Urteil
1 K 2505/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0125.1K2505.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 15.05.2009 verpflichtet, den Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz F. unter Einsatz der bestehenden Flutlichtanlage zu untersagen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 15.05.2009 verpflichtet, den Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz F. unter Einsatz der bestehenden Flutlichtanlage zu untersagen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L1.----------straße 8 a in C. , das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die gegenüberliegende Seite der L1.----------straße grenzt an einen Fußballplatz an, der zu Trainingszwecken zumindest seit dem Jahr 1967 genutzt wird. Die Fläche war zunächst als sog. Ascheplatz befestigt. Sie wurde im Laufe des Jahres 2006 umgebaut und mit einer Kunstrasenoberfläche angelegt. Vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahme ließ die Beklagte eine schalltechnische Untersuchung durchführen. Der Gutachter C1. von der Fa. B. kam in seiner Stellungnahme vom 15.03.2006 zu dem Ergebnis, die nach der 18. BImSchV für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) (außerhalb der Ruhezeiten) bzw. von 55 dB(A) (tagsüber während der Ruhezeiten) würden eingehalten, wenn auf dem Platz während der mittäglichen Ruhezeit sonn-/feiertags keine Punktspiele stattfänden. Neben einem Punktspiel auf dem benachbarten Platz F1 während der mittäglichen Ruhezeit sonn-/feiertags könnten in der Normalzeit sonn-/feiertags unbegrenzt Spiele gleichzeitig auf beiden Plätzen durchgeführt werden, ohne dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft überschritten würden. Fußball-Training könne während der Normalzeiten unbegrenzt stattfinden. Auf dem streitgegenständlichen Platz sei eine Beendigung des Trainings in der abendlichen Ruhezeit um 21.30 Uhr zur Richtwerteinhaltung notwendig. Wegen der fortdauernden Nachbarbeschwerden verbunden mit der Behauptung, die Herrichtung des Kunstrasenplatzes habe zu einer Nutzungsintensivierung der Sportanlage geführt, beauftragte die Beklagte die B. GmbH mit der Durchführung einer weiteren Untersuchung. Diese wurde nach Maßgabe einer Messung der Geräuschimmissionen während eines Fußball-Punktespiels anlässlich eines sog. Lokalderbys am 07.12.2008 auf dem Grundstück L1.----------straße 8 durchgeführt. Diese Untersuchung vom 15.01.2009 kommt zu dem Ergebnis, dass zur Einhaltung der Mischgebietswerte sonn- und feiertags während der mittäglichen Ruhezeit kein Spielbetrieb möglich sei. Außerhalb der Ruhezeiten seien bis zu vier Punktspiele möglich. Die Nutzung während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sei an Sonn- und Feiertagen nur möglich, wenn bis zu zwei Spiele stattfänden. Mit Schreiben vom 20.04.2009 bestätigte der C2. Sportverein als Hauptnutzer des Platzes der Beklagten, dass sämtliche Trainer über die Beschränkung der Nutzungszeiten (werktags von 8.00 bis 21.00 Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr mit der Maßgabe, dass ein Spielbetrieb in der mittäglichen Ruhezeit sonntags von 13.00 bis 15.00 Uhr nur dann möglich sei, wenn an diesem Tag insgesamt nicht mehr als vier Stunden gespielt werde) unterrichtet worden seien. Mit Schreiben vom 26.05.2009 wandten sich die Kläger an die Beklagte mit dem Antrag, durch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung dafür Sorge zu tragen, dass der Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz eingestellt wird. Zur Begründung wurde geltend gemacht: Der Kunstrasenplatz sei ohne die erforderliche Baugenehmigung angelegt worden. Die eingeholten schalltechnischen Untersuchungen entsprächen nicht den Anforderungen. Zu Unrecht habe der Gutachter die für Mischgebiete geltenden Richtwerte zu Grunde gelegt. Richtigerweise sei von den für Wohngebiete geltenden Richtwerten auszugehen, die hier aber weit überschritten seien. Darüber hinaus führe die Nutzung der Beleuchtungsanlage zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnnutzung. Eine weitere unzumutbare Belastung ergebe sich aus der Höhe der Ballfangzäune. Zum einen seien diese nicht geeignet, das Herüberfliegen von Bällen effektiv zu unterbinden. Zum anderen gingen von den Ballfangzäunen unzumutbare Geräuschimmissionen aus. Die Beklagte lehnte ein bauordnungsrechtliches Einschreiten mit Bescheid vom 15.06.2009 ab. Ein Baugenehmigungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich um eine Altanlage handele und die Neugestaltung keine rechtlich relevante Nutzungsänderung darstelle. Hinsichtlich der Lärmimmissionen kämen die eingeholten Gutachten zu zutreffenden Ergebnissen. Da der ursprüngliche Sportplatz lange vor Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung errichtet worden sei, genieße auch der Kunstrasenplatz den Altanlagenbonus. Auch die Ausgestaltung der Flutlichtanlage verletze keine Nachbarschaftsrechte der Anlieger. Da die Flutlichtanlage frühestens mit Eintritt der Dämmerung eingeschaltet werde, sei den Anliegern zumutbar, sich ggf. durch eigene Vorrichtungen (Vorhänge etc.) abzuschirmen. Der von den Ballfangzäunen ausgehende Lärm sei im Rahmen der Gutachten berücksichtigt worden. Die Kläger haben fristgemäß Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr aus dem Verwaltungsverfahren bekanntes Vorbringen. Nach Durchführung eines Erörterungstermins beantragen sie nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegen den Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz einzuschreiten und diesen zu untersagen, hilfsweise, den Bescheid vom 15.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegen den Spielbetrieb auf dem Kunstrasenplatz insoweit einzuschreiten, als dadurch die Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete überschritten werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass sie beabsichtige, die Flutlichtanlage unabhängig von dem vorliegenden Verfahren zu erneuern. Die Beklagte hat ein Gutachten des Ing.-Büros S. vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass unzulässig hohe Lichtimmissionen auf den Anliegergrundstücken nur durch umlaufende Blendungsbegrenzer ausgeschlossen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Kläger sich gegen die Nutzung der gegenwärtig noch vorhandenen Flutlichtanlage wenden, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Beklagte nunmehr den Einbau einer neuen Flutlichtanlage plant. Dadurch wird das Rechtsschutzinteresse nicht ausgeschlossen. Die Beklagte macht insoweit geltend, die Erneuerung der vorhandenen Flutlichtanlage erfolge unabhängig von dem vorliegenden Verfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf eine derartig vage Aussicht müssen sich die Kläger nicht verweisen lassen. Soweit die Einstellung des Spielbetriebs unter Flutlichteinsatz begehrt wird, ist die Klage auch begründet. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid vom 15.05.2009 rechtswidrig, und er verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Da für den Fußballplatz einschließlich der Flutlichtanlage eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, kommt als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren allein der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gegen schlicht hoheitlich verursachte Immissionen i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Betracht. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass u. a. bei Errichtung, Nutzung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ein Anspruch der Kläger auf ein Einschreiten der Beklagten setzt voraus, dass die Nutzung des Sportplatzes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch drittschützende Wirkung gegenüber den Klägern entfalten und das der Beklagten eingeräumte Ermessen in der Weise reduziert ist, dass allein die begehrte Rechtsfolge rechtmäßig ist. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2010 - 7 A 10.016/09 -; Beschluss vom 08.07.2004 - 21 A 2435/02 -. Ein derartiger Fall liegt hier bezogen auf die Nutzung der Flutlichtanlage vor. Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass für die Nutzung des Sportplatzes und auch für die Nutzung der Flutlichtanlage eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. Auf eine mögliche formelle Illegalität können sich die Kläger nicht berufen. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist ebenso wenig nachbarschützend wie ein Antragserfordernis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2009 - 10 A 949/08 - m. w. N. Die Nutzung des Kunstrasenplatzes unter Einsatz der gegenwärtig noch in Betrieb befindlichen Flutlichtanlage stellt gegenüber den Klägern eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar. Die Beurteilung von Lichteinwirkungen kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze des Einzelfalls zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann der gemeinsame Runderlass vom 13.09.2000 herangezogen werden, der davon ausgeht, dass "Raumaufhellung" und "psychologische Blendung" zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gutachten des Ing.-Büros S. auf Grund der Ortsbesichtigung vom 11.10.2010 zu dem Ergebnis, dass unzulässig hohe Lichtimmissionen nur bei Einsatz umlaufender Blendungsbegrenzer zu vermeiden sind. Über derartige Einrichtungen verfügt die gegenwärtig noch in Betrieb befindliche Anlage nicht. Der diesbezügliche Abwehranspruch der Kläger ist auch nicht verwirkt. Zwar gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung auch im öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht. Danach können die Anlieger einer Sportanlage sich im Allgemeinen nicht gegen solche Einwirkungen wehren, die von ihnen jahrelang unbeanstandet hingenommen worden sind. Daraus folgt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage eintritt, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs. BVerwG, Urteil vom 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609; Urteil vom 20.07.1990 - 4 C 30.87 -, NVwZ 1991, 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2008 - 2 M 198/08 -. Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, die Blendwirkung der Flutlichtanlage habe sich nach der Umgestaltung des Kunstrasenplatzes deutlich erhöht. Dies sei auf den Einbau neuer und stärkerer Halogenleuchten zurückzuführen. Die Beklagte räumt ein, dass es im Zusammenhang mit dem Umbau des Kunstrasenplatzes zu einer höheren Leuchtkraft der Flutlichtanlage gekommen sein könne. Bei dieser Sachlage kann von einer Verwirkung bestehender Abwehrrechte nicht ausgegangen werden. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit der Anlieger, sich durch eigene Schutzmaßnahmen gegen Lichtimmissionen der Flutlichtanlage zu schützen. Der zu Grunde liegende Ansatz des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW bezieht sich auf ein Stadion, dessen regelmäßiger Spielbetrieb den Einsatz von Beleuchtungsanlagen nur an wenigen Tagen im Jahr erforderte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -. Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil die streitgegenständliche Flutlichtanlage zumindest in der Winterzeit regelmäßig bis in die Abendstunden genutzt wird. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Beklagte hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, gegen den Betrieb des Fußballplatzes einzuschreiten. Insofern kann eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nicht festgestellt werden. Dieses Gebot folgt hier aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung. Die Nutzung des streitgegenständlichen Sportplatzes ist bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, weil die Fläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, der nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird, und die Eigenart seiner näheren Umgebung keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht. Insbesondere weist die nähere Umgebung nicht den Charakter eines faktischen Wohngebietes auf, vielmehr ist von einer sog. Gemengelage auszugehen. Die nähere Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB wird im Einzelfall dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen bezogen auf das jeweils ins Auge gefasste Tatbestandsmerkmal reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführungen des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 A 11.95 -, BRS 58, Nr. 84; Beschluss vom 29.04.1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59, Nr. 80; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -. Als maßgebliche Umgebung hinsichtlich des hier allein interessierenden Tatbestandsmerkmals der Art der baulichen Nutzung ist danach die Bebauung östlich der L1.----------straße und nördlich der I.---straße in den Blick zu nehmen, zu der das Wohnhaus der Kläger gehört. Diese Bebauung steht wegen ihrer Nähe zur Sportanlage mit Stadion und Nebenplatz in einer Wechselwirkung mit diesem, die es ausschließt, den Bereich, in dem das Wohnhaus der Kläger liegt, als faktisches Wohngebiet anzusehen. Der Fußballplatz ist auch nicht als Fremdkörper bei der Betrachtung auszuklammern. Vielmehr hat der Sportplatz schon vor seiner Umgestaltung seit Jahren die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmt. Der Betrieb des Sportplatzes verletzt nicht das im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene und allein nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -. Bei der hier in Betracht kommenden Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen kommt es maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergeben. Die auf Grund des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - enthält insoweit konkrete Vorgaben für die Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken in Bezug auf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb dieser Anlagen (§ 1 Abs. 1 18. BImSchV). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 - 7 B 1.06 -; OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1659/08 -. Der hier zu beurteilende Fußballplatz ist grundsätzlich an diesen Vorgaben zu messen, weil es sich um eine Sportanlage handelt, die zum Zwecke der Sportausübung betrieben wird und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedarf (§ 1 Abs. 1 18. BImSchV). Den danach maßgeblich durch die Vorgaben der 18. BImSchV konkretisierten Nachbarschaftsinteressen der Kläger ist hier durch die Festsetzung der Betriebszeiten hinreichend Rechnung getragen. Die Beklagte hat sich bei der Festsetzung der Nutzungszeiten in nicht zu beanstandender Weise an den für Mischgebiete geltenden Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV orientiert. Dagegen ist angesichts der gegebenen Gemengelage, die zugleich für das klägerische Grundstück prägend ist, nichts zu erinnern. Den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebietes können die Kläger nicht in Anspruch nehmen. In einer Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die emissionsrechtliche Bewertung einschlägigen Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" bis zur nächsthöheren Gebietskategorie zu ermitteln. Er kann diesen Bereich im Einzelfall auch ausschöpfen. Dabei sind insbesondere spezifische Vorhaben und konkrete Nachbarschaftsgegebenheiten einzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 - m. w. N. Auf der Grundlage dieses Ansatzes ist nicht zu beanstanden, dass durch die von der Beklagten verfügte Ausgestaltung der Nutzungszeiten nur die Einhaltung der Richtwerte wie in einem Mischgebiet erreicht wird. Denn auch ein solches Gebiet ist gekennzeichnet durch das mögliche Zusammentreffen von grundsätzlich zulässiger Wohnnutzung mit emittierenden Anlagen einschließlich der Sportanlagen. Die Ausschöpfung dieses Wertes gegenüber dem Wert für ein allgemeines Wohngebiet rechtfertigt sich daraus, dass das Grundstück der Kläger lärmmäßig schon seit langer Zeit mit den Auswirkungen des Fußballplatzes belastet war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -. Auf der Grundlage der vorliegenden lärmtechnischen Untersuchungen ist davon auszugehen, dass die vorgegebenen Werte bei dem zugelassenen Regelbetrieb eingehalten werden können. Dies ergibt sich aus den Untersuchungen der Fa. B. , gegen deren methodische Ansätze keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Soweit der Gutachter einen Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV berücksichtigt hat, betrifft dies letztlich nicht die Aussagekraft der lärmtechnischen Berechnungen des Gutachters. Vielmehr ist hiermit nur die Frage des anzulegenden Schutzniveaus angesprochen, die der tatrichterlichen Bewertung unterliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -. Der Gutachter hat den sog. Altanlagen-Bonus zwar angesprochen (S. 6 der schalltechnischen Untersuchung vom 15.03.2006), seinen Berechnungen hat er jedoch die Mischgebietswerte zu Grunde gelegt (S. 11 ff.). Soweit die Kläger weitere Begleiterscheinungen der Nutzung des Sportplatzes rügen, vermögen auch diese Umstände der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar erscheint es nachvollziehbar, wenn die Kläger und andere Anlieger sich darüber beschweren, dass Nutzer des Sportplatzes in Ermangelung nahe gelegener Toilettenanlagen an der Grenze zu den Anliegergrundstücken urinieren. Der diesbezüglich geschilderte Sachverhalt, der sich ohnehin in erster Linie auf die Grundstücke an der I.---straße beziehen dürfte, rechtfertigt aber nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand noch nicht die mit der Klage verfolgte Schließung des Spielbetriebs. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, dem - wie in anderen Bereichen von Menschenansammlungen - mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen ist. Insofern obliegt es den Anliegern, ggf. konkrete Vorfälle zu melden und dadurch zunächst den Versuch zu unternehmen, für Abhilfe zu sorgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat das Interesse der Kläger an der Untersagung des Spielbetriebes unter Flutlicht im Verhältnis zu ihrem gesamten Klageantrag, der die totale Einstellung des Spielbetriebs einschließt, mit einem Zehntel bewertet. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.