Urteil
22 A 4467/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0117.22A4467.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung von weiterer laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von September 1992 bis April 1994. In diesem Zeitraum ging die Klägerin zu 2. (die Klägerin) einer Halbtagsbeschäftigung nach. Sie erzielte abzüglich einer Fahrtkostenerstattung und der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in etwa ein monatliches Nettoeinkommen für die Monate August bis Oktober 1992 und Dezember 1992 bis Februar 1993 von 1.200 DM, für den Monat November 1992 von 2.200 DM, für die Monate März bis Mai 1993 von 1.450 DM, für Juni 1993 von 1.800 DM, von Juli bis Oktober 1993 und Dezember 1993 bis März 1994 von 1.500 DM und für November 1993 von 2.700 DM. Der Kläger zu 1. (der Kläger), der als selbständiger Vermögensberater tätig war, erzielte Provisionen in monatlich wechselnder Höhe. Die Klägerin war Inhaberin des am 1. September 1983 abgeschlossenen Bausparvertrages 27 277 6024 bei der W. Bausparkasse mit einem Guthaben in Höhe von 6.343,85 DM zum 31. Dezember 1991, von 7.364,08 DM zum 31. Dezember 1992 und von 8.312,65 DM zum 31. Dezember 1993. Nach Auskünften der Bausparkasse vom 13. Februar 1998 und vom 14. September 1999 war der Bausparvertrag 1992 und 1993 noch nicht zuteilungsreif, so daß eine Auszahlung des Guthabens nicht habe beantragt werden können; eine Beleihung im Rahmen des vorhandenen Vermögens sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Nach einer weiteren Auskunft der Bausparkasse an die Klägerin vom 29. Oktober 1999 wäre bei einer vorherigen Kündigung des Bausparvertrages am 1. September 1992 ein Betrag von 6.959,42 DM an die Klägerin ausgezahlt worden. In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 3827/92- (OVG NRW 24 B 4159/92) legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner Großmutter, Frau J. T. , vom 24. September 1992 vor. Frau T. erklärte darin, sie habe den Kläger mit monatlich ca. 200,00 DM unterstützt. Die Kläger erhielten 1992 Kindergeld für den Kläger zu 3. in Höhe von 70 DM im Monat; ab Januar 1993 belief sich das Kindergeld auf 130 DM im Monat. In den Monaten September 1992 bis April 1994 mit Ausnahme des Monats Januar 1994 erhielten die Kläger von der Beklagten aufgrund verschiedener Bewilligungsbescheide, des Abhilfebescheides vom 10. August 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in unterschiedlicher Höhe. Die Beklagte legte hierbei einen Bedarf der Kläger in Höhe von 2.640,85 DM ab September 1992, von 2.673,05 DM ab Januar 1993, von 2.620,39 DM ab April 1993, von 2.635,14 DM ab Juli 1993, von 2.729,86 DM ab Dezember 1993 und von 2.833,17 DM für April 1994 zu Grunde, wobei er bei der Berechnung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - (BGBl. I 1993, 944) einen Mehrbedarf für Erwerbstätige zugrundelegte. Bei den dem Bedarf gegenüber gestellten Eigenmitteln der Kläger berücksichtigte die Beklagte das Bausparguthaben der Klägerin nicht. Mit der am 27. April 1994 zunächst nur vom Kläger erhobenen Klage hat dieser geltend gemacht: Der Widerspruchsbescheid vom 15. April 1994 enthalte keine Entscheidung für den Zeitraum September bis Dezember 1992, obwohl sich sein Widerspruch auch hierauf bezogen habe. Für 1992 sei ebenso wie in der jüngsten Zeit nicht vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen aus dem Vorjahr, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen. Bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen seien alle nötigen Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit und der seiner Frau zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe er einen Nachzahlungsbetrag vom 537,02 DM gemäß dem Abhilfebescheid vom 10. August 1993 nicht erhalten. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 17. Februar 1993 und 18. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1994 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 30. April 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des aktuellen Erwerbseinkommens sowie sämtlicher notwendiger Ausgaben zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es bestünden erhebliche Zweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers. Außerdem habe der Kläger jedenfalls bis März 1993 über einzusetzendes Vermögen in Gestalt eines PKWs verfügt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Kläger zu 2. und 3. sind dem Verfahren beigetreten. Mit der Berufung rügen die Kläger: Die Beklagte habe ab Januar 1992 die Durchschnittsprovision des Vorjahres als Einkommen angenommen, obwohl das tatsächliche Einkommen weit darunter gelegen habe. Darüber hinaus seien die Kosten aus der selbständigen Arbeit des Klägers unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte könne nicht in Monaten mit geringen Provisionseinnahmen die Kosten unberücksichtigt lassen und in den folgenden Monaten mit hoher Provision die Sozialhilfe einstellen. Die Fahrtkosten der Klägerin seien lediglich ab August 1993 berücksichtigt worden. Der PKW sei vom Sozialamt begutachtet und dem Kläger überlassen worden, weil die Verschrottungskosten zu hoch seien. Das Bausparguthaben der Klägerin sei Schonvermögen, dessen Einsatz eine Härte bedeute. Die Verwertung des Guthabens sei unzumutbar, denn es handele sich nicht um "zurückgelegtes Kapital". Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 17. Februar 1993 und 18. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1994 zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 30. April 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens und der notwendigen Ausgaben zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 30. April 1994 unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens und der notwendigen Ausgaben neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Bei dem Bausparguthaben der Klägerin handele es sich um verwertbares Vermögen. Der Einsatz bedeute für die Kläger keine Härte, auch wenn Zinsen und/oder Prämien bei einer vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrages verloren gingen. Es sei davon auszugehen, dass die Vermögensschongrenze von insgesamt 4.200,00 DM durch die von der Klägerin seit Vertragsbeginn am 1. September 1983 monatlich gezahlten Beträge von 52,00 DM am 1. September 1992 bereits überschritten gewesen sei; ohne Berücksichtigung von anderen Zahlungen, Zinsen und ggf. Prämien sei so ein Betrag von 5.616,00 DM (108 Monate x 52,00 DM) angespart worden. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, aus den Verfahrensakten 22 L 3827/92 (= 24 B 4159/92 OVG NRW), 22 K 6630/92 (= 24 E 458/95 OVG NRW) und 22 K 3078/95 (= 24 E 751/95 OVG NRW), alle VG Düsseldorf, sowie den Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung der Kläger entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben und eine weitere mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von September 1992 bis April 1994. Dem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls entgegen, dass die Kläger in dem streitigen Zeitraum die erforderlichen Mittel aus dem Einkommen und Vermögen der Klägerin, aus den Zuwendungen der Großmutter des Klägers und aus dem Kindergeld für den Kläger zu 3. beschaffen konnten. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Beklagte das einzusetzende Einkommen des Klägers zutreffend ermittelt hat oder ob endgültig nicht ausgeräumte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger wegen unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse berechtigt waren. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, wie den Klägern zu 1. und 2. im streitigen Zeitraum, sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige, unverheiratete Kinder, die - wie seinerzeit der Kläger zu 3. - dem Haushalt ihrer Eltern angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die Beklagte hat den sozialhilferechtlichen Bedarf der Kläger für die Monate September bis Dezember 1992 zutreffend mit 2.640,85 DM ermittelt. In der Folgezeit schwankte dieser Bedarf geringfügig und erhöhte sich ab Dezember 1993 auf 2.729,86 DM und im April 1994 auf 2.833,17 DM. Diesem Bedarf stand ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von zunächst ca. 1.200 DM gegenüber. Hiervon sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Dies sind eine Arbeitsmittelpauschale von 10 DM und die Kosten für die Fahrten zur Arbeitstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962, BGBl. I S. 692, geändert durch Verordnung vom 23. November 1976, BGBl. I S. 3234). Die Kosten für eine Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel beliefen sich nach den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Unterlagen für einen späteren Zeitraum auf 103 DM. Da der Arbeitgeber der Klägerin dieser einen Fahrtkostenzuschuss von durchschnittlich etwa 40 DM im Monat zahlte, blieb ein nicht gedeckter Betrag von ca. 65 DM offen, der zusammen mit der Arbeitsmittelpauschale vom Einkommen höchstens abgesetzt werden kann. Es verbleibt mithin ein anrechenbares Einkommen von zunächst ca. 1.125 DM. Dieses Einkommen erhöhte sich ab Dezember 1992 zunächst dadurch, dass die Klägerin Weihnachtsgeld von ca. 1.000 DM netto erhielt. Ab April 1993 erhöhte sich außerdem das regelmäßige monatliche Durchschnittseinkommen der Klägerin um 250 DM bis 300 DM. Vom Einkommen der Klägerin sind im Ergebnis dieser Berechnung auch nach Inkrafttreten des FKPG keine Beträge für Erwerbstätige abzusetzen, weil die Beklagte insoweit bei der Bedarfsberechnung bereits einen Mehrbedarf zugrundegelegt hatte. Dafür, dass die nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in angemessener Höhe abzusetzenden Beträge höher anzusetzen sind als der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F., ist nichts ersichtlich. Zusätzlich standen den Klägern für den Lebensunterhalt Zuwendungen der Großmutter des Klägers in Höhe von etwa 200 DM im Monat zur Verfügung. Frau T. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 1992 im Verfahren - 22 L 3827/92 - (VG Düsseldorf) erklärt, sie habe den Kläger mit monatlich ca. 200 DM zusätzlich unterstützt. Nach den getroffenen Feststellungen wurden diese Zuwendungen auch in der Folgezeit geleistet. Die Kläger haben nämlich der im Beschluss des 24. Senates vom 25. November 1997 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe geäußerten Vermutung, dass die Zuwendungen auch im Jahr 1993 noch geflossen seien, nicht widersprochen. Schließlich stand den Klägern als Einkommen Kindergeld in Höhe von monatlich 70 DM im Jahr 1992 und von monatlich 130 DM von Januar 1993 an zur Verfügung. Zu Beginn des hier streitigen Zeitraums blieb nach alledem höchstens ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.245 DM (=2.640 DM - 1.125 DM - 200 DM - 70 DM) ungedeckt. Auch wenn in der Folgezeit der Hilfebedarf insgesamt anstieg, änderte sich selbst bei Außerachtlassung der von der Großmutter des Klägers gegebenen Zuwendung der ungedeckte Hilfebedarf nicht wesentlich, da das Einkommen der Klägerin und das Kindergeld wie angegeben stiegen. Der Klägerin war zuzumuten, diesen nicht gedeckten Bedarf aus ihrem Vermögen zu beschaffen, zu dem nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen gehört. Dieses überstieg bereits Anfang September 1992 erheblich die Vermögensschongrenze von 4.200,00 DM ( § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 Nr. 1a) und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.02.1988, BGBl. I S. 150, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 23.10.1991, BGBl. I S. 2037). Der übersteigende Betrag war höher als der durch das Einkommen nicht gedeckte Bedarf für den Monat September 1992 von ca. 1.245 DM. Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von ca. 7.000 DM zum 1. September 1992, das in der Folgezeit stetig anstieg. Dieses Guthaben war auch verwertbar, obwohl der Bausparvertrag seinerzeit nicht zuteilungsreif war. Vermögen ist jedenfalls dann als verwertbar anzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den Bedarf des Hilfe Suchenden zu befriedigen. Es kommt demnach nicht allein darauf an, ob dem Vermögen zuzuordnende Forderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob der Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, 326, 328. Hiervon ausgehend war das Bausparguthaben seinerzeit verwertbar, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, den Bausparvertrag zu kündigen. Nach der Auskunft der Bausparkasse vom 29. Oktober 1999 wäre ihr dann ein Betrag von 6.959,42 DM ausgezahlt worden. Allerdings hätte die Klägerin diesen Betrag nicht in voller Höhe zur Deckung des Lebensunterhaltes ihrer Familie einsetzen können. Vielmehr hätte sie bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Bausparbeiträge die ggf. in der Vergangenheit erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen und Wohnungsbau-Prämien zurückzahlen müssen und Beträge, die evt. als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung (EStG) vom Einkommen abgesetzt worden waren, ggf. nachversteuern müssen. Nur in Höhe der Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Arbeitnehmer-Sparzulage zuzüglich Sparprämien und nachzuzahlenden Steuern war mithin verwertbares Vermögen vorhanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 330. Wenn sich auch anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend feststellen lässt, welcher Betrag genau als verwertbares Vermögen anzusehen ist, liegt er jedenfalls nach den getroffenen Feststellungen mindestens bei 5.800 DM und damit erheblich über dem Betrag des Schonvermögens von 4.200 DM zuzüglich des monatlich nicht gedeckten Bedarfs von 1.245 DM (zusammen 5.445 DM). Die Klägerin kann in den Jahren 1983 bis 1991 maximal Arbeitnehmer-Sparzulagen von insgesamt 1.072,76 DM erhalten haben. Diese hätte sie bei vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages und Rückzahlung der Beiträge zurückzahlen müssen (vgl. § 13 Abs. 4 b) des Dritten Vermögensbildungsgesetzes - 3. VermBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.09.1982, BGBl. I S. 1370; § 13 Abs. 4 b) 4. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.02.1984, BGBl. I S. 202; § 14 Abs. 4 Nr. 2 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987, BGBl.I S. 631; § 13 Abs. 5 Satz 1 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1989, BGBl. I S. 138). Der Betrag errechnet sich wie folgt: Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1989 und 1991 (Bl. 266, 312 der Verwaltungsvorgänge) ergibt sich, dass die Klägerin 1989 bei vermögenswirksamen Leistungen von 468 DM eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 107,64 DM und 1991 bei vermögenswirksamen Leistungen von 624 DM eine Zulage von 62,40 DM erhalten hat. Aus der Gehaltsabrechnung für die Klägerin für den Monat Dezember 1990 (Bl. 29 der Verwaltungsvorgänge) ergibt sich, dass der Arbeitgeber der Klägerin für diese im Jahr 1990 vermögenswirksame Leistungen von insgesamt 416 DM angelegt hat. Die Klägerin könnte hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 10 Prozent, also von 41,60 DM erhalten haben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1989). Für die Jahre 1983 bis 1988 liegen keine Unterlagen vor. In diesen Jahren betrug die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen von nicht mehr als 624 DM im Jahr 23 Prozent (§ 12 Abs. 1 3. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.09.1982; § 12 Abs. 2 u.3 4. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.02.1984; § 13 Abs. 2 u. 3 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987). Wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie in diesen Jahren jeweils 624 DM an vermögenswirksamen Leistungen erbracht hat, hätte sie jedes Jahr eine Sparzulage von 143,52 DM, zusammen also 861,12 DM erhalten. Auch wenn die Klägerin diese Beträge von zusammen 1.072,76 DM hätte zurückzahlen müssen, wäre von dem Auszahlungsbetrag von 6.959,42 DM ein Betrag von 5.886,66 DM verblieben. Dieser Betrag wäre nicht weiter dadurch reduziert worden, dass die Klägerin Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) hätte zurückzahlen müssen. Solche Prämien waren dem Bausparkonto der Klägerin offenbar nicht gutgeschrieben worden. Eine vorzeitige Rückzahlung von Bausparbeiträgen durfte die Bausparkasse nur vornehmen, wenn zuvor geleistete Wohnungsbau- Prämien an das Finanzamt zurückgezahlt waren (§ 5 Abs. 2 WoPG i.d.F. vom 30.07.1992). Nach der Auskunft der Bausparkasse vom 29. Oktober 1999 wäre an die Klägerin bei vorheriger Kündigung des Bausparvertrages der Betrag von 6.959,42 DM aber ohne weiteres zur Auszahlung gekommen. Von dem Auszahlungsbetrag wäre weiter der Betrag abzuziehen, den die Klägerin nach § 10 Abs. 6 bzw. 5 EStG bei vorzeitiger Rückzahlung der Bausparbeiträge an Steuern nachzuentrichten gehabt hätte. Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, ob und in welcher Höhe die Kläger in den Jahren 1983 bis 1991 Beiträge an die Bausparkasse als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 EStG nicht solche Vorsorgeaufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist bzw. für die ein Anspruch auf diese Zulage bestand. Geht man entsprechend der oben aufgestellten Rechnung davon aus, dass die Klägerin 1983 bis 1991 vermögenswirksame Leistungen in Höhe von insgesamt 5.252 DM (jeweils 624 DM in den Jahren 1983 bis 1988, 468 DM 1989, 416 DM 1990 und 624 DM 1991) erbracht und für diese Arbeitnehmer-Sparzulagen erhalten hat, so hat sie bei einem Kontostand Ende 1991 von 6.343,85 DM an zusätzlichen Beiträgen (einschließlich der angefallenen Zinsen) 1.091,85 DM (6.343,85 DM - 5.252 DM) aufgewendet. Allenfalls dieser Betrag hätte als Sonderausgabe abgesetzt werden können. Ob dies geschehen ist und welche steuerlichen Vorteile die Klägerin hieraus gezogen hat, kann auf sich beruhen. Denn eine Nachversteuerung wäre erst dann erfolgt, wenn Beiträge tatsächlich zurückgezahlt worden wären. Die Klägerin hätte sich bei einer Verwertung des Bausparguthabens aber nicht den gesamten Betrag zurückzahlen lassen müssen. Sie hätte vielmehr ein Guthaben in Höhe der Vermögensschongrenze von 4.200 DM stehen lassen können. Die Klägerin hätte sich also die Bausparbeiträge, die als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht worden waren, nicht auszahlen lassen müssen. Eine Nachversteuerung wäre dann nicht notwendig geworden. Der Berücksichtigung des Bausparguthabens steht nicht § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Verwertung des Bausparguthabens hätte für die Kläger jedoch keine Härte in diesem Sinne bedeutet. Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend bestimmt werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer besonderen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abgegangen. Lediglich die abstrakte Umschreibung dessen, was Schonvermögen ist und was demzufolge dem Einzelnen zu belassen ist, um das Ziel der Sozialhilfe zu erreichen, wird durch die Härtevorschrift aufgelockert. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81, 89; Urteil vom 29. April 1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 = FEVS 44, 177, 178; OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 60f.; Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 331. Nach diesen Grundsätzen steht das Verlangen nach Verwertung des Bausparguthabens in Übereinstimmung mit den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG. Insbesondere liegt keine Härte darin, dass die Klägerin bei vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages die erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen gehabt hätte und bei der Berechnung des auszuzahlenden Betrages ein Kündigungsabzug von 1 % gemacht worden wäre. Diese wirtschaftlichen Einbußen begründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, denn diese Vorschrift hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der Verpflichtung des Hilfe Suchenden, sich nach Kräften selbst zu helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 61f. und vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 333. Es ist Ausdruck des Risikos der frei gewählten Kapitalanlage, wenn die Lösung aus einem langfristigen Bausparvertrag nur unter Hinnahme der oben beschriebenen Verluste möglich ist. Der einprozentige Kündigungsabzug, den die Bausparkasse vorgenommen hätte, ist zudem schon von der Höhe her nicht so gravierend, dass von einer Härte gesprochen werden könnte. In Anwendung des § 88 Abs. 1 und 3 BSHG werden Betroffenen - insbesondere bei der vorzeitigen Auflösung von Lebensversicherungen - erheblich höhere Verluste zugemutet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 151; OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92-, FEVS 45, 58, 61. Soweit die Klägerin Arbeitnehmer-Sparzulagen im Nachhinein verlieren würde, kann hierin schon deshalb keine Härte liegen, weil diese Vorteile nicht auf eigener Leistung beruhen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 333; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 20. September 1989 - 6 S 3013/87 -, FEVS 39, 293, 296. Es ist unerheblich, ob das die Vermögensschongrenze übersteigende verwertbare Vermögen der Klägerin ausgereicht hätte, den geltend gemachten zusätzlichen Sozialhilfeanspruch über den gesamten hier streitigen Zeitraum zu decken. Nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Denn für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse der Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob und in welcher Höhe die Kläger jeweils Vermögen tatsächlich hatten. Eine Betrachtungsweise, bei der angesichts eines Streits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des einzusetzenden Vermögens dieses als zwischenzeitlich verbraucht fingiert wird, findet im Gesetz keine Stütze. Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz regelmäßig keine Rolle, so dass es auch unerheblich ist, ob der Hilfe Suchende sein Vermögen etwa durch eine äußerst sparsame Lebensführung bisher vor einer Verwertung bewahrt hat. Deshalb lässt sich auch eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht damit begründen, dass das Vermögen, dessen Einsatz verlangt wird, noch vor Ablauf des Bedarfszeitraums aufgebraucht gewesen wäre, wenn es zu Beginn der Hilfebedürftigkeit verwertet worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 152 f. Aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt sich zugleich, dass die Kläger keinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.