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Beschluss

6 B 1682/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1031.6B1682.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Dem Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. H. beizuordnen, ist nicht zu entsprechen. Die Beschwerde bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung). Hierzu wird auf die folgenden Ausführungen Bezug genommen. 3 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 4 Die Antragstellerin steht seit dem 00.00.0000 als Studienreferendarin für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Dienst des Antragsgegners. Am 00.00.0000 bestand sie die Zweite Staatsprüfung nicht. Die Bezirksregierung E. verfügte mit Datum vom 00.00.0000 ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 00.00.0000 und führte zur Begründung aus: Auf Grund einer Abwägung im Rahmen des dem Dienstherrn nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) zustehenden Ermessens sei die Entlassung gerechtfertigt. Die Antragstellerin sei nicht ausbildbar und für den Lehrerberuf ungeeignet. Auf Grund ihrer mangelnden Wahrnehmungsfähigkeit und des Umstandes, dass sie für angebotene Hilfestellungen kaum zugänglich sei, könne von einer in absehbarer Zeit (bis zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung) eintretenden Verbesserung ihrer Leistungen nicht ausgegangen werden. Gleichzeitig ordnete die Bezirksregierung E. die sofortige Vollziehung der Entlassung an. 5 Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem (vorläufigen) Verbleib im Beamtenverhältnis und dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der Entlassung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Es spreche nichts dafür, dass die Entlassungsverfügung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in einem eventuellen Klageverfahren nicht standhalten werde. Formelle Mängel seien nicht ersichtlich. Die Personalmaßnahme dürfte auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein. Allerdings setze die Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beamten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Laufbahnprüfung gegeben werden solle, nach der Rechtsprechung voraus, dass ernsthafte Zweifel daran bestünden, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne. Eine vorherige Entlassung wegen unzureichender Leistungen solle auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Hier handele es sich jedoch um einen derartigen Ausnahmefall. Der Dienstherr habe die Entlassung zutreffend damit begründet, dass der Leistungsstand der Antragstellerin für eine erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes völlig unzureichend sei und nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern ließe. Auch die auf Grund sonstiger Umstände vorzunehmende Interessenabwägung gehe nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es sei gänzlich unwahrscheinlich, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihren Ausbildungsplatz mit einem geeigneten Bewerber zu besetzen und eine Überzahlung von Anwärterbezügen möglichst frühzeitig zu unterbinden. Hinzu komme der Anspruch der Schüler auf einen qualitativ angemessenen Unterricht. 6 Die Antragstellerin macht geltend: Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW müsse ihr Gelegenheit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes gegeben werden. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sei nur dann ausnahmsweise möglich, wenn das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht mehr erreicht werden könne. Es müsse völlig unmöglich erscheinen, dass sie das Zweite Staatsexamen erfolgreich ablege. Das sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beurteilungen ihrer Leistungen seien nicht objektiv. Sie stammten aus der Zeit nach ihrem Wechsel zum Beginn des Zweiten Schulhalbjahres 2004/05 (0. 00.0000) von einer Schule in E1. -I. an eine Schule in E1. -X. . Dort habe sie Schwierigkeiten mit ihren Ausbildern bekommen und keine reelle Chance zur Bewährung mehr erhalten. Das Studienseminar habe nunmehr, anstatt ihr zu helfen, gemeinsam mit der Bezirksregierung Druck auf sie ausgeübt, von sich aus den Vorbereitungsdienst zu beenden. Dieser Druck habe es als aussichtslos erscheinen lassen, dass sie vernünftige Leistungen erbringe. Außerdem handele es sich teilweise um „Anlassgutachten" zwecks Rechtfertigung ihrer Entlassung, die schon deshalb nicht objektiv seien und nur negativ hätten ausfallen können. Hintergrund der Entlassung seien das Zerwürfnis zwischen ihr und ihren Ausbildungslehrern sowie die mangelnde Unterstützung durch das Studienseminar. Selbst wenn man aber die vom Verwaltungsgericht verwerteten