Beschluss
21 E 626/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0906.21E626.01.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 974,28 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 974,28 DM festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahin stehen, ob es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts um eine "Entscheidung über die Kosten" i.S. des § 158 Abs. 2 VwGO handelt mit der Folge, dass die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Vgl. zum Meinungsstand etwa Rennert in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 158 Rn. 2 a.E.. Jedenfalls ist die Beschwerde nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der im Bezug auf seine Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren angebrachte Kostenfestsetzungsantrag des Beigeladenen vom 28. Mai 2001 allenfalls auf der Grundlage eines Beschlusses entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Erfolg haben könnte. Dieses Erfordernis hat im Ansatz auch der Beigeladene erkannt, indem er mit der Beschwerde zwar einerseits geltend macht, dass allein der Kostenbeamte für das Kostenfestsetzungsbegehren zuständig sei und es einer weiteren richterlichen "Kostengrundentscheidung" nicht bedürfe, andererseits aber ausführt, nach der Intention des Gesetzgebers müssten die Fälle, in denen ein Vorverfahren nicht stattgefunden habe, kostenmäßig genauso wie die Fälle behandelt werden, in denen ein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Daran ist im Ansatz (nur) richtig, dass eine Festsetzung der dem Beigeladenen im Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltskosten nicht allein aufgrund des richterlichen Ausspruchs nach § 162 Abs. 3 VwGO im Beschluss vom 26. September 2000 in Betracht kommen kann. Denn angesichts dessen, dass es für die Erstattungsfähigkeit der in einem Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets eines gesonderten richterlichen Ausspruchs nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf, und zwar auch dann, wenn es um solche Kosten eines Beigeladenen geht, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 59.84 -, NVwZ 1986, 303 (304); Olbertz in: Schoch u.a., VwGO-Kommentar, Stand: Januar 2001, § 162 Rn. 65 m.w.N., ist es abwegig, bei Fehlen eines Vorverfahrens etwaige im Verwaltungsverfahren entstandene Anwaltskosten ohne weiteres als "außergerichtliche Kosten" im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen, über deren Erstattungsfähigkeit bei - wie hier - Vorliegen eines Ausspruchs nach § 162 Abs. 3 VwGO allein der Kostenbeamte zu befinden hätte. Die damit entscheidungserhebliche Frage, ob in (entsprechender) Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch Anwaltskosten aus einem Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG für erstattungsfähig erklärt werden können, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist mit dem dort genannten Vorverfahren allein und abschließend das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gemeint. So auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10a D 100/97.NE -, n.v.; VGH Baden-Würtemberg, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 5 S 1345/96 -, NVwZ-RR 1998, 402. Gegen ein auch die (Anwalts-) Kosten des Verwaltungsverfahrens einbeziehendes Verständnis der Kostenbestimmungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO spricht zudem, dass eine Kostenregelung dieses Inhalts von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gedeckt wäre. Denn zumindest für Verwaltungsverfahren im Vollzug von Landesrecht fehlt dem Bund die Kompetenz zum Erlass von - als Bestandteil des Verwaltungsverfahrens anzusehenden - Kostenregelungen. Hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 68 ff. VwGO gilt diese Einschränkung demgegenüber nicht, weil das Vorverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung des gerichtlichen Verfahrens und damit diese Kostenregelung von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gedeckt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht dem Betrag, dessen Erstattung durch die Klägerin der Beigeladene mit dem vorliegenden Verfahren anstrebt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).