Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Teilbaugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. vom 22. Januar 1996 für Erd-, Kanalisations- und Fundamentierungsarbeiten eines Verbraucher- und Getränkemarktes nebst Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 7, Flurstücke 818 und 822 (jetzt vereinigt zum Flurstück 826) und die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises M. - L. vom 29. Dezember 1995 für den Neubau eines Verbraucher- und Getränkemarkts nebst Wohneinheiten auf dem vorgenannten Grundstück in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 14. November 1996 und 21. Juli 1997 sowie der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises M. -L. vom 8. August 2000 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 1. Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre erstinstanzlichen Kosten selbst tragen. Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 9. je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 8. werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K. straße 18 (Parzelle 639) in L. -G. . Er wendet sich gegen die dem früheren Eigentümer der westlich an sein Grundstück angrenzenden Parzelle 511 und der daran westlich anschließenden Parzelle 512 (spätere Parzellennummern dieser beiden Parzellen: 818 und 822, nunmehr vereinigt zur Parzelle 826), Herrn H. H. , erteilte Teilbaugenehmigung sowie die Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbraucher- und eines Getränkemarktes mit Laden nebst auf der Decke des Verbrauchermarktes errichteten Wohnungen. Die bauliche Nutzung in der Umgebung des Grundstücks stellt sich wie folgt dar: Entlang der zweistreifigen Lindenstraße stehen beidseits Wohnhäuser, die zum Teil auch gewerblich genutzt werden. In ihrem Abschnitt zwischen der Straße K. im Westen und dem S. weg im Osten sind auf der Südseite der L. straße außer Wohnhäusern in einem Teilbereich des zunächst als Getränkemarkt/Laden genehmigten Gebäudes eine Pizzeria/Bistro nebst Biergarten, ferner in einem anderen Gebäude eine Versicherungsagentur und im Eckbereich zum S. weg auf einem früheren Tankstellengrundstück ein Gebrauchtwagenhandel, auf der Nordseite der L. straße schräg gegenüber der Einmündung des Schniederwegs die Zweigstelle der Volksbank, ferner ein Architekturbüro, ein Blumengeschäft und die Gastwirtschaft B. vorhanden. Die K. straße verläuft zur L. straße in einem Abstand von rund 110 m in etwa parallel. Von der K. straße fällt das Gelände um einige Meter ab. K. und S. weg verbinden die L. straße und die K. straße zu einem Straßenkarree. Rückwärtig der zur L. straße gelegenen Bebauung befindet sich westlich der Straße K. der Kraftfahrzeugreparaturbetrieb B. . Im Übrigen stehen dort wie am S. weg und entlang der Straße K. in ihrem westlichen Bereich Wohnhäuser. Das Grundstück des Klägers wurde 1979 auf Grundlage der Baugenehmigung vom 18. Oktober 1979 mit einem später erweiterten Zweifamilienhaus nebst Garage gebaut. Im Hinblick auf die Lärmemissionen des westlich gelegenen Stahl- und Metallbaubetriebs der Firma K. - das Gewerbeaufsichtsamt M. hatte entlang der Grenze des Grundstücks des Antragstellers einen Geräuschpegel von 60 dB(A) ermittelt - war die Baugenehmigung mit folgender Auflage BO NW 35 versehen worden: "Es ist durch Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass der durch die Firma K. verursachte Verkehrslärm im Inneren des Gebäudes die Immissionsrichtwerte von 30 dB(A) zu keiner Zeit überschreitet." Das Grundstück des Klägers grenzt mit seiner Schmalseite an die Straße K. , mit seiner etwa 58 m langen Westseite an die (frühere) Parzelle 512, die sich ebenso von der K. straße über das Grundstück des Klägers hinaus bis zur nördlich verlaufenden L. straße erstreckte wie die in westlicher Richtung an die Parzelle 512 anschließende Parzelle 511. Die Parzelle 512 war zur L. straße mit einem Wohnhaus (L. straße 53) bebaut. Rückwärtig war bis in eine Grundstückstiefe von etwa 63 m eine als Arbeitsraum der Zigarrenfabrik August B. AG gewerblich genutzte Halle vorhanden, deren Erweiterung 1954 genehmigt worden war. Im Jahre 1971 erwarb die Firma K. das Grundstück. Den Antrag, nachträglich die Nutzungsänderung für betriebliche Zwecke der Firma (Herstellung von Aluminiumfenstern) zu genehmigen, lehnte der Oberkreisdirektor des Kreises M. -L. mit Bescheid vom 7. September 1973 ab und forderte die Firma K. auf, die bereits durchgeführte Nutzungsänderung rückgängig zu machen. Der Stahlbaubetrieb sei mit dem Charakter des Gebiets, das einem Mischgebiet entspreche, nicht vereinbar, sondern gehöre als wesentlich störender Gewerbebetrieb in ein Gewerbegebiet. Ein Widerspruch ist gegen diesen Bescheid ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Akten nicht erhoben worden. Rückwärtig der gewerblich genutzten Halle wurde der Firma K. unmittelbar westlich des Grundstücks des Klägers auf der Parzelle 512 mit Bauschein vom 29. März 1978 die Anlage eines Parkplatzes für 10 Kraftfahrzeuge genehmigt. Zu- und Abfahrt sollten zur K. straße erfolgen. Der Schlussabnahmeschein wurde am 18. April 1983 erteilt. Die Wilhelm K. KG unterhielt ferner auf dem Grundstück 511 eine zweischiffige Werkhalle in den Außenabmessungen von ca. 40 m x 25 m. Die Halle reichte bis auf etwa 10 m an die K. straße heran. 1982 wurde der Anbau eines überdachten Stangenlagers an die Werkhalle genehmigt. Die Firma K. KG gab den Betrieb ausweislich der Gewerbeabmeldung zum 7. September 1982 auf. Ihr folgte ausweislich der Gewerbeanmeldung die Firma W. Metallbau GmbH, Geschäftsführer Herr K. , nach; der Geschäftsbereich der Firma umfasste die Herstellung, Lieferung, Montage und den Vertrieb von Metalltüren, Metallfenstern und Metallprofilen sowie ähnlichen Artikeln. Nach Angaben des Klägers wurde der Metall verarbeitende Betrieb im Jahre 1985 ausgelagert. Der Beklagte stellte im April 1988 geänderte Nutzungen der beiden auf den Parzellen 511 und 512 stehenden Hallen fest. Die ehemalige Fabrikhalle auf der Parzelle 511 wurde zur Lagerung von Trockenblumen, Metallprofilen, Deckenpaneelen, Baumaterial sowie zum Unterstellen von Oldtimern, die Halle auf der Parzelle 512 als Ausstellungshalle für Antiquitäten genutzt. Von der Sparkasse M. -L. im September 1988 gestellte Anträge auf Genehmigung der jeweiligen Nutzungsänderungen nahm diese im September 1990 zurück, nachdem sie die Parzellen 511 und 512 mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Dezember 1989 an die Stadt L. verkauft hatte. Im Februar/März 1990 führte die Stadt L. eine erste Bürgeranhörung zu einer beabsichtigten Bebauungsplanung für das die Parzellen 511, 512 und 639 mit umfassende Straßengeviert K. straße/K. /L. straße/S. weg durch. Gegenstand der Planungsüberlegungen war u.a. die "Verwertung" der dann später abgerissenen Betriebshallen der Firma K. wie insbesondere auch die Frage der Neuansiedlung eines SB-Markts. Der Stadt L. wurde am 2. Oktober 1990 antragsgemäß der Abbruch der auf der Parzelle 511 stehenden Fabrikhalle mit Vordach genehmigt. Die Halle wurde 1991 abgebrochen. Der Abbruch der Arbeits- und Lagerhalle auf der Parzelle 512 wurde der Firma H. GmbH &Co. KG am 18. Juli 1995 genehmigt. Das von der Stadt L. 1990 begonnene Bebauungsplanverfahren mündete in den am 21. April 1995 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. G 23 - "Sondergebiet Verbrauchermarkt" -, der für die Parzellen 511, 512 und 533 ein Sondergebiet "Verbrauchermarkt", für die unmittelbar an das Sondergebiet angrenzenden, das Grundstück des Klägers umfassenden Grundstücksbereiche besondere Wohngebiete und entlang der L. straße Mischgebiete festsetzte. Angeregt durch eine gerichtliche Erörterung im Verfahren 11a B 766/96.NE wurde der Bebauungsplan geändert. Die 1. Änderung beschloss der Rat der Stadt L. am 7. November 1996 als Satzung. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 19. Juni 1997 öffentlich bekannt gemacht. In der Fassung seiner ersten Änderung sah der Bebauungsplan an Stelle der besonderen nunmehr allgemeine Wohngebiete vor. Auf den vom Kläger gestellten Normenkontrollantrag stellte der 7a-Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 7a D 20/98.NE mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2000 die Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. G 23 - "Sondergebiet Verbrauchermarkt" - in der Fassung der 1. Änderung fest. Auf den vom damaligen Eigentümer der Parzellen, Herrn H. H. , am 4. September 1995 gestellten Antrag erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises M. -L. am 29. Dezember 1995 die Baugenehmigung zum "Neubau eines Verbraucher- und Getränkemarktes und vier Wohneinheiten". Die Nutzfläche des Verbrauchermarkts ist in den Bauvorlagen mit 1743,06 qm, die Nutzfläche des Getränkemarkts/Laden mit zusammen 350,04 qm angegeben. Die Bauvorlagen sehen für den Verbrauchermarkt einen Gebäudegrundriss der Abmessungen von ca. 28 m in Nord-/Südrichtung sowie 60 m in Ost-/Westrichtung vor. Das Gebäude reicht bis auf 2 m an die K. straße heran; es liegt von dort aus betrachtet aber wegen des von der L. straße zur K. straße ansteigenden Geländes hinsichtlich des Verbrauchermarktes unterhalb der Geländeoberfläche. Oberirdisch sollten auf der Decke des Verbrauchermarkts und mit diesem durch eine teilweise gemeinsame Dachkonstruktion bautechnisch verbunden vier zur K. straße erschlossene Wohneinheiten errichtet werden, die sich von der K. straße aus betrachtet optisch wie Wohnhäuser darstellen. Ein weiteres winkelförmiges Gebäude ist für den Getränkemarkt/Laden vorgesehen. Dieses Gebäude steht mit seiner Vorderfront in einem Abstand von rund 10 m zur L. straße. Zwischen Getränkemarkt und Verbrauchermarkt ist ein Parkplatz für 95 Kraftfahrzeugstellplätze geplant worden. Sieben der 95 Stellplätze wurden vor dem Getränkemarkt/Laden entlang der L. straße geplant. Die dem Grundstück des Klägers nächst gelegenen Stellplätze waren in einem Abstand zur westlichen Grenze seines Grundstücks von ca. 3 m vorgesehen. Der Anlieferverkehr soll über den Parkplatz zum östlichen Gebäudebereich erfolgen, wo im zum Grundstück des Klägers nächstgelegen Gebäudeteil ein Anlieferungsbereich geplant worden ist. Durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ist festgelegt, dass von den genehmigten Anlagen kein Lärm ausgehen darf, der 0,5 m vor dem geöffneten Fenster der im besonderen Wohngebiet nächstliegenden Wohnungen über 60 dB(A) tags/40 dB(A) nachts hinausgeht. Anlieferverkehr ist in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr unzulässig. Die von den Bauvorlagen umfasste Betriebsbeschreibung gibt Betriebszeiten von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr an. Ferner nimmt die Baugenehmigung ein Schallgutachten des Ingenieurbüros U. vom 3. Juni 1993 in Bezug, das für das Wohnhaus des Klägers Immissionen des Getränke- und Verbrauchermarkts von 52 dB(A) tags/38 dB(A) nachts ermittelte. Auf den am 18. Januar 1996 gestellten Antrag erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises M. -L. Herrn H. am 22. Januar 1996 die Teilbaugenehmigung für Erd-, Kanalisations- und Fundamentierungsarbeiten des Verbraucher- und Getränkemarkts nebst Wohneinheiten. Auf den von Herrn H. unter dem 10. September 1996 gestellten Antrag genehmigte der Oberkreisdirektor des Kreises M. -L. mit Nachtragsbauschein vom 14. November 1996 Anbauten und eine Grundrissänderung des Verbrauchermarkts, die Errichtung von Schallschutzwänden und zwei zusätzlichen Wohneinheiten. Die den Schallschutz betreffenden Auflagen der Baugenehmigung wurden neu gefasst und nehmen nunmehr ein neues Schallgutachten des Ingenieurbüros U. vom 10. Oktober 1996 in Bezug. Auf den von Herrn H. am 20. Juni 1997 gestellten Antrag genehmigte der Oberkreisdirektor des Kreises M. -L. mit Nachtragsbauschein vom 21. Juli 1997 eine weitere Änderung der Stellplätze und der statischen Berechnung. Der Lageplan zur Nachtragsgenehmigung sieht nunmehr insgesamt 92 Stellplätze vor. Die den Parkplatz zum Grundstück des Klägers abschirmende Lärmschutzwand hält dorthin einen Abstand von etwa 6 m. Die mitten der Parkplatzfläche vorgesehenen Stellplätze sollen weiter von der Lärmschutzwand abrücken und sind nunmehr in einem Abstand von 8 m geplant. Der im Osten des Verbrauchermarkts vorgesehene Anlieferungsbereich soll durch eine überdachte, zur Parkplatzfläche hin offene bauliche Anlage um rund 10 m über das Gebäude des Verbrauchermarkts hinaus in Richtung auf den Parkplatz verlängert werden. Der Kläger legte gegen alle Genehmigungen Widerspruch ein. Der zu erwartende Stellplatzlärm sei ihm nicht zumutbar. Die vom Gutachter U. ermittelten Lärmwerte würden nicht eingehalten, wie das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 23. Dezember 1996 (nebst ergänzender Stellungnahme vom 6. März 1997) belege. Der Gutachter U. habe nicht berücksichtigt, dass die Lärmschutzwand wegen des Höhenunterschieds zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück des Verbrauchermarkts keine nennenswerte schützende Wirkung für ihn, den Kläger, habe. Hinzu würden Belastungen durch Gerüche und Abgase treten. Der Parkplatz sei auch mit § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht vereinbar, denn er grenze an die gärtnerisch genutzte Ruhezone seines Grundstücks. Das Baugrundstück sei nicht entsprechend vorgeprägt. Es sei nur bis zum Jahre 1985 durch die Firma W. -Fensterbau genutzt worden. Baurechtlicher Bestandsschutz sei danach erloschen. Das vom Kläger betriebene Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Teilbaugenehmigung erklärten die Beteiligten nach Durchführung der genehmigten Bauarbeiten am 18. April 1996 übereinstimmend für erledigt (11 B 801/96 OVG NRW). Der gegen die Baugenehmigung gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg (VG M. , Beschluss vom 3. Januar 1997 - 1 L 1394/96 -; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1997 - 11 B 175/97 -). Getränkemarkt/Laden und Verbrauchermarkt nebst Wohnungen sind zwischenzeitlich errichtet. Die Nutzung wurde aufgenommen. Für einen Teilbereich des Getränkemarkts wurde eine nicht streitgegenständliche Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt. Herr H. veräußerte das Baugrundstück zunächst an die Firma H. H. Gewerbebau GmbH. Diese übertrug die Teil- und Miteigentumsanteile nach 1996 an die Beigeladenen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2000 wies der Landrat des Kreises M. -L. die Widersprüche gegen die Teilbaugenehmigung vom 22. Januar 1996 sowie die Baugenehmigung vom 29. Dezember 1995 nebst den Nachtragsgenehmigungen vom 14. November 1996 und 21. Juli 1997 als unbegründet zurück. Die maßgebende Umgebung sei sowohl durch wohn- als durch gewerbliche Nutzung geprägt. In den maßgebenden Rahmen füge sich das genehmigte Vorhaben ein. Es sei dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Mit der am 7. September 2000 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und vorgetragen: Durch die Mitte der 80er Jahre eingestellte gewerbliche Nutzung werde die nähere Umgebung seines Grundstücks nicht mehr geprägt. Nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung sei sein Grundstück einem reinen Wohngebiet, zumindest aber einem allgemeinen Wohngebiet zugehörig. Die dort zulässigen Lärmwerte würden durch den Verbrauchermarkt nicht eingehalten. Hinzu kämen Geruchs- und Schadstoffbeeinträchtigungen (Lieferverkehr, Parkverkehr, Lüftungsklappen). Der Kläger hat beantragt, die Teilbaugenehmigung für das Grundstück Gemarkung G. , Flur 7, Flurstück 826 und die für dasselbe Grundstück erteilte Baugenehmigung vom 29. Dezember 1995, beide jeweils in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 14. November 1996 und 21. Juli 1997, in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kreises M. -L. vom 8. August 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit den dem Kläger am 19. September 2001 zugestellten Beschluss vom 14. September 2001 zugelassen. Der Kläger hat am 18. Oktober 2001 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Er trägt vor: Wie sich aus dem Schallgutachten K. ergebe, würden die maßgebenden Lärmwerte von 55 dB(A) tags/40 dB(A) nachts auf seinem Grundstück unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen um 3 dB(A), im Übrigen um 7 dB(A) überschritten. Wegen der Höhenunterschiede zwischen dem Parkplatz und seinem Grundstück seien Lärmschutzmaßnahmen, die die Lärmwerte von 55 dB(A) tags/40 dB(A) nachts sicherstellen würden, technisch nicht machbar. Der Lärmschutz wirke sich noch halbwegs für das Souterrain seines Wohnhauses, nicht aber für die Wohn- und Schlafräume im mittleren Geschoss und im Obergeschoss aus. Der Kläger beantragt, die Teilbaugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. vom 22. Januar 1996 für Erd-, Kanalisations- und Fundamentierungsarbeiten eines Verbraucher- und Getränkemarktes nebst Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 7, Flurstück 818 und 822 (jetzt vereinigt zum Flurstück 826) und die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. vom 29. Dezember 1995 für den Neubau eines Verbraucher- und Getränkemarkts nebst Wohneinheiten auf dem vorgenannten Grundstück in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 14. November 1996 und 21. Juli 1997 sowie den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises M. -L. vom 8. August 2000 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene zu 9. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft stellen keinen Antrag. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. April 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren - 7a D 20/98. NE - OVG NRW, - 1 L 228 und 1394/96 - VG Minden sowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht ein schützenswertes Interesse auch an der Anfechtung der Teilbaugenehmigung vom 22. Januar 1996 zur Seite, obwohl der Verbraucher- und der Getränkemarkt sowie die mit dem Verbrauchermarkt bautechnisch verbundenen Wohneinheiten zwischenzeitlich errichtet sind. Die Teilbaugenehmigung hat sich durch die Baugenehmigung nicht erledigt, da mit ihr ein positives Gesamturteil des Vorhabens ausgesprochen wird, auf das sie sich bezieht. Ähnlich wie aus einem Vorbescheid können aus einer bestandskräftigen Teilbaugenehmigung dem Nachbarn negative Bindungen auch dann abzuleiten sein, wenn zwar die Baugenehmigung, nicht aber die Teilbaugenehmigung auf die Nachbarklage hin aufgehoben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1992 - 11 B 1432/92 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 4 TG 1337/95 -, NVwZ-RR 1997, 107; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 76 Rn. 20. Die Klage ist auch begründet. Die Teilbaugenehmigung vom 22. Januar 1996 sowie die Baugenehmigung vom 29. Dezember 1995 in der Fassung der beiden Nachtragsgenehmigungen vom 14. November 1996 und 21. Juli 1997, alle Genehmigungen des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. gerichtet auf die Errichtung eines Verbraucher- und Getränkemarkts/Laden nebst Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 7, Flurstück 826, sowie der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises M. -L. vom 8. August 2000 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung in der Fassung der beiden Nachtragsgenehmigungen sind mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen noch geltenden § 51 Abs. 8 der Bauordnung vom 7. März 1995, GV NRW 1995, 218, berichtigt GV NRW 1995, 982 (nunmehr gleich lautend: § 51 Abs. 7 der Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, GV NRW 2000, 256) nicht vereinbar. Nach § 51 Abs. 8 BauO NRW 1995/§ 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate, vgl. Urteile vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -; vom 31. Juli 1997 - 10 A 3100/97 -; vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -, nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 8 BauO NRW 1995/§ 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Die Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die Beurteilung, ob ein Nachbar eine Stellplatzanlage hinzunehmen hat, fällt zu Lasten des Beklagten aus. Der Kläger war in dem Bereich, der für die Stellplatzanlage des Verbraucher- und des Getränkemarkts/Laden vorgesehen ist, einem Parkplatz der geplanten Größenordnung bislang nicht ausgesetzt. Vom Stellplatz geht eine erhebliche Lärmbelastung des Grundstücks des Klägers auf solche Bereiche seines Grundstücks aus, wo Lärm der hier in Rede stehenden Größenordnung nicht hingenommen werden muss. Mit einer entsprechenden Entwicklung mußte der Kläger aufgrund der gegebenen planungsrechtlichen Situation auch nicht rechnen. Ob die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung aus weiteren Gründen zu einer Verletzung von aus dem Bauordnungs- oder dem Bauplanungsrecht folgenden Rechten des Klägers führt, bedarf daher keiner Entscheidung. Zwar ist die rückwärtig des Straßenkarrees L. straße/K. / K. straße/S. weg durch die Stellplatzanlage in Anspruch genommene Grundstücksfläche durch die bisherige bauliche Nutzung dahin vorgeprägt, dass dort mit einer baulichen Nutzung - gegebenenfalls auch mit einer gewerblichen Nutzung, die auf angrenzendes Wohnen Rücksicht nimmt - zu rechnen gewesen ist. Nicht aber war mit einer offenen Stellplatzanlage für über 90 Kfz zu rechnen, bei denen zudem von einem häufigen Wechsel (nach den vorliegenden Gutachten - vgl. das Gutachten U. vom 10. Oktober 1996, S. 10: durchschnittlich 1,7 Fahrzeugbewegungen pro Stunde und Stellplatz; montags bis freitags genehmigte Betriebszeit 8 Uhr bis 18.30 Uhr - täglich um die 1600 Pkw-Bewegungen) auszugehen ist. Angesichts dieser vom Typ und der Dimension durch die bauliche Situation her nicht vorgegebenen Stellplatzanlage kommt es schon im Ansatz auf Details der lärmtechnischen Berechnung (zur Frage, ob nach den von den Gutachtern herangezogenen technischen Regelwerken die Lärmimmissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden können) nicht an. Unerheblich ist auch, dass eine solche Anlage möglicherweise (mit Schutzvorkehrungen) planbar wäre. Das Grundstück der Beigeladenen ist Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Es ist von straßennaher Bebauung umgeben. Ferner dürfte der rückwärtig der L. straße im Inneren des Straßenkarres gelegene Teil des Grundstücks durch die zu berücksichtigenden baulichen Nutzungen der näheren Umgebung auch hinsichtlich der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche als bebaubare Fläche geprägt sein, obwohl die Hallen auf den (früheren) Parzellen 511 und 512 abgebrochen worden sind. Denn zu der zu berücksichtigenden Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann eine beseitigte Altbebauung zählen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit der Wiedererrichtung des beseitigten Gebäudes noch zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 -, BRS 36 Nr. 55; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102. Für eine dahingehende Verkehrsauffassung sprechen insbesondere die bereits vor Abbruch der Hallen noch im Jahre 1990 aufgenommenen Bemühungen der Stadt L. , die Grundstücke zu verwerten. Die Stadt betrieb nicht zuletzt deshalb ein Bebauungsplanverfahren, um eine mit ihrem städtebaulichen Konzept zu vereinbarende Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen. Auf nähere Einzelheiten kommt es jedoch deshalb nicht an, weil nach der Verkehrsauffassung zwar möglicherweise damit zu rechnen war, dass eine bauliche, auch gewerbliche Nutzung auf den Parellen 811 und 812 wieder aufgenommen würde.Bereits mit einer (gewerblichen) Nutzung, die ein der Firma K. vergleichbares Störpotential hat, musste jedoch nicht gerechnet werden, schon gar nicht aber mit einer Stellplatzanlage der errichteten Größenordnung und Nutzungsintensität. Wird die Nutzung eines Gebäudes eingestellt, kann sie dennoch ihre prägende Wirkung so lange entfalten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52. Wesentlich für die Frage, wann nach der Verkehrsauffassung die Wiederaufnahme einer eingestellten Nutzung zu erwarten ist, ist zunächst der seit Nutzungseinstellung verstrichene Zeitraum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67. Der Beklagte und auch die Beigeladenen sind der Darlegung des Klägers nicht entgegengetreten, der Betrieb der Firma K. sei 1985 ausgelagert worden. Schon der Zeitraum von rund fünf Jahren zwischen Auslagerung des Betriebs und dem Beginn der Planungsüberlegungen der Stadt L. spricht gegen die Annahme, eine dem Betrieb der Firma K. entsprechende Nutzung habe wieder aufgenommen werden sollen. Dagegen sprechen ferner die Planungsabsichten der Stadt L. . Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers wurde der Betrieb der Firma K. ausgelagert. Eine (kostenaufwendige) Auslagerung ist gewöhnlich veranlasst, weil durch die Auslagerung Nutzungskonflikte zwischen dem ausgelagerten Betrieb und den den Betrieb umgebenden Nutzungen gelöst werden sollen. Dass eine entsprechende Konfliktlage tatsächlich bestanden hat, bestätigt der Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. vom 7. September 1973, wonach der Stahlbaubetrieb dem Gebietscharakter nicht entspreche. Schließlich hat die Stadt L. mit der Bebauungsplanung ein städtebauliches Konzept verfolgt, das auf die Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarktes in einem Sondergebiet gerichtet war und damit dem Metallbaubetrieb der Firma K. vergleichbare Nutzungen ausschloss. Auf die dargelegten Umstände kommt es letztlich entscheidungserheblich nicht einmal an. Die prägende Wirkung einer Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - 4 C 32.71 -, BRS 28 Nr. 34; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, a.a.O.. Bereits 1988 hatte der Beklagte in den Hallen auf den (früheren) Parzellen 511 und 512 im Wesentlichen Lagernutzung sowie eine Ausstellungsnutzung (Antiquitäten) festgestellt. Diese Nutzungen hatten mit dem Metallbaubetrieb der Firma K. nichts gemein. Bei einem Metallbaubetrieb handelt es sich bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, aaO, um einen Gewerbebetrieb, der namentlich hinsichtlich seiner Lärmemissionen jedenfalls nicht mehr als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb anzusehen ist. Demgegenüber war nunmehr eine Lager- oder auch eine Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe festzustellen. Diese Nutzungen waren nicht nur vorübergehend aufgenommen worden, wie die im September 1988 von der Sparkasse M. -L. gestellten Anträge auf Genehmigung der Nutzungsänderungen belegen. Mit diesen Nutzungen prägten die Hallen die Umgebungsbebauung bis zu ihrem Abriss. Selbst diese Nutzungen prägten den Gebietscharakter jedoch nicht für den maßgebenden Zeitpunkt der Erteilung der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Genehmigungen. Die Fortsetzung der Nutzungen (Lager, Antiquitäten) war nicht beabsichtigt. Vielmehr wurden die Hallen abgebrochen, um einer neuen Nutzungsart, einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb Platz zu machen. Mit der Beseitigung einer vorhandenen Bebauung, deren Wiedererrichtung zum vorherigen Nutzungszweck nicht beabsichtigt ist, muss sich die Neubebauung nach der objektiv bestehenden materiellen Rechtslage beurteilen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, a.a.O.. Der Maßstab für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück der Beigeladenen ergibt sich nach alledem aus der in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB tatsächlich vorhandenen Bebauung, wobei es vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ob die Nutzungen entlang der L. straße in ihrem Abschnitt zwischen dem S. weg und der Straße K. die Eigenart der näheren Umgebung zu einem Mischgebiet prägen. Angesichts des Gewichts der vorhandenen Wohnbebauung und im Hinblick darauf, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen mit Ausnahme allenfalls des Kraftfahrzeugreparaturbetriebs westlich der Straße K. in einem allgemeinen Wohngebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig sein dürften, hatte auf dem Baugrundstück neu hinzutretende gewerbliche Nutzung auf die ebenfalls gewichtige Wohnsituation Rücksicht zu nehmen. Hinzu kommt Folgendes: Keinesfalls ist das Baugrundstück durch die vorhandene Bebauung und auch nicht durch die Vorläufernutzungen derart vorgeprägt, dass inmitten des rückwärtigen Grundstücksbereichs mit der Anlage eines Parkplatzes der genehmigten Größenordnung zu rechnen war. Die Baukörper einerseits auf der Parzelle 511, andererseits auf der Parzelle 512 reichten so weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein, dass die Baukörper vom Grundstück des Klägers betrachtet gegeneinander versetzt standen. Ein Parkplatz auf der Parzelle 511 zwischen dem Wohnhaus und der weiteren zur Bundesstraße gelegenen Bebauung und der rückwärtigen zweischiffigen Werkhalle wäre durch die rückwärtige Halle auf der Parzelle 512 gegenüber dem Grundstück des Klägers abgeschirmt worden. Zudem kam auf der Parzelle 511 die Anlage eines großen Parkplatzes nicht in Betracht, da eine Erschließung wegen der auf dieser Parzelle an der L. straße stehenden vorgelagerten Bauten nur bedingt möglich gewesen wäre. Der Firma K. ist dann auch 1982 die Anlage eines Stellplatzes für 10 Stellplätze unmittelbar westlich des klägerischen Grundstücks dergestalt genehmigt worden, dass diese Stellplätze dort straßennah zur K. straße erschlossen wurden. Dem Kläger mag zwar eine gewisse Vorbelastung gewerblicher Art entgegenzuhalten sein. Diese Vorbelastung dürfte sich auch dahin äußern, dass er sich nicht darauf berufen kann, ihm seien nur solche Lärmbelastungen zumutbar, wie sie in einem allgemeinen Wohngebiet zu erwarten sind. Die Baugenehmigung für sein Wohnhaus wurde mit der Auflage erteilt, sich im Wege architektonischer Selbsthilfe vor dem Gewerbelärm des Betriebs der Firma K. zu schützen. Auf eine dem Metallbaubetrieb der Firma K. entsprechende Folgenutzung des Grundstücks musste sich der Kläger jedoch - wie ausgeführt - nicht mehr einrichten, nachdem dieser Betrieb ausgelagert war und sich Nachfolgenutzungen mit deutlich geringerem Störpotential etabliert hatten. Darüber hinaus ist der Lärm, der von einem Parkplatz ausgeht, ganz spezifisch und mit dem eines Metallbaubetriebs nicht von vornherein vergleichbar. Die Parkplatznutzung ist mit Geräuschen verbunden, die anders als bestimmte gewerbliche Betriebsabläufe in gewissen Größenordnungen nicht gesteuert oder gedämpft werden können. Zudem treten hier durch das genehmigte Vorhaben zu den Parkplatzemissionen (z.B. Türenschlagen, Gespräche) weitere Geräuschbelastungen ganz erheblicher Art deshalb hinzu, weil der nach der angegriffenen Baugenehmigung unmittelbar nahe des Grundstücks des Klägers platzierte Anlieferungsbereich über den Parkplatz anzufahren ist. Schließlich liegt der Parkplatz um 2 m bis 3 m unterhalb des Geländeniveaus des Grundstücks des Klägers. Es liegt auf der Hand, dass die Lärmimmissionen vom Parkplatz jedenfalls auf das mittlere Geschoss und das Obergeschoss des Grundstücks des Klägers kaum gedämpft einwirken, da die Lärmschutzwände östlich und westlich des Parkplatzes insoweit eine den Schall nur teilweise begrenzende Wirkung haben. Im Übrigen hat auch das Gutachten U. nur für das erste Obergeschoss, nicht aber für die darüber liegenden Geschosse des Wohnhauses des Klägers eine Schallprognose erstellt. Aus dem Gutachten ergeben sich zudem ganz erhebliche Lärmpegel, die nur im Hinblick auf die rechnerische Mittelung der Lärmimmissionen über die Beurteilungszeit zu im Erdgeschossbereich des Wohnhauses des Klägers verträglichen Werten kommen. Die Lärmbelastung des Grundstücks des Klägers ist ihm auch nicht deshalb zumutbar, weil der angefochtenen Baugenehmigung eine Auflage über die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte beigefügt ist. Wie ausgeführt, ist für die nach § 51 Abs. 8 BauO NRW 1995/ § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 erforderliche Bewertung nicht auf die gemittelten Immissionswerte abzustellen. Dessen ungeachtet ist die Auflage nicht geeignet, auf das Grundstück des Klägers einwirkenden unzumutbaren Lärm des Parkplatzes auszuschließen. Anders als in den vom Verwaltungsgericht bemühten Entscheidungen des 21. Senats, vgl. Urteil vom 3. November 1993 - 21 A 2617/92 und 21 A 2042/92 -, geht es im vorliegenden Verfahren nicht um "typische gewerbliche Arbeitsgeräusche". Für den Betreiber des Parkplatzes ist die Einhaltung des festgesetzten Beurteilungspegels außer durch fortlaufende Messungen und Berechnungen nicht feststellbar. Die Intensität der Parkplatznutzung kann von durchschnittlichen Erfahrungswerten abweichen. Noch weniger lässt sich die Einhaltung der Immissionswerte durch Steuerung des Immissionsverhaltens der die Anlage benutzenden Kunden regeln. Es sind letztlich nämlich die Kunden, die durch ihre Entscheidung, den Parkplatz zu nutzen, darüber bestimmen, in welcher Weise und in welcher Intensität Lärmimmissionen auftreten. Der Betreiber des Parkplatzes hat keinerlei Möglichkeit, den Parkplatz dadurch in einer genehmigungsgemäßen Weise zu betreiben, dass er Einfluss auf den verursachten Geräuschpegel nimmt. Als Regelung der Nutzung ist deshalb eine Auflage untauglich, die dem Betreiber eines Parkplatzes die Einhaltung gemittelter Lärmwerte vorgibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1991 - 7 A 1646/88 -. Der Kläger hat auf seinem Grundstück mit ganz erheblichem, dort nicht zu erwartendem Lärm zu rechnen. Dass bei der Nutzung des Parkplatzes immer wieder mit erheblichen Spitzenpegeln zu rechnen ist, von denen eine ganz besondere Lästigkeit ausgeht, ergibt sich aus den vom Beklagten herangezogenen Gutachten des Ingenieurbüros U. . Darüber hinaus ist die Zahl von rund 1600 täglichen Kfz- Bewegungen (dies entspricht einer nicht unüblichen Verkehrsbelastung einer Sammelstraße) Beleg für eine Situation, die im rückwärtigen Grundstücksbereich dort, wo die Ruhezonen angrenzender Wohnhäuser wie die Ruhezone des klägerischen Grundstücks angeordnet sind, nicht hingenommen werden muss. Hinzutritt, wie ausgeführt, dass eine entsprechende plangegebene Vorbelastung des Grundstücks nicht besteht. Da die Baugenehmigung mit den sich aus § 51 Abs. 8 BauO NRW 1995/§ 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 ergebenden Anforderungen nicht vereinbar ist, bedarf es keiner Ausführungen zur Frage, ob das genehmigte Vorhaben auch mit dem von dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers unvereinbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.