Beschluss
21 A 2435/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.21A2435.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.225,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.225,84 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen der Kläger, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte die Zulassung der Berufung. I. Das Zulassungsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Unterlassung einer Nutzung des Schulhofs der I. -L. /X. -S. -Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten sowie auf Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung solcher Benutzungen gerichtete Klage abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass den Klägern der von ihnen - allein - verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Untersagung und Verhinderung jeglicher außerschulischen Nutzung nicht zustehe, weil in Anbetracht der vielfältigen, auch baulichen Möglichkeiten für eine Minderung des von dem Spiel auf dem Schulhof ausgehenden Lärms nicht davon ausgegangen werden könne, dass allein eine Nutzungsuntersagung, die nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei, geeignet sei, die Kläger vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht aus der bauplanerischen Festsetzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks als reines Wohngebiet. Diese Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. 1. Unbegründet sind zunächst die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Existenz eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen schlicht hoheitlich verursachte Immissionen, den das Verwaltungsgericht als Anspruchsgrundlage für das von den Klägern verfolgte Begehren zugrunde gelegt hat. Dass es einen derartigen Anspruch gibt, der einem von Immissionen eines Hoheitsträgers betroffenen Nachbarn unmittelbar gegen den betreffenden Hoheitsträger zusteht und der auf Unterlassung dieser Immissionen gerichtet ist, soweit sie das Maß des im Einzelfall Zumutbaren überschreiten, entspricht der ständigen und seit langem gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 (199 f.); Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (257); OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 - NVwZ 2001, 1181; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Juni 2002 - 10 S 1559/01 -, UPR 2003, 76 m.w.N. Die von den Klägern für einschlägig gehaltenen Regelungen, hier § 22 ff. BImSchG, begründen demgegenüber keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, sondern entfalten unmittelbare Wirkung allein in deren jeweiligem Verhältnis zu der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O., S. 257. Zutreffend ist ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dieser öffentlich- rechtliche Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass der Hoheitsträger Vorkehrungen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft trifft. Dabei zeigt der einleitende Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 über die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, dass das Verwaltungsgericht - zutreffend - davon ausgegangen ist, dass auch im Rahmen der Prüfung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs den immissionsschutzrechtlichen Regelungen der Maßstab für die Beurteilung der Frage zu entnehmen ist, welches Maß an hoheitlich verursachten Lärmimmissionen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls als (noch) zumutbar hinzunehmen ist, weil sie sich (noch) nicht als erhebliche Belästigung und damit als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG darstellen. Zutreffend ist schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Störungsbetroffene gegenüber dem störenden Hoheitsträger regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, sondern allein darauf hat, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben. Wie der unterlassungspflichtige Hoheitsträger dies erreicht, obliegt allein seiner Entscheidung. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O., S. 263. 2. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Nutzungsuntersagung komme erst dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen, ist - entgegen der Kritik der Kläger - nicht zu beanstanden. Dieser Vorrang von immissionsmindernden Maßnahmen vor einer - gänzlichen - Untersagung der emittierenden Nutzung ergibt sich rechtlich zwingend aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141; Hess.VGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, JURIS, Rdn. 44. Hiermit ist der mit dem Fehlen eines solchen Vorrangs der Immissionsverminderung vor der Nutzungsuntersagung begründeten Kritik der Kläger am angefochtenen Urteil schon vom Ansatz die Grundlage entzogen. Im Übrigen ist diese Kritik auch in der Sache unbegründet: Für die Feststellung, dass der von den Klägern im vorliegenden Verfahren - ausschließlich - vertretenen "Maximalforderung" einer völligen Untersagung jeglicher außerschulischen Nutzung des Schulhofes wegen der Mannigfaltigkeit der Möglichkeiten, die Lärmentfaltung spielerischer Aktivitäten auf dem Schulhof zu begrenzen - zu denken wäre etwa an lärmmindernde Maßnahmen an einzelnen Spielgeräten, an deren räumlich anderer Anordnung, an Beschränkungen hinsichtlich der Art der Nutzung oder an Beschränkungen hinsichtlich der Nutzungszeiten, wie sie bereits im Eilverfahren VG Gelsenkirchen 8 L 869/01 angeordnet worden waren -, kein Erfolg beschieden ist, bedurfte es keiner näheren Feststellungen hinsichtlich des von dem außerschulischen Spiel auf dem Schulhof auf das von den Klägern bewohnte Grundstück konkret einwirkenden Lärms. Denn es fehlte - und fehlt - jeder Anhaltspunkt dafür, dass Bemühungen der Beklagten mit dem Ziel, diesen Lärm auf ein den Klägern immissionsschutzrechtlich zumutbares Maß zu reduzieren, von Anfang an zum Scheitern verurteilt wären; auch die Kläger nennen im Zulassungsantrag nichts, was solche Maßnahmen als fruchtlos erscheinen ließe. Damit aber war das konkrete Ausmaß des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Schulhof tatsächlich verursachten Lärms, dessen Feststellung bei einem auf Lärmminderung gerichteten Begehren sinnvoll gewesen wäre, für das angefochtene Urteil ohne Bedeutung. 3. Auch die Ausführungen der Kläger zum ihnen ihrer Ansicht nach zustehenden "Gebietsgewährleistungsanspruch" wecken keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen für das von ihnen bewohnte Grundstück ihnen keinen vom Umfang der tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängigen Anspruch auf gänzliche Unterlassung der außerschulischen Nutzung des Schulhofs vermitteln. Die Kläger nennen bereits keinen stichhaltigen Grund dafür, dass und warum sich die - umfangreich zitierten - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. (162), zum "Baugebiet i.S. von § 12 Abs. 2 BauNVO", d.h. zu demjenigen Gebiet, für dessen ("durch die zugelassene Nutzung verursachten") Bedarf "in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen", Stellplätze und Garagen errichtet werden dürfen, "ohne weiteres auf den hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang übertragen" lassen, weil der für diese Vorschrift entwickelte Begriff des Baugebietes "exakt der Begriff [sei], der auch den Baugebietsvorschriften in den §§ 2 bis 11 BauNVO zugrunde lieg[e]". Jede nachvollziehbare Begründung für diese Behauptung bleiben die Kläger im Zulassungsantrag schuldig. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einbeziehung von außerhalb des Bebauungsplangebiets in angrenzenden Wohngebieten liegenden Grundstücken in den Begriff des "Baugebiets i.S. von § 12 Abs. 2 BauNVO" (allein) damit begründet, dass "auch jenseits einer Plangrenze ... notwendige Stellplätze errichtet werden [könnten]", vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S.162, während es in derselben Entscheidung den nachbarschützenden Charakter von Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung darauf stützt, dass "die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden" seien, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S. 155, liegt das von den Klägern vertretene Verständnis der betreffenden Urteilspassage auch nicht eben nahe. Gegen sie spricht etwa, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst seine jüngere Rechtsprechung (nur) dahingehend beschreibt, hiernach habe "die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen" (Hervorhebung durch den Senat). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 - NVwZ 2000, 679. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Kläger könnten den Klageanspruch nicht aus der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des von ihnen bewohnten Grundstücks als reines Wohngebiet durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 8 herleiten, nicht allein darauf gestützt, dass das Schulgrundstück im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 16 der Stadt N. liegt, sondern maßgeblich auch darauf, dass das Grundstück hierin als "Fläche für den Gemeinbedarf (Schule)" ausgewiesen ist, mithin auf die gegenüber der Festsetzung für das Wohngrundstück der Kläger abweichenden Nutzungsart (UA S. 7 f.). Die Einwendungen, die die Kläger dieser die Ablehnung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts entgegenhalten, gehen fehl: Die Behauptung der Kläger, dass "nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ... ein Anspruch auf Wahrung der für das eigene Grundstück festgesetzten Gebietsart auch gegenüber Verstößen gegen die Festsetzung einer anderen Gebietsart in einem benachbarten Baugebiet" besteht, ist unzutreffend: In dem Urteil vom 20. Oktober 1997 - 10 A 4504/95 -, das die Kläger als Beleg für ihre Behauptung bemühen, hat der 10. Senat des beschließenden Gerichts die Frage, "ob in allen Fällen eine planungsrechtlich unzulässige Nutzung in dem einen Baugebiet einen nachbarlichen Abwehranspruch in Form des Gebietswahrungsanspruchs für jeden Eigentümer eines Grundstücks in dem benachbarten Baugebiet auslöst", ausdrücklich dahingestellt sein lassen; nur für eine eng begrenzte Ausnahmesituation, hat es einen solchen Anspruch bejaht. A.a.O., S. 14 des Urteilsabdrucks. Eine solche Ausnahmesituation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil keine Rede davon sein kann, dass die - im öffentlichen Interesse liegende - Nutzung eines Schulhofs außerhalb der Schulzeiten als Spielplatz, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2001 - 21 B 402/01 -, Beschlussbadruck S. 7, mit der Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) unverträglich ist, geschweige denn, dass sie den Charakter des Schulgrundstücks "unmittelbar verändern würde". Im Übrigen hat derselbe Senat inzwischen - bezogen u.a. auf ein Grundstück mit einer Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kirche" - ausdrücklich festgestellt, dass Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebietes unterschiedliche Nutzungen festgelegt sind, nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten liegen, dass jedoch der sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets greift. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, JURIS, Rdn. 3 ff., S. 3 des Beschlussabdrucks. Auch der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1996 - 10 S 1492/92 -, BRS 58, Nr. 160, geht fehl. In dieser Entscheidung ist das genaue Gegenteil von dem ausgesagt, was die Kläger als Inhalt der Entscheidung ausgeben. II. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Soweit die Kläger diesbezüglich "insbesondere" auf ihre Ausführungen zum "Gebietserhaltungsanspruch" im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil sowie darauf verweisen, dass diese in diesem Urteil "eher kursorisch" abgehandelt worden seien, kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden; hieraus ist ersichtlich, dass das in Bezug genommene Zulassungsvorbringen keine - entscheidungsrelevanten - Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit darlegt. Soweit die Kläger im Übrigen sinngemäß darauf verweisen, dass die "Rechtsfragen nach der Reichweite des 'Gebietserhaltungsanspruchs'" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht "so abschließend und eindeutig geklärt" seien, dass es bei einer erstinstanzlichen Entscheidung ohne Überprüfung in einem Berufungsverfahren sein Bewenden haben könnte, fehlt den Ausführungen der - namentlich vor dem Hintergrund der oben zitierten jüngeren Rechtsprechung des 10. Senats des beschließenden Gerichts - gebotene Bezug zum konkreten Fall. III. Auch der Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt. Es ist schon nicht erkennbar, inwiefern zwischen der von den Klägern dem Bundesverwaltungsgericht zugeschriebenen Aussage aus dem Urteil vom 16. September 1993 - a.a.O. -, "daß das Baugebiet und damit auch der auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets gerichtete Anspruch nicht an den Grenzen des Bebauungsplans enden, sondern planübergreifend auch das im Geltungsbereich eines angrenzenden Bebauungsplans festgesetzte Baugebiet einschließen kann", und der dem Verwaltungsgericht zugeschriebenen Aussage, "daß eine mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 8 der Stadt N. vereinbare Nutzungsart lediglich bei Vorhaben im Geltungsbereich eben dieses Bebauungsplans eingefordert werden könne", irgendein Widerspruch bestehen soll, da das Bundesverwaltungsgericht über den hier in Rede stehenden Plan weder zu befinden hatte noch befunden hat. Zudem ist der von den Klägern formulierten - angeblichen - Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, Baugebiete könnten über Plangebietsgrenzen hinausreichen, eine zwingende Festlegung über eine solche Ausweitung eines Baugebiets im Einzelfall ohnehin nicht zu entnehmen. Bereits oben ist im Übrigen dargestellt, dass das angefochtene Urteil nicht allein auf der Annahme einer räumlichen Begrenzung des aus den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 8 der Stadt N. folgenden Gebietserhaltungsanspruchs auf das Plangebiet beruht, sondern tragend auch auf den unterschiedlichen Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung für das Schulgrundstück einerseits und das von den Klägern bewohnte Wohngrundstück andererseits. Der angeblichen Abweichung käme für das angefochtene Urteil demnach keine entscheidungstragende Bedeutung zu. Schließlich und vor allem besteht die im Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz schon deshalb nicht, weil die Kläger das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend wiedergeben. Die von ihnen angesprochene Urteilspassage bezieht sich - wie bereits oben angesprochen - nicht auf "das Baugebiet und damit auch de[n] auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets gerichtete[n] Anspruch", wie die Kläger Glauben machen wollen, sondern ausdrücklich und ausschließlich auf das "Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO", vgl. Urteil vom 16. September 1993 - a.a.O. -, S. 162, dessen Abgrenzung vorliegend überhaupt nicht in Rede steht. Anlass zu einer Aussage des von den Klägern behaupteten Inhalts bestand für das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit schon deshalb nicht, weil die Grundstücke des damaligen Klägers und der Beigeladenen im Gebiet desselben Bebauungsplans lagen, der den fraglichen Bereich als reines Wohngebiet festsetzte. Vgl. Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S. 152 f. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - GKG a.F. -, vgl. § 72 GKG.