OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 4568/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0815.3K4568.05A.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. Mai 2006 werden auf Antrag der Klägerin die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 248,53 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. Die Klägerin beantragte erstmalig am 18. Oktober 2004 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. November 2004 gerichtete Klage wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Februar 2005 abgewiesen (3 K 7086/04.A). Der von der Klägerin unter dem 2. März 2005 gestellte Wiederaufgreifensantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2004 abgelehnt. Auf Grund der hiergegen erhobenen Klage wurde die Beklagte durch Urteil vom 24. März 2006 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin für Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (3 K 4568/05.A). 3 Auf Grund des Kostenfestsetzungsantrages des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. April 2006 in der Fassung vom 11. Mai 2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 11. Mai 2006 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 327,70 Euro fest. Dabei wurde ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.500,00 Euro eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 136,50 Euro, eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 126,00 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro sowie die gesetzliche Umsatzsteuer angesetzt. 4 Die Beklagte hat gegen den am 15. Mai 2006 zugestellten Beschluss am 19. Mai 2006 Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass gemäß Vorbemerkung Nr. 3 zum Vergütungsverzeichnis des RVG, Abs. 4, die hälftige Anrechnung der im behördlichen Ausgangsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr (VV 2400) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zwingend vorgeschrieben sei. 5 Der Urkundsbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen und diesen zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. Die gemäß § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Beklagte in ihren Rechten. 7 Die Voraussetzungen für eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG zu den Nummern 3100 ff. liegen vor. Die Vorbemerkung lautet: „Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet." Die Voraussetzungen dieser Anrechnungsregelung liegen vor. 8 Gegenstand der Kostenfestsetzung können lediglich solche Rechtsanwaltskosten des obsiegenden Beteiligten sein, welche im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens entstanden sind. Die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Beklagten enthält hinsichtlich des konkreten Umfangs des Kostenerstattungsanspruchs keine Aussage; sie erfasst jedoch nur die gemäß § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Nicht erstattungsfähig sind vorliegend diejenigen Rechtsanwaltskosten, welche in dem Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt entstanden sind. Lediglich im Rahmen eines Vorverfahrens gemäß der §§ 68 ff. VwGO können die außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig erklärt werden. Das Ausgangsverfahren vor der Verwaltungsbehörde, hier vor dem Bundesamt, ist indes kein Vorverfahren im Sinne der vorgenannten Vorschriften. 9 Vgl. nur: OVG Münster, Beschluss vom 6. September 2001 - 21 E 626/01 -, NVwZ-RR 2002, 317; VG Göttingen, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 A 82/05 -, Juris-Dokumentation; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 162 Rn. 16. 10 Ob Kosten erstattungsfähig sind oder nicht, hat der Urkundsbeamte im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festzustellen. Hierbei hat er insbesondere Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum Vergütungsverzeichnis des RVG zu beachten. 11 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 3. April 2006 - 9 K 1090/05 -; ferner Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 7 L 1048/04 - und vom 7. März 2006 - 9 K 571/05 -. 12 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen des Asylverwaltungsverfahrens zunächst eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV zum RVG in Höhe von 136,50 Euro verdient. 13 Das anschließende gerichtliche Verfahren betrifft denselben Gegenstand. Zwar handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Asylverfahren bzw. ein Wiederaufgreifens-verfahrens gemäß § 60 AufenthG. Gegenstand beider Verfahren ist jedoch die begehrte Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bzw. § 60 AufenthG vorliegen. 14 Der gesetzliche Regelfall sieht in einem solchen Fall die hälftige Anrechnung der o.g. Geschäftsgebühr vor. Mithin besteht die Verfahrensgebühr nur in der Höhe, welche nach entsprechender Anrechnung der Geschäftsgebühr verbleibt. Der Gebührenerstattungs-anspruch besteht von vorne herein nur eingeschränkt und nicht etwa ungeschmälert. Infolge der Anrechnung erlischt der Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr in Höhe des angerechneten Teils. 15 Vgl. so im Ergebnis auch VG Göttingen, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 A 82/05 -; VG Minden, Beschluss vom 3. April 2006 - 9 K 1090/05.A -; a.A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. März 2006 - 2 J 662/06 - Juris-Dokumentation; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 23 W 45/05 -, JurBüro 2006, 202. 16 Diese Regelung ist auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten erforderlich. Denn es muss gebührenrechtlich berücksichtigt werden, dass der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich mit der Angelegenheit betraut war und sich der Umfang seiner gerichtlichen Tätigkeit folglich reduziert. Ansonsten käme es zu einer doppelten Vergütung für die letztlich annähernd gleiche Tätigkeit, wenn die Angelegenheit zunächst außergerichtlich und erst später gerichtlich betrieben wird. 17 Vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Auflage 2004, VV 2400 Rn. 183. 18 Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Gesetzesbegründung. 19 Vgl. Bundestags-Drucksachen 15/1971, S. 209. 20 Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anrechnungsregelung nicht dazu berechtige, im Kostenfestsetzungsverfahren einen Teil der Verfahrensgebühr abzusetzen, dass die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht zu einer Kürzung der einmal entstandenen Verfahrensgebühr führe und dass die Anrechnung ein nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wirksamer Vorgang sei, denn gekürzt werde lediglich der Honoraranspruch der Anwalts, 21 vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. März 2006, a.a.O., 22 ist daher nicht zu folgen. Diese Auslegung der Anrechnungsregelung steht im Widerspruch zu dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und findet auch im Übrigen keine gesetzliche Stütze. Gegenstand der Kürzung ist ausweislich des Gesetzeswortlauts die gerichtliche Verfahrensgebühr und nicht der Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten. Über die Festsetzung der Verfahrensgebühr entscheidet der Kostenbeamte; es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht die Anrechnung im Rahmen des Kostenfest-setzungsverfahrens vornehmen sollte. 23 Dem steht auch nicht entgegen, dass das RVG grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandantschaft regelt; denn ist - wie hier - eine Gebühr betroffen, die Teil des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist, so ist zu ihrer Festsetzung ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts berufen und nicht etwa der Rechtsanwalt. Sämtliche Umstände, die sich auf den Umfang dieser betreffenden Gebühr auswirken können, müssen mithin auch von dem insoweit ausschließlich befugten Kostenbeamten berücksichtigt werden. 24 In der Anrechnung ist auch insbesondere keine - unzulässige - Festsetzung von außergerichtlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren zu sehen. 25 Die zu erstattenden Kosten sind bei einem Gegenstandswert von 1.500 Euro mithin wie folgt festzusetzen: 26 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100) 136,50 Euro 27 Anrechnung (Hälfte der Gebühr 2400) ./. 68,25 Euro 28 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104) 126,00 Euro 29 zuzüglich Auslagenpauschale 20,00 Euro 30 214,25 Euro 31 zuzüglich 16% gesetzliche Umsatzsteuer 34,28 Euro 32 248,53 Euro 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 34