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Beschluss

13 L 1535/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0727.13L1535.15.00
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Leitsätze

1. Aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen.

2. Es kann zwar gerechtfertigt sein, wenn der Dienstherr im Rahmen der inhaltlichen Auswertung einer Beurteilung den Einzelfeststellungen zur Leistung gegenüber den Feststellungen zur Befähigung das größere Gewicht beimisst und vorrangig auf erstere abstellt. Alledrings ist es jedenfalls rechtswidrig, wenn sich die inhaltliche Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung auf die Betrachtung der Leistungsmerkmale beschränkt.

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Antragsteller bei der Vergabe einer Beförderungsplanstelle nach A 13 ÜBesG NRW beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen der Beigeladenen vorzuziehen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. 2. Es kann zwar gerechtfertigt sein, wenn der Dienstherr im Rahmen der inhaltlichen Auswertung einer Beurteilung den Einzelfeststellungen zur Leistung gegenüber den Feststellungen zur Befähigung das größere Gewicht beimisst und vorrangig auf erstere abstellt. Alledrings ist es jedenfalls rechtswidrig, wenn sich die inhaltliche Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung auf die Betrachtung der Leistungsmerkmale beschränkt. 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Antragsteller bei der Vergabe einer Beförderungsplanstelle nach A 13 ÜBesG NRW beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen der Beigeladenen vorzuziehen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. April 2015 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Antragsteller bei der Vergabe einer Beförderungsplanstelle nach A 13 ÜBesG NRW beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen der Beigeladenen vorzuziehen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers. Denn die Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) vom 14. April 2015, wonach der Antragsteller bei der Vergabe der in Rede stehenden Planstellen nicht zum Zuge gekommen ist, kann, soweit ihr der Charakter eines Verwaltungsaktes zuzumessen sein sollte, vgl. insoweit Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 25, jedenfalls noch angefochten werden. Zwar hat der Antragsteller bislang keine Klage erhoben, die Klagefrist von einem Jahr (vgl. § 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO) ist indes noch nicht abgelaufen. II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch, vgl. unter 2.) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund, vgl. unter 1.) glaubhaft zu machen. 1. Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund, weil mit der Besetzung der Stellen mit den Beigeladenen das Ziel des Antragstellers, selbst auf eine der Beförderungsstellen befördert zu werden, dauerhaft vereitelt würde. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ginge mit der Ernennung der Beigeladenen unter. Eine Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen käme jedenfalls für den Regelfall, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 31, nicht in Betracht. 2. Der Antragsteller hat überdies auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Absatz 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 14. Mai 2002 – 1 B 40/02 –, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 –, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 –, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an einen der Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 –, m.w.N., und vom 5. Mai 2006– 1 B 41/06 –, m.w.N., jeweils NRWE und juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (a). Zudem erscheint es möglich, dass der Antragsteller bei Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens den Vorzug vor den Beigeladenen erhalten wird (b). a) Die zugunsten der Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung ist sowohl formell (aa) als auch materiell rechtswidrig (bb). aa) Die Entscheidung ist formell rechtswidrig. Zwar sind der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden (1). Indes fehlt es an einer hinreichenden Dokumentation der Auswahlentscheidung (2). (1) Der Personalrat hat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen die nach § 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Nr. 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung erteilt (Bl. 22 Heft 1 der Beiakten). Die Gleichstellungsbeauftragte ist ebenfalls ordnungsgemäß im Sinne von §§ 17 Absatz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) beteiligt worden (Bl. 4 Heft 1 der Beiakten). (2) Der Antragsgegner hat indes die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung im Verwaltungsvorgang nicht hinreichend dokumentiert. Aus Artikel 33 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Artikel 33 Absatz 2 GG. Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 21; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 2 EO 457/14 –, juris, Rn. 37; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2014 – 1 M 76/14 –, juris, Rn. 6. Die Fragen, welchen (Mindest-)Inhalt die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen haben und insbesondere welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen müssen, können nicht regelhaft und losgelöst von den etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Maßstab wird insoweit nur sein können, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den zuvor dargelegten Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen, d.h. eine hinreichende und zumutbare Orientierung hinsichtlich etwaiger Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 24. Hieran fehlt es. Der Antragsgegner hat die Gründe seiner Auswahlentscheidung nicht in einem gesonderten Besetzungsvermerk zusammengefasst. Ein solcher ist weder in dem Verwaltungsvorgang noch in den mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juni 2015 (Bl. 109 ff. der Gerichtsakte) übersandten internen Vermerken enthalten. Es ist jeweils nur die Entscheidung selbst zugunsten der Beigeladenen dokumentiert, ohne aber die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe näher zu erläutern und dem Antragsteller – ggfls. durch Akteneinsichtnahme – die Überprüfung der Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Insbesondere ermöglicht der in der Konkurrentenmitteilung vom 14. April 2015 enthaltene Hinweis auf das – unter Berücksichtigung der sog. qualitativen Ausschärfung – bessere Gesamturteil der Beigeladenen ebenso wenig wie der auf Seite 4 des Besetzungsvorgangs enthaltene Hinweis auf die Gesamtnote der Beigeladenen „3 Punkte oberer Bereich – mit Tendenz zu 4 Punkten“ (Heft 1 der Beiakten) die Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung. Denn weder dem Antragsteller noch dem Gericht ist es anhand dieser Angaben möglich nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Antragsgegner von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ausgeht. Insbesondere erschließt sich nicht ohne Weiteres, aus welchen Gründen die Gesamtnote der Beigeladenen eine Tendenz zu 4 Punkten aufweist und die des Antragstellers nicht. Erst in dem – auf Bitte des Antragstellers, nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, ergangenen – Schreiben des Antragsgegners vom 24. April 2015 wird näher erläutert, dass die Beurteilungen der Beigeladenen an der Grenze zum Gesamturteil „4 Punkte“ lägen, da in der Leistungsbeurteilung drei Hauptmerkmale mit der Gesamtnote „4 Punkte“ und drei Hauptmerkmale mit der Gesamtnote „3 Punkte oberer Bereich“ bewertet worden seien. In der Regelbeurteilung des Antragsteller seien nur ein Hauptmerkmal mit „4 Punkten“ und fünf Hauptmerkmale mit „3 Punkte oberer Bereich“ bewertet worden. Dahingestellt bleiben kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Fehler der mangelnden Dokumentation geheilt werden kann. Denn das Schreiben des Antragsgegners vom 24. April 2015 vermag den Verfahrensfehler der fehlenden Dokumentation jedenfalls nicht zu heilen. Das vorstehend dargestellte Ziel der Dokumentation konnte nicht (mehr) durch dieses Schreiben erreicht werden. Obschon es dem Gericht ermöglicht, die Gründe für die Auswahlentscheidung nachzuvollziehen und sie auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, konnte es dem Antragsteller aber nicht mehr als Grundlage für eine Überprüfung der Auswahlentscheidung vor seiner Antragserhebung dienen. Zwar ist ihm das Schreiben bereits um 8:41 Uhr – und damit noch vor der Antragserhebung (laut Faxsendebericht um 14:03 Uhr) – vorab elektronisch übermittelt worden, sodass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Gründe für die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen vor Antragserhebung zur Kenntnis zu nehmen. Entscheidend ist allerdings, dass er hiervon offensichtlich keine Kenntnis genommen hat und sich daher veranlasst gesehen hat, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Denn der Antragsteller hat in der Antragsbegründung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass ihm gerade nicht bekannt sei, worauf die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruhe (Bl. 3 der Gerichtsakte). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dem Antragsteller auch nicht vorzuhalten, dass er das Schreiben nicht vor Antragserhebung gelesen hat bzw. dass er nicht das Antwortschreiben des Antragsgegners zunächst abgewartet hat. Zum einen besteht schon keine Pflicht zur Nachfrage beim Dienstherrn, worauf die Auswahlentscheidung konkret beruht. Vielmehr obliegt es gerade dem Dienstherrn, die wesentlichen Gründe für die Auswahlentscheidung bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu dokumentieren, um einem unterlegenen Bewerber zu ermöglichen, die Auswahlentscheidung auch ohne weitere Nachfrage beim Dienstherrn ggfls. durch Akteneinsicht nachvollziehen und überprüfen zu können. Zum anderen ist der Antragsteller zur zeitnahen Antragserhebung angehalten, will er nicht die Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen riskieren. bb) Ungeachtet dessen begegnet die Auswahlentscheidung auch inhaltlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und – soweit besonders ausgewiesen – im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für den Dienstposten ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 – juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können zunächst dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Ebenso können sich Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus ergeben, dass die Grundlagen des Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen der Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, ZBR 2003, 31 und Beschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, jeweils m.w.N. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –. (1) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen nicht frei von rechtlichen Fehlern. Grundlage des Bewerbervergleichs waren vorliegend die nach Ziffer 3 der vorliegend einschlägigen Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 26. Oktober 2004 – I A 2 – 2003 (im Folgenden: BRL) erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen vom 29. August 2014. In diesen Beurteilungen sind der Antragsteller und die Beigeladenen jeweils mit der Gesamtnote 3 Punkte oberer Bereich beurteilt worden. Da danach ein Leistungsgleichstand zwischen den Konkurrenten bestand, hat der Antragsgegner sodann zu Recht eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen vorgenommen. Indes hat der Antragsgegner bei der inhaltlichen Ausschöpfung in rechtswidriger Weise ausschließlich auf die Einzelnoten in den Leistungsmerkmalen abgestellt und die Einzelbewertungen in der Befähigungsbeurteilung nicht in den Blick genommen. Dies verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Im Einzelnen: Sind Bewerber um ein Beförderungsamt nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 13 L 1639/09 –, juris, Rn. 12. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine u.U. erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 6 B 187/10 –, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 13 L 1639/09 –, juris, Rn. 13 m.w.N. Vor diesem Hintergrund kann es zwar gerechtfertigt sein, wenn der Dienstherr im Rahmen der inhaltlichen Auswertung einer Beurteilung den Einzelfeststellungen zur Leistung gegenüber den Feststellungen zur Befähigung das größere Gewicht beimisst und vorrangig auf erstere abstellt. Zum einen ist es allerdings Sache des Dienstherrn, die dafür maßgeblichen Gründe in nachvollziehbarer Weise darzulegen, woran es bereits fehlt. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 6 B 187/10 –, juris, Rn. 12. Zum anderen widerspricht es der gesetzlichen Vorgabe in § 9 BeamtStG, die inhaltliche Ausschöpfung und damit auch die Beförderungsentscheidung allein auf den Vergleich der Einzelnoten in der Leistungsbeurteilung zu stützen und die Befähigungsmerkmale gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Hiernach sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Ist danach aber die Befähigung des Beamten ein neben seiner Eignung und seiner fachlichen Leistung eigenständig zu berücksichtigendes Auswahlkriterium, ist es unzulässig, die für die Auswahlentscheidung erforderliche inhaltliche Ausschöpfung auf die Leistungsbeurteilung zu beschränken. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 13 L 1639/09 –, juris, Rn. 18. Eine solche Vorgehensweise widerspricht überdies auch der hier maßgeblichen BRL. Bereits in Ziffer 1.1 der BRL heißt es, dass Beurteilungen es dem Dienstherrn ermöglichen sollen, seine Entscheidungen über die Verwendung der Beschäftigten und über ihr berufliches Fortkommen, bei Beamtinnen und Beamten über die Beförderung am Grundsatz des Bestenauslese – d.h. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung –auszurichten. Darüber hinaus bestimmt Ziffer 7.3 der BRL, dass ein Gesamturteil aus der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und aus der Befähigungsbeurteilung zu bilden ist. Mit diesen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien zu der Bedeutung der Befähigungsbeurteilung sowohl für die Gesamtbewertung in der dienstlichen Beurteilung als auch für die daran anknüpfende Beförderungsentscheidung ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich die inhaltliche Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung – wie hier – auf die Betrachtung der Leistungsmerkmale beschränkt. Unabhängig von der Frage, wie die Bedeutung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen im Einzelnen gewichtet werden kann, ist es jedenfalls rechtswidrig, Letztere bei der inhaltlichen Ausschöpfung vollständig von der Betrachtung auszunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 6 B 187/10 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 13 L 1639/09 –, juris, Rn. 18. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die hier in Rede stehenden Beförderungen für die Betroffenen nicht mit einer Änderung ihres tatsächlichen Aufgabenbereichs verbunden sind. Das Gericht vermag mangels entsprechender Dokumentation bereits nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt bei seiner Auswahlentscheidung in seine Überlegungen eingestellt hat. Aber selbst wenn dies so wäre, wäre die in Rede stehende Auswahlentscheidung weiterhin rechtsfehlerhaft. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 13 L 1639/09 –, juris, Rn. 23. (2) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung noch an weiteren rechtlichen Fehlern leidet. Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass dies nicht der Fall sein dürfte. Insbesondere sind die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen entgegen der Ansicht des Antragstellers hinreichend vergleichbar. Zum einen trifft es nicht zu, dass die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten jeweils von unterschiedlichen Endbeurteilern stammen. Vielmehr sind alle vier Beurteilungen entsprechend Ziffer 5.5 BRL in Verbindung mit Anlage B vom Staatssekretär, Herrn Dr. Wilhelm Schäfer, als Endbeurteiler erstellt worden. Zum anderen entfällt die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Beurteilungen – ähnlich wie bei einem aus Vollzeitkräften und Teilzeitkräften bestehenden Bewerberfeld – prinzipiell nicht dadurch, dass der Antragsteller seine dienstlichen Leistungen als Folge seiner personalvertretungsrechtlichen Teilfreistellung nur bezogen auf einen Teil der regelmäßigen Dienstzeit erbracht hat, zumal hier in einem noch beachtlichen Umfang (50 %) Dienst tatsächlich verrichtet worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2006 – 1 B 1934/05 –, juris, Rn. 13. Überdies lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers auch nicht unter Einbeziehung des Benachteiligungsverbots von (insbesondere freigestellten) Mitgliedern des Personalrats, wie es in §§ 8 und 46 Absatz 3 Satz 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) normiert ist, feststellen. Dass der Antragsteller nicht über die gleiche Leistungsbeurteilung wie die Beigeladenen verfügt, woraus der Antragsgegner – in rechtswidriger Weise – den Vorsprung der Beigeladenen vor dem Antragsteller begründet, steht nicht in einem hinreichend erkennbaren Bezug zu seiner Personalratstätigkeit und der diesbezüglichen bisherigen Teilfreistellung vom Dienst. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2006 – 1 B 1934/05 –, juris, Rn. 17. Weder ist vom Antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch ist sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung gerade darauf abgehoben hat, dass die Leistungen des Antragstellers in Anbetracht seines durch die Freistellung geminderten Dienstumfangs hinter den Leistungen der Beigeladenen zurückbleiben und er schon deshalb für die streitgegenständlichen Planstellen weniger geeignet wäre. b) Schließlich erscheint es vorliegend auch möglich, dass der Antragsteller nach Beseitigung der vorstehend dargestellten Mängel den Vorzug vor den beigeladenen Mitbewerbern erhalten wird. Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. Die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes kommt daher nur dann in Betracht, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N., vom 6. August 2004 – 6 B 1226/04 –, juris, Rn. 10, und vom 28. November 2006 – 6 B 2091/06 – juris. Das Gericht vermag nicht auszuschließen, dass bei einer hinreichenden Berücksichtigung der Befähigungsmerkmale im Rahmen der gebotenen inhaltlichen Ausschärfung die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen wird. Denn die Befähigungsbeurteilung des Antragstellers ist im Ergebnis besser als die der Beigeladenen. Während der Antragsteller viermal mit der Note D („besonders stark ausgeprägt“) und im Übrigen mit der Note C („stärker ausgeprägt““) beurteilt worden ist, hat die Beigeladene zu 1.) einmal die Note D, achtmal die Note C und fünfmal die Note B („gut ausgeprägt“), der Beigeladene zu 2.) zweimal die Note D, neunmal die Note C und dreimal die Note B und der Beigeladene zu 3.) viermal die Note D, siebenmal die Note C und dreimal die Note B erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Nach zuletzt genannter Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Absatz 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 1, 52 Absatz 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW, im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel des sich aus § 52 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012, – 6 E 1406/11 –, juris und 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris. Dieser Wert ist nur einfach anzusetzen, auch wenn im vorliegenden Fall die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, denn im Hinblick auf die geplante Stellenbesetzung ist ein einheitliches Verfahren geführt worden und die Vergabe der Stellen ist durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. Vgl. zur Streitwertbemessung bei der Besetzung mehrerer Stellen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 6 E 947/12 –, juris, Rn. 8 m.w.N.