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Urteil

3 K 2016/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0621.3K2016.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin bestand im November 1998 ihre Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I. Zum 01.02.2000 wurde sie in den Vorbereitungsdienst eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. Die Zweite Staatsprüfung am 04.10.2001 bestand die Klägerin nicht. Diesbezüglich ist ein gesondertes verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig. Der Vorbereitungsdienst der Klägerin wurde bis zum 31.01.2003 verlängert. Mit Schreiben vom 12.11.2001 regte das Studienseminar Rhein-Sieg eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an, da man den Eindruck gewonnen habe, dass die Klägerin möglicherweise aus psychischen Gründen einer unmittelbaren Fortsetzung der Ausbildung nicht gewachsen sei. Die Bezirksregierung Köln leitete daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin ein. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 23.11.2001 über die Sachlage informiert und bis auf Weiteres von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Der zuständige Personalrat stimmte dieser Maßnahme am 04.11.2001 zu. Mit Schreiben vom 05.12.2001 bat die Klägerin, so schnell wie möglich zum Amtsarzt geschickt zu werden, um ihre Dienstfähigkeit nachzuweisen. Daraufhin forderte die Bezirksregierung Köln das Gesundheitsamt des Erftkreises mit Schreiben vom 09.01.2002 auf, die Klägerin nach § 45 Abs. 1 LBG amtsärztlich zu untersuchen. Das Gesundheitsamt des Erftkreises teilte mit Schreiben vom 15.01.2002 den festgesetzten Untersuchungstermin am 05.02.2002 mit. Am 04.02.2002 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass sie den Termin aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht wahrnehmen könne. Aufgrund eines Wohnortswechsels der Klägerin wurde das nunmehr zuständige Gesundheitsamt des Kreises Euskirchen um Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung gebeten. Von dort wurde mit Schreiben vom 16.04.2002 mitgeteilt, dass sich die Klägerin am 11.04.2002 zur Untersuchung vorgestellt habe, aber eine amtsärztliche Untersuchung verweigert habe. Mit Schreiben vom 27.05.2002 teilte das Gesundheitsamt mit, dass sich die Klägerin mit einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung bei Herrn Chefarzt Dr. N. in A. einverstanden erklärt habe. Die Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in A. teilte am 14.08.2002 mit, dass die Klägerin ein Schreiben der Fachklinik zur Untersuchung am 18.07.2002 nicht bei der Post abgeholt habe. Gleichzeitig teilte sie telefonisch mit, dass sie eine Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit nicht einsehe und in den Schulferien auch keine Zeit habe. Die Klägerin wurde daher mit Schreiben vom 19.08.2002 aufgefordert, sich am 10.09.2002 zur Untersuchung in A. einzufinden. Die Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie teilte am 22.10.2002 mit, dass die Klägerin einmalig zu einem Gutachtentermin erschienen sei, aber noch Fragen offen geblieben seien, die einen weiteren Termin erforderlich machten. Unter dem 19.11.2002 teilte der Kreis Euskirchen mit, dass bei der Klägerin nach den Mitteilungen des zuständigen Amtsarztes eine nicht nur vorrübergehende Persönlichkeitsstörung vorliege, aufgrund derer sie dienstunfähig sei, was im Einzelnen weiter ausgeführt wurde. Mit Schreiben vom 29.11.2002 teilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin mit, man beabsichtige sie aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens anlässlich der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung am 06.06.2002 mit Ablauf des 31.03.2003 nach § 35 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 LBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.12.2002 gegeben. Unter dem 04.02.2003 ließ die Klägerin daraufhin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, Anfang September 2002 habe die Klägerin mit dem Assistenzarzt Herrn C. ein einstündiges Gespräch geführt. Anfang November habe dann ein zweites Gespräch stattgefunden, welches ca. 45 min. gedauert habe. Danach habe eine ca. 5-minütige Vorstellung bei dem Oberarzt Dr. I. stattgefunden. Aufgrund dieser ca. 1 Stunde und 45 min währenden Untersuchung solle laut fachärztlichem Gutachten festgestellt worden sein, dass bei der Klägerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vorliege, die zur dauernden Dienstunfähigkeit führe. Es werde bezweifelt, dass die Feststellung einer derartigen Persönlichkeitsstörung in einer derartigen kurzen Untersuchung erfolgen könne. Um zu klären, ob eine relevante Persönlichkeitsstörung wie z. B. etwa ein sog. Border-Line-Syndrom vorliege, bedürfe es einer mehrwöchigen Beobachtung und Untersuchung. Die Fachärztin der Klägerin für Neurologie und Psychiatrie habe die einzig richtige Maßnahme ergriffen, nämlich die Klägerin zur Abklärung und Beobachtung in eine psychosomatische Klinik überwiesen. Eine entsprechende Bescheinigung werde als Anlage überreicht. Im Ergebnis sei zur Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin eine mindestens 2 - 3 wöchige Beobachtung und Untersuchung notwendig. Mit Bescheid vom 14.02.2003 wurde die Klägerin mit Ablauf des 31.03.2003 gem. § 35 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 LBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 45 Abs. 1 LBG liege eine Dienstunfähigkeit vor, wenn ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Als dienstunfähig könne der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst geleistet habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig werde. Das Gesundheitsamt des Kreises Euskirchen habe in Kenntnis dieser Rechtslage sowie im Bewusstsein der konkreten Auswirkungen im vorliegenden Fall über das weitere berufliche Schicksal der Klägerin auf der Grundlage eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens seine Entscheidung gefällt, dass bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit vorliege. Die vorgetragenen Bedenken gegen diese Entscheidung könnten nicht überzeugen, da kein zwingender Zusammenhang zwischen dem zeitlichen Umfang der Untersuchungen und der gestellten Diagnose erkennbar sei. Die medizinische Entscheidung sei vom Amtsarzt im Zusammenarbeit mit einer Fachklinik getroffen worden, wobei davon ausgegangen werden könne, dass es sich um Fachleute gehandelt habe, die in der Lage seien, den erforderlichen Umfang notwendiger Untersuchungen zu erkennen und festzulegen. Eine pauschale Aussage, dass bestimmte Diagnosen immer eine bestimmte Mindestuntersuchungsdauer erforderten, würde dem jeweiligen Einzelfall auch nicht gerecht. Im Übrigen sei zu unterstellen, dass entsprechende medizinische Standards den mit der Untersuchung betrauten Fachärzten bekannt seien. Nach Prüfung des gesamten Sachverhaltes ergäbe sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des amtsärztlichen Gutachtens. Der zuständige Personalrat habe am 12.02.2003 der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zugestimmt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.03.2003 Widerspruch ein, zu deren Begründung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin u. a. vortrug: Die Entscheidungsgrundlagen für eine Entlassung der Klägerin seien nicht ausreichend. Zwischenzeitlich liege ein nervenfachärztliches Gutachten vom 14.04.2003 vor, das zu dem Ergebnis komme, es liege bei der Klägerin kein derart ausgeprägtes Störungsbild vor, dass a priori Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrerin bedingen würde. Zwar schließe dieser Gutachter seine Ausführungen damit, dass die Klägerin auf der Persönlichkeitsebene nicht gerade die idealen Voraussetzungen für den Beruf als Lehrer mitbringe. Die Klägerin habe die Konsequenz für sich gezogen, diesen Beruf nicht mehr ausüben zu wollen. Um die Frage, ob die Klägerin ideale Voraussetzungen für den Beruf einer Lehrerin mitbringe oder nicht, gehe es vorliegend jedoch nicht. Es gehe vorliegend um die Dienstfähigkeit als Beamtin auf Widerruf als Studienreferendarin. Die Klägerin wolle die Möglichkeit erhalten, ihre Ausbildung ordnungsgemäß zu einem Ende zu bringen. Dieses im Widerspruch in Bezug genommene nervenfachärztliche Gutachten des Herrn X. F. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie - in L. , wurde der Bezirksregierung unter dem 27.05.2003 übersandt. In diesem Gutachten wurde angeregt, ein psychiatrisches Obergutachten durch eine in diesem Bereich besonders erfahrene Abteilung an einer Universitätsklinik einzuholen. Der Gutachter empfahl die Psychiatrische Klinik an der RWTH Aachen, wo in den letzten Jahren ein Schwerpunkt für die Erforschung und Behandlung von Persönlichkeitsstörungen entstanden sei. Mit Einverständnis der Klägerin holte die Bezirksregierung Köln daraufhin ein psychiatrisches Gutachten des Universitätsklinikums Aachen ein. In diesem Gutachten vom 18.06.2004 - Universitätsklinikum Aachen, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Fakultät RWTH Aachen, Dr. med. K. T. - wird abschließend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten krankheits- bzw. störungsbedingten Störung des Beziehungs- und Kontaktverhaltens unbehandelt sicher nicht in der Lage sei, den Dienstpflichten als Lehrerin nachzukommen, so dass bei ihr von einer Dienstunfähigkeit auszugehen sei, was im einzelnen weiter begründet wurde. Unter dem 17.09.2004 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu diesem Gutachten wie folgt Stellung: Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass er nicht entscheiden könne, ob es sich bei der Klägerin um eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, querulatorischen und emotional instabilen Zügen handele oder um eine chronifizierte schizophrene Psychose mit paranoider Ausprägung. Er lasse diese Frage offen und attestiere der Klägerin Dienstunfähigkeit. Von der seinerzeit bei der Klägerin für möglich gehaltenen Diagnose wie die einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit Impulsstörung und der Tendenz, Impulse auszuagieren sowie der Möglichkeit eines Bestehens eines Borderline-Syndroms sei nicht mehr die Rede. Die Aussage des Gutachtens sei nur dahingehend zusammen zu fassen, dass die Klägerin auf jeden Fall psychisch erkrankt sei und damit auf jeden Fall dienstunfähig i. S. d. § 45 Abs. 1 LBG sei. Diesbezüglich könne anhand des letztlich unbegründeten Gutachtens des Uniklinikums Aachen indes nur auf das differenzierte und sachlich fundierte nervenärztliche Gutachten des Herrn F. zurückgekommen werden. Der Sachverständige habe sich mit dieser Begutachtung von Herrn Dr. F. nicht auseinandergesetzt, sondern relativ unbegründete und nicht nachvollziehbare Diagnosen aufgestellt, die nicht Grundlage der Entscheidung sein könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2004 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin zurück, in dem sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten der RWTH Aachen stützte. Ergänzend wurde ausgeführt: Sowohl das Gutachten des Amtsarztes des Kreises Euskirchen vom 19.11.2002 wie auch das Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an der RWTH Aachen vom 18.06.2004 stellten fest, dass die Klägerin aufgrund einer deutlichen Persönlichkeitsstörung, die nicht nur vorübergehend sei, dienstunfähig sei. In diesem Zusammenhang sei es ohne Bedeutung, ob die Persönlichkeitsstörung medizinisch genau bestimmt und einwandfrei eingruppiert worden sei. Einzig entscheidend sei die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes in der Lage sei, ihren dienstlichen Verpflichtungen korrekt nachzukommen. Ungeachtet der exakten Definition eines Krankheitsbildes im psychischen Bereich sei Dienstunfähigkeit dann gegeben, wenn der Beamte aufgrund der besonderen psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, die Bedeutung seiner Dienstpflichten zu erkennen und ihnen nachzukommen. Genau zu dieser Fragestellung träfen sowohl der zuständige Amtsarzt als auch das Gutachten der RWTH eindeutige Aussagen, die gerade auch die für die Lehramtsausbildung notwendigen Voraussetzungen einer geordneten harmonischen Zusammenarbeit mit Kollegen, Ausbildern und anvertrauten Schülern beträfen. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 14.04.2003 entkräfte diese Aussage nicht. Der Gutachter zweifelt zwar die Diagnose einer schweren Störung an, komme aber ebenfalls zu einer Krankheitsdiagnose. Die von Herrn F. getroffene Feststellung, dass bei der Klägerin kein derart ausgeprägtes Störungsbild vorliege, dass a priori Dienstunfähigkeit bestehe, sei nicht als Beleg der Dienstfähigkeit anzusehen. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit könne nicht schematisch auf das Krankheitsbild abgestellt werden, da eine allgemeine Zuweisung von Krankheitsbildern im Wege einer Entweder/Oder-Verzweigung zur Diagnose Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit nicht existiere und nicht sachgerecht wäre. Vielmehr seien in jedem Einzelfall die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Handlungen der betroffenen Personen bei der abschließenden Beurteilung zu berücksichtigen. Im Falle der Klägerin seien seitens der für sie zuständigen Schul- und Seminarleitung in Übereinstimmung mit dem gutachterlichen Aussagen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin geäußert worden. Aufgrund der langjährigen Erfahrungen im Bereich der Studienseminare könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass ein solches Petitium einen seltenen Ausnahmefall darstelle. Keinesfalls entspreche dies einer Standardprozedur, um umbequemere Referendare los zu werden. Die dringende Bitte nach Überprüfung der Dienstfähigkeit sei keinesfalls leichtfertig und gedankenlos getroffen worden, sondern zeige vielmehr die tiefe Überzeugung der in der Lehrerausbildung tätigen Person, dass die Klägerin für den Dienst als Lehrerin nicht geeignet sei. Aus diesem Grund sei das Verfahren zur amtsärztlichen Untersuchung eingeleitet worden. Im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit sei die Klägerin in umfangreichen schriftlichen und fernmündlichen Kontakt mit verschiedenen Mitarbeitern der Bezirksregierung Köln getreten. Das hierbei von ihr an den Tag gelegte Verhalten entspreche in keinster Weise den Anforderungen des § 57 LBG, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die der Beruf erfordere. Ihr gesamtes Verhalten (Beleidigungen, vorsätzlicher "Telefonterror", Wortwahl, Lautstärke) werde der erforderlichen Achtung und dem Vertrauen in eine zukünftige Lehrerin eindeutig nicht gerecht. Die Tatsache, dass sie sich falsch und ungerecht behandelt fühle, rechtfertige das gezeigte Verhalten nicht, sondern zeige vielmehr die - im Gutachten des Amtsarztes ebenfalls erwähnte - fehlende Konfliktfähigkeit bzw. Fähigkeit zu einer kooperativen und gedeihlichen Zusammenarbeit. Eine angemessene Form der Konfliktbewältigung gehöre zu den erforderlichen Voraussetzungen zur Befähigung als Lehrerin. Hiergegen hat die Klägerin am 15.11.2004 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben (1 K 4152/04), das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.03.2005 an das VG Köln verwiesen hat. Zur Begründung stützt sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentliche auf das Vorbringen aus dem Vorverfahren, das er noch ergänzt und vertieft. Dabei betont der Prozessbevollmächtigte, dass die Schwierigkeiten der Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes wesentlich durch Mobbing seitens ihres Umfeldes bedingt gewesen seien, getragen von dem Versuch, eine Referendarin zu disziplinieren. Insofern sei das eingeleitete Dienstunfähigkeitsverfahren nicht das richtige Verfahren. Überdies seien die vorliegenden Gutachten nicht ausreichend, bei der Klägerin das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit zu begründen. Die Klägerin lege zwar bisweilen ein etwas anderes Verhalten als andere Lehrkräfte an den Tag, dieses Verhalten habe indes keinen krankheitswert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 14.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2004 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Er stützt sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und tritt den Ausführungen der Klägerin im Übrigen ergänzend wie folgt entgegen: Die Klägerin versuche zu Unrecht den Entlassungsgrund auf Fragen von "Mobbing" und ähnliche Gesichtspunkte zurückzuführen, die dem Ziel dienten, sie aus dem Vorbereitungsdienst zu drängen. Letztendlich gehe es nicht um Fragen der Dienstfähigkeit, sondern ob sie ihren Dienstpflichten im Vorbereitungsdienst nachkommen könne. Die Klägerin behaupte, dass das Dienstunfähigkeitsverfahren das falsche Verfahren sei, um die Differenzen zwischen der Bezirksregierung und der Klägerin anlässlich ihrer Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu lösen. Zur Frage der Dienstunfähigkeit liege sowohl ein amtsärztliches Gutachten vor, das sich auf eine fachärztliche Begutachtung stützte sowie ein zusätzliches psychiatrisches Obergutachten des Universitätsklinikums Aachen. Beide Gutachten kämen in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis einer Dienstunfähigkeit der Klägerin. Das von der Klägerin beigebrachte Gegengutachten vom 14.04.2003 liefere keinerlei Anhaltspunkte, die die Frage der Dientunfähigkeit in einem positiven Sinne entscheiden könnten. Das Gegengutachten untersuche im Wesentlichen die Frage, ob das Verhalten der Klägerin medizinisch exakt einem bestimmten Krankheitsbild zugeordnet werden könne oder nicht. Dieses sei aber nicht der Maßstab für die Frage der Dienstfähigkeit. Insoweit gehe das Gutachten an der eigentlichen Fragestellung vorbei. Insoweit sei es auch unschädlich, ob das Obergutachten der RWTH Aachen eine exakte Diagnose der möglichen psychischen Erkrankung der Klägerin geben könne oder nicht. Es gehe vielmehr um die Frage, welchen konkreten und typisierten Anforderungen ein Lehramtsanwärter im Rahmen seiner Ausbildung zumindest annähernd gerecht werden solle. Dieses werde aufgrund der typisierten und maßstabsbildenden Betrachtungsweise für das Referendariat in § 6 OVP geregelt. Dass die Klägerin diesen Anforderungen aufgrund des insgesamt festgestellten Persönlichkeitsbildes in keiner Weise gerecht werde, werde sogar dadurch das Gutachten des Herrn X. F. vom 14.04.2003 bestätigt, was im Einzelnen weiter ausgeführt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der beigefügten Unterlagen der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 14.02.2003 ausgesprochene Entlassungsverfügung ist zunächst nicht in formeller Hinsicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gemäß § 28 VwVfG vor Erlass des Bescheides zur beabsichtigten Entlassung angehört worden. Der für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien zuständige Personalrat hat der Maßnahme, wie nach § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG erforderlich, unter dem 12.02.2003 zugestimmt. Auch ist die Frist des § 34 Abs. 3 LBG (6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 1 Jahr) eingehalten worden. Auch im materieller Hinsicht bietet die Entlassungsverfügung keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Gemäß § 35 Abs.1 LBG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit unter Beachtung der Entlassungsfristen des § 34 Abs. 3, Abs. 4 LBG durch Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden. Das dem Dienstherrn durch diese Norm eingeräumte Ermessen wird allerdings durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG dahingehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes hier vor, da die Bezirksregierung Köln die Entlassungsverfügung zu Recht darauf gestützt hat, dass die Klägerin dienstunfähig ist, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NW, Beschluss vom 04.05.2006 - 6 A 4673/04 -; Beschluss vom 29.10.2004 - 6 B 2153/04 -. Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 45 LBG, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Begriffe "körperliche Gebrechen" und "Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte" sind dabei nicht auf Krankheiten im engeren Sinne beschränkt. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nämlich nicht allein auf die Person des jeweiligen Beamten abzu-stellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen dieser Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte auf seine Fähigkeiten, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt deshalb nicht allein und ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - BVerwG 2 C 55.88 -, NVwZ 1991, 477 m.w.N.. Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verlorengegangen ist. Es genügt vielmehr eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf den Dienst. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben des Amtes, in das er berufen worden ist, zu erfüllen. Dabei ist der Begriff "Amt" nicht mit dem zuletzt innegehabten Dienstposten (konkretes Amt im funktionellen Sinne) gleichzusetzen. Vielmehr ist das abstrakte Amt im funktionellen Sinne (z.B. Regierungsrat) bei der Beschäftigungsbehörde als dasjenige Amt anzusehen, an dem die Dienstfähigkeit des Beamten zu messen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - BVerwG 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352 und Urteil vom 27.02.1992 - BVerwG 2 C 45.89 -, DVBl. 1992, 912. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit hat der Dienstherr keinen Ermessensspielraum. Es handelt sich um einen Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist. Im Streitfall ist daher von den Verwaltungsgerichten selbst festzustellen, ob der Beamte dienstfähig oder dienstunfähig ist. Hier liegt nach Überzeugung der Kammer eine Dienstunfähigkeit bei der Klägerin vor. Die Bezirksregierung Köln hat sich bei ihrer dahingehenden Einschätzung auf eine taugliche und hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage gestützt. Bereits der zuständige Amtsarzt hat die Dienstunfähigkeit der Klägerin bejaht. Er hat zur Begründung ausgeführt: "Im fachärztlichen Gutachten wird eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung beschrieben, mit Impulskontrollstörung und Tendenz, die Impulse auszuagieren. Ferner eine deutlich ausgeprägte wechselnde, launenhafte instabile Stimmung. Im Vordergrund steht deutlich eine fehlende Konfliktfähigkeit sowie eine Störung der Impulskontrolle mit raschem Wechsel der Affekte. Es zeigen sich deutliche Spaltungsvorgänge in Gut und Böse. So führt sie einen aus ihrer Sicht "gerechten Kampf" gegen das vermeintlich erlittene Unrecht ihr gegenüber. Sie ist jedoch krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Sinnlosigkeit dieses Unterfangens einzusehen bzw. andere Strategien zur Lösung der Konflikte anzuwenden. Es zeigt sich abschließend deutlich, dass sie nicht in der Lage ist, in sozialen Situationen adäquat zu reagieren und auch vorauszuplanen. Da es sich bei der Persönlichkeitsstörung nicht nur um eine vorrübergehende Störung handelt und die Ausprägungen deutlich sind, besteht Dienstunfähigkeit. Erst über eine längerfristige, durchaus mehrjährige ambulante psychotherapeutische Behandlung wäre eine Veränderung der vorbeschriebenen Verhaltensmuster möglich." Dagegen beruft sich die Klägerin auf das nervenärztliche Gutachten des Herrn X. F. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie - in L. , in dem es abschließend heißt: "Diagnose und Beantwortung der Beweisfrage: Aufgrund der Informationen, die dem Unterzeichner bisher über Frau S. vorliegen, kann ich mich weder der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung noch der eines Borderline-Syndroms bei Frau S. anschließen. Eher lässt sich bei Frau S. eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung mit der Folge einer akzentuierten Persönlichkeit, die sowohl misstrauisch-paranoide, passiv-aggressive Züge als auch eine etwas reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit mit reduziertem Einfühlungsvermögen in andere Menschen sowie eine distanzierte Grundhaltung mit reduzierten Kontakten im zwischenmenschlichen Bereich aufweist. Möglicherweise spielt hier neben biographischen und genetischen Faktoren auch noch eine diskrete hirnorganische Geburtsschädigung bei, die sich aus den anamnesischen Angaben vermuten lässt. Eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, die sich einer spezifischen, in der ICD 10 genannten Störungstypen zuordnen lässt, lässt sich m. E. aus der vorliegenden Daten der Frau S. nicht stellen. Zumindest erscheint mir die Diagnose einer schweren Störung wie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erheblicher Ausprägung bei Frau S. durch das vorhandene Material nicht gerechtfertigt. Es liegt kein derart ausgeprägtes Störungsbild vor, das a priori Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrerin bedingen würde. Dass Frau S. andererseits nicht gerade ideale Voraussetzungen auf der Persönlichkeitsebene für diesen Beruf mitbringt, ist eine andere Frage, die nicht justitiabel ist. Für sich selbst hat Frau S. ja bereits die Konsequenz gezogen, den Beruf nicht weiter ausüben zu wollen. Sollte meiner gutachterlichen Stellungnahme nicht ohne weiteres gefolgt werden können, so halte ich in diesem Fall ein psychiatrisches Obergutachten durch eine in diesem Bereich besonders erfahrene Abteilung an einer Universitätsklinik für erforderlich. Ich empfehle hier die Psychiatrische Klinik an der RWTH Aachen, wo in den letzten Jahren ein Schwerpunkt für die Erforschung und Behandlung von Persönlichkeitsstörungen entstanden ist." Diese Ausführungen des Herrn X. F. stehen indes der Annahme einer Dienstunfähigkeit bei der Klägerin nicht entgegen. Denn ob und wann ein gesundheitliches Beschwerdebild die Dienstunfähigkeit eines Beamten nach sich zieht, ist eine Frage, deren Entscheidung regelmäßig mit Vorrang dem Amtsarzt und nicht dem Privatarzt zukommt. Denn der Amtsarzt kann einerseits aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und andererseits aus der Kenntnis einer Vielzahl gleicher oder ähnlich gelagerter Fälle besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung stellen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118 und vom 08.03.2001 - I DB 8.01 -, Dokumentarische Berichte B 2001, 2853; OVG NW, Beschluss vom 08.05.2005 - 6 A 3023/04 -. Darüber hinaus bescheinigt Herr F. der Klägerin ebenfalls, dass bei ihr "eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung mit der Folge einer akzentuierten Persönlichkeit, die sowohl misstrauisch paranoide, passiv-aggressive Züge als auch eine etwas reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit mit reduziertem Einfühlungsvermögen in andere Menschen sowie eine distanzierte Grundhaltung mit reduzierten Kontakten im zwischenmenschlichen Bereich aufweise", eine Beschreibung, die die Einschätzung des Amtsarztes, die Klägerin sei aufgrund ihrer gesamten Konstitution zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten im Vorbreitungsdienst dauernd unfähig, eher stützt als entkräftet. Darüber hinaus werden die Schlussfolgerungen des Amtsarztes durch das eingeholte Obergutachten des Universitätsklinikums Aachen nachdrücklich bestätigt. In diesem Gutachten vom 18.06.2004 - Universitätsklinikum Aachen, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Fakultät RWTH Aachen, Dr. med. K. . T. - wird abschließend und in Kenntnis des Gutachtens des Herrn X. F. ausgeführt: "Diagnostisch ergeben sich vor dem Hintergrund der Voruntersuchung und der bei uns gemachten Beobachtungen zwei Differentialdiagnosen. Zum einen könnte es sich um eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, querulatorischen, fanatischen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F 60.8) handeln. Andererseits ist auch eine chronifizierte schizophrene Psychose am ehesten paranoider Ausprägung (ICD-10: F 20.0) zu diskutieren. Für die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose sprechen neben der wahnhaften Symptomatik die formalgedanklichen Auffälligkeiten wie Gedankenlockerung und sprunghaftes Denken. Weitere typische Symptome für eine paranoide Psychose wie Stimmenhören oder Ich-Störungen wurden nicht angegeben. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Probandin im Rapport nicht offen, sondern eher misstrauisch war. Gegen die Diagnose einer Psychose spricht die gut erhaltene Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit bei deutlich überdurchschnittlicher Intelligenz sowie die durchaus vorhandene Kritik- und Urteilsfähigkeit, wenn es um Sachthemen außerhalb der Berufsproblematik geht. Zur Differenzierung dieser beiden Diagnosen wäre eine testpsychologische Untersuchung sowie eine klinisch-stationäre Verhaltungsbeobachtung notwendig. Die testpsychologische Untersuchung wurde von der Probandin jedoch wiederholt verweigert. Somit lässt sich zum jetzigen Begutachtungszeitpunkt die Diagnose nicht eindeutig stellen. Jedoch ist vor dem Hintergrund der fehlenden Krankheitseinsicht und damit auch der fehlenden Therapie bei beiden Diagnosen von einer Dienstunfähigkeit auszugehen. Nach § 45 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankungen innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiter sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisungen des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Aufgrund der krankheits- bzw. störungsbedingten Störung des Beziehungs- und Kontaktverhaltens ist Frau S. unbehandelt sicher nicht in der Lage, den Dienstpflichten als Lehrerin nachzukommen. Sollte sich die Probandin entschließen, sich einer weiteren Diagnostik und einer anschließenden Behandlung zu unterziehen, kann die Wiederherstellung einer Dienstfähigkeit möglich werden. Es besteht aktuell jedoch keine Aussicht, dass diese Dienstfähigkeit vor dem Ablauf von mindestens einem Jahr wieder hergestellt werden kann. Jenseits der Frage der Dienstfähigkeit haben wir der Probandin dringend geraten, sich in psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung zu begeben." Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, dass das Universitätsklinikum keine eindeutige Diagnose stellt, sondern von zwei Differentialdiagnosen ausgeht. Denn das Gutachten lässt keinen Zweifel daran, dass bei der Klägerin nach Einschätzung des Universitätsklinikums Aachen vor dem Hintergrund der fehlenden Krankheitseinsicht und damit auch der fehlenden Therapie bei beiden Diagnosen von einer Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte, an der Unabhängigkeit des Gutachters des Universitätsklinikums Aachen zu zweifeln hat die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Nach alledem halten die angefochtenen Bescheide der rechtlichen Überprüfung stand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.