Beurteilungen bzw. Gutachten zugrunde lege, seien die in der Entlassungsverfügung bezeichneten Schwächen nicht hinreichend belegt. Denn es sei nicht erkennbar, dass sie diese Mängel nicht beheben und dann eigenständig unterrichten könne. Ihr sei an ihrer ersten Ausbildungsschule in E1. - I. von dem Ausbildungslehrer C. bescheinigt worden, dass sie zum eigenständigen Unterrichten befähigt sei; sie habe in dieser ersten Phase des Vorbereitungsdienstes auch selbständig unterrichtet, angebotene Hilfe und Kritik in offener Weise angenommen, gewissenhaft daran gearbeitet und ihre Leistungen verbessert. Demnach verfüge sie eindeutig über die Fähigkeit, den Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Nachdem sie Differenzen mit einer Ausbilderin an dieser Schule bekommen habe, habe sie die Schule zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2004/05 gewechselt. Sie brauche lediglich ein geordnetes Umfeld. Unter diesen Umständen verstoße ihre Entlassung gegen das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG). In der Entlassungsverfügung sei, was das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, ihr Interesse am Abschluss ihrer Ausbildung nicht mit dem entgegenstehenden Interesse der Schüler an einem ordnungsgemäßen Unterricht abgewogen worden. Ihr Interesse müsse schwerer wiegen als das der Schüler, da sie bei entsprechenden Rahmenbedingungen ordnungsgemäß unterrichte. Das gelte auch bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Entlassung vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung. Ihr solle ihre Existenzgrundlage genommen werden. Sie verfüge über kein weiteres Einkommen als ihre Bezüge als Lehramtsanwärterin. Demgegenüber müsse das Interesse des Dienstherrn an der sofortigen Vollziehung der Entlassung zurücktreten. Dafür bestehe auch unter Berücksichtigung des Interesses an einer sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel und der Besetzung der Ausbildungsplätze mit geeigneten Bewerbern kein Bedarf. Eine anderweitige Besetzung ihres Ausbildungsplatzes werde erst zum 00.00.0000 erfolgen. Bis dahin könne über ihren gegen die Entlassung eingelegten Widerspruch entschieden werden. Außerdem bestreite sie, dass überhaupt geeignete Bewerber für ihren Ausbildungsplatz mit ihrem Fach Physik vorhanden seien. 7 Damit ist nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abzugehen, das private Interesse der Antragstellerin daran, vom Sofortvollzug der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verschont zu bleiben, habe im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinter dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse zurückzustehen. 8 Dass die Entlassung offensichtlich rechtswidrig sei, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Ihr Beschwerdevorbringen reicht auch nicht aus, die die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts tragenden Gesichtspunkte als unzutreffend anzusehen, die Entlassung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen und das private Interesse der Antragstellerin habe auch unter sonstigen Gesichtspunkten zurückzutreten. 9 Dass sich der Dienstherr seines Ermessensspielraums (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) bei der Entscheidung, ob die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen sei, bewusst war, ist der Entlassungsverfügung eindeutig zu entnehmen. Das ihm nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen wird allerdings durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dahingehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 6 B 2153/04 -, m.w.N. 11 Nach dem Akteninhalt ist der Dienstherr jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass es sich um einen derartigen Ausnahmefall handelt. Die Entlassung ist darauf gestützt, dass sich schon vor einer Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung herausgestellt habe, dass die Antragstellerin für den Lehrerberuf nicht geeignet sei und demzufolge das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht mehr erreichen könne. Dass diese Erwägung eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertigen kann, wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Standpunkt des Dienstherrn jedoch nach den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Stellungnahmen des Studienseminars und der Ausbildungslehrer an ihrer Ausbildungsschule in E1. -X. plausibel. Daraus lassen sich die insbesondere zum Anlass für die Entlassung gemachten Punkte - mangelnde Kritikfähigkeit, mangelhafte Unterrichtsplanung, mangelnder Aufbau praxisrelevanten Unterrichtswissens und mangelhafte Unterrichtsdurchführung - entnehmen (vgl. auch das „Anlassgutachten" des Schulleiters vom 00.00.0000: 12 „... Als Schulleiter kann ich es nicht mehr verantworten, dass Frau N. Unterricht unter Anleitung erteilt, an eigenverantwortlichen Unterricht ist überhaupt nicht denken... Auf Grund der Tatsache, dass sich Frau N. bereits in der zweiten Hälfte ihrer Ausbildung befindet, muss ich ihre Lehrerleistung als 13 ungenügend 14 bezeichnen..."). 15 Die Einwände der Antragsteller gegen die Entlassungsgründe greifen nicht durch. Sie wendet sich zum einen gegen den auch von dem Leiter der Schule in E1. -X. in dem vorgenannten „Anlassgutachten" mit den Worten 16 „Eine Fortsetzung ihrer Ausbildung lässt keinen Ausgleich der immensen Defizite erwarten. Mit ihrem jetzigen Ausbildungsstand ist Frau N. für den Lehrerberuf nicht geeignet". 17 gezogenen Schluss, eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei unter den gegebenen Umständen sinnlos. Hierzu beruft sie sich auf die Beurteilung eines Ausbildungslehrers an ihrer Schule in E1. -I. betreffend die (drei Monate nach Antritt des Vorbereitungsdienstes beginnende) Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Dieser Lehrer hat ihr u.a. bescheinigt, sie habe Kritik und Hilfsangebote in offener Weise angenommen und an den angesprochenen Kritikpunkten sehr gewissenhaft gearbeitet, so dass sich ihr Unterricht in der Folgezeit deutlich verbessert habe. Das besagt aber im vorliegenden Zusammenhang nichts Entscheidendes. Diese - in der Anfangszeit des Vorbereitungsdienstes liegende - Bewertung eines Ausbilders vermag für sich gesehen nicht in Frage zu stellen, dass die spätere Entwicklung, vor allem nach dem auf eigenem Wunsch nach Differenzen mit einer Ausbildungslehrerin erfolgten Wechsel der Antragstellerin an einer andere ausbildende Schule, diesbezüglich anders verlaufen ist. Der Ausbildungslehrer hat nur den damaligen Zeitraum beurteilt; eine „Fortschreibung" auf spätere Ausbildungszeiträume war damit nicht verbunden. 18 Der Antragstellerin ist zum anderen nicht darin zu folgen, die Entlassungsverfügung beruhe nicht auf einer tragfähigen Grundlage, weil die „Anlassgutachten" und sonstigen Stellungnahmen ohnehin nicht aussagekräftig seien. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese, wie die Antragstellerin meint, von vornherein nur negativ ausfallen konnten, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich darauf, die Leistungen der Antragstellerin seien nicht objektiv bewertet worden, sie sei von dem Studienseminar „fallen gelassen" worden, das Studienseminar habe auf sie Druck ausgeübt, den Vorbereitungsdienst abzubrechen, und an der Schule in E1. -X. habe ein Zerwürfnis zwischen ihr und den sie ausbildenden Lehrern bestanden; darauf seien ihre schlechten Beurteilungen zurückzuführen. Diese pauschalen Vorwürfe bieten keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, die Antragstellerin sei seitens des Studienseminars und ihrer ausbildenden Schule nicht pflichtgemäß objektiv und unvoreingenommen behandelt worden. Insbesondere ergeben sich aus den Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass eine Einsicht der Antragstellerin in Kritik an ihren Leistungen zu Recht vermisst wurde und schon deshalb eine Verbesserung ihrer Leistungen nicht mehr erwartet werden konnte. Dass es an einem für brauchbare Leistungen nötigen „geordneten Umfeld" bzw. „entsprechenden Rahmenbedingungen" gefehlt habe, ist nicht deutlich geworden. Hiernach geht auch das Argument fehl, ihre Entlassung sei unter Berücksichtigung dessen, dass der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, 19 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 62, 267; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 6 B 2153/04 -, 20 als rechtswidrig einzustufen. 21 Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht weitere Aspekte, aus denen heraus dennoch dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufig weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf der Vorzug vor dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse einzuräumen wäre, zu Unrecht verneint hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin seit dem Entlassungszeitpunkt keine Anwärterbezüge mehr erhält und ihre finanziellen Verhältnisse beengt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, ihr sei trotz der nach den obigen Ausführungen anzunehmenden Sinnlosigkeit der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ein vorläufiger weiterer Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf zuzugestehen. Ob ihr Ausbildungsplatz sofort wieder besetzt wird, ist in diesem Zusammenhang nicht von maßgeblicher Bedeutung. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 analog des Gerichtskostengesetzes.