Urteil
6 K 2291/01
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:1217.6K2291.01.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Skateranlage auf dem Grundstück in der G1 , durch Entfernung sämtlicher auf diesem Grundstück aufgestellter Skategeräte zu beseitigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Skateranlage auf dem Grundstück in der G1 , durch Entfernung sämtlicher auf diesem Grundstück aufgestellter Skategeräte zu beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind seit dem Jahre 1979 jeweils zur Hälfte Eigentümer des nicht im Bereich eines Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks C.---straße 00 in der G2 . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus nebst Doppelgarage bebaut. Das Wohnhaus ist ca. zehn Meter von der Grundstücksgrenze zur C.---straße entfernt gelegen. Auf den in etwa südwestlicher Ausdehnung neben dem klägerischen Grundstück liegenden Grundstücken befindet sich - ebenso wie auf dem von der C.---straße aus gesehen rückwärtig anliegenden Grundstück - mit Ausnahme des unmittelbar an das klägerische angrenzenden Grundstücks durchgehend Wohnbebauung. Nordöstlich grenzen an das klägerische Grundstück ein mit einer zu einem Schulgelände gehörenden Turnhalle bebautes und ein unbebautes Grundstück. Auf der von dem klägerischen Grundstück aus gesehen gegenüber liegenden Seite der C.---straße liegt das im Eigentum der Beklagten stehende G1 Dieses Grundstück wird jedenfalls seit dem Jahre 1979 als allgemein zugänglicher Sportplatz im Wesentlichen zu Schulsportzwecken und von Vereinen aus X. z. B. für die Austragung von Fußballspielen genutzt. Außerdem wird dort etwa zweimal im Jahr ein Sportfest veranstaltet (zur Grundstückssituation im Einzelnen siehe etwa Blatt 36 f. der Beiakte, Heft 1). In den Jahren 1999/2000 errichtete die Beklagte auf Antrag einiger Jugendlicher auf dem Grundstück G1 , auf dem zur C.--- straße gelegenen Vorplatz des Sportplatzes einen Skater- und Basketballplatz mit einer bituminös befestigten Fläche von zunächst insgesamt ca. 400 qm (zur Lage und Gestaltung des Skater- und Basketballplatzes siehe etwa Blatt 40, 64, 71 und 71 R, 115 der Beiakte, Heft 1). Am 14. Juni 2000 gab die Beklagte den Skaterplatz zur öffentlichen Benutzung frei, nachdem er mit verschiedenen Skategeräten - z. B. einer Skater Launch Box, einem Curb, einer Ollie Box und einer Quarter Pipe (siehe dazu Blatt 80 ff. der Beiakte, Heft 1) - "möbliert" worden war. Mit Schreiben vom 18. Juni 2000 wandten sich die Kläger mit dem Vorbringen an die Beklagte, die Basketball- und Skateranlage sei unrechtmäßig errichtet worden. Überdies gingen von den Geräten und Skateboards erhebliche Lärmemissionen aus. An Werktagen und Wochenenden seien die Auswirkungen von etwa 9 Uhr bis 22 Uhr unerträglich vernehmbar. Ein Aufenthalt im Freien zur Erholung sei ihnen als Anwohnern bei einer Entfernung zum Sportplatz von etwa 20 Metern unmöglich geworden. Die Beklagte werde deshalb aufgefordert, den Zustand der Sportstätte vor der Installation der Geräte wiederherzustellen. Unter dem 4. Juli 2000 teilte der Bürgermeister der Beklagten den Klägern mit, dass die Frage der Genehmigungspflicht für die Basketball- und Skateranlage auf dem Sportplatz an der C.---straße mit der Baugenehmigungsbehörde in I vor Ausführung der Maßnahme hinreichend erörtert worden sei. Im Ergebnis habe der Landrat des Kreises I der Beklagten unter dem 6. August 1999 mitgeteilt, dass die Basketball- und Skateranlage keiner besonderen Baugenehmigung bedürfe, sondern im Rahmen der Sportplatznutzung zulässig sei. Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 erteilte der Landrat des Kreises I der Beklagten einen Bauvorbescheid zur Erweiterung des Skaterplatzes. Der Bescheid war mit der Auflage versehen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterlich nachzuweisen sei, dass hinsichtlich des in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohngebiets die vom Skaterplatz ausgehenden Immissionen die Immissionswerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) sowie innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) nicht überschritten. Den gegen den Bauvorbescheid von den Klägern erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung L mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2002 zurück, wobei sie u. a. darauf hinwies, dass die der Skateranlage nächstgelegene Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu qualifizieren sei. Mit Schreiben vom 6. November 2001 führten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten aus, das Sportplatzgelände habe keine besonderen Absperrungen; der Zugang sei frei. Eine Regelung besonderer Öffnungszeiten gebe es nicht. An dem zweiflügligen Zufahrtstor, das nur bei der Pflege der Aschenplatzbefestigung benutzt werde, sei eine Hinweistafel ("Skateranlage") mit dem Zusatz "Benutzung auf eigene Gefahr" angebracht. Der Skaterpark könne von jedermann rund um die Uhr benutzt werden. Seit dem Aufbau der Skategeräte am 14. Juni 2000 werde die Skateranlage höchst intensiv von Skateboardfahrern und Inlineskatern - in den Sommermonaten teilweise bis tief in die Nacht hinein - genutzt. Irgendeine Kontrolle der Benutzung der Skateranlage durch Mitarbeiter der Beklagten gebe es nicht. Auf Bitten der Kläger habe das Staatliche Umweltamt B am 7. August 2000 eine Geräuschimmissionsmessung durchgeführt. Ausweislich des "Messprotokoll(s) Geräuschimmissionen" vom 11. August 2000 wurde bei der von 18.20 Uhr bis 18.40 Uhr am Wohnhaus der Kläger in 20 bis 50 Metern Entfernung zur Geräuschquelle durchgeführten Messung ein Beurteilungspegel von 69,57 db(A) ermittelt. Da sich - so die Prozessbevollmächtigten der Kläger weiter - aus dem Flächennutzungsplan der Beklagten ergebe, dass das Grundstück der Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet liege und vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie Anwendung finde, die für allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55 dB(A), 50 dB(A) und 40 dB(A) vorsehe, liege der Beurteilungspegel in Anbetracht der Geräuschimmissionsmessung des Staatlichen Umweltamtes B deutlich über dem höchstzulässigen Grenzwert. Die gelte im Übrigen auch dann, wenn das Grundstück der Kläger in einem Mischgebiet läge, für das der höchstzulässige Grenzwert nach der Freizeitlärmrichtlinie bei 60 dB(A) liege. Den Klägern stehe daher gegen die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu. Dafür, dass die Beklagte es durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen könnte, dass beim künftigen Betrieb der Skateranlage die Grenzwerte der Freizeitlärmrichtlinie eingehalten würden, sei nichts ersichtlich. Die Beklagte würde daher unter Fristsetzung aufgefordert, entweder für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte Sorge zu tragen oder die Skategeräte zu entfernen. Die Kläger haben am 4. Dezember 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, während der Messungen durch das Staatliche Umweltamt B am 7. August 2000 sei die Skateranlage durchschnittlich frequentiert gewesen. Wenn die Skateranlage also auch nur in durchschnittlichem Umfang genutzt werde, seien sie auf ihrem Grundstück Lärmimmissionen ausgesetzt, deren Beurteilungspegel jedenfalls 55 dB(A) deutlich übersteige. Der am 7. August 2000 gemessene Wert von 69,57 dB(A) sei für die von der Skateranlage ausgehenden Lärmimmissionen repräsentativ. Dass für die Skateranlage eine bereits zuvor intensiv genutzte Sportanlage als Standort ausgewählt worden sei, sei nicht zutreffend. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Sportanlage - abgesehen von der Nutzung der Skateranlage - intensiv in Anspruch genommen würde. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Skateranlage auf dem Grundstück in der G1 , durch Entfernung sämtlicher auf diesem Grundstück aufgestellter Skategeräte zu beseitigen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei einem künftigen Betrieb der Skateranlage auf dem Grundstück in der G1 , die Lärmhöchstwerte auf dem Grundstück der Kläger C.---straße 00 in der G2 , von tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A) und nachts von 40 dB(A) nicht mehr überschritten werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zunächst mit Schriftsatz vom 15. Februar 2002 vor, eine nur einmalige, zwanzigminütige Geräuschimmissionsmessung durch das Staatliche Umweltamt B sei nicht ausreichend. Die Messwerte würden bestritten. Es werde angeregt, im Frühjahr 2002 eine wesentlich umfangreichere Messung vorzunehmen. Außerdem sei bei der Standortauswahl bewusst die vorhandene und intensiv genutzte Sportanlage als neuer Skaterstandort ausgewählt worden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass das Staatliche Umweltamt B die bisherigen Messergebnisse nicht zum Anlass genommen habe, immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegen die Beklagte zu erlassen. In ihrem Schreiben an das Staatliche Umweltamt B vom 25. Februar 2003 führte die Beklagte aus, die Skateranlage auf dem Sportplatz C.---straße werde voraussichtlich noch im Jahr 2003 genutzt. Es sei geplant, sie an die F. Straße zu verlagern. Einen entsprechenden Bauvorbescheid habe der Landrat des Kreises I am 16. Januar 2003 erteilt. Auf der Grundlage der ermittelten Messergebnisse bitte die Beklagte um Abstimmung, welche Möglichkeiten bestünden, den Skaterbetrieb für die Übergangszeit zu sichern. Mit Ordnungsverfügung vom 3. November 2003 ordnete das Staatliche Umweltamt B gegenüber der Beklagten an, dass die Skateranlage in der C.--- straße so zu betreiben sei, dass am benachbarten Wohnhaus der Kläger die Immissionswerte von 55 dB(A) (tags) und innerhalb der Ruhezeiten von 50 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) nicht überschritten würden. Zur Begründung führte es aus, eine Vor-Ort-Überprüfung am 3. Juni 2003 habe ergeben, dass die Beklagte an der Skateranlage keine Lärmschutzmaßnahmen getroffen habe. Eine am 9. September 2003 am Wohnhaus C.---straße 00 durchgeführte Lärmmessung, zu deren Zeitpunkt die Skateranlage mit drei bis acht Jugendlichen durchschnittlich ausgelastet gewesen sei, habe folgende Lärmpegel ergeben: Beurteilungszeit werktags außerhalb der Ruhezeit, bei einer angenommenen Nutzung von acht Stunden: 61,7 dB(A); bei einer Nutzung von vier Stunden: 58,7 dB(A); werktags innerhalb der Ruhezeit, bei einer angenommenen Nutzung der Anlage von zwei Stunden: 63,5 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeit, bei einer angenommenen Nutzung der Anlage von acht Stunden: 62,9 dB(A); bei einer Nutzung von vier Stunden: 59,9 dB(A); sonntags innerhalb der Ruhezeit, bei einer angenommenen Nutzung der Anlage von zwei Stunden: 63,5 dB(A). Der ermittelte Spitzenpegel habe 74,5 dB(A) betragen. Aufgrund der ermittelten Pegel seien erneut deutliche Überschreitungen der maßgeblichen Lärmrichtwerte von bis zu 13,5 dB(A) festgestellt worden. Da die Beklagte mitgeteilt habe, dass die Skateranlage am jetzigen Standort vermutlich noch bis Ende 2003 betrieben werden solle, sei eine Entwicklung eingetreten, die besorgen lasse, dass weiterhin durch eine unreglementierte Nutzung der Skateranlage die Nachbarschaft durch unzulässig hohe Geräusche über Gebühr belästigt werde. Weiterhin sei bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, bis wann die Skateranlage in der C.---straße noch betrieben werde. Im Rahmen der Ermessensausübung sei insbesondere berücksichtigt worden, dass die Anwohner durch die von der Skateranlage ausgehenden Geräusche erheblich belästigt würden; dies nicht zuletzt auch durch die Qualität der Geräusche, die stark impulshaltig seien und deshalb als besonders störend empfunden würden. Der berechtigte Schutzanspruch der Anwohner sei höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten an einer freien, weitgehend unreglementierten Ausnutzung des Eigentums, auch wenn dies im öffentlichen Interesse (Sport- und Freizeitmöglichkeiten für Jugendliche) geschehe. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2004 teilt die Beklagte mit, dass sie zwecks Einhaltung der in der Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes B vom 3. November 2003 genannten Richtwerte den Stadtbetrieb X. beauftragt habe, bis Ende Januar 2004 ein vollständiges Ausgießen der hohlen Rampen der Geräte der Skateranlage mit Beton vorzunehmen. In ihrem Schreiben an den Landrat des Kreises I vom 27. Januar 2004 führt die Beklagte aus, dass der Stadtbetrieb X. den ihm erteilten Auftrag nicht ausführen könne. Daraufhin sei ein Angebot eines Bauunternehmers eingeholt worden. Die Mittelbereitstellung für die vorgesehenen Maßnahmen könne allerdings erst nach Verabschiedung der Haushaltssatzung 2004 geklärt werden. Die diesbezügliche Sitzung des Stadtrates am 29. Januar 2004 bleibe abzuwarten. Mit Schriftsatz vom 8. September 2004 erklärt die Beklagte, dass im März 2004 an den Geräten der Skateranlage Schallschutzarbeiten durchgeführt worden seien. Ein Fachunternehmen habe alle hohlen Rampen der dortigen Geräte durch Ausgießen mit Beton schallmäßig gedämmt. Ob das Staatliche Umweltamt B seither an der Skateranlage ergänzende Messungen vorgenommen habe, vermöge die Beklagte nicht zu beurteilen. Es sei beabsichtigt, im Herbst 2004 mit dem Bau eines Skaterplatzes am neuen Standort an der F. Straße zu beginnen. Der Bebauungsplan Nr. 65 "C.---straße ", der für den Bereich des Sportplatzes und damit auch der Skateranlage zukünftig ein allgemeines Wohngebiet festsetze, sei seit dem 18. Februar 2004 rechtsverbindlich. Mit Schriftsätzen vom 14. und 16. September 2004 tragen die Kläger vor, die Lärmsituation sei unverändert. Die Schallschutzarbeiten der Beklagten hätten zu keinem Erfolg geführt. Alle Skategeräte seien noch auf dem Skaterplatz an der C.--- straße aufgebaut. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 legt die Beklagte dem Gericht auf eine entsprechende Anforderung einen weiteren "Messbericht Geräuschimmissionen" des Staatlichen Umweltamtes B vom 27. August 2004 vor, der ihr am 24. September 2004 zugegangen sei. Diesem zufolge wurde am 23. August 2004 zwischen 16 Uhr und 16.23 Uhr drei Meter vor dem Wohnhaus der Kläger in Höhe des Balkons im ersten Obergeschoss eine Lärmmessung vorgenommen. Zu dieser Zeit sei die etwa 20 bis 50 Meter entfernte Skateranlage von zwei Jugendlichen benutzt worden. Es sei der Lärm erfasst worden, der von zwei Personen beim Skaten und unterschiedlichen Personen beim Mopedfahren auf dem Platz erzeugt worden sei. Es hätten sich folgende Beurteilungspegel ergeben: "Werktage, außerhalb der Ruhezeiten Einwirkzeit 8 h/d; Beurteilungsszeit 12 h/d Beurteilungspegel: 60,1 dB(A) Einwirkzeit 4 h/d; Beurteilungsszeit 12 h/d Beurteilungspegel: 57,1 dB(A) Werktage, innerhalb der Ruhezeiten Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungsszeit 2 h/d Beurteilungspegel: 61,9 dB(A) Sonntage, außerhalb der Ruhezeiten Einwirkzeit 8 h/d; Beurteilungsszeit 9 h/d Beurteilungspegel: 61,4 dB(A) Einwirkzeit 4 h/d; Beurteilungsszeit 9 h/d Beurteilungspegel: 58,4 dB(A) Sonntage, innerhalb der Ruhezeit Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d Beurteilungspegel: 61,9 dB(A)". Der Messbericht schließt mit der Bemerkung, der Lärm bzw. die Spitzenpegel würden nicht durch das Befahren der Bahnen erzeugt, sondern durch das Aufspringen der Skatebretter auf den Boden. Mit Schriftsatz vom 30. November 2004 trägt die Beklagte vor, die Skateranlage an der C.---straße bis zum 31. Dezember 2004 zu schließen sei nicht möglich, weil die Skateranlage am neuen Standort F. Straße frühestens ab dem 1. April 2005 in Betrieb genommen werden könne. Die Beklagte verpflichte sich aber, die umstrittene Skateranlage an der C.---straße spätestens am 31. März 2005 aufzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1238/02 - . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Namentlich handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Kläger wenden sich gegen die von der Skateranlage ausgehenden Emissionen. Diesbezügliche Abwehransprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Dies ist hier zu bejahen, weil die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger durch die Nutzung einer gemeindlichen Anlage verursacht werden, die die Beklagte im Rahmen ihres Auftrags zur Daseinsvorsorge und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Jugendpflege der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage erreichen wollen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch die mit Schriftsatz vom 30. November 2004 abgegebene Erklärung der Beklagten entfallen, die Skateranlage an der C.--- straße verbindlich bis spätestens zum 31. März 2005 aufgeben zu wollen. Da der Betrieb der Skateranlage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts andauert, ist die von ihr für die Kläger ausgehende Beschwer nicht weggefallen. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, der hier auf die Beseitigung der von der Beklagten auf ihrem Grundstück G1, betriebenen Skateranlage durch Entfernung der dort aufgestellten Skategeräte gerichtet ist. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht. Vgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich- rechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197 ff. Nach § 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u. a. Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnung festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Als Maßstab dafür, ob etwa Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - ) in der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 3830) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG zu heranzuziehen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , BVerwGE 81, 197 ff. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich auch bei der in Rede stehenden Skateranlage als sonstiger ortsfester Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - , vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 1190; Verwaltungsgericht (VG) Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G 2875/03 - , juris, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu beachten ist im vorliegenden Zusammenhang, dass sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen lässt, ob sie erhebliche Belästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG sind. Unerheblich sind Geräuschimmissionen, die zumutbarerweise hinzunehmen sind. Insofern kommt es auf eine situationsbezogene Abwägung und auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen im Einzelfall an, wobei vor allem die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen in den Blick zu nehmen sind. Daneben können auch wertende Gesichtspunkte wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz eine Rolle spielen. Zu berücksichtigen ist außerdem die von der Gebietsart und den tatsächlichen Verhältnissen mitbestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , BVerwGE 81, 197 ff. und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - , BVerwGE 88, 143 ff. sowie Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - , NVwZ 2003, 751; Jarass, BImSchG - Kommentar, 4. Auflage 1999, § 3 Rn. 31 ff. Unter Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch zu. Denn von der von der Beklagten betriebenen Skateranlage gehen schädliche Umwelteinwirkungen aus, wodurch die Benutzung des klägerischen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus den in die vorzunehmende Abwägung vor allem einzustellenden Ergebnissen der Lärmmessungen durch das Staatliche Umweltamt B vom 7. August 2000, vom 9. September 2003 und vom 23. August 2004. Diesen zufolge werden die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Richtwerte zur Beurteilung von Freizeitlärm bei der Benutzung der Skateranlage überschritten. Zur sachgerechten Beantwortung der Frage, ob die von der Skateranlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ist die für das Land Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. Januar 2004 erlassene Richtlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - V - 5 - 8827.5 - (V Nr. 1 /04) - (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie 2004) heranzuziehen, die die zuvor gültige, durch Runderlass des Ministeriums vom 11. Oktober 1997 eingeführte Richtlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - V B 2 - 8827.5 - (V Nr. 4 / 97) - (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 1352) (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie 1997) aufhob. Der Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie 2004 ist vorliegend eröffnet, weil es sich bei der Skateranlage um eine Freizeitanlage im Sinne von Ziffer 1. der Freizeitlärmrichtlinie 2004 und nicht um eine Sportanlage gemäß § 1 Abs. 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1588) handelt. Gemäß Ziffer 1. der Freizeitlärmrichtlinie 2004 (wie auch schon nach Ziffer 1. der Freizeitlärmrichtlinie 1997) sind unter Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG zu verstehen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit benutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z. B. als Sportanlagen der Sportausübung oder dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen. In den Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie 2004 fallen (wie auch bereits nach der Freizeitlärmrichtlinie 1997) zunächst die in deren Ziffer 1. beispielhaft ("Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere") aufgeführten Einrichtungen wie Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze) oder auch Erlebnisbäder, die zur Sportausübung (zum Schwimmen bzw. Schwimmenlernen) wegen der Größe und Tiefe ihrer Badebecken weder geeignet noch bestimmt sind. Die Freizeitlärmrichtlinie ist nicht zur Beurteilung von Geräuschbelastungen von Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen oder einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, und Gaststätten anzuwenden. Die von der Beklagten betriebene Skateranlage ist - in der Terminologie der Freizeitlärmrichtlinie 1997, die insoweit auch auf die Freizeitlärmrichtlinie 2004 übertragbar sein dürfte - als "sonstige Freizeitanlage" einzustufen, weil sie vor allem dazu bestimmt ist, von Jugendlichen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Die Skateranlage entspricht in ihren Lärmauswirkungen und in ihrem Charakter den in den Freizeitlärmrichtlinien 2004 und 1997 explizit genannten Freizeitanlagen "Aktiv-Spielplätze" und "Erlebnisbäder" und zählt nicht zu den Anlagen, die im herkömmlichen Sinne - wie § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV es verlangt - als ortsfeste Einrichtungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG "zur Sportausübung bestimmt" sind. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190; VG Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G 2875/03 - , juris. Die 18. BImSchV erfasst nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich- spielerischer Aktivität, sondern nur solche, bei der eine für Sportanlagen typische sportübliche Organisation des Betriebs der Anlage gegeben ist. Der Verordnungsgeber der 18. BImSchV hat sich - wie sich vor allem auch an den in § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen erkennen lässt - am Leitbild einer Sportanlage orientiert, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - , NVwZ 2003, 751; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190; VG Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G 2875/03 - , juris; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 - , NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 141. Die hier in Rede stehende Skateranlage lässt sich dem solchermaßen umschriebenen Leitbild einer Sportanlage nicht zuordnen. Sie dient - auch wenn sie auf dem Gelände eines herkömmlichen Sportplatzes angesiedelt worden ist - nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem vereinsmäßig organisierten Freizeitsport. Die Inanspruchnahme der Skateranlage ist nicht an einen vereinsmäßigen Zusammenschluss der Skater geknüpft und findet auch nicht im Rahmen organisierter Wettbewerbe statt. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit freizeitsportlicher Aktivität, die dem Anwendungsbereich der 18. BImSchV nicht unterfällt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - , NVwZ 2003, 751; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 - , NVwZ-RR 1994, 141; siehe allerdings auch Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 - , NVwZ-RR 2002, 643. Dass es sich bei der Skateranlage um eine Freizeit- und nicht um eine Sportanlage handelt, wird auch durch ihre ihrer Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Zweckbestimmung deutlich. Neben der Ermöglichung des Skatens als solchem soll die Anlage nach dem Willen der Beklagten insbesondere auch einen kommunikativen Zweck erfüllen, indem sie Jugendlichen als Treffpunkt und Aufenthaltsort offen stehen soll. Zur Begründung des an die Beklagte gerichteten Antrags auf den Bau eines Skateplatzes vom 4. Mai 1999 führte Herr O. H. u. a. aus, dass mit der Schaffung eines Skateplatzes zugleich ein Kommunikationstreffpunkt geschaffen würde. Diesen Aspekt der öffentlichen Jugendpflege griff der Bürgermeister der Beklagten sodann auf, indem er in der Ratssitzung vom 26. Mai 1999, in der über die Errichtung der Skateranlage beraten wurde, darlegte, dass der bisher von Jugendlichen zum Skaten genutzte Busbahnhof viele Gefahren mit sich bringe und ihnen deswegen ein Alternativstandort angeboten werden müsse. Der kommunikative Zweck des Skaterplatzes fand des Weiteren Eingang in die Erläuterungen des Bürgermeisters der Beklagten zur Baubeschreibung vom 7. Juli 1999, in denen er darauf hinwies, dass die Beklagte sich bereits seit vielen Jahren bemüht habe, einen geeigneten Standort für Jugendliche in ihrem Stadtgebiet zu finden, der einen Kommunikationstreffpunkt darstellen sollte und dass der von vielen Jugendlichen unterstützte Antrag auf Errichtung eines Skaterplatzes auf dieser Grundlage vorgelegt worden sei. Diese Erwägungen belegen, dass die Skateranlage nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV "zur Sportausübung bestimmt" ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Skateranlage auch nicht als "Kinderspielplatz, der die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzt" angesehen werden kann, auf den die Freizeitlärmrichtlinie 2004 - ebenso wie zuvor die Freizeitlärmrichtlinie 1997 - ausweislich ihrer Ziffer 1. ebenfalls keine Anwendung finden würde. Vgl. zum Begriff des Kinderspielplatzes BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - , Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1779. Die von der Skateranlage ausgehenden Geräuschimmissionen überschreiten die für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Der Charakter des Gebiets, in dem das nicht im Bereich eines Bebauungsplans befindliche Grundstück der Kläger liegt, entspricht demjenigen eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der BauNVO. Ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials und des Flächennutzungsplans der Beklagten dient das Baugebiet, indem das klägerische Grundstück liegt, vorwiegend dem Wohnen. Von dieser Annahme gingen auch der Landrat des Kreises I in seinem Bauvorbescheid vom 11. Juli 2001, die Bezirksregierung L in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2002 und das Staatliche Umweltamt B in seiner Ordnungsverfügung vom 3. November 2003 aus. Gemäß Ziffer 3.1 Buchstabe d) der Freizeitlärmrichtlinie 2004 - und auch bereits gemäß Ziffer 4.1 Buchstabe d) der Freizeitlärmrichtlinie 1997 - betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A) nachts 40 dB(A). Diese Richtwerte wurden bzw. werden ausweislich der vom Staatlichen Umweltamt B durchgeführten Lärmmessungen bei der Benutzung der Skateranlage überschritten. Die am 7. August 2000, einem Montag, von 18.20 Uhr bis 18.40 Uhr, also außerhalb der Ruhezeiten (vgl. zu den Beurteilungszeiten Ziffer 3.4 der Freizeitlärmrichtlinie 1997, die mit Ziffer 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie 2004 übereinstimmt), vorgenommene Messung ergab einen Beurteilungspegel von 69,57 dB(A). Der zulässige Höchstwert von 55 dB(A) wurde damit um 14,57 dB(A) überschritten. Das Staatliche Umweltamt B stellte darüber hinaus ausweislich der seiner Ordnungsverfügung vom 3. November 2003 zufolge am 9. September 2003, einem Dienstag, durchgeführten Lärmmessung wiederum eine deutliche Überschreitung der Richtwerte um 13,5 dB(A) fest. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen des Staatlichen Umweltamtes B in der Begründung seiner Ordnungsverfügung vom 3. November 2003 Bezug genommen. Schließlich ergab auch die Lärmmessung des Staatlichen Umweltamtes B vom Mittwoch, dem 23. August 2004, die von 16 Uhr bis 16.23 Uhr andauerte und während einer Benutzung der Skateranlage durch zwei Jugendliche durchgeführt wurde, eine Überschreitung der Richtwerte. Die festgestellten Beurteilungspegel lagen bei 60,1 dB(A) bzw. 57,1 dB(A) (für Werktage, außerhalb der Ruhezeiten), bei 61,9 dB(A) (für Werktage, innerhalb der Ruhezeiten), bei 61,4 dB(A) bzw. 58,4 dB(A) (für Sonntage, außerhalb der Ruhezeiten) und bei 61,9 dB(A) (für Sonntage, innerhalb der Ruhezeiten). Dass diese Messergebnisse nicht den Anforderungen von Ziffer 3. der Freizeitlärmrichtlinie 1997 bzw. von Ziffer 3. der Freizeitlärmrichtlinie 2004 in Verbindung mit der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl., S. 503) entsprechend ermittelt und bewertet worden sind, hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die übrigen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte führen vorliegend nicht dazu, dass die von der Benutzung der Skateranlage verursachten Lärmeinwirkungen trotz der Ergebnisse der Lärmmessungen als unerheblich bzw. unwesentlich anzusehen wären. Das Grundstück der Kläger ist nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse deshalb weniger schutzbedürftig bzw. schutzwürdig, weil sich auf dem G1 ohnehin jedenfalls seit dem Jahre 1979, als die Kläger das Eigentum an dem G2 erwarben, ein Sportplatz mit Fußballfeld befindet, der zu Schul- und Vereinssportzwecken genutzt wird und auf dem etwa zweimal im Jahr ein Sportfest veranstaltet wird, es also durch die von diesen sozial adäquaten Nutzungen ausgehenden Lärmeinwirkungen vorbelastet ist. Denn die von dem Betrieb der Skateranlage ausgehende Lärmbelästigung unterscheidet sich wesentlich von derjenigen durch die erwähnten Sportveranstaltungen. Wie aus der Messbericht des Staatlichen Umweltamtes B vom 27. August 2004 hervorgeht, entstehen bei der Benutzung der Skateranlage Lärm bzw. Spitzenpegel von 73 dB(A) nicht durch das Befahren der Bahnen, sondern durch das Auftreffen der Skatebretter auf dem Boden. Die Impulshaltigkeit dieser Ereignisse verleiht der Lärmeinwirkung durch die Skateranlage eine Intensität, die durch die sonstigen auf dem Sportplatz vorgenommenen sportlichen Tätigkeiten nicht erreicht wird und sich außerhalb des bis zur Eröffnung der Skateranlage vorhandenen Immissionsrahmens bewegt. Vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190, 1191; VG Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G 2875/03 - , juris. Hinzu kommt, dass die Skateranlage nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger gerade in den Sommermonaten täglich stark frequentiert wird und von ihr ausgehende Lärmbelästigungen damit häufiger auftreten, als es noch bei einer bloß gelegentlichen Benutzung des Sportplatzes also solchem der Fall war bzw. wäre. Zwar liegt der Betrieb einer Skateranlage aus den von der Beklagten angeführten Gründen durchaus im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse an einer Nutzung solcher Anlagen rechtfertigt jedoch nicht, diese Nutzung von der gebotenen Rücksicht auf die Wahrung anderer öffentlicher und rechtlich geschützter nachbarlicher Belange freizustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , BVerwGE 81, 197 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190. Dies gilt im zu entscheidenden Fall um so mehr, als der Beklagten Alternativstandorte für den Betrieb der Skateranlage zur Verfügung standen und stehen und sie die Verlagerung der Skateranlage trotz Kenntnis der Immissionssituation für die Kläger zwar mehrfach in Aussicht stellte, jedoch nunmehr erst bis spätestens Ende März 2005 umzusetzen beabsichtigt. Dies alles in Rechnung stellend, ist die Hinnahme der Geräuschimmissionen den Klägern nicht zumutbar. Von der Benutzung der Skateranlage gehen schädliche Umwelteinwirkungen aus, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG vermieden werden müssen. Die Beklagte muss sich die von den Benutzern der Skateranlage hervorgerufenen Immissionen zurechnen lassen. Diese entstehen nämlich im Rahmen der konkreten Widmung der öffentlich-rechtlich betriebenen Anlage. Dem Betreiber einer solchen Anlage ist zumindest das an Auswirkungen zuzurechnen, was - wie hier - durch ihre Funktion bedingt wird. Vgl. etwa VG Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G 2875/03 - , juris; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. September 1985 - 15 A 2856/83 - , Deutsches Verwaltungsblatt 1986, 697 und vom 22. Oktober 1987 - 21 A 1743/86 - , juris. Der somit bestehende rechtswidrige Zustand dauert fort. Wie die Lärmmessungen des Staatlichen Umweltamtes B vom 23. August 2004 zeigen, haben die von der Beklagten in der Zeit vom 3. bis zum 8. März 2004 durchgeführten Schallschutzarbeiten (schallmäßige Dämmung aller hohlen Rampen der Skategeräte durch Ausgießen mit Beton) nicht dazu geführt, dass die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie 2004 bei der Benutzung der Skateranlage nunmehr eingehalten werden. Dieser Befund entspricht auch dem klägerischen Vorbringen in den Schriftsätzen vom 14. und vom 16. September 2004, dass die Lärmbelästigung unverändert sei, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Der Anspruch der Kläger richtet sich vorliegend auf die Beseitigung der Skateranlage. Zwar ist die Beseitigung der störenden Anlage nicht zwangsläufig Rechtsfolge des Störungsabwehranspruchs. Im Allgemeinen werden vielmehr z. B. zeitliche Einschränkungen des Anlagenbetriebs oder andere Maßnahmen, die eine Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte gewährleisten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eher entsprechen. Ob die Störungsabwehr indessen ausnahmsweise in der Form der Beseitigung der Anlage zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Es kommt insoweit maßgeblich darauf an, ob es geeignete andere Möglichkeiten als die Beseitigung der Anlage gibt, die auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einer Störungsbeseitigung führen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190, 1191; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 21 A 2435/02 - , Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, 480. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles erscheint die Beseitigung der Skateranlage auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als einziges zur Störungsabwehr geeignetes Mittel. Die von der Beklagten im März 2004 ergriffenen Schallschutzmaßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die Immissionsrichtwerte bei der Benutzung der Anlage eingehalten werden. Andere, sie weniger belastende, aber ebenso zur Störungsabwehr geeignete Mittel, als die Beseitigung der Skateranlage sind von der Beklagten augenscheinlich weder konkret ins Auge gefasst worden noch sonst ersichtlich. Die Beseitigung der Skateranlage an der C.---straße beeinträchtigt die Beklagte auch deshalb nicht unangemessen, weil sie ohnehin eine Verlagerung des Standortes an die F. Straße im Jahre 2005 plant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Vgl. zur Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Leistungsurteile Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand: September 2004, § 167 Rn. 135; OVG Lüneburg, Teilurteil vom 30. August 1989 - 12 L 85/89 - , NVwZ 1990, 275 einerseits und Hessischer VGH, Teilurteil vom 19. September 1989 - 2 S 576/89 - , NVwZ 1990, 272 andererseits.