Beschluss
3 M 154/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.08.2009 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner, dem Amt einer amtsangehörigen Gemeinde, aufzugeben, die im Rahmen der Neugestaltung ihrer Strandpromenade geplante Errichtung eines Veranstaltungsplatzes mit Holzbühne sowie die Vergrößerung des Seebrückenvorplatzes vorläufig zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache lägen nicht vor. Um eine solche Vorwegnahme handele es sich, da der Antragsteller eine Regelung bis zur Entscheidung eines noch nicht anhängigen Hauptsacheverfahrens begehre. Es spreche Überwiegendes dafür, dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB nicht vorliege. Die Errichtung der Bühne verstoße nicht gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Der Antragsteller habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Nutzung der Bühne zwangsläufig zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führen würde. Dem Antragsteller würden auch keine schwerwiegenden, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen drohen. Sollte sich nämlich in einem späteren Hauptsacheverfahren ergeben, dass er die Bühne nicht zu dulden brauche, stünde ihm ein Anspruch auf Beseitigung zu. Entsprechendes gelte für die Erweiterung des Seebrückenvorplatzes. 2 Gegen diese, ihm am 01.09.2009 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 14.09.2009 Beschwerde eingelegt, die er am 30.09.2009 begründet hat. II. 3 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 4 Es kann dahinstehen, ob die Änderung des Antrags, die der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vorgenommen hat, zulässig ist. Jedenfalls ergibt das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers, dass er weder einen Anspruch glaubhaft gemacht hat, die Errichtung der neuen Bühne vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen noch - hilfsweise - die Errichtung der Bühne vor Entscheidung in der Hauptsache solange zu unterlassen, wie nicht die Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze durch die Anlage hervorgerufenen Emissionen sichergestellt ist. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Norm sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs voraus. 6 Der Antragsteller kann von vornherein nicht Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften gegen die Errichtung der Bühne bzw. den Umbau des Platzes vor der Seebrücke geltend machen. Insoweit käme nur ein Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Eingriffsbefugnisse der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V - in Betracht, nämlich eine Einstellung der Bauarbeiten nach § 79 Abs. 1 oder eine Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V. Einen derartigen Anspruch kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend machen, da der Antrag gegen das Amt bzw. die Gemeinde gerichtet ist, für eine solche Anordnung aber die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig wäre (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 LBauO M-V). 7 Im vorliegenden Fall kann es daher nur um einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Gemeinde gehen. Insoweit macht der Antragsteller in der Sache einen Abwehr- und Unterlassungsanspruch gegen die Errichtung und den künftigen Betrieb (Nutzung) von zwei öffentlichen Einrichtungen geltend. Anspruchsgrundlage hierfür ist der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs- bzw. Abwehranspruch (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB). 8 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend eine Rechtsverletzung durch die bloße - möglicherweise objektiv rechtswidrige - Errichtung der Bühne und Umgestaltung des Platzes verneint. Eine Störung des Antragstellers im Sinne von §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB geht hiervon nicht aus. 9 Die Störung geht - worauf die Argumentation des Antragstellers in der Sache auch hinausläuft - von der künftigen Nutzung der Anlagen aus. Dabei handelt es sich bei dem hilfsweisen Begehren des Antragstellers in der Hauptsache um eine (vorbeugende) Leistungsklage. 10 Im vorliegenden Eilverfahren hat der Antragsteller einen den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht dargetan. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die von ihm angegriffenen Lärmimmissionen so erheblich sind, dass sie die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Was der Antragsteller grundsätzlich an den von der öffentlichen Anlage (Bühne, Vorplatz) ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich anhand der Maßstäbe der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG. Auch diese Anlagen fallen als ortsfeste Einrichtung i. S. v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG unter den weitgefassten Begriff einer Anlage. Kennzeichnend für solche Anlagen ist nämlich, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Geräuschimmissionen verbunden sind, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen und damit Rechte Dritter beeinträchtigen können. 11 Zwar hat der Antragsgegner bzw. die Gemeinde Ostseebad Koserow bislang offenbar nicht das gebotene Nutzungskonzept entwickelt, das den berechtigten Schutzinteressen des Antragstellers und der übrigen Nachbarn Rechnung trägt. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass Lärmbetroffenen im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO das Abwarten eines Lärmgutachtens in einem Hauptsacheverfahren nicht angesonnen werden kann, wenn vorgängige Lärmprognosen durch den Betreiber bzw. Lärmbeurteilungen nach Eröffnung der Anlage nicht vorliegen, so gilt dies nur dann, wenn durch den Nachbarn Häufigkeit, zeitliche Verteilung und Charakteristik des von der Freizeitfläche ausgehenden Lärms in nachvollziehbarer, lebensnaher und nicht von vornherein übertrieben dargestellter Weise glaubhaft gemacht worden ist. Erst dann ist es Sache des Betreibers, durch entsprechende Feststellungen und ggf. auch Messungen den Nachweis der - gleichwohl gegebenen - Zumutbarkeit der Lärmwirkungen zu führen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 19.03.2007 - 1 MB 3/07 - NordÖR 2007, 252 = NuR 2007, 624). 12 Für den Schutz der Nachbarn vor immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten folgende Grundsätze (zusammenfassend BVerwG, B. v. 17.07.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003, 3360): 13 Da für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, ist unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Lärmbelastungen - ebenso wie für Geruchs- oder Abgasbelastungen - wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerwG, B. v. 27.01.1994 - 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6; U. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 , m.w.N.). In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 ). Geklärt ist ferner, dass technische Regelwerke dieser Art im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt" bieten. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte (BVerwG, B. v. 27.01.1994, a.a.O.). Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (NVwZ 1985, 98; 1988, 135), die im Jahr 1995 als "Freizeitlärm-Richtlinie" (vgl. Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) in Mecklenburg - Vorpommern - Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 03.07.1998 - VIII 520 - 5724.0.06 - AmtsBl. M-V S. 960) verabschiedet worden ist (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24.04.1991, a.a.O., S. 149; Senat, B. v. 01.02.2005 - 3 M 298/04); sie ist für Freilichtbühnen anwendbar (Punkt 2 Abs. 3 der Richtlinie). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Immissionen vom bauplanungsrechtlichen Charakter des betroffenen Gebiets und von etwaigen Vorbelastungen abhängt. 14 Da es maßgeblich auf die einzelnen Schallereignisse, ihre Schallpegel und ihre Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihr Zusammenwirken ankommt, lässt sich derzeit nicht beurteilen, ob durch den künftigen Betrieb die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Der Antragsteller hat zum jetzigen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht, dass die Nutzung in jedem Fall die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten wird. Der Schluss von dem bisherigen Betrieb auf den künftigen ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, da der Standort der Bühne und deren Ausrichtung geändert worden ist. Der Antragsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, die Lärmimmissionen würden durch die nähere Ausgestaltung der Nutzung der Bühne reduziert werden. 15 Im vorliegenden Fall wird das Grundstück des Antragstellers, wie er selbst vorträgt, von der Existenz und der bestimmungsgemäßen Nutzung der bisherigen Bühne und des Vorplatzes mitgeprägt. Seine Wohnung liegt im Einwirkungsbereich dieser bisherigen Nutzungen; diese wirken sich daher nunmehr als tatsächliche Vorbelastung aus. 16 Der Antragsteller hat lediglich eine sich selbst als "exemplarisch" wertende, nicht weiter methodisch und in der Sache nachvollziehbare (siehe Punkt 4 der Freizeitlärm-Richtlinie) gutachterliche Stellungnahme vom 22.06.2009 vorgelegt. Die Methode der Ermittlung des Pegels ist aber von maßgebender Bedeutung, weil die jeweiligen Richt- oder Grenzwerte ihre entscheidende Aussagekraft erst durch die Bezugnahme auf bestimmte Verfahren erhalten; ohne eine derartige Bezugsebene sind die Werte zu unbestimmt (BVerwG, U. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - NVwZ 1996, 1003, 1004). Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zum Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze ist im übrigen auch zu erwägen, dass es sich um den Himmelfahrtstag 2009 handelte. In Betracht kommt daher, insoweit einen Lärmexzess anzunehmen. 17 Im übrigen wird zu berücksichtigen sein, dass einzelne Veranstaltungen als "seltene Ereignisse" im Sinne von Nr. 5.4 der Freizeitlärm-Richtlinie andere Immissionsrichtwerte einhalten dürfen. Danach gilt, dass bei seltenen Veranstaltungen oder nur kurzzeitig auftretenden Störereignissen, die sich während eines Kalenderjahres nicht häufiger als an zehn Tagen oder Nächten auf den zu betrachtenden Immissionsort auswirken, im Einzelfall zu prüfen ist, ob den Betroffenen für diese Zeit eine Belastung zugemutet werden kann, bei der die in Nummer 5.1 Buchstabe b bis f aufgeführten Immissionsrichtwerte überschritten werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind in diesem Fall nicht anzunehmen, wenn der Beurteilungspegel aller einwirkenden Freizeitanlagen vor dem Fenster (im Freien) der Betroffenen die folgenden Werte nicht überschreitet: tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 65 dB(A) und nachts 55 dB(A). 18 Außerdem dürfte zu berücksichtigen sein, dass die technischen Regelwerke, gerade bei atypischen Sachverhalten wie dem hier vorliegenden, nicht gleichsam schematisch anzuwenden sind. Auch eine geringfügige Überschreitung der Immissionsrichtwerte wäre daher nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit der Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung. Für die Frage, ob die Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarn zumutbar ist, sind deshalb auch wertende Gesichtspunkte, wie etwa der kulturellen Belebung der Seebades einzubeziehen (vgl. VGH München, B. v. 26.07.2006 - 1 CE 06.1937 - zit. nach juris). 19 Eine Nutzungsuntersagung käme überdies nur dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen. Denn der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert den Vorrang von immissionsmindernden Maßnahmen vor einer gänzlichen Untersagung der emittierenden Nutzung (vgl. OVG Münster, B. v. 08.07.2004 - 21 A 2435/02 - NVwZ-RR 2005, 100; OVG Berlin, U. v. 22.04.1993 - 2 B 6/91 - NVwZ-RR 1994, 141, 143). Es ist nicht ersichtlich, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Immissionen erfolglos bzw. technisch nicht zu verwirklichen wären. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Verfahren vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, kommt nicht in Betracht, da durch den begehrten Ausspruch die Hauptsache vorweggenommen worden wäre. 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.