Beschluss
1 AGH 38/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0304.1AGH38.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers vom 14.02.2022, die Zuziehung des
B L im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers vom 14.02.2022, die Zuziehung des B L im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. G r ü n d e: Der Senat hat mit Beschluss vom 10.12.2021 das in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt. Da in dem Einstellungsbeschluss keine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren getroffen wurde, hat der Kläger mit Antrag vom 14.02.2022 beantragt, die Hinzuziehung seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Antrag war abzulehnen, weil kein Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO durchgeführt wurde. Nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist mit dem dort genannten Vorverfahren allein und ausschließlich das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gemeint. Ein Widerspruchsverfahren hat aber vor Erhebung der Untätigkeitsklage durch den Kläger nicht stattgefunden. Eine entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO auf Anwaltskosten aus einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu OVG Münster, B. v. 06.09.2001 - 21 E 626/01; vgl. auch Kopp/Schenke/R.P Schenke, VwGO, § 62, Rn. 16 m.w.N.). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet, falls der Anwaltsgerichtshof ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingeht. Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichnete Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten.