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Beschluss

7 B 583/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.7B583.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners für die Errichtung eines Burger King Restaurants vom 3. Februar 2006 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese insoweit als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners für die Errichtung eines Burger King Restaurants vom 3. Februar 2006 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese insoweit als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. Februar 2006 für die Errichtung eines Burger King Restaurants ist bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht vereinbar und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Nach § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts vgl. Urteile vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -; vom 31. Juli 1997 - 10 A 3100/97 -; vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -, nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Die Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die Beurteilung, ob ein Nachbar eine Stellplatzanlage hinzunehmen hat, fällt zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus. Die Antragsteller waren in dem Bereich, der für die Stellplatzanlage des Burger King Restaurants vorgesehen ist, nachts einer Parkplatznutzung nicht ausgesetzt. Von den Stellplätzen geht eine erhebliche Lärmbelastung auf solche Bereiche des Grundstücks der Antragsteller aus, in denen Lärm der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung nicht hingenommen werden muss. Mit einer entsprechenden Entwicklung mussten die Antragsteller aufgrund der gegebenen planungsrechtlichen Situation auch nicht rechnen. Ob die Baugenehmigung aus weiteren Gründen zu einer Verletzung von aus dem Bauordnungs- oder dem Bauplanungsrecht folgenden Rechten der Antragsteller führt, bedarf daher keiner Entscheidung. Das von der angefochtenen Baugenehmigung erfasste Schnellrestaurant ist so konzipiert, dass die Stellplätze einschließlich der Haupteinfahrt und Ausfahrt zwischen dem Restaurantgebäude und dem Doppelhaus angeordnet sind, dessen eine Hälfte im Eigentum der Antragsteller steht. Dabei greifen die Stellplätze - von der G. -K. -Straße aus gesehen - zugleich deutlich über die Rückfront des Doppelhauses hinaus. Das wesentliche Lärmgeschehen des Restaurants ist damit so angeordnet, dass es insbesondere auch auf die Rückseite des Hauses der Antragsteller einwirkt. In diesem Bereich mussten die Antragsteller zwar auch bislang mit Einwirkungen gewerblicher, auch mit Stellplatzverkehr verbundener Nutzungen rechnen. Diese Vorbelastung dürfte sich bislang auch dahin auswirken, dass sich die Antragsteller nicht darauf berufen können, ihnen seien tags nur solche Lärmbelastungen zuzumuten, wie sie in einem allgemeinen Wohngebiet zu erwarten sind. Gegenüber dieser bislang gegebenen Situation bewirkt die strittige Baugenehmigung jedoch insoweit eine wesentliche qualitative Verschlechterung zu Lasten der Antragsteller, als diese nunmehr erstmals im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks, in dem bislang ersichtlich ein den üblichen Wohnbedürfnissen entsprechendes Schlafen auch bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster möglich gewesen sein dürfte, bis weit über Mitternacht hinaus mit ständig wiederkehrenden Fahr- und auch Parkvorgängen rechnen müssen, die im Gutachten immerhin mit 24 Stellplatzbewegungen in der lautesten Nachtstunde angesetzt sind. Hinzu kommt, dass das hier in Rede stehende Stellplatzgeschehen typischerweise besonders lästige Komponenten (Türenknallen, Gespräche zwischen den Besuchern der Anlage und Autoradiolärm) aufweist, und demgemäss vom Gutachter als ein den Diskotheken-Stellplätzen vergleichbarer Typ gewertet worden ist. Die Auswirkungen dieses die Antragsteller erstmals nachts treffenden Lärmgeschehens sind zwar durch die in der Baugenehmigung vorgesehene Lärmschutzwand einschließlich der teilweisen Überdachung nicht unerheblich abgemindert. Insbesondere sind die vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen durchaus geeignet, die am Wohnhaus der Antragsteller zu erwartenden Lärmimmissionen quantitativ herabzusetzen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gerade das im tieferen Hintergelände zu erwartende, nachts als besonders störend zu qualifizierende Lärmgeschehen noch deutlich auf die jedenfalls in Bezug auf die Nachtruhe besonders schützenswerte Rückfront des Hauses der Antragsteller einwirken kann. Dort werden die mit einem Schnellrestaurant der hier in Rede stehenden Art typischerweise verbundenen Lärmeinwirkungen kontinuierlich bis weit über Mitternacht hinaus deutlich wahrnehmbar sein. Solche Störungen der Nachtruhe durch das Stellplatzgeschehen sind den Antragstellern auch unter Berücksichtigung der durchaus in Rechnung zu stellenden Vorbelastung mit gewerblichen Lärmimmissionen nicht mehr zuzumuten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.