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Beschluss

22 L 2890/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0905.22L2890.03.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 29. Juli 2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragsteller sinngemäß begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Pflege im K-Altenheim in E mit Wirkung vom 1. Juli 2003 bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zur Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten über den Ablauf des Monats hinaus, in dem die Entscheidung des Gerichts ergeht (September 2003) zu verpflichten, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn bei laufenden Sozialhilfeleistungen handelt es sich nicht um rentengleiche Dauerleistungen, sondern lediglich um Zuwendungen, die dazu dienen, von dem Antragsteller eine gegenwärtige, anderweitig nicht behebbare Notlage abzuwenden. Laufende Sozialhilfe wird deshalb zeitabschnittsweise, in der Regel monatlich, gewährt, da über einen solchen Zeitraum hinaus weder für die Behörde noch für das Gericht absehbar ist, ob eine Notlage noch vorliegen wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. November 1998 - 24 B 1367/98 - sowie Beschluss vom 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 -. Es mag dahinstehen, ob die Antragsteller auch für den Zeitraum vor Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das heißt für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 28 Juli 2003 einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben; denn im Regelfall können Nachteile, die vor Antragstellung bei Gericht bereits entstanden sind, durch eine gerichtliche Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr abgewendet werden. Die Antragsteller haben jedenfalls für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2003 einen Anordnungsanspruch, das heißt einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten, nicht glaubhaft gemacht. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragsteller im streitigen Zeitabschnitt die persönlichen Voraussetzungen für den materiellen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 3 BSHG, der auch den im Pflegeheim gewährten Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrages zur persönlichen Verfügung gemäß § 21 Abs. 3 BSHG umfasst, erfüllen. Dem geltend gemachten Anspruch der Antragsteller steht jedoch entgegen, dass sie in der Lage sind, sich im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1 BSHG selbst aus eigenem Vermögen ausreichend zu helfen. Die Antragsteller sind verpflichtet, das durch Kündigung der Bestattungsvorsorgeverträge vorhandene Vermögen zu verwerten und für die Deckung der Heimkosten im streitigen Zeitraum einzusetzen. Die durchschnittlichen monatlichen Heimpflegekosten für den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. belaufen sich nach den - nicht bestrittenen Feststellungen - im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2003 auf 4.730,98 Euro. Dem stehen Einkünfte in Höhe monatlicher Rentenbezüge des Antragstellers zu 1. von 1.365,39 Euro (Altersrente von 1.305,26 Euro zuzüglich einer Werksrente von 60,13 Euro) sowie Leistungen der Pflegekasse für den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. in Höhe von jeweils 1.023,00 Euro gegenüber. Für die Monate August und September 2003 erhöht sich das monatliche Einkommen der Antragsteller um das Pflegewohngeld von jeweils 431,66 Euro (863,32 Euro). Der ungedeckte sozialhilferechtliche Bedarf beläuft sich daher für den Monat Juli 2003 auf 1.319,59 Euro und für die Monate August und September 2003 auf 456,27 Euro. Die Antragsteller sind verpflichtet, das verwertbare den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 2.915,00 Euro übersteigende Vermögen zur Deckung der ungedeckten Heimkosten einzusetzen. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG ist jeder Vermögensgegenstand, durch dessen tatsächliche Verwertung der Notlage des Hilfe Suchenden ganz oder teilweise abgeholfen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 1996 - 8 A 3429/94 - Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 47, 423. Vermögen ist dann als verwertbar anzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist zur Befriedigung des Bedarfs des Hilfe Suchenden eingesetzt werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3642/92 -, FEVS 45, 326 ff.. Zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG gehören daher auch Vermögenswerte, deren Verwertung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, also etwa Forderungen, die nach einer vorherigen Kündigung fällig werden, vorausgesetzt dies ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Lebensversicherungen oder Bausparverträge in Höhe des Rückkaufwertes bzw. in Höhe des Kapitals verwertbares Vermögen darstellen, vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145 (149/150); OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 515 (552) m.w.N.. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen auch die Beträge, die von dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2. auf Grund der am 12. Juni 2003 abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträge an das Bestattungsunternehmen in Höhe von jeweils 3.474,68 Euro (Gesamtsumme 6.929,36 Euro) gezahlt worden sind, verwertbares Vermögen dar, so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2003 - 12 A 10302/03 - bisher nicht veröffentlicht -. Bei den von den Antragstellern abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen handelt es sich um einen dem Werkvertrag ähnlichen Vertragstypus mit der Folge, dass die Verträge gemäß § 649 BGB jederzeit kündbar sind. Die jederzeitige Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages ist auch in Ziffer VI der Verträge ausdrücklich vorgesehen. Mit der Kündigung wird grundsätzlich der Rückzahlungsanspruch in Höhe des Einzahlungsbetrages von insgesamt 6.929,36 Euro fällig. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich nach Kündigung der Bestattungsvorsorgeverträge der Auszahlungsbetrag wegen des Rechtes des Bestattungsunternehmers, eine Entschädigung gemäß § 649 BGB in Höhe von 15 % der Bestattungskosten, mindestens jedoch in Höhe von 100,00 Euro verringert (Ziffer VI der Bestattungsvorsorgeverträge). Auch wenn die Antragsteller bisher nicht konkret dargelegt haben, dass bei einer Kündigung der Bestattungsunternehmer tatsächlich den Höchstbetrag der Entschädigung in Höhe von 15 % der Bestattungskosten geltend macht, geht das Gericht zu Gunsten der Antragsteller von einer Verringerung des Vermögens aus den Bestattungsvorsorgeverträgen um 15 % auf 5.889,95 Euro aus. Das verwertbare Vermögen aus den Bestattungsvorsorgeverträgen in Höhe von 5.889,95 Euro verringert sich entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 18. Juli 2003 nicht zu Gunsten der Antragsteller durch Abzug des Minusbetrages auf dem Girokonto in Höhe von 1.430,97 Euro. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem BSHG, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Verwertbares Vermögen im Sinne dieser Vorschrift ist nicht etwa der Überschuss der Aktiva über die Passiva, sondern vielmehr jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage ganz oder teilweise abgeholfen werden kann. Dass das Gesetz nicht etwa von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die Verbindlichkeiten des Hilfe Suchenden in die Vermögensermittlung einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva - anders als etwa bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 76 Abs. 2 BSHG - fremd, vgl. die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 61.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 436.0 § 88 BSHG Nr. 22 sowie OVG NRW, Urteil vom 9. August 1996 - 8 A 3429/94 -. Dem Einsatz des Vermögens in Höhe von 5.889,95 Euro aus den Bestattungsvorsorgeverträgen steht nicht die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG entgegen. Gemäß § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (Satz 1). Nach Satz 2 ist dies bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen - wie hier bei der Hilfe zur Pflege - vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese - besonderen tatbestandlichen - Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bereits nach dem Wortlaut des § 88 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BSHG werden von dem Begriff „angemessene Alterssicherung" Bestattungsvorsorgekosten nicht erfasst, so ebenfalls OVG Rheinland, Beschluss vom 24. März 2003 a.a.O; anderer Auffassung offensichtlich OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 B 20.95 - FEVS 49, 118 ff. -. Denn der Begriff der „Alterssicherung" stellt auf die Versorgung im Alter ab. Die Freilassung des Vermögens aus den Bestattungsvorsorgeverträgen dient aber nicht der Aufrechterhaltung der angemessenen Alterssicherung der Antragsteller, sondern der Vorsorge nach dem Tod. Der Einsatz des Guthabens aus den Bestattungsvorsorgeverträgen bedeutet für die Antragsteller auch keine Härte im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend bestimmt werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfe Suchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen Lebenssachverhalt. Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE, 92, 254 und 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, sowie OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29 und 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326 ff., Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551 ff.. Dabei ist § 88 Abs. 3 BSHG als Härteregelung eng auszulegen und soll nur die atypischen Fälle erfassen, die nach den vorstehenden Vorschriften über das Schonvermögen nicht erfasst werden. In Anwendung dieser Grundsätze fällt das Guthaben aus Bestattungsvorsorgeverträgen nicht grundsätzlich unter die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG. Vielmehr stellt die Ansparung von Vermögen zur Deckung von Bestattungkosten keinen atypischen, sondern einen typischen Fall dar, der allerdings in § 88 Abs. 2 BSHG vom Gesetzgeber nicht als gesonderte Ausnahme von der Vermögenseinsatzpflicht geregelt worden ist und daher auch nicht regelmäßig dem Anwendungsbereich des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG unterstellt werden kann, so ausdrücklich OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 24. März 2003 a.a.O.. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der besonderen Situation bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen durch die höheren Schongrenzen gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG Rechnung getragen wird und im Übrigen durch die Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG jedem mittellosen Hilfebedürftigen eine angemessene Bestattung gewährleistet wird. Deshalb gebietet auch nicht Art. 1 bb, den Einsatz von Vermögen aus Bestattungsvorsorgeverträgen regelmäßig als Härte anzusehen. Dies schließt es zwar nicht aus, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände die Verwertung eines Guthabens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag eine Härte darstellt. Die Antragsteller haben jedoch weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall ein derartiger Ausnahmefall gegeben ist. Die Antragsteller haben zwei Kinder, die die Kosten der Beerdigung als Erben gemäß § 1968 BGB oder als Unterhaltspflichtige gemäß § 1615 Abs. 2 BGB zu tragen haben. Selbst wenn zu den Kindern seit Jahren kein Kontakt mehr besteht, kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass diese im Falle des Todes der Antragsteller die Bestattung nicht sicherstellen werden. Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, das Heim werde, sofern keine Angehörigen vorhanden seien, das Ordnungsamt einschalten, ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben. Zum einen haben die Antragsteller Angehörige. Zum anderen entspricht es nicht allgemeinen Lebensverhältnissen, dass die Antragsteller gleichzeitig sterben. Insofern werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung im Falle der Hilfebedürftigkeit des Überlebenden gemäß § 15 BSHG übernommen, ohne dass das Ordnungsamt eingeschaltet wird. Schließlich stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn sich im Falle der Vertragsauflösung das Guthaben um 15 % vermindert. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entspricht es der Verpflichtung des Hilfe Suchenden, vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe einzusetzen, selