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Beschluss

6 B 1289/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0308.6B1289.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Hochschule für Musik X zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 h.D. der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Hochschule für Musik X zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 h.D. der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO nur zu prüfen sind, führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller ist Leiter der Haushaltsabteilung der Hochschule für Musik X und hat eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne. Im November 0000 bewarb er sich auf eine Ausschreibung für die Stelle der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Kanzlerin der Hochschule für Musik X. Hierbei handelt es sich - laut Ausschreibung - um eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 h.D. BBesO. Nach der Durchführung von Auswahlgesprächen entschied die für die Auswahlentscheidung gebildete Kommission (Kommission), die genannte Stelle mit der Beigeladenen, die bis dahin an der Fachhochschule Y ebenfalls eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne hatte, zu besetzen. Hiergegen erstrebt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Seinen Antrag, "der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, andere Beamte als ständige(n) Vertreter(in) der Kanzlerin (Verwaltungsdirektorin/ Verwaltungs-direktor) A 13 h.D. BBesO zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist, hilfsweise solange die Antragsgegnerin nicht eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getroffen hat", hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe für sein Begehren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung genüge den insoweit maßgeblichen Anforderungen. Der Antragsteller und die Beigeladene seien im Wesentlichen gleich gut beurteilt worden. Dabei begegne die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung keinen Bedenken. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Kommission ihre Auswahlentscheidung unter anderem auf die in den Auswahlgesprächen am 00 und 00.00.00 gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf das für die Beförderungsstelle erstellte Anforderungsprofil gestützt habe. Schließlich würden auch die von dem Antragsteller gegen das Anforderungsprofil und das Auswahlverfahren erhobenen Einwände nicht durchgreifen. Der Antragsteller macht geltend: Gegenüber der Beigeladenen weise er einen Qualifikationsvorsprung auf. Neben 14-jähriger Führungserfahrung als Abteilungsleiter verfüge er über ein wissenschaftliches Zweitstudium mit Abschluss "Verwaltungsdiplom" und über eine Ausbildereignungsprüfung mit Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse. Ferner sei die ihm unter dem 00.00.00 erteilte dienstliche Beurteilung fehlerhaft zustande gekommen. So sei unter anderem ein Gespräch mit dem Erstbeurteiler zu Beginn des Beurteilungsverfahrens entgegen Nr. 11.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 28. Februar 2002 - 122-22/03-733/01 - (Beurteilungsrichtlinien) nicht durchgeführt worden. Auch habe der Erstbeurteiler - hierbei handele es sich um Regierungsoberamtsrat Y - nicht mit der Erstellung der Erstbeurteilung betraut werden dürfen. Abgesehen davon, dass dieser weder sein Vorgesetzter noch ansonsten in der Lage gewesen sei, seine Arbeitsleistung verlässlich zu beurteilen, sei Regierungsoberamtsrat Y ihm gegenüber auch befangen gewesen. Er - der Antragsteller - habe nämlich in dem Zeitraum vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 gegen Regierungsoberamtsrat Y diziplinarische Vorermittlungen geführt. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruches für sein hilfsweise geltend gemachtes Begehren glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Wie den Beteiligten bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 00.00.00 mitgeteilt wurde, steht dem zunächst nicht entgegen, dass die Beigeladene mit Verfügung vom 00.00.00 mit Wirkung vom 00.00.00 an die Hochschule für Musik in X versetzt und ihr dort der streitbefangene Dienstposten übertragen worden ist. Hierdurch ist keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, weil diese Maßnahme gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht und die Stelle - soweit erforderlich - anderweitig besetzt werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1989, 281. Denn soweit ersichtlich ist bisher noch keine Einweisung der Beigeladenen in die Planstelle der für sie höheren Besoldungsgruppe A 13 BBesO erfolgt. Bei dieser Sachlage folgt für den Antragsteller ein Anordnungsgrund daraus, dass ein etwaiger Beförderungsakt in Bezug auf die Beigeladene in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dem Antragsteller kommt auch ein Anordnungsanspruch für sein hilfsweise geltend gemachtes Begehren zu. Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit anderen Worten: Jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter 2002, 111 und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die bisher getroffene Auswahlentscheidung als fehlerhaft, weil die dabei herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 in der der Antragsteller im Gesamturteil mit 4 Punkten bewertet worden ist, fehlerhaft zustande gekommen ist. Dies folgt bereits daraus, dass der Erstbeurteiler, Regierungsoberamtsrat Y, gegenüber dem Antragsteller befangen war. Der Antragsteller hat gegen diesen in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00, also unmittelbar vor der Erstellung des Beurteilungsbeitrags durch Regierungsoberamtsrat Y disziplinarische Vorermittlungen geführt. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass der Erstbeurteiler die für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags erforderliche Objektivität gegenüber dem Antragsteller nicht besessen haben kann. Mit einem nur an der Sache orientierten Beurteilungsverfahren ist es unvereinbar, wenn daran - wie vorliegend - eine Person maßgeblich beteiligt ist, die die für eine sachgerechte Leistungsbewertung erforderliche Distanz gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aufweisen kann. Dieser Fehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist auch potentiell kausal; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Dienstherr den Antragsteller nach ordnungsgemäßer Beurteilung bei der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung als besser qualifiziert ansieht als die Beigeladene, die in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ebenfalls im Gesamturteil mit 4 Punkten bewertet wurde, und ihn ihr gegenüber vorzieht. Erweist sich die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung schon aus dem genannten Grund als fehlerhaft, bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts in Bezug darauf, ob zu Beginn des Beurteilungsverfahrens ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Erstbeurteiler stattgefunden hat (vgl. Nr. 11.1 der Beurteilungsrichtlinien). Von der Anforderung eidesstattlicher Versicherungen, die unter den Voraussetzungen des § 156 des Strafgesetzbuchs strafbewehrt sind, zwecks Glaubhaftmachung des sich insoweit widersprechenden Tatsachenvortrags der Beteiligten sieht der Senat deshalb ab. Ferner kommt auch der Frage, ob Regierungsoberamtsrat Y die für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags über den Antragsteller nach Nr. 11.2.1 der Beurteilungsrichtlinien erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu. Soweit sich die einstweilige Anordnung über den in der Beschlussformel genannten Zeitpunkt hinaus auf die Zeit bis zur Unanfechtbarkeit der Beförderungsentscheidung erstrecken soll, bleibt der Antrag des Antragstellers erfolglos. Dem Rechtsschutzanspruch eines Antragstellers, der gegen eine Beförderungsentscheidung vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist in aller Regel hinlänglich Rechnung getragen, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung nicht über die Neubescheidung seiner Bewerbung hinausreicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann er auch im Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht erzielen; die einstweilige Anordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in der zeitlichen Dimension nicht hinausgehen. Für eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung geltende Anordnung ist deshalb im Allgemeinen kein Raum. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, a.a.O. Für eine davon im vorliegenden Streitfall zu machende Ausnahme besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).