OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 G 2135/05

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:0921.8G2135.05.0A
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung, mit der sich ein Nachbar als Antragsteller gegen Lärmimmissionen eines Spielplatzes wendet, kann nur dann ergehen, wenn das objektivierte Ausmaß der Lärmimmissionen zureichend geklärt ist und vom Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens entsprechend dargestellt wird. 2. Die Nutzungsuntersagung des Betriebes eines Spielplatzes wegen Lärms kommt nur dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung, mit der sich ein Nachbar als Antragsteller gegen Lärmimmissionen eines Spielplatzes wendet, kann nur dann ergehen, wenn das objektivierte Ausmaß der Lärmimmissionen zureichend geklärt ist und vom Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens entsprechend dargestellt wird. 2. Die Nutzungsuntersagung des Betriebes eines Spielplatzes wegen Lärms kommt nur dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Der am 14.09.2005 bei Gericht eingegangene Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb des Kinderspielplatzes im Wohngebiet D. einzustellen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Norm sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs voraus. Im vorliegenden Eilverfahren hat der Antragsteller einen den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht dargetan. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die von ihm angegriffenen Lärmimmissionen so erheblich sind, dass sie die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Mit seinem Begehren macht er einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch geltend. Anspruchsgrundlage hierfür ist der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs- bzw. Abwehranspruch (vgl. VG Gießen, U. v. 28.05.1997 - 8 E 666/96 -, GewArch 1997, 491; U. v. 21.02.1996 - 8 E 456/94 -, GewArch 1997, 38; B. v. 04.02.2004 - 8 G 2875/03 -, KommJur 2004, 155). Was der Antragsteller grundsätzlich an den von dem Kinderspielplatz ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich anhand der Maßstäbe der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG. Auch ein Kinderspielplatz fällt als ortsfeste Einrichtung i. S. v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG unter den weitgefassten Begriff einer Anlage. Kennzeichnend für solche Anlagen ist nämlich, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Geräuschimmissionen verbunden sind, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen und damit Rechte Dritter beeinträchtigen können. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG werden insbesondere auch Geräusche und ähnliche Umwelteinwirkungen als Immissionen in diesem Sinne qualifiziert. Ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die hervorgerufenen Beeinträchtigungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sind, wobei das Empfinden des sogenannten „verständigen“ Durchschnittsmenschen entscheidend ist. Dies bedeutet, dass nicht ausschließlich auf das Maß der objektiven Beeinträchtigung abgestellt werden kann, sondern auch wertende Momente als Beurteilungsmaßstäbe von dem Gericht einzubeziehen sind. Die Bestimmung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle kann nicht anhand allgemein gültiger Maßstäbe beurteilt werden, sondern ist aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen, auf Ausgleich der Interessen gerichteten Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen die spezifischen Gegebenheiten zum einen der emittierenden und zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zu ziehen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143, 154; VGH Bad.-Württ., U. v. 11.04.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994, 920, 921). Hierbei sind auch wertende Momente zu berücksichtigen wie das öffentliche Interesse an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung (vgl. BGH, U. v. 05.02.1993 - V ZR 62/91j -, BGHZ 121, 248, 255; VG Gießen, B. v. 04.02.2004 - 8 G 2875/03 -, KommJur 2004, 155, 156). Gemäß der hiernach von der beschließenden Kammer vorzunehmenden konkreten und individuellen Beurteilung der mit dem Betreiben des Kinderspielplatzes zusammenhängenden Immissionen vermag der Antragsteller mit seinem Unterlassungsbegehren nicht durchzudringen. Bei der vorzunehmenden Bewertung der Interessen der Beteiligten in dem hier zu entscheidenden Einzelfall hat der Antragsteller nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die auf sein Grundstück dringenden Lärmimmissionen, die von dem Betrieb des Kinderspielplatzes herrühren, für ihn bei einer die Gesamtsituation bewertenden Betrachtung unzumutbar sind. Auszugehen ist zunächst davon, dass es normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung der von dem Kinderspielplatz herrührenden Lärmbeeinträchtigungen nicht gibt. Die beschließende Kammer orientiert sich in solchen Fällen an den einschlägigen technischen Regelwerken, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet worden sind. Dies ist hier die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469 ff.). Diese Richtlinie ist im Streitfall deswegen anzuwenden, weil sie grundsätzlich Freizeitlärm erfasst. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die von dem Kinderspielplatz herrührenden Immissionen die in der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie festgesetzten Immissionsrichtwerte überschreiten. Hierzu reichen die Ausführungen des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 3 der Akte) und in seiner Antragsschrift vom 13.09.2005 nicht aus. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13.09.2005 führt der Antragsteller aus, die Lärmbelästigung habe sich auf dem Spielplatz nur temporär verringert. Die unrechtmäßigen Benutzer verlagerten ihre Aktivitäten außerhalb der Ruhezeiten auf das Drehkreuz bzw. Drehkarussell auf dem Spielplatz. Spräche man die belästigenden Personen darauf an und weise sie auf die Ruhezeiten hin, werde man zum Teil grob beleidigt und bedroht. Abhilfe von der Polizei sei nicht zu erwarten, weil diese nicht komme. Diesen Ausführungen lässt sich nicht in objektivierbarer Weise entnehmen, ob bereits eine Unzumutbarkeit des Lärms gegeben ist. Auch die Antragsschrift vom 13.09.2005 enthält insoweit keine Gesichtspunkte, welche die Lärmimmissionen objektiviert darstellen. Weder hat der Antragsteller dargetan, welche Lärmwerte auf sein Grundstück dringen, noch hat er solche Werte anhand von Messungen näher bezeichnet. Da das Begehren des Antragstellers, den Betrieb des Spielplatzes vorläufig einzustellen, die Hauptsache vorwegnehmen würde, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache notwendig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 14 zu § 123 m. w. N.). Dies erfordert, dass das objektivierte Ausmaß der Lärmimmissionen zureichend geklärt ist und vom Antragsteller im Rahmen eines Gesuchs nach vorläufigem Rechtschutz mit Blick darauf, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist, entsprechend dargestellt wird. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf Lärmexzesse genügt danach nicht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller die (vorläufige) Einstellung des Betriebes begehrt unter Hinweis darauf, es komme zu Lärmexzessen. Eine Nutzungsuntersagung durch das Verwaltungsgericht kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen. Denn der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert den Vorrang von immissionsmindernden Maßnahmen vor einer gänzlichen Untersagung der emittierenden Nutzung (vgl. OVG NRW, B. v. 08.07.2004 - 21 A 2435/02 - NVwZ-RR 2005, 100, 101; Hess. VGH, U. v. 30.11.1999 - 2 UE 263/97 - S. 19 f. UA; OVG Berlin, U. v. 22.04.1993 - 2 B 6/91, NVwZ-RR 1994, 141, 143). Der Antragsteller hat nicht dargetan, Maßnahmen zur Verhinderung der Immissionen seien erfolglos bzw. sie wären technisch nicht zu verwirklichen. In der Sache erlaubt sich die Kammer allerdings den Hinweis, dass es in Fällen von Freizeitlärm durchaus zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte kommen kann. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Lärm von Kinderspielplätzen unter Umständen als sozialadäquat selbst in einem Wohngebiet - wenn auch in Grenzen - hinzunehmen ist. Ob letztlich hier die Frage der Unzumutbarkeit des Lärms zu bejahen ist, kann in der Regel nur in einem Hauptsacheverfahren - im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens - in einer auch empirisch abgesicherten Weise festgestellt werden. Im Hinblick auf die von der Kammer in solchen Verfahren gemachten Erfahrungen weist die Kammer allerdings schon jetzt darauf hin, dass die in diesen Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte oftmals bestätigen. Die Kammer hält es daher für angezeigt, der Antragsgegnerin schon jetzt anheim zu geben, sich um Maßnahmen zu bemühen, die möglicherweise im nahen Umfeld des Wohngebietes des Antragstellers bestehende Lärmproblematik zu lösen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52, 53 GKG.