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Beschluss

6 E 292/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0413.6E292.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestellten Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Ein solches Vorverfahren hat in Bezug auf das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgefunden. Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin folgt, dass sie als Vorverfahren hier nicht das Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO ansieht, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht im Übrigen auch bereits mit Beschluss vom 2. März 2007 in dem Verfahren 19 K 1/07 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Vielmehr sei zusätzlich auf die auf ihren Schriftsatz vom 12. September 2006 folgenden Erwägungen und Überprüfungen abzustellen, die am 25. September 2006 zur Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vom 7. September 2006 geführt hätten. Erst diese Vollziehungsanordnung habe den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendig gemacht, so dass das Verfahren 19 L 1/07 als nachfolgendes "Hauptsacheverfahren" zu qualifizieren sei. Mit dieser Auffassung dringt die Antragstellerin nicht durch, da Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang allein das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2001 - 21 E 626/01 -, NVwZ-RR 2002, 317, m.w.N., vom 16. Mai 2006 - 14 E 478/06 - und vom 22. November 2006 - 7 E 1206/06 -. Aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des OVG NRW vom 18. Mai 1972 - X B 100/72 - folgt nichts anderes. Unabhängig davon, dass diese Entscheidung überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2006, a.a.O., m.w.N., gibt sie zur der hier maßgeblichen Frage, ob auch andere Verfahren als das Widerspruchsverfahren "Vorverfahren" im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sein können, nichts her. Gegenstand der zitierten Entscheidung war, ob die Hinzuziehung für notwendig erklärt werden kann, wenn sich an ein Vorverfahren in Form des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) nur ein gerichtliches Aussetzungsverfahren und kein Klageverfahren angeschlossen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).