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Beschluss

6 B 2195/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1124.6B2195.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirksregierung L. vom 1. August 2006 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen müsse, weil die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung L. bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller macht dagegen mit der Beschwerde geltend, die der Entlassung zugrundeliegende Feststellung seiner fachlichen Eignung sei fehlerhaft, weil die Schulleiterin seiner "Ausbildungsschule" ihm ab dem 1. Februar 2006 die (selbstständige) Unterrichtserteilung verwehrt und am 14. März 2006 sogar ein "Schulverbot" erteilt habe, mit der Folge, dass ihm die Möglichkeit der Bewährung genommen worden sei. Dieses Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann ein Beamter auf Widerruf nach pflichtgemäßem Ermessen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW schränkt dieses Ermessen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jedoch ein. Diesen Beamten soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung ist danach nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - 6 B 1073/04 -, vom 29. Oktober 2004 - 6 B 2153/04 -und vom 31. Oktober 2005 - 6 B 1682/05 -; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 35 LBG NRW, Rdnr. 44, m.w.N. Ist der Vorbereitungsdienst - wie hier - auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes, kommt dieser Einschränkung besonderes Gewicht zu. Vgl. Brockhaus, a.a.O., Rdnr. 45. Im Hinblick darauf, dass der Vorbereitungsdienst (zugleich) Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, muss auch weniger qualifizierten Beamten auf Widerruf grundsätzlich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch Ablegung der Prüfung ermöglicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 (269 f.); OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2004, a.a.O.; Brockhaus, a.a.O., Rdnrn. 45 f., m.w.N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, 2005, Rdnrn. 198 f. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungen des Beamten derart unzureichend sind, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes für ihn auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erreichbar scheint. Vgl. Brockhaus, a.a.O., Rdnr 46, m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O., Rdnrn. 199 und 202. Durchgreifende Bedenken gegen die danach erforderliche und hier der Entlassungsverfügung auch zugrundeliegende Prognose, der Antragsteller werde nicht in der Lage sein, seine Ausbildung mit wenigstens ausreichendem Erfolg abzuschließen, werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Die seitens des Antragstellers angeführten fehlenden Möglichkeiten, sich nach dem 1. Februar 2006 im selbstständigen Unterricht beziehungsweise nach dem "Schulverbot" am 14. März 2006 überhaupt (weiter) zu bewähren, stellen die Prognose des Antragsgegners letztlich nicht in Frage. Der Senat hat allerdings erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des von der Schulleiterin des Städtischen Gymnasiums M. gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen "Schulverbots". Eine die Schulleiterin in diesem Zusammenhang ermächtigende rechtliche Grundlage ist für die Maßnahme ebensowenig ersichtlich wie eine nachvollziehbare Begründung. Führt die Dienstausübung eines Beamten zu nicht hinnehmbaren dienstlichen Nachteilen, kann dem bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begegnet werden. Eine solche Maßnahme ist vorliegend jedoch weder ergriffen worden noch wäre die Schulleiterin dafür zuständig gewesen. Auf die hier zur Überprüfung stehende Entlassungsentscheidung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Ermessenserwägungen würde diese rechtlich bedenkliche Vorgehensweise jedoch nur dann durchschlagen, wenn sie für die negative Prognose in irgendeiner Weise kausal geworden sein könnte. Dies wäre der Fall, wenn der bis dahin zurückgelegte Zeitraum von gut zwei Ausbildungshalbjahren keine hinreichend sichere Grundlage für die Einschätzung geboten hätte, das Ziel des Vorbereitungsdienstes könne nicht erreicht werden. Stand hingegen bereits aufgrund der bis dahin erbrachten Leistungen fest, dass das Ausbildungsziel nicht mehr zu erreichen war, führt die Vorenthaltung weiterer Bewährungschancen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung. Ein Ermessensfehler könnte dann allenfalls noch anzunehmen sein, wenn der Antragsgegner unzutreffenderweise von einem längeren Bewährungszeitraum als dem Antragsteller tatsächlich zugestanden ausgegangen wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Zutreffend ist zwar, dass sich das Entlassungsverfahren nach Beendigung der Unterrichtstätigkeit im Februar/März 2006 noch mehrere Monate hingezogen hat. Nachdem die Studienseminarleiterin die Bezirksregierung L. bereits mit Schreiben 16. Februar und 19. März 2006 unterrichtet hatte, erging die Entlassungsverfügung - offensichtlich vorwiegend bedingt durch die Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Anhörung des Antragstellers und der Einholung (weiterer) Stellungnahmen der Ausbilder - erst am 1. August 2006. Nach einhelliger Einschätzung der beteiligten Ausbilder - Seminarleitung, Schulleitung und Fachlehrer - war aber bereits nach Ablauf von zwei Ausbildungshalbjahren deutlich geworden, dass die Leistungsdefizite des Antragstellers derart gravierend waren, dass ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen erschien. Dies haben die Bezirksregierung L. in ihren Verfügungen und das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss eingehend unter Heranziehung der Leistungseinschätzungen der Ausbilder dargestellt. Dem ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Umstände, die entgegen dem in den beiden bereits absolvierten Ausbildungshalbjahren gezeigten Leistungsbild eine positive Entwicklung der fachlichen Leistungen erwarten ließen und damit Raum für eine abweichende Einschätzung bieten könnten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bezirksregierung L. bei der Beurteilung zu Unrecht einen Zeitraum mit zugrundegelegt hat, in dem dem Antragsteller tatsächlich keine oder nur noch eine eingeschränkte (Unterrichtsreihe Latein am Antonius-Kolleg in O. ) Möglichkeit zur Bewährung offenstand. Vielmehr war ausweislich der Verwaltungsvorgänge die mangelnde Bereitschaft der Schulleitung der "Ausbildungsschule" (Städtisches Gymnasium M. ), den Kläger ab dem 1. Februar 2006 weiter im selbstständigen Unterricht einzusetzen, ebenso bekannt wie die Erteilung eines "Schulverbots" am 14. März 2006. Soweit sich die Beschwerde auf eine unzureichende Berücksichtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten des Antragstellers beruft, mangelt es an einer hinreichenden Darlegung. Sie verweist insoweit ohne nähere Konkretisierung lediglich auf "nicht unerhebliche Fehlzeiten". Unabhängig davon hatte der Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge Kenntnis von den krankheitsbedingten Fehlzeiten und hat diese bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt (vgl. die Beschwerdeerwiderung vom 6. November 2006), ihnen jedoch keinen maßgeblichen Einfluss auf das Gesamtbild beigemessen. Angesichts einer anhand der Verwaltungsvorgänge ermittelbaren Fehlzeit von 18 Schultagen im 2. Ausbildungshalbjahr trifft diese Einschätzung bei summarischer Prüfung auf keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren war. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).