Urteil
19 K 308.15
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0124.19K308.15.00
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Leitsätze
1. Die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung objektiv rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.(Rn.38)
2. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet.(Rn.42)
3. Der Bezirk kann das beschleunigte Aufstellungsverfahren wählen, wenn das Vorhaben der Nachverdichtung einer innenstädtischen Siedlungsfläche dient.(Rn.45)
4. Bebauungspläne sind erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sie nach der planerischen Konzeption des Plangebers erforderlich sind.(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung objektiv rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.(Rn.38) 2. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet.(Rn.42) 3. Der Bezirk kann das beschleunigte Aufstellungsverfahren wählen, wenn das Vorhaben der Nachverdichtung einer innenstädtischen Siedlungsfläche dient.(Rn.45) 4. Bebauungspläne sind erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sie nach der planerischen Konzeption des Plangebers erforderlich sind.(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Drittanfechtungsklage hat in der Fassung, in der über diese zu entscheiden ist, keinen Erfolg. I. 1. Nachdem die Klägerin, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den Miteigentumsanteil ihres vormaligen Ehemannes erworben hat, in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, den Prozess als Hauptpartei alleine fortführen zu wollen, ist sie hierzu auch ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten berechtigt (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr geschiedener Ehemann konnte als Veräußerer des Miteigentumsanteil daher aus dem Prozess auszuscheiden (vgl. Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 12/2018, § 266 Rn. 1). 2. Gegenstand ihrer Klage ist die Baugenehmigung Nr. 2013/1753 in der Gestalt, die sie durch den Nachtrag Nr. 2018/1712 erfahren hat; allerdings ohne die isolierten Abweichungen Nr. 2014/951 und Nr. 2014/955. Diese Abweichungen sieht die Kammer als von Anfang an nicht vom Anfechtungsbegehren mitumfasst an, da die Klägerin sich ausdrücklich nur gegen die Baugenehmigung Nr. 2013/1753 gewendet hat. Die Befreiungsbescheide finden in den Widersprüchen an keiner Stelle Erwähnung. Sie wurden von der Klägerin nicht gesondert angefochten. Zwar gehören diese Abweichungen ausweislich ihrer Begründungen zur Baugenehmigung Nr. 2013/1753. „Gehören“ kann nach Auffassung der Kammer hier aber nicht verstanden werden als „sind Bestandteil von“. „Gehören“ ist vorliegend vielmehr gemeint als „werden erteilt im Zusammenhang mit“. Das ergibt sich schon aus der Eigenständigkeit der Abweichungsentscheidungen, die sich etwa in der getrennten Ausreichung und gesonderten Nummerierung der Bescheide zeigt. Die Folge dessen ist, dass mit einem Angriff der Baugenehmigung nicht auch zugleich die Abweichungen angegriffen sind, sondern es hierfür eines gesonderten Angriffs bedarf, an dem es fehlt. Für einen selbstständigen Angriff der Abweichungen besteht hier auch keine Veranlassung. Denn dringt die Klägerin mit ihrer Anfechtung der Baugenehmigung durch, kann die Beigeladene mit den Befreiungen ohnehin nichts mehr anfangen. Befreiungen beziehen sich nämlich nur auf das bestimmte, dem Bauantrag zugrunde liegende Bauvorhaben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 8/2018, § 31 Rn. 63). Darf dieses nicht verwirklicht werden, können auch die Abweichungen nicht mehr verwertet werden. Abgesehen davon wäre ein Angriff der Abweichungen hier auch aussichtslos. Denn mit den Bescheiden Nr. 2015/951 und Nr. 2015/955 wurden lediglich Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung zugelassen sowie von der überbaubaren Grundstücksfläche. Solchen Festsetzungen legt das Bundesrecht von sich aus allerdings keine nachbarschützende Wirkung bei, die für den Klageerfolg notwendig ist. Derartige Festsetzungen sind nur dann nachbarschützend, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - BVerwG 4 C 7/17 -, NVwZ 2018, 1808 m.w.N.). Dass der Plangeber diesen Festsetzungen, von denen die Behörde befreit hat, hier (ausnahmsweise) nachbarschützende Wirkung beilegen wollte, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888). Der Nachtrag Nr. 2018/1712 ist demgegenüber klagegegenständlich. Soweit dieser erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens miteinbezogen wurde, stellt dies eine zulässige Klageänderung dar. Diese Erweiterung ist sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da der Nachtrag nicht nur - wie die Abweichungen - zu der Baugenehmigung Nr. 2013/1753 „gehört", sondern ihre Gestalt modifiziert (wenn auch nur geringfügig), also mit ihr eine untrennbare Einheit bildet. Das bedingt, dass eine endgültige Ausräumung des Streitstoffs nur dann zu erwarten ist, wenn über die Baugenehmigung in Gestalt des Nachtrags entschieden wird. Ungeachtet der Sachdienlichkeit hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch auf die Klageänderung eingelassen (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage(änderung) steht nicht entgegen, dass im Hinblick auf den Nachtrag ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nicht durchgeführt wurde. Ein solches ist im Falle einer Tekturgenehmigung nicht erforderlich (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 79 Rn. 30a). Eine derartige Tekturgenehmigung liegt aber hier vor. Von einer Tekturgenehmigung wird dann gesprochen, wenn kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht (vollständig) ausgeführten Vorhabens zugelassen werden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 23 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Mit dem Nachtrag wurde lediglich eine geringfügige Beschränkung der Öffnungszeiten (um eine Stunde pro Werktag) in der noch nicht realisierten Baugenehmigung verankert und das Anlieferungsregime, das bisher nicht geregelt war, hinsichtlich Frequenz und Tageszeit konkretisiert. Dadurch wird das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert (vgl. ebd.), weshalb nach Erlass des Nachtrags kein gesondertes Vorverfahren zu durchlaufen war. II. Der (umgestellten) Klage bleibt der Erfolg versagt. 1. Allerdings ist die Klage zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht deshalb, weil die Beigeladene in der Zwischenzeit mit der Verwirklichung einer anderen Baugenehmigung begonnen hat, deren Gegenstand sich von dem hier streitigen Vorhaben unterscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bestätigt, dass eine Nachbarklage dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn der Inhaber der angegriffenen baurechtlichen Genehmigung aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen an der Verwertung der Genehmigung gehindert ist, da die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung dann keine praktische Bedeutung für den Nachbarn hätte (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23/94 -, juris Rn. 10). In einem solchen Fall fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Davon zu unterscheiden ist aber die Konstellation, in der der Bauherr ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen an der ihm erteilten (älteren) Baugenehmigung festhalten will, auch wenn die Verwirklichung der Baugenehmigung äußerst unwahrscheinlich - weil wirtschaftlich unsinnig - ist (ebd., amtl. Ls. Nr. 1), z.B. weil er bereits eine andere Baugenehmigung ausnutzt. In einem so gelagerten Fall fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Hier hat die Beigeladene zwar nicht „ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen“ erklärt, an der Baugenehmigung Nr. 2013/1753 festhalten zu wollen. Sie hat sich indes auch nicht bereit erklären wollen, auf die Baugenehmigung zu verzichten und damit doch (wenigstens konkludent) zu erkennen gegeben, sich die Ausnutzung dieser vorbehalten zu wollen. Das ist auch für den Fall ohne weiteres nachvollziehbar, dass das aktuell favorisierte Vorhaben noch durch Nachbarrechtsbehelfe verhindert wird. Eine Verweigerung des Bauherrn, einen Ausnutzungsverzicht zu erklären, steht nach Ansicht der Kammer einer ausdrücklichen Erklärung jedoch gleich, sodass vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung Nr. 2013/1753 nicht entfallen ist. Der Umstand, dass die Klägerin auch nach dem Erwerb des Miteigentumanteils ihres Ex-Mannes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Sondereigentümer klagebefugt ist, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 B 92/92 -, juris Rn. 9). Anders ist dies nur dann, wenn eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Sondereigentums offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2017 - VGH 5 S 2602/15 - BeckRS 2017, 128508; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 - BVerwG 4 B 75.17 -, juris) oder wenn der Miteigentümer ausschließlich Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend macht (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. September 2005 - VGH 1 ZB 05.42 -, juris Rn. 13). Beides ist hier indes nicht der Fall. Im Kern wendet sich die Klägerin nämlich gegen die von ihr angenommene Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Diese betrifft nicht nur das gemeinschaftliche Eigentum, sondern - vor allem soweit unzumutbare Immissionen gerügt werden - ebenso die Nutzbarkeit ihres Sondereigentums. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Baugenehmigung ist in der Fassung, die sie durch den Nachtragsbescheid vom 8. Oktober 2018 erfahren hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Einzelne hat grundsätzlich keinen klagbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass es gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6). b) Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin durch die angegriffene Baugenehmigung Nr. 2013/1753 in Gestalt des Nachtrags Nr. 2018/1712 in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt wird. aa) Die Errichtung und der Betrieb des Lebensmittelmarktes nebst Parkplatz stehen nicht in Widerspruch mit drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts. (1) Auf eine etwaige Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs kann sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Denn das Vorhaben der Beigeladenen, gegen das sie sich wehrt, liegt in einem anderen Plangebiet. (a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor Nutzungen im Widerspruch zur dort festgesetzten Nutzungsart im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn zwischen dem Grundstück der Klägerin und jenem der Beigeladenen nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 ). Abweichend davon ist der Gebietserhaltungsanspruch zwar auch dann rügefähig, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall ist, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - BVerwG 4 B 48.12 -, juris Rn. 5). Hierfür fehlen hier jedoch jegliche Anhaltspunkte. Daher bestimmt sich der Nachbarschutz vorliegend bundesrechtlich (nur) nach dem Gebot der Rücksichtnahme. (b) Anders zu beurteilen wäre dies nur dann, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE sowie dessen Vorgängerplan VIII-367 unwirksam wären und anzunehmen wäre, dass das Grundstück der Klägerin und die der Beigeladenen Teil eines einheitlichen faktischen Baugebiets wären, in das sich das geplante Bauvorhaben nicht einfügte. Schon die erste dieser Voraussetzungen ist vorliegend aber nicht erfüllt, denn Mängel, die die Wirksamkeit des Bebauungsplans 5-78 VE infrage stellen könnten, sind nicht zu erkennen. Die Kammer prüft die Wirksamkeit des Bebauungsplans 5-78 VE dabei zuvorderst ausgehend von den Rügen der Klägerin. Denn ungeachtet des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben des Gerichts, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - BVerwG 9 B 26/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Auch jenseits der klägerischen Einwände drängen sich ersichtliche Mängel jedoch nicht auf. (aa) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Planes 5-78 E, der auch als vorhabenbezogener Plan den allgemeinen Voraussetzungen für Bebauungspläne unterliegt (vgl. BT-Drs. 13/6392, S. 52), ergeben sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht. (i) Insbesondere wurden die bundesrechtlichen Vorgaben beachtet. Der Bezirk durfte vorliegend das beschleunigte Aufstellungsverfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB wählen, da das Vorhaben der Nachverdichtung einer innenstädtischen Siedlungsfläche dient. Von einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte der Bezirk entgegen der Ansicht der Klägerin absehen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), nachdem er im nach § 3c Satz 1 UVPG erforderlichen allgemeinen Vorprüfungsverfahren ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangte, dass es durch das Vorhaben nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen werde und Schutzgüter nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB (i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB) nicht betroffen würden. Es gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB mithin die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB, nach denen der Bezirk vorgegangen ist. So hat der Bezirk die Öffentlichkeit von seinen Planungsabsichten im Einklang mit § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB in ortsüblicher Weise informiert. Auch die Behördenbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten rechtsfehlerfrei (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 2 BauGB). Schließlich wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Von einer „heimlichen“ Aufstellung des Bebauungsplans kann keine Rede sein. Die Anzeigen in Berliner Morgenpost und Tagesspiegel sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 39). Eine individuelle Benachrichtigung planbetroffener Grundeigentümer ist nicht erforderlich (vgl. Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 3 Rn. 9 m.w.N.). (ii) Auch den besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne hat der Bezirk Rechnung getragen (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB). So hat die Beigeladene mit dem Land Berlin den erforderlichen Durchführungsvertrag am 1./6. August 2013 und damit rechtzeitig vor Erlass des Bebauungsplans abgeschlossen. Dieser Vertrag genügt inhaltlich den Vorgaben aus § 12 Abs. 1 BauGB; vor allem liegt ihm ein Vorhaben- und Erschließungsplan bei (dort Anlage 2), der Bestandteil des Durchführungsvertrags ist (§ 9 Abs. 7 des Vertrages). Dass die in § 4 Abs. 5 des Vertrages bestimmte Durchführungsfrist verstrichen ist, ohne dass das Vorhaben bisher verwirklicht wurde, ist unschädlich (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., a.a.O., § 12 Rn. 95), da diese auf Antrag der Beigeladenen - auch später noch - verlängert werden kann, wozu der Bezirk für den Fall des Ablaufs der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der noch bevorsteht, auch bereits Bereitschaft signalisiert hat (s. Aufstellungsvorgang, Bd. II, S. 195). (iii) Die Planwirksamkeit berührende Verstöße gegen § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 3 BauGB, die seit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau von 2004 den Form- und Verfahrensfehlern zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1/07 -, juris Rn. 20 ff.), sind ebenso wenig feststellbar. Insbesondere gegen die Ermittlung und Bewertung der künftigen Gewerbelärmbelastung ist nichts zu erinnern. Die von der Klägerseite geltend gemachten Zweifel an der Eignung des Gutachtens teilt die Kammer im Hinblick auf den vorhabenbezogenen Lärm nicht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind offenkundige Fehlannahmen des Gutachtens insoweit nicht zu erkennen. Es obliegt der Klägerin, die der Baugenehmigung bzw. dem Vorhabenplan zugrunde liegenden Prognosen bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms in beachtlicher Weise infrage zu stellen und substantiiert aufzuzeigen, inwieweit das Immissionsgutachten in tatsächlicher Hinsicht von falschen Grundannahmen ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, juris Rn. 26 f.). Dem genügt das klägerische Vorbringen indes nicht. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich betreffend den Lärm durch Anlieferverkehr in der Behauptung, es werde infolge der beträchtlichen Markterweiterung in Wahrheit zu einer Erhöhung des Lieferverkehrs kommen, da die vom Gutachten prognostizierten drei Anlieferungen pro Werktag unrealistisch seien. Damit ist jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass die Prognose auf unzutreffenden Annahmen beruht, zumal die Beigeladene versichert hat, dass es nur zu einer geringfügigen Vergrößerung des Warenbedarfs kommen werde. Wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren um die Erweiterung von Lebensmitteldiscountern von nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben hin zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben bekannt ist, geht es den Betreibern bei der Vergrößerung des Baukörpers und der Verkaufsfläche regelmäßig nicht um eine Erweiterung des Sortiments, sondern um eine Entzerrung des Verkaufsraums, die dem Zweck dient, eine einkaufsfreundlichere Atmosphäre zu schaffen. Die Annahme, dass der Umfang der aktuellen Anlieferungen um weitere 50 % hochskaliert werden kann, wie sie der Klägerin angesichts der Flächenerweiterung um 50 % offenbar vorschwebt, geht daher, unabhängig davon, dass sie spekulativ bleibt, fehl. Deshalb vermag auch die weitere Mutmaßung der Klägerin, es würden künftig deutlich größere Anlieferfahrzeuge mit größerem Störpotenzial eingesetzt, das Gutachten nicht zu entwerten; entbehrt doch auch diese Schlussfolgerung einer überzeugenden, auf substantiiert dargelegten Tatsachen beruhenden Herleitung. Den Ausführungen der Beigeladenen, wonach das Sortiment unverändert bleiben werde, hat die Klägerin dann auch nichts mehr entgegen gesetzt. Ebenso wenig verfangen die klägerischen Einwände zur prognostizierten Lärmbelastung durch vermehrtes Kundenverkehrsaufkommen. Die darauf gerichteten Rügen vermögen die lärmgutachterlichen Annahmen, die auf den Daten der verkehrlichen Untersuchung gründen, nicht zu erschüttern. Die Verkehrsanalyse hat in einem ersten Schritt unter Zuhilfenahme von Stichprobenzählungen das aktuelle durchschnittliche werktägliche Verkehrsaufkommen berechnet und auf dieser Grundlage in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der Verkaufsraumvergrößerung das künftige Kundenverkehrsaufkommen nach dem sog. Bosserhoff-Verfahren prognostiziert. Dabei wurde über einen Korrekturfaktor berücksichtigt, dass die Kundenzunahme infolge extensiver Nutzung zuwachsender Flächen nicht proportional, sondern (im Einklang mit den Angaben der Beigeladenen) degressiv erfolgt. Dass dieses Vorgehen Anlass zur Beanstandung geben könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Auch hier beschränken sich ihre Angriffe auf die Behauptung, dass der S ... Weg nach ihrer Wahrnehmung viel stärker befahren sei als der F ... Weg und die gutachterliche Annahme zur Aufteilung des Verkehrs aus diesem Grund nicht überzeuge. Die gutachterlichen Annahmen, dass 60 % aller Kundenfahrzeuge den Markt über die Einfahrt am S ... Weg ansteuern und ebenfalls 60 % aller Kundenfahrzeuge das Grundstück über die Ausfahrt F ... Weg verlassen (Abbildung 4 auf S. 8 des Gutachtens), beruht indessen auf einer empirischen Datenerhebung. Dass diese durch neue tatsächliche Entwicklungen überholt wäre, ist nicht erkennbar. Ihr Einwand, heute führen dort vielmehr Fahrzeuge als noch 2012, bleibt erneut unsubstantiiert. Methodische Fehler in der Datenerhebung macht die Klägerin ebenso wenig geltend - solche sind auch nicht ersichtlich. Dass die Klägerin das Ergebnis der Verkehrszählung nicht nachvollziehen kann, reicht nicht aus, um die Eignung der verkehrlichen Untersuchung in entscheidender Weise anzufechten. Allerdings bemängelt die Klägerin - jedenfalls aus heutiger Sicht zu Recht -, dass im Rahmen der Prognose der Gesamtlärmbelastung die Emissionsquelle Fluglärm nicht berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Lärmgutachten ergibt (Ziff. 3.3), ist ein Summenpegel ausschließlich unter Einstellung des Gewerbelärm des Marktes, des Schienen- und des Straßenverkehrs errechnet worden. Etwaig vorhandener Verkehrslärm von Flugzeugen zum und vom Flughafen Berlin-Tegel wurde nicht einbezogen. Ob dies schlicht vergessen oder bewusst ausgeklammert wurde, weil im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung (Januar 2012) der Zeitpunkt der geplanten Schließung des Flughafens binnen weniger als einem halben Jahr bevorstand, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass darin einen Ermittlungsfehler läge, der offensichtlich ist, ist dieser vorliegend nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Denn davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer (nur) dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71/90 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die bloße abstrakte Vermutung genügt hingegen nicht (vgl. ebd., Rn. 16). Hier fehlen jegliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Berücksichtigung des Fluglärms anders entschieden hätte. Der Plangeber hat in der Planbegründung zu erkennen gegeben, dass er die Grenze der zumutbaren Gesamtlärmbelastung unter Berufung auf die in der Rechtsprechung gefestigten Pegelgrenzen - wie die Lärmgutachter - bei 70 dB(A) sieht (ebd., S. 24 f.). Daher ist davon auszugehen, dass er keine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, solange die Gesamtlärmbelastung insgesamt 70 dB(A) nicht übersteigt. Ein solches Überschreiten dieser Schwelle liegt jedoch außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, auch wenn die genaue Gesamtbelastung des Planfalls bei Beachtung des Fluglärms hier nicht bekannt ist. Im Bereich des klägerischen Grundstücks wird Fluglärm nämlich allein durch Flugverkehr von und nach Tegel verursacht. Der Flughafen Tegel befindet sich aber immerhin in 10 km Entfernung (Luftlinie), sodass die Flugzeuge über dem betroffenen Bereich noch bzw. bereits in einer gewissen Höhe fliegen. Das bedingt, dass die Luftfahrzeuge - wie die Kammer im Ortstermin feststellen konnte - während des Überflugs zwar akustisch wahrnehmbar sind. Der dadurch verursachte Lärm erreicht indes keinesfalls einen Grad, der hier eine entscheidende Störung bewirken könnte. Im Einklang mit dieser Einschätzung weist im Übrigen auch die strategische Lärmkarte (Fassadenpegel Gesamtlärm 2017, FIS-Broker) Werte aus, nach der die Gebäudefassaden am S ... Weg durch den Flugverkehr mit weiterem Lärm von durchschnittlich rund 60 dB(A) belastet sind. Auch wenn der Flugverkehr gewiss keine ganz unerhebliche zusätzliche Lärmquelle darstellt, ist Fluglärm des festgestellten Ausmaßes bei Berücksichtigung der konkreten Vorbelastung unter keinen Umständen geeignet, eine Gesundheitsgefährdung zu begründen. Denn die Gesamtvorbelastung ist ohne den Fluglärm noch nicht so hoch, als dass diese bei Hinzutreten des Fluglärms die 70 dB(A)-Grenze erreichen könnte. Wie sich nämlich aus der Anlage 4 des Lärmgutachtens ergibt, ist der höchste aller errechneten Gesamtlärmpegel im 2. OG des Gebäudes S ... Weg 394 zu erwarten. Dort ist (ohne Fluglärm) mit Summenpegeln von 66,1 dB(A) zu rechnen (ebd.). Selbst an diesem Standort fehlen also knapp 4 dB(A) bis zu dem Lärmniveau, ab dem eine Gesundheitsgefährdung angenommen wird. Einen Sprung um nahezu 4 dB(A) vermag der Fluglärm hier aber keinesfalls auszulösen. Denn wie gerichtsbekannt ist, führt eine Verdoppelung des Lärms zweier identischer Schallquellen nur zu einer Erhöhung des Schalldruckpegels um 3 dB(A) (vgl. Berliner Leitfaden, Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017, S. 15). Liegen - wie hier - mehr als zwei (unterstellt gleichlaute) Schallquellen vor - hier: Gewerbelärm, gewerbeunabhängiger Straßenverkehrslärm und Bahnverkehrslärm - ist die Erhöhung des Schalldruckpegels durch den Lärm einer hinzutretenden (unterstellt gleichlauten) Lärmquelle sogar noch geringer als 3 dB(A), weshalb es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen erscheint, dass bei Berücksichtigung des Fluglärms eine Gesamtlärmbelastung von mindestens 70 dB(A) erreicht werden kann. Sind 70 dB(A) aber an keiner betrachteten Fassade zu erwarten, liegt der Schluss nahe, dass der Planungsträger auch bei voller Kenntnis der tatsächlichen Gesamtlärmbelastung (auch verursacht durch den Fluglärm) in der Sache nicht anders entschieden hätte. Sonstige Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nicht erkennbar. Der Plangeber hat die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung waren, hinreichend geprüft. Er hat breit angelegte Untersuchungen durchführen lassen, nicht nur im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen der Planung, sondern unter anderem auch zu den Auswirkungen hinsichtlich des Einzelhandels und der Zentrenstruktur, auf die Umwelt (eingeschlossen die Natur und die jeweiligen Schutzzonen betroffener Wasserschutzgebiete), die Arbeits- und Lebensverhältnisse sowie hinsichtlich des Verkehrs. Dass ein Gutachten zur Bemessung der Belästigung durch Lichtemissionen nicht erstellt wurde, begründet gleichfalls keinen Ermittlungsfehler. Für die Einholung eines solchen Gutachtens bestand hier kein Anlass. Die Planungen der Beigeladenen beinhalten kein besonderes über die übliche Eigenwerbung der Beigeladenen hinausgehendes Beleuchtungskonzept - erst Recht ist ein solches nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung. Die Gefahr, dass mit dem Betrieb relevante Lichtemissionen verbunden sein könnten, die zu einer unzumutbaren Blendung der Nachbarn führten, liegt vielmehr fern. Denn an der Westseite des neuen Marktes, die am nächsten an Wohnbebauung (auf dem Grundstück S ... Weg 397) heranrückt, sind schon keine unverstellten Lichtquellen vorgesehen. Zwischen der nördlichen Gebäudeseite des geplanten Lebensmittelmarktes, von der aufgrund der teilweise verglasten Fronten zumindest indirekte Lichtemissionen - wenn auch in überschaubarem Umfang - erwartet werden können, besteht zur nächstgelegenen Wohnbebauung (auf dem Grundstück S ... Weg 394) immerhin ein Abstand von rund 30 m. Gleiches gilt für den üblicherweise an der Einfahrt von Märkten der Beigeladenen aufgestellten Werbepylon. Auch dieser hält einen Abstand zur Wohnbebauung von ebenfalls rund 30 m ein. Bei einer solchen Entfernung ist, soweit - wie hier - Anhaltspunkte für ein besonders auffälliges, lichtgestütztes Werbekonzept fehlen -, schlechterdings nicht mit relevanten Lichtbeeinträchtigungen der angrenzenden Nachbarn zu rechnen. Sollte die Beigeladene künftig (von der Baugenehmigung nicht umfasste) Werbeanlagen anbringen bzw. aufstellen wollen, was die Klägerin offenbar befürchtet, müssten diese sich ohnehin am geltenden Recht messen lassen (§§ 61 Abs. 1 Nr. 12, 63a BauO Bln). (bb) Auch materielle Planfehler vermag die Kammer nicht zu erkennen, sodass die Frage der Einwendungspräklusion vorliegend nicht beantwortet werden muss (zur fehlenden Präklusion bei einer Belehrung wie der hier verwendeten s. das Urteil der Kammer vom 12. September 2017 - VG 19 K 68.15 -, S. 18 ff. d. amtl. Abdr.). Der Bauleitplan verletzt nicht das Erforderlichkeitsgebot (§ 1 Abs. 3 BauGB). Soweit sich die Klägerin mit ihrem Einwand, der neue Markt sei nicht erforderlich, in der Sache auch gegen die Erforderlichkeit des diesen erst ermöglichenden vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE wenden will, dringt sie damit nicht durch. Bebauungspläne sind bereits erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sie nach der planerischen Konzeption des Plangebers erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 -, juris amtl. Ls. Nr. 4). Bei der planerischen Konzeption besitzt der Plangeber ein sehr weites planerisches Ermessen. Bauleitpläne sind jedoch dann nicht erforderlich, wenn ihnen deswegen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - BVerwG 4 BN 13.09 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Das kann aber noch nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine Bauleitplanung (auch) privaten wirtschaftlichen Interessen dient und durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger, hier die Beigeladene als Grundstückseigentümerin, angestoßen worden ist. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen dagegen dann nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (OVG Saarland, Urteil vom 19. März 2015 - OVG 2 C 382/13 -, juris Rn. 96 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Bezirk wollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung des geplanten klima- und ressourcenschonenden Lebensmittelmarktes schaffen (S. 4 der Begründung), der nach Ansicht des Bezirks der Nahversorgung des Ortsteils Staaken dient (ebd., S. 5, 15, 20 f.). Damit ist die Bauleitplanung durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen. Dies genügt. Eine Bedarfsanalyse kann nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3). Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 CN 6/11 -, juris Rn. 9). Dass ein solcher hier vorliegt, behauptet auch die Klägerin nicht. Auch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) wurde beachtet. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (BVerwG 4 C 105.66) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sich der Plangeber in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 1.13 -, juris Rn. 18). Diesen Anforderungen hat der Bezirk Genüge getan. Ein Abwägungsausfall ist nicht festzustellen. Ungeachtet des Umstands, dass das Projekt der Beigeladenen von dem Bezirk begrüßt wurde, zeigen die Aufstellungsunterlagen eindeutig, dass eine Abwägung im Verständnis des § 1 Abs. 7 BauGB stattgefunden hat (s. etwa die Abwägungsmatrix S. 83 ff. in Bd. I des Aufstellungsvorgangs), bei der auch die gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange ermittelt und auch nicht von vorneherein nach der Maxime „Koste es, was es wolle“ hintangestellt wurden. Das belegen schon die im Rahmen der Planaufstellung eingeholten zahlreichen Fachgutachten (vgl. OVG Saarland, a.a.O., Rn. 131). Damit hat der Bezirk nicht nur das Bedürfnis des Marktumbaus zur künftigen Sicherung der Nahversorgung berücksichtigt, sondern auch die städtebaulichen Auswirkungen des vorhabenbezogenen Planes auf den Einzelhandel und die Zentrenstruktur, auf die Umwelt und auf die umliegende Wohnbebauung sowie auf den Verkehr. Auch die Rückläufe anlässlich der Beteiligungsverfahren wurden im Rahmen einer ergänzenden Abwägung sorgfältig gewürdigt (S. 30 ff. der Begründung). Der Bezirk hat dabei wettbewerbliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche festgestellt, diese aber dem Planziel untergeordnet. Die zu erwartenden Lärmimmissionen hat er als für die Umgebung zumutbar eingeordnet. Dieses Abwägungsergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das stellt die Klägerin nicht infrage. (2) Leidet der vorhabensbezogene Bebauungsplans 5-78 VE nicht an Wirksamkeitsmängeln, ist die Klägerin hinsichtlich ihres Angriffs auf die Baugenehmigung auf den Einwand der Rücksichtlosigkeit des Vorhabens beschränkt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt indessen nicht vor. (a) Das Vorhaben erweist sich insbesondere nicht aufgrund der von ihm ausgehenden Immissionen als rücksichtslos. Welche Schallimmissionen von der Klägerin hinzunehmen sind, welche mithin das Niveau der Unzumutbarkeit noch nicht erreichen, bestimmt sich nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, juris Rn. 12). Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für Schallimmissionen ergibt sich aus Nr. 6.1 TA Lärm, dass im allgemeinen Wohngebiet ein Pegelrichtwert von tags 55 dB(A) nicht überschritten werden darf. Das gilt sowohl nach der TA Lärm 1998, die die Gutachter herangezogen haben, als auch nach der TA Lärm 2017, weshalb die Rüge der Klägerin, die unter Heranziehung der TA Lärm 1998 gewonnenen Schlüsse seien veraltet, ins Leere geht. Dieser Richtwert wird laut Gutachten in der genehmigten Betriebsweise eingehalten. So werden am Gebäude der Klägerin tagsüber vom Gewerbelärm der Beigeladenen ausgelöste Beurteilungspegel von höchstens 51,8 dB(A) prognostiziert, was sogar eine Reduzierung gegenüber der Immissionsbelastung durch den Bestandsmarkt bedeutet. Auch die am klägerischen Haus zu erwartenden Schallpegelspitzen von bis zu 61,9 dB(A) liegen nicht nur weit unter dem Zulässigen; sie bedeuten ebenfalls eine beträchtliche Verringerung gegenüber der aktuellen Nutzung. Auf eine Untersuchung der nächtlichen Schallpegel (22:00 bis 6:00 Uhr) wurde im Lärmgutachten zu Recht verzichtet, da der Markt in diesem Zeitfenster weder betrieben noch beliefert werden darf. Das ist seit Erlass des Nachtrags Nr. 2018/1712, der gegenüber der Beigeladenen inzwischen bestandskräftig ist, durch die Baugenehmigung geregelt. Die Bestimmtheitsbedenken der Klägerin an diesem Nachtrag teilt die Kammer nicht; ergibt sich aus dem Verweis des Nachtrags auf Ziff. 4.4 und 4.5 des näher bezeichneten Lärmgutachtens unzweifelhaft, wie oft und zu welchen Zeiten mit wie vielen Fahrzeugen beliefert werden darf. Das reicht aus. Soweit die Klägerin mit dem Verweis des Nachtrags auf Ziff. 4.4 und 4.5 einen zu hohen Detaillierungsgrad der Auflagen besorgt, namentlich im Hinblick auf den maximalen Emissionspegel von Kühlanlagen der Fa. T ... in Höhe von 99 dB(A) (Pegelspitzen von 103 dB(A)), ist bereits zweifelhaft, ob die Baugenehmigung damit nach dem objektiven Empfängerhorizont tatsächlich allein die Verwendung von Kühlanlagen dieses Herstellers zulässt oder nicht vielmehr auch die Nutzung anderer Fabrikate erlaubt, die keine höheren Emissionen verursachen, was näher liegen könnte. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn es ist schon nicht erkennbar, warum dies Bestimmtheitsprobleme aufwerfen oder auf andere Weise die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung infrage stellen soll. Sollten Anlieferungen entgegen diesem Regime zur Nachtzeit erfolgen - wie die Klägerin befürchtet -, kann dies ggf. ein bauaufsichtliches Einschreiten wegen einer von der Baugenehmigung nicht gedeckten Nutzung rechtfertigen. Tatsächlich zur Nachtzeit durchgeführte Anlieferungen vermögen aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in Zweifel zu ziehen, da solche von dieser nicht erlaubt sind. Der durch die Beigeladene im Planfall verursachte Gewerbelärm führt gemeinsam mit sämtlichen sonstigen vorhandenen - vorhabenfremden - Lärmquellen (also auch unter Berücksichtigung von Fremdgeräuschen im Sinne von Nr. 2.4 TA Lärm) am Haus der Klägerin tagsüber zwar zu Gesamtlärmbeurteilungspegeln (ohne Fluglärm, s.o.) von bis zu 64,7 dB(A). Da dieser Gesamtpegel jedoch auch durch Emissionsquellen veranlasst wird, die nicht anlagenbezogen sind und dem Regime der TA Lärm nicht unterfallen (wie etwa der Schienen- und nicht betriebsbezogene Straßenverkehr), ist er nicht an den Richtwerten der TA Lärm zu messen (Nr. 2.4 i.V.m. Nr. 7.4 TA Lärm). Ein solcher Gesamtpegel ist unbedenklich, solange er die Schwelle zur Gesundheitsgefahr, die bei 70 dB(A) liegt (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075/04 -, juris Rn. 368), nicht überschreitet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9/95 -, juris Rn. 35 sowie vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72/07 -, NVwZ 2009, 1498 ; Beschluss vom 24. November 2010 - BVerwG 4 BN 28.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Auch daran hat sich, was von der Klägerin offenbar verwechselt wird, durch die Neufassung der TA Lärm nichts geändert. Ein Erreichen der 70 dB(A)-Grenze ist hier nach dem oben Ausgeführten aber keinesfalls zu besorgen, auch nicht bei der gebotenen Berücksichtigung des Fluglärms. Das Vorhaben würde im Übrigen auch dann nicht das Rücksichtnahmegebot verletzen, wenn der betroffene Bereich um das Vorhaben herum als faktisches reines Wohngebiet einzustufen wäre. Auch in dem Fall erwiese sich das Vorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtlos. Zwar dürfen in reinen Wohngebieten Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) nicht überschritten werden, wovon hier dem Lärmgutachten zufolge auszugehen ist. Allerdings kann die Klägerin die Einhaltung dieser Richtwerte nicht verlangen, da eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm gegeben ist. Schließlich grenzen hier gewerblich genutzte Gebiete (das Plangebiet) und das dem Wohnen dienende Gebiet aneinander, sodass ein geeigneter Zwischenwert zu bilden wäre zwischen dem Richtwert eines reinen Wohngebiets und jenem des Plangebiets 5-78 VE. Nun enthält die TA Lärm keine Richtwerte für Sondergebiete (mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel). Da großflächiger Einzelhandel außer im Sondergebiet aber nur im Kerngebiet zulässig ist (§§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und die TA Lärm für Kerngebiete Richtwerte von tags 60 dB(A) festlegt, können diese auch für Sondergebiete herangezogen werden. Der nach der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes zwischen 50 dB(A) und 60 dB(A) zu bestimmende Zwischenwert wäre bei Berücksichtigung der ohnehin gegebenen Vorbelastung infolge des Bahnverkehrs deutlich oberhalb von 53 dB(A) anzusetzen (zur Reduzierung der Schutzwürdigkeit bei bestehender Vorbelastungen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris Rn. 14 m.w.N., Rn. 22). Die Einhaltung niedrigerer Werte kann die Klägerin nicht einfordern. Insbesondere kann sie nicht eine für sich maximal rücksichtsvolle Grundstücksnutzung von der Beigeladenen verlangen, etwa eine Anordnung der Anlieferung hinter dem Marktgebäude parallel zur Eisenbahntrasse. Das gibt das Rücksichtnahmegebot zumindest solange nicht her, wie das Vorhaben in der konkreten Planung die maßgeblichen Richtwerte einhält. Das ist voraussichtlich jedoch der Fall. Die durch den Kunden- und Anlieferungsverkehr des neuen Marktes verursachten Geruchs- und Abgasbelästigungen sind der Klägerin ebenfalls nicht unzumutbar. Die insoweit zu erwartenden Emissionen gehen nicht über das hinaus, was typischerweise mit dem Betrieb eines Lebensmittelmarktes verbunden ist. Denn dass sich aus der konkreten Anordnung sowohl der Kundenparkplätze als auch der Anlieferung eine besondere Belastung des Grundstücks der Klägerin ergeben könnte, die das Maß überschreitet, das in einem Wohngebiet, das durchaus auch an einer befahren Straße liegen kann, hingenommen werden muss, ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. So erfordert die Anfahrt an die Anlieferungsschleuse hier keine besonderen Rangiermanöver, die zu einer überdurchschnittlichen Belästigung durch Abgase führen können. Auch zeichnet sich keine Parkplatznot für Kundenfahrzeuge ab, die ein Warten eintreffender Kunden bei laufendem Motor befürchten ließen (vgl. hierzu und zu weiteren Kriterien OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 2002 - OVG 7 A 3185/01 -, juris Rn. 43). Die gegenteiligen klägerischen Behauptungen bleiben abstrakt, sind mit keinerlei Begründung versehen und erreichen daher schon nicht das erforderliche Maß der gebotenen Substantiierung. Anhaltspunkte für unzumutbare Lichtimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin gibt es nach dem oben Dargelegten nicht. Hinzukommt, dass die Doppelhaushälfte der Klägerin auch schon durch den dichten - auch außerhalb der Vegetationsperiode lichtabschirmenden - Bewuchs an der Südseite ihres Grundstücks (Blautanne, Eibenhecke und Laubhecke) vor Blendungen durch den Markt geschützt ist. (b) Das Vorhaben ist gegenüber der Klägerin auch nicht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtslos. Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden aufgrund erdrückender oder abriegelnder Wirkung in Betracht (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, juris Rn. 34). In Bezug auf die bereits durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten stellt das Abstandsflächenrecht hierbei eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von einem Vorhaben eingehalten werden, ist deshalb in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass keine Nachbarrechte verletzende Beeinträchtigung der genannten Belange vorliegt. Im hiesigen Fall sind die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben aus § 6 BauO Bln in Richtung des klägerischen Grundstücks gewahrt. In einer solchen Situation kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, der zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens führt, nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen. Wann insoweit die (bauplanungsrechtliche) Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots genügt es danach jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O., m.w.N.). Diese Fallkonstellationen, in denen ein Bauvorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung als rücksichtlos erscheint, werden vielfach mit den Schlagworten einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ beschrieben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2012, a.a.O. sowie vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, juris Rn. 11). Davon kann hier aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Höhe des geplanten eingeschossigen Baukörpers von nur 6,75 m und des großen Abstands zum Gebäude der Klägerin keinesfalls ausgegangen werden. Auch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in die Doppelhaushälfte der Klägerin sind angesichts dieses Abstandes und des auch blickabschirmenden Bewuchses auf ihrem Grundstück nicht zu erwarten. Eine „drangvolle Nähe“ ist nicht gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 13). (c) Das Vorhaben erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtlos. Insbesondere kann die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg ihre besorgte Wertminderung ihres Anwesens einwenden. Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60/92 -, juris Rn. 6 m.w.N. sowie vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 4 B 215/96 -, juris Rn. 9). Entscheidend, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht, ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992, a.a.O.). Das ist aber, wie die Gutachten zeigen (insbesondere die Lärmprognose), vorliegend nicht der Fall. Sind die maßgeblichen Richt- sowie Grenzwerte gewahrt und auch im Übrigen eine Rücksichtslosigkeit nicht gegeben, ist die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit nicht zweifelhaft. bb) Auch nachbarschützende Vorschriften jenseits des Bauplanungsrechts werden durch die Baugenehmigung Nr. 2013/1753 nicht verletzt. Eine Verletzung des Abstandsflächenrechts durch das Vorhaben dürfte ungeachtet der getroffenen Baukörperausweisung bzw. dem Gestattungsvertrag zwischen der Beigeladenen und der DB Netz AG vom 25. Februar 2000 (Vertragsnachtrag vom 3./21. Dezember 2010) hier nicht vorliegen. Zwar fallen die von der Südseite des geplanten Gebäudes geworfenen Abstandsflächen teilweise auf das südliche Nachbargrundstück (Flurstück 1 ... ). Dabei handelt es sich allerdings um planfestgestelltes Bahngelände, mithin eine öffentliche Verkehrsfläche (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 31 m.w.N.), die bis zu ihrer Mitte - die hier nicht überschritten wird - geeignet ist, Abstandsflächen aufzunehmen (§ 89 Abs. 2 BauO Bln n.F. i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln). Dem muss aber gar nicht abschließend nachgegangen werden. Denn eine Verletzung ihrer Nachbarrechte kann die Klägerin durch Abstandsflächenverstöße ohnehin nur dann begründen, wenn ihr Grundstück betroffen wäre (vgl. Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 69). So liegt der Fall hier indes nicht. Abstandsflächenverletzungen gegenüber dem Grundstück der Klägerin, das nördlich des Beigeladenengrundstücks liegt, stehen vorliegend nicht in Rede. In diese Richtung hält das Vorhaben die Abstandsflächen unbestritten ein. Ob in die mit der Baugenehmigung Nr. 2013/1753 erteilte Ausnahmegenehmigung zur Fällung eines geschützten Baumes, die von der Bauaufsichtsbehörde zugleich mit der Baugenehmigung erteilt wird (§ 5 Abs. 4 BaumSchVO Bln), rechtmäßig ist, bedarf hier ebenfalls nicht der Entscheidung, da die Vorschriften der Baumschutzverordnung ausschließlich öffentlichen Interessen dienen und daher kein subjektives Recht für Personen begründen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume vor ihrer Wohnung interessiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Februar 1991 - VGH 5 S 2029/90 -, NJW 1991, 3050). Auch wenn die Fällgenehmigung rechtswidrig wäre, würde dies der Nachbarklage daher nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dem gleichen Grund kann auf sich beruhen, ob die mit der Baugenehmigung erteilte wasserbehördliche Genehmigung (S. 6 des Bescheides) zu Recht ergangen ist. Denn eine wasserrechtliche Genehmigung, die gemäß § 22a Abs. 6 WasserG Bln im Baugenehmigungsverfahren von der Baubehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt wird, entfaltet drittschützende Wirkung nur in engen Grenzen, da Naturschutz im Grundsatz lediglich objektive, dem Einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. Juni 2013 - VG AU 3 K 12.1026 -, juris Rn. 33 m.w.N.). So steht auch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gemäß § 22 WasserG Bln i.V.m. § 51 WHG unter der Voraussetzung, dass das „Wohl der Allgemeinheit“ sie erfordert. An diesem objektivrechtlichen Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56/83 -, juris Rn. 14 m.w.N.) nimmt die hier nach § 12 Abs. 2 WHG ausgereichte Wassergenehmigung teil, da sie lediglich öffentliche Belange umreißt (vgl. Pape in: Landmann/Römer, Umweltrecht, Bd. I, Stand: 4/2011, § 12 WHG Rn. 78). Drittschutz kann eine solche wasserrechtliche Genehmigung nur vermitteln, wenn Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind und die Genehmigungsbehörde dies ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987, a.a.O.), wofür sich hier keine Anhaltspunkte ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dementsprechend waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Die Beteiligten streiten über eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft des im unbeplanten Bereich und in der weiteren Schutzzone (III B) der Wasserwerke Spandau und Staaken (Wasserschutzgebiet) belegenen Grundstücks S ... Weg ... 392/392 A in 1 ... Berlin-Spandau (Grundbuch von Spandau, Gemarkung Staaken, Flur 2, Flurstück 9 ... ). Am 9. Juni 2016 wurde im Grundbuch von Staaken das Ausscheiden des geschiedenen Ehemanns der Klägerin aus der Eigentümergemeinschaft eingetragen sowie vermerkt, dass sein Anteil der Klägerin zuwachse. Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut, dessen westliche Hälfte im Sondereigentum der Klägerin und ihres Ex-Mannes steht bzw. stand. An der anderen Hälfte des Doppelhauses besteht Sondereigentum Dritter. Die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke sind mit Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften bebaut. Auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindet sich südlich des S ... Wegs unter anderem das Grundstück S ... Weg 391 ... (Flurstück 1 ... ). Dieses Grundstück steht im Eigentum der Beigeladenen, die dort bis vor kurzem einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 800 m2 betrieben hat. Für das Grundstück der Beigeladenen galt zunächst der Bebauungsplan VIII-367, der den Bereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel ausweist (GVBl. 2006, S. 489). Für den westlich des Beigeladenengrundstücks gelegenen Bereich besteht keine verbindliche Bauleitplanung. Südlich der Grundstücke verläuft die ICE-Bahntrasse Berlin-Hamburg. Die Grundstücksituation stellt sich wie folgt dar, wobei das Grundstück der Klägerin mit einer Kreismarkierung versehen ist: Im Jahr 2009 beschloss die Beigeladene, den Bestandsmarkt abzureißen und durch einen Neubau mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m2 (Verkaufsraum: ca. 1.002 m2, Grundfläche: rd. 1.527 m2) unter Einbeziehung des inzwischen von ihr hinzuerworbenen Grundstücks S ... Weg 395/395 A (Flurstück 1 ... ) zu ersetzen. Hierfür beantragte sie beim Bezirk Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirk) die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens. Der Bezirk kam dem nach und leitete 2011 ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Planes 5-78 VE ein, der den bestehenden Bebauungsplan VIII-367 im Sinne des Vorhabens der Beigeladenen ändern sollte. Ein anlässlich des Aufstellungsverfahrens 2012 erstelltes, von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Lärmgutachten prognostizierte keine Überschreitungen der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im Folgenden: TA Lärm) für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte durch das Vorhaben. Nachts werde zwar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) überschritten. Dies beruhe jedoch nicht auf dem Vorhaben der Beigeladenen, da dort nachts keine Nutzung stattfinde. Das Gutachten geht von werktäglichen Öffnungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr aus und unterstellt eine einmal werktäglich erfolgende Anlieferung zwischen 6:00 und 7:00 Uhr sowie zwei weitere werktägliche Anlieferungen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr (s. Ziff. 4.4 und 4.5 des Lärmgutachtens). Eine verkehrliche Untersuchung (auch aus dem Jahr 2012 und auf Auftrag der Beigeladenen erstellt) bestätigte überdies, dass das Erweiterungsvorhaben zu keiner Verschlechterung in der verkehrlichen Erschließung bzw. im umliegenden Straßennetz führe, auch wenn mit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs um ca. 14 % zu rechnen sei. Auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 17. Oktober 2013 zur Verwirklichung des geplanten Vorhabens, mit dem zugleich verschiedene Abweichungen beantragt wurden, erteilte das Bezirksamt ihr auf Grundlage der Erkenntnisse des Aufstellungsverfahrens unter dem 24. Juni 2014 eine Baugenehmigung (Nr. 2013/1753). Mit der Baugenehmigung wurde unter anderem nicht nur eine Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung zur Fällung eines Baumes erteilt, sondern auch eine wasserbehördliche Genehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere betreffend die grundwasserverträgliche Durchführung der Arbeiten. Bestandteil der Baugenehmigung ist auch die Betriebsbeschreibung der Beigeladenen, nach der eine Ladenöffnung „im Rahmen der zulässigen Öffnungszeiten von 8:00 bis 21:00 Uhr“ vorgesehen sei. Zum Anlieferungsregime verhält sich die Genehmigung nicht. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tage (Nr. 2014/951 und Nr. 2014/955), die laut dort enthaltener Zusätze zur bauaufsichtlichen Genehmigung Nr. 2013/1753 gehören, befreite das Bezirksamt das Vorhaben ferner von künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans 5-78 VE, namentlich der Einhaltung der Baugrenze sowie der maximal zulässigen Grundfläche. Über die ebenfalls beantragte Abweichung von den Abstandsflächen traf es keine Entscheidung, da es eine solche Abweichung aufgrund der Baukörperausweisung nicht für erforderlich hielt. Mit Schreiben vom 14. und 28. November 2014 erhoben die Klägerin und ihr damaliger Ehemann jeweils Widerspruch gegen „die Baugenehmigung“ Nr. 2013/1753 mit der Begründung, sie würden infolge des Lärms durch vermehrten Lieferverkehr und erhöhtes Kundenaufkommen in ihren Rechten verletzt. Überdies komme es zu stärkeren Geruchs- und Schadstoffbelastungen. Außerdem sinke ihr Grundstückswert. Dessen ungeachtet setzte der Bezirk den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE mit einem Geltungsbereich von knapp unter 4.000 m2 fest und machte dies am 22. April 2015 bekannt (GVBl. 2015, S. 78). Der Bauleitplan 5-78 VE weist das Grundstück S ... Weg 391 sowie Teile des Grundstücks S ... Weg 395/395 A als Sondergebiet aus und trifft eine Baukörperausweisung. Nach seinen textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 1.200 m2 (maximale Grundfläche: 1.500 m2) zulässig. Die Widersprüche der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes wies das Bezirksamt mit jeweils gleichlautenden Bescheiden vom 8. September 2015 zurück. Zur Begründung verwies es auf den nun festgesetzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-78 VE, auf dessen Grundlage das Vorhaben genehmigt worden sei. Das im Aufstellungsverfahren eingeholte Schallschutzgutachten habe sich mit Verkehrs- und Gewerbelärm sowie sonstigen relevanten Einflüssen auseinandergesetzt und bestätigt, dass die Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Auch verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens seien untersucht worden. Dadurch, dass die Zahl der Stellplätze im Vergleich zum Bestand aber sogar reduziert und aufgrund einer neu geplanten zweiten Zufahrt am F ... Weg der Verkehr verteilt würde, sei eine relevante Beeinträchtigung nicht zu besorgen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Ladekapazität der Lkw bislang nicht ausgeschöpft sei, sodass auch eine Zunahme des Lieferverkehrs nicht zu erwarten sei. Unter dem 10. September 2018 beantragte die Beigeladene beim Bezirksamt, die ausgereichte Baugenehmigung Nr. 2013/1753 um zwei Auflagen zu ergänzen, wonach eine Ladungsöffnung nur von 8:00 bis 20:00 Uhr zulässig sein solle und die Belieferung des neuen Marktes entsprechend des Lärmgutachtens zu erfolgen habe. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018, der Beigeladenen zugestellt am 24. Oktober 2018, erließ das Bezirksamt den Nachtrag Nr. 2018/1712 zur Baugenehmigung Nr. 2013/1753. Darin ist in Ziff. 1 bestimmt, dass die Anlieferung gemäß der Ziff. 4.4 und 4.5 des im Bebauungsplanverfahren 5-78 VE vorgelegten Schallgutachtens H ... vom 10. Januar 2012 zu erfolgen habe. Ziff. 2 beschränkt die Ladenöffnungszeiten antragsgemäß auf 8:00 bis 20:00 Uhr. Unter dem 10. Oktober 2018 wies die Beigeladene die Klägerin auf eine weitere der Beigeladenen inzwischen erteilte Baugenehmigung Nr. 2017/1580 für die Vorhabengrundstücke hin. Diese betreffe auch die Neuerrichtung eines Lebensmittelmarktes, ihr lägen aber andere Planungen zugrunde. Sie beabsichtige, nur die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 auszunutzen. Mit dem Bau bzw. den vorherigen Abbrucharbeiten am alten Marktgebäude werde im November 2018 begonnen. Mit der unterdessen bereits am 9. Oktober 2015 eingereichten Klage, die die vormaligen Eheleute noch gemeinsam erhoben haben, wendet sich zuletzt nur noch die Klägerin weiter gegen die Baugenehmigung Nr. 2013/1753. Sie erklärt, nach ihrem Erwerb des Miteigentumanteils ihres Ex-Ehemanns während des gerichtlichen Verfahrens den Rechtsstreit nunmehr als alleinige Hauptpartei fortsetzen zu wollen. Ihre Klage sei zulässig. Für diese bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die unverbindliche Absichtserklärung der Beigeladenen, nur die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 ausnutzen zu wollen, stelle keinen rechtsverbindlichen Verzicht auf die hier streitbefangene Baugenehmigung Nr. 2013/1753 dar. Die Klage sei auch begründet. Die Baugenehmigung der Beigeladenen sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Nachbarrechten. Ihre Rechtsverletzung beruhe bereits auf Fehlern, die dem Bebauungsplan anhafteten. So sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-78 VE, auf dessen Grundlage die Baugenehmigung erteilt worden sei, heimlich aufgestellt worden, ohne die Anwohner zu informieren. Die Bekanntmachung sei systematisch in kleinen, unauffälligen Anzeigen einer Tageszeitung und auf mehreren, kaum besuchten Internetforen versteckt worden. Überdies sei bei der Aufstellung zu Unrecht sowohl darauf verzichtet worden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen als auch ein Lichtgutachten einzuholen. Das Lichtgutachten für die Baugenehmigung Nr. 2017/1580 könne jedenfalls nicht herangezogen werden, da dieses Vorhaben kleiner sei. Davon abgesehen sei das streitgegenständliche Vorhaben - ebenso wie der vorherige kleinere Markt - überflüssig. Die Nahversorgung sei auch ohne diesen gewährleistet. Schon der kleinere Markt habe zudem zu erheblichen Belästigungen der umliegenden Wohnbebauung geführt. Diese ergebe sich durch den hierdurch ausgelösten Lieferverkehr, der morgens bereits um kurz nach 5:00 Uhr (und in Teilen noch früher) einsetze und mit großem Lärm verbunden sei. Bereits die von dem jetzigen (kleineren) Markt verursachten Immissionen überstiegen die Richtwerte der TA Lärm - mit dem neuen größeren Markt werde sich das noch verschlimmern - zumal die Anlieferung ohne Angaben von Gründen nicht hinter dem Marktgebäude - parallel zur Eisenbahntrasse - angeordnet werden soll, sondern davor und damit direkt vor ihrem Grundstück. Soweit das Gutachten die Einhaltung der maßgeblichen Lärmwerte prognostiziere, sei es nicht haltbar. Das Gutachten, das inzwischen auch veraltet sei (es sei die neue TA Lärm von 2017 heranzuziehen), gehe nämlich von fehlerhaften Prämissen aus. Unabhängig davon, dass bei der Bemessung der Gesamtlärmbelastung versäumt worden sei, den Fluglärm zu berücksichtigen, sei wenig glaubhaft, dass bei einer Verkaufsflächenvergrößerung von 50 % kein weiterer Lkw-Verkehr anfalle. Träfe dies zu, wären die Anlieferungsfahrzeuge bislang nur zu 2/3 ausgelastet gewesen, was wenig wahrscheinlich sei. Es sei doch eher davon auszugehen, dass deutlich größere Lkw eingesetzt würden, die höhere Immissionen verursachten. Zudem würden die Spitzenpegel zur Nachtzeit schon jetzt überschritten, weil eine Anlieferung ja vor 6:00 Uhr stattfinde. Der kürzlich erlassene Nachtrag Nr. 2018/1712 werde daran nichts ändern. Die Erfahrung zeige, dass sich die Fahrer daran nicht hielten. Außerdem sei der Nachtrag zu unbestimmt, soweit er auf die im Lärmgutachten unter Ziff. 4.4 und 4.5 beschriebene Anlieferung verweise. Denn darin sei eine Reihe von Annahmen enthalten (wie etwa die Nutzung von Kühlanlagen bestimmter Hersteller), deren Beauflagung Fragen aufwerfe. Entgegen der verkehrlichen Untersuchung sei ferner davon auszugehen, dass durch das zunehmende Kundenaufkommen auch die damit einhergehende Lärmbelästigung steige. Die Annahme, der Verkehr werde sich dank der zweiten neuen Ein- und Ausfahrt am F ... Weg verteilen, sei nicht nachvollziehbar, da der F ... Weg nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Fahrzeuge, die den Markt vom S ... Weg aus kommend anführen, den Kundenparkplatz über die Ausfahrt F ... Weg verlassen sollten. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass der Verkehr auf dem S ... Weg seit der Erstellung des Gutachtens zugenommen habe. Davon unabhängig bleibe vollkommen unklar, mit welchen Formen der Werbung, z.B. durch Leuchtreklame zu rechnen sei. Auch hiervon könne jedoch eine relevante Belästigung ausgehen. Diese vorhabenbedingten Beeinträchtigungen führten auch zu einem massiven Wertverlust des klägerischen Grundstücks. Denn aufgrund des Lärms seien weder der vordere Gartenteil noch die Terrasse nutzbar, noch die nach Süden ausgerichteten Räume. Diese Räume seien jedenfalls solange unbewohnbar, wie sie nicht mit Schallschutzfenstern ausgestattet würden. Schließlich wirke sich weiter wertmindernd aus, dass direkt gegenüber dem klägerischen Grundstück eine große Gewerbehalle mit der Anmutung eines Industriebaus in einem ansonsten reinen Wohngebiet entstehe. Auf den Fortbestand dieser Gebietsprägung habe sie indes vertraut. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Baugenehmigung Nr. 2013/1753 vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 aufzuheben, beantragt sie zuletzt, den Bescheid Nr. 2013/1753 des Bezirksamtes Spandau von Berlin in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. September 2015 in der Fassung aufzuheben, den dieser durch den Nachtrag Nr. 2018/1712 vom 8. Oktober 2018 erfahren hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt das für das Aufstellungsverfahren erstellte Schallgutachten. Es sei unter Beachtung der gültigen Regelwerke erstellt worden. Alle relevanten Umstände seien darin berücksichtigt worden. Ob die Anlieferung derzeit und künftig tatsächlich vor 5:00 Uhr stattfinde, sei kein planungsrechtlicher Belang, sondern begründe, wenn dies zutreffe, allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, würde durch die Verschiebung des Marktes in nordwestlicher Richtung die Immissionsbelastung an der Fassade der Klägerin sogar verringert. Auch der Ort der geplanten Anlieferung rücke vom klägerischen Grundstück im Vergleich zur Bestandssituation ab. Schließlich werde der Straßenverkehr nicht überlastet. Es bestünden noch deutliche Leistungsfähigkeitsreserven an den betrachteten Knotenpunkten. Die Verkehrsströme könnten mit der bestehenden Infrastruktur sehr gut abgewickelt werden. Der um 14 % erhöhte Kundenverkehr führe zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks. Der behauptete Wertverlust bestehe nicht. Ohnehin sei ein Wertbestand keine geschützte Rechtsposition. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Baugenehmigung für rechtmäßig. Unzumutbare Immissionen seien, wie das Gutachten zeige, nicht feststellbar. Dem Lärmgutachten lägen auch keine unzutreffenden Annahmen zugrunde. Das gelte zunächst mit Blick auf den Anlieferungsverkehr. Erstens sei die Anlieferung nicht direkt gegenüber dem Grundstück geplant, sondern westlich versetzt. Zweitens werde sich der Lieferverkehr, der entgegen der Darstellung der Klägerin nicht bereits ab 5:00 Uhr einsetze, auch nicht erhöhen. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche um 50 % führe nämlich nicht zu einer Vergrößerung des Warenbestandes. Das Sortiment bleibe unverändert. Die Gebäudevergrößerung diene vielmehr dem Zweck, die Verkaufsfläche großzügiger zu gestalten, niedrigere Regale aufzustellen und breitere Gänge sowie Quergänge einzurichten. Dies ermögliche ihr eine zeitgemäße Warenpräsentation, sei aber ebenso für den Zugang mobilitätsbeschränkter und älterer Kunden wichtig. Auch die klägerischen Ausführungen zum Kundenverkehrsaufkommen seien nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen infrage zu stellen. Der verursachte Lärm sei im Schallschutzgutachten fehlerfrei ermittelt worden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm halte das Vorhaben ein. Auch die Gesamtbelastung, die nicht nach der TA Lärm zu beurteilen sei, sei zumutbar. Dass der Fluglärm bei der Gesamtlärmprognose nicht berücksichtig worden sei, wirke sich nicht in entscheidungserheblicher Weise aus. Dafür sei er zu gering. Die geltend gemachten Wertminderungen des Grundstücks seien unbeachtlich, da die Nutzungsmöglichkeiten nicht berührt würden. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Protokoll vom 24. Januar 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte (ein Band), den Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Baugenehmigungsverfahren (ein Leitzordner) sowie die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplanverfahren 5-78 VE (drei Leitzordner) Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.