Beschluss
13 L 867/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0530.13L867.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. März 2018 beim hiesigen Gericht im Wege der Verweisung durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangene, sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vier der bei der Universität E. -F. im Dezernat Wirtschaft/Finanzen zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO A (Verwaltungsamtmann/Verwaltungsamtfrau) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis die Antragsgegnerin über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund, vgl. unter I.) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch, vgl. unter II.) glaubhaft zu machen. I. Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund, weil mit der Besetzung der vier verfahrensgegenständlichen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen das Ziel des Antragstellers, selbst auf eine dieser Beförderungsstellen befördert zu werden, dauerhaft vereitelt würde. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ginge mit der Ernennung der Beigeladenen unter. Einer Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen steht der Grundsatz der Ämterstabilität jedenfalls dann entgegen, wenn der Betroffene – wie hier der Antragsteller – Gelegenheit hatte, sein Begehren in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 31, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2015 – 1 B 694/15 –, Rn. 2 ff., juris. II. Der Antragsteller hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Bewerber um ein Beförderungsamt hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Stellenvergabe trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 19 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Abgesehen hiervon hat der Bewerber um ein Beförderungsamt auch einen Anspruch darauf, dass die Beförderungsentscheidung im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Besetzungsverfahrens ergeht, welches eine chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gewährleistet. Hierbei hat der Dienstherr unter anderem etwaige Anhörungs- und Beteiligungsrechte zu beachten. Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 19. April 2018 – 1 L 6379/17.KS –, Rn. 5, juris. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn es nach der Glaubhaftmachung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, Rn. 9, juris. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers scheidet nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aus, denn er vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist bzw. seine Aussichten, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sind. 1. Zunächst ist festzustellen, dass die Beförderungsentscheidung der Antragsgegnerin formell nicht zu beanstanden ist. Insbesondere fehlt es nicht an der gemäß §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Var., 66 Abs. 1 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) erforderlichen Zustimmung des Personalrats der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Universität E. -F. (nachfolgend: Personalrat). Zwar folgt aus dem sich im Besetzungsvorgang befindlichen Schreiben des Personalrats vom 31. Juli 2017, dass dieser dem ersten Zustimmungsantrag der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2017 nicht entsprochen hat, sondern vielmehr seine Zustimmung zu der avisierten Beförderungsentscheidung unter Hinweis auf Bedenken betreffend die Rechtmäßigkeit des Besetzungsverfahrens zunächst verweigerte. Auf den hierauf seitens der Antragsgegnerin unter ausdrücklicher Rücknahme des vorbezeichneten Zustimmungsantrags gefertigten weiteren Zustimmungsantrag vom 6. Dezember 2017, welcher dem Personalrat laut Empfangsbescheinigung am selben Tag zuging und der eine ausführliche Auseinandersetzung mit den geäußerten Bedenken enthält, hat der Personalrat innerhalb der in § 66 Abs. 2 Satz 3 1. HS. LPVG NRW verankerten zweiwöchigen Frist nicht reagiert. Vielmehr ging seine erneute schriftliche Zustimmungsverweigerung vom 21. Dezember 2017 erst am selben Tag – und damit einen Tag nach Fristende – bei der Antragsgegnerin ein. Dies hat gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW zur Folge, dass die von der Antragsgegnerin intendierte Stellenbesetzung als seitens des Personalrats gebilligt gilt. Die (erneute) Zustimmungsverweigerung lässt die zuvor eingetretene Zustimmungsfiktion unberührt, denn Letztere gilt selbst dann fort, wenn eine Zustimmungsverweigerung nach Ablauf der vorbezeichneten Frist erklärt wird. Laber/Pagenkopf, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen [2017], § 66 LPVG NRW, Rn. 26 Auch der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wurde gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) bzw. § 178 Abs. 2 Satz 1 1. HS. Sozialgesetzbuch IX. Buch (SGB IX) der Besetzungsvorschlag zur Kenntnis gebracht und ihnen jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, Rn. 11 f., juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, Rn. 17, juris, und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, Rn. 4 m.w.N., juris. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber anlässlich des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. im Wege einer näheren „Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose betreffend den Grad der Eignung für den angestrebten Dienstposten ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, Rn. 11, juris, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, Rn. 10, juris. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können zunächst dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Ebenso können sich Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus ergeben, dass die Grundlagen des Vergleichs, also die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, Rn. 32, juris, und vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, Rn. 17, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, Rn. 30, juris, jeweils m.w.N. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, Rn. 17, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, Rn. 36, juris. a. Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin von den dargestellten Vorgaben in der Weise abgewichen ist, dass sie von einem (vorrangigen) Vergleich der Gesamturteile der Beförderungskandidaten abgesehen und stattdessen sogleich und ausschließlich die „Ausschärfung“ der Einzelmerkmale zur Grundlage ihrer Beförderungsentscheidung gemacht hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wofür die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Konkurrentenmitteilung vom 7. Februar 2018 sprechen ( „Auf der Grundlage der Ihnen bereits bekannt gegebenen Beurteilung zum Stichtag 28.2.2017 kommen nunmehr für eine Beförderung die Beamtinnen und Beamten in Betracht, deren Gesamtergebnis mit mindestens 34 von 35 bzw. 44 von 45 Punkten abschließt. “), scheidet insoweit eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers mangels Vorliegens des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfahrensfehler und unterbliebener Beförderung aus. Im Gegenteil wäre ein entsprechendes Vorgehen der Antragsgegnerin aus Sicht des Antragstellers lediglich vorteilhaft, denn im Fall eines vorrangigen Abstellens auf die Gesamturteile wäre der insoweit mit „4 Punkten“ bewertete Antragsteller an einer vergleichenden Betrachtung der Einzelmerkmale vor dem Hintergrund nicht zu beteiligen gewesen, dass sämtliche Beigeladenen ein Gesamturteil von „5 Punkten“ erzielten. b. Auch im Hinblick auf die der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen scheidet eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus. Grundlage der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die verfahrensgegenständlichen Beförderungsstellen ist auf Seiten des Antragstellers die für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 28. Februar 2017 erstellte dienstliche Beurteilung vom 12. Juni 2017. Im Hinblick auf die Beigeladenen hat die Antragsgegnerin auf Anlassbeurteilungen abgestellt, denen ein identischer Beurteilungszeitraum (Beigeladene zu 1., zu 3. und zu 4.) bzw. der in weiten Teilen übereinstimmende Beurteilungszeitraum vom 2. März 2015 bis zum 7. März 2017 (Beigeladene zu 2.) zugrunde liegen. aa. Sofern der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin sei zur Erstellung der ihn betreffenden dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2017 nicht berechtigt gewesen mit der Folge, dass im Rahmen der Beförderungsentscheidung auf seine vorangegangene Anlassbeurteilung vom 22. September 2015 (Beurteilungszeitraum: 19. August 2014 bis 22. September 2015) hätte zurückgegriffen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2017 steht im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 28. Februar 2002 (nachfolgend: BRL). Hierbei ist jedoch zunächst klarzustellen, dass – anders als die Antragsgegnerin meint – die Voraussetzungen einer sogenannten „Nachbeurteilung“ des Antragstellers gemäß Ziffer 4.4 BRL zum Beurteilungszeitpunkt nicht vorgelegen haben. Die Antragsgegnerin stützt sich insoweit auf Ziffer 3.6 BRL, nach welcher Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem letzten Beurteilungsstichtag (hier: 1. März 2015) nach den Ziffern 4.2 oder 4.3 BRL dienstlich beurteilt worden sind, an der Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sondern zum nächsten Nachbeurteilungsstichtag nachzubeurteilen sind. Vorliegend wurde der Antragsteller zwar im vorbezeichneten Zeitraum, und zwar am 18. August 2014, dienstlich beurteilt. Bei besagter Beurteilung handelt es sich indes um eine Beurteilung während der Probezeit gemäß Ziffer 4.1 BRL im Vorfeld der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Probezeitbeurteilungen sind allerdings ausdrücklich nicht von 3.6 BRL erfasst. Der Antragsteller verkennt indes, dass zum Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung gemäß Ziffer 4.3, 2. Abs., Satz 3 BRL vorgelegen haben. Demnach darf der Dienstherr unter anderem im Vorfeld von Beförderungsentscheidungen eine Anlassbeurteilung (nur) erstellen, wenn die Beamtin/der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat und auch keine Beurteilung gemäß Ziffer 4.2 BRL vorliegt. Der Antragsteller erfüllt diese Vorgaben, denn er hat weder an der zum damaligen Zeitpunkt letzten Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag 1. März 2015) teilgenommen noch wurde er gemäß Ziffer 4.2 BRL im Eingangsamt der Laufbahn beurteilt. Anders als die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2018 (Seite 2) suggeriert, stellt die bereits erwähnte Anlassbeurteilung vom 22. September 2015 nicht (zugleich) eine Beurteilung gemäß Ziffer 4.2 BRL dar. Dies gilt bereits deshalb, weil sie nicht zum von Ziffer 4.2 BRL vorgesehenen Beurteilungsstichtag (15 Monate nach Ablauf der Probezeit) erstellt wurde. Die somit fälschliche Bezeichnung der Beurteilung vom 12. Juni 2017 als „Nachbeurteilung“ und nicht als „Anlassbeurteilung“ ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung ohne Relevanz, zumal beide Beurteilungsarten anhand eines identischen Beurteilungsvordrucks erstellt werden. Im Hinblick auf die Beurteilungen der Beigeladenen lagen zwar die Voraussetzungen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung gemäß Ziffer 4.3 Abs. 2 Satz 3 BRL vor dem Hintergrund nicht vor, dass diese an der zum damaligen Zeitpunkt letzten Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag: 1. März 2015) teilgenommen haben. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Beigeladenen unter den Voraussetzungen von Ziffer 4.3 Abs. 2 Satz 4 BRL zur Erstellung von Anlassbeurteilungen verpflichtet war. Allerdings war sie auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie im Vorfeld des streitgegenständlichen Beförderungsverfahrens berechtigt bzw. sogar gehalten, im Hinblick auf die Beigeladenen Anlassbeurteilungen zu fertigen, denn deren vorangegangenen Regelbeurteilungen konnten angesichts des Umstandes keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden, dass andere Beförderungskandidaten – wie etwa der Antragsteller – am Regelbeurteilungsverfahren nicht teilgenommen hatten und es somit an der Existenz in zeitlicher Hinsicht vergleichbarer Beurteilungen fehlte. In einer derartigen Konstellation muss es dem Dienstherrn möglich sein, durch die Erstellung von Anlassbeurteilungen mit (annähernd) übereinstimmenden Beurteilungszeiträumen eine taugliche Grundlage für seine Beförderungsentscheidung zu schaffen. Die Alternative in Gestalt des Abwartens der nächsten Regelbeurteilung kann weder ihm zugemutet werden, noch ist die hiermit einhergehende zeitliche Verzögerung im Interesse der um ein Beförderungsamt konkurrierenden Beamten. bb. Auch die materiellen Einwendungen des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 12. Juni 2017 greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. (1) Soweit der Antragsteller die Ansicht vertritt, seine Beurteilung leide im Hinblick auf das im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung herabgesetzte Gesamturteil („4 Punkte“ statt „5 Punkte“) an einem Plausibilisierungsmangel, bedarf es einer rechtlichen Bewertung für das vorliegende Konkurrentenstreitverfahren nicht. Zwar vermag grundsätzlich jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der demselben zugrundeliegenden Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. Vorausgesetzt werden dabei allerdings – wie bereits ausgeführt – die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, Rn. 8 m.w.N., juris, vom 6. August 2004 – 6 B 1226/04 –, Rn. 8, juris, und vom 28. November 2006 – 6 B 2091/06 –, Rn. 8, juris. Damit kommt die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes dann in Betracht, wenn ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des (etwaigen) Mangels im Rahmen einer erneuten Beurteilung bzw. der sich anschließenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor dem/den Mitbewerber/n erhalten wird. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, Rn. 10, juris. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Auswahlentscheidung wäre auch dann zu Gunsten der Beigeladenen ausgefallen, wenn im Hinblick auf die Beurteilung des Antragstellers die Herabsetzung des Gesamturteils sowie zweier Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung („Arbeitsorganisation“, „Soziale Kompetenz - Information, Umgang mit Bürgern, Zusammenarbeit und Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern“) unterblieben, der Antragsteller somit entsprechend seiner vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 22. September 2015 beurteilt worden wäre. In diesem Fall wäre er zwar aufgrund des mit den Beurteilungen der Beigeladenen übereinstimmenden Gesamturteils („5 Punkte“) in einen Vergleich der Einzelmerkmale im Wege einer „Ausschärfung“ einzubeziehen gewesen. Allerdings hätte besagte „Ausschärfung“ auch im Fall der Bewertung der vorbezeichneten beiden Einzelmerkmale mit jeweils „5 Punkten“ nichts am Vorliegen eines für die Beförderungsentscheidung ausschlaggebenden Leistungsvorsprungs der Beigeladenen geändert. Wie aus der Konkurrentenmitteilung vom 7. Februar 2018 hervorgeht, kommen für eine Beförderung im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren lediglich diejenigen Beamten in Betracht, welche im Rahmen der Leistungsbeurteilung (ohne Berücksichtigung des Leistungsmerkmals „Führungsverhalten“) eine Gesamtpunktzahl von mindestens 34 von möglichen 35 Punkten erreichen. Dieses Kriterium trifft lediglich auf die Beigeladenen zu, welche insgesamt 34 Punkte (Beigeladene zu 3. und zu 4.) bzw. 35 Punkte (Beigeladene zu 1. und zu 2.) erzielten, während der Antragsteller selbst bei unterbliebener Herabsetzung lediglich 32 Punkte erreicht hätte. Gegen das vorbezeichnete Vorgehen der Antragsgegnerin bestehen unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn im Rahmen von Beförderungsentscheidungen zustehenden weiten Organisations- und Auswahlermessens keine Bedenken. Insbesondere liegt in der Addition der bei den Leistungsmerkmalen erreichten Punktzahlen kein Verstoß gegen das Arithmetisierungsverbot, denn dieses besagt lediglich, dass das Gesamturteil nicht pauschal aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden darf, sondern auf einer wertenden Gesamtwürdigung derselben beruhen muss. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21/93 –, Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 – 5 ME 50/08 –, Rn. 28 – jeweils juris. Ein entsprechender Verstoß steht vorliegend indes nicht im Raum, denn die vorbezeichneten Erwägungen betreffen nicht die Bildung des Gesamturteils, sondern vielmehr die von der Antragsgegnerin praktizierte „Ausschärfungs“-Methode. Insoweit obliegt es allein dem Dienstherrn, die für angemessen gehaltene Gewichtung der Einzelfeststellungen vorzunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, Rn. 16, juris. Dies umfasst die Berechtigung, den Einzelfeststellungen durch Addition der jeweils vergebenen Punktzahlen identisches Gewicht beizumessen. Dass die Antragsgegnerin die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung als gleichwertig erachtet, folgt aus ihrer Stellungnahme gegenüber dem Personalrat vom 6. Dezember 2017 (Seite 2, letzter Absatz: „Sämtliche im Konkurrentenfeld befindliche Beamtinnen und Beamten befinden sich in Sachbearbeitungspositionen innerhalb der Hochschulverwaltung […], für die der Dienstvorgesetzte daher alle in der Beurteilung maßgeblichen Bewertungskriterien über alle Dienstposten hinweg für gleichwertig erachtet hat.“ ). Ebenfalls bestehen keine Bedenken gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin insoweit, dass diese sich bei der „Ausschärfung“ ausschließlich an der Leistungsbeurteilung orientiert und somit die Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung im Rahmen der Beförderungsentscheidung ausgeblendet hat. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum gewahrt. Abgesehen hiervon steht die Berücksichtigung ausschließlich der Leistungsbeurteilung in Einklang mit der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie, denn auch aus dieser folgt – wenngleich (lediglich) im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils – ein Vorrang der Leistungs- gegenüber der Befähigungsbeurteilung (vgl. Ziffer 8. BRL). (2) Auch die Rüge des Antragstellers, in seine dienstliche Beurteilung seien sachfremde Erwägungen in Gestalt seiner Personalratstätigkeit sowie der hiermit in Zusammenhang stehenden teilweisen Freistellung von seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter eingeflossen, greift nicht durch. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass die Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung auf einer Voreingenommenheit der zur Beurteilung berufenen Personen (Erstbeurteiler: Herr W. , Endbeurteiler: Herr Dr. B. ) gegenüber der Person des Antragstellers bzw. der von ihm ausgeübten Personalratstätigkeit beruht. Eine Voreingenommenheit des Beurteilers liegt tatsächlich vor, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Hierbei unterscheidet sich eine Voreingenommenheit des Beurteilers von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus der subjektiven Sicht des zu Beurteilenden, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. Der entscheidungserhebliche Zeitraum für die Feststellung der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung vom Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum eine Voreingenommenheit – noch – bei der Beurteilung offenbaren. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8/03 –, Rn. 26, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2018 – 1 K 9624/17 –, Rn. 52, juris. Aus der somit maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten bestehen sowohl unter Beachtung des Beurteilungsinhalts als auch des dezidierten Sachvortrags des Antragstellers keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dessen Behauptung zutrifft, das verschlechterte Beurteilungsergebnis sei auf persönliche Vorbehalte seines Sachgebietsleiters und Erstbeurteilers Herrn W. gegen seine – des Antragstellers – Person im Allgemeinen und seine Personalratstätigkeit im Speziellen zurückzuführen. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit in seiner persönlichen Stellungnahme (Anlage 3 zur Antragsschrift) sowie dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2018 auf die Darstellung von Gesprächssituationen, in denen er sich von Herrn W. im Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit bzw. seiner teilweisen Freistellung diskriminiert und unter Druck gesetzt gefühlt hat. Selbst wenn Herr W. die ihm zugeschriebenen Äußerungen getätigt haben sollte, rechtfertigt dies für sich betrachtet nicht die Schlussfolgerung, dieser sei im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu dessen Nachteil voreingenommen gewesen und besagte Voreingenommenheit habe zur Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses geführt. Hierbei sind nicht zuletzt die vom Antragsteller geschilderten zeitlichen Abläufe zu berücksichtigen. Demnach hatte sich seine Personalratstätigkeit erst „zum Februar“ des Jahres 2017 – also kurz vor Ablauf des Beurteilungszeitraums (28. Februar 2017) – intensiviert, während er zuvor als Vertreter kaum in Anspruch genommen wurde. Dass besagte Intensivierung in eine teilweise Freistellung von seinen Aufgaben im Sachgebiet münden werde, hat der Antragsteller Herrn W. zwei Tage vor dem Beurteilungsgespräch, welches am 2. März 2017 stattfand, mitgeteilt. Die Erstbeurteilung datiert bereits auf den 7. März 2017, während die Teilfreistellung erst zum 1. April 2017 in Kraft trat. Vor diesem Hintergrund käme ein Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Erstbeurteilung und der (intensivierten) Personalratstätigkeit des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn Herr W. diesen angesichts seiner Ankündigung, von einer teilweisen Freistellung Gebrauch machen zu wollen, hätte „bestrafen“ wollen. Hierfür ist indes weder etwas Greifbares vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Allein der Umstand, dass Herr W. sich nach den Ausführungen des Antragstellers über die Nachricht der bevorstehenden teilweisen Freistellung „nicht erfreut“ gezeigt hat, steht in keinerlei objektivierbaren Verbindung zu der nachfolgenden Erstbeurteilung. Gemäß Ziffer 1. Satz 4 BRL erfordern dienstliche Beurteilungen vom Vorgesetzten – und somit auch vom Erstbeurteiler (vgl. Ziffer 11.2.1 BRL) – Verantwortungsbewusstsein, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. Diesem Gebot unterlag Herr W. im Rahmen der Erstbeurteilung ebenso wie der aus § 7 Abs. 1 LPVG NRW folgenden Verpflichtung, den Antragsteller aufgrund seiner Personalratstätigkeit nicht zu behindern oder zu benachteiligen. Dass Herr W. sich besagten Vorgaben bewusst widersetzt und damit sehenden Auges ihn treffende Dienstpflichten verletzt hat, ist nicht erkennbar. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers beziehen sich auf Geschehnisse im (Spät-)Sommer des Jahres 2017 und damit Ereignisse nicht nur nach Beendigung des Beurteilungszeitraums, sondern auch nach Fertigung der Erstbeurteilung durch Herrn W. . Die Behauptung des Antragstellers, es sei „[…] höchstwahrscheinlich, dass nicht sachgerechte Erwägungen (Diskriminierende Aspekte aufgrund meiner PR-Tätigkeit) im Beurteilungsverfahren bereits eine Rolle gespielt haben, angesichts des bedenklichen Verhaltens meines Vorgesetzten in sämtlichen Bereichen, die dieses Themenfeld tangieren.“ (Seite 10 der Anlage 3 zur Antragsschrift), beruht auf subjektiven Empfindungen und Spekulationen. Zu beachten ist überdies, dass die Einschätzung von Herrn W. durch den Endbeurteiler, Herrn Dr. B. , in Gestalt der Übernahme des Gesamturteils „4 Punkte“ bestätigt wurde. Dass auch dieser sich von Vorbehalten gegen die Personalratstätigkeit des Antragstellers hat leiten lassen, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Auch sofern der Antragsteller schließlich darauf verweist, sein Aufgabenspektrum habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum nicht entscheidend verändert, führt dies nicht zu der Schlussfolgerung, die Verschlechterung der Beurteilung müsse auf sachfremden Erwägungen in Gestalt von Vorbehalten gegen seine Personalratstätigkeit beruhen. Insoweit ist vielmehr – ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen einer hinreichenden Plausibilisierung – neben der Möglichkeit eines Leistungsabfalls die während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums erfolgte Beförderung des Antragstellers zum Verwaltungsoberinspektor mit Wirkung vom 30. September 2015 zu berücksichtigen, welche nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu einer Verschärfung des Beurteilungsmaßstabes geführt hat. Selbst wenn indes die Behauptung des Antragstellers zuträfe, die Antragsgegnerin also unter Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 LPVG NRW verankerte Benachteiligungsverbot die Herabsetzung des Gesamturteils sowie zweier Leistungsmerkmale aus den vorbezeichneten sachfremden Erwägungen vorgenommen hätte, wäre der hierin liegende Beurteilungsfehler aufgrund fehlenden Kausalzusammenhangs mit der unterbliebenen Beförderung im Rahmen des vorliegenden Konkurrentenstreitverfahrens unbeachtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. (3) Schließlich fehlt ein Kausalzusammenhang auch im Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, in seiner verfahrensgegenständlichen Beurteilung würden „künftige Verwendungswünsche“ (vgl. Ziffer 10. BRL) im Bereich des Zollrechts und im akademischen Auslandsamt, welche er im Beurteilungsgespräch geäußert habe, nicht wiedergegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nach zuletzt genannter Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6, Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines höher besoldeten Amtes betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 11 (erstrebtes Amt), im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012, – 6 E 1406/11 –, Rn. 6, juris, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, Rn. 7, juris. Dieser Wert ist nur einfach anzusetzen, auch wenn im vorliegenden Fall die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, denn im Hinblick auf die geplante Stellenbesetzung ist ein einheitliches Verfahren durchgeführt worden und die Vergabe der Stellen ist durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 6 E 947/12 –, Rn. 8 m.w.N., juris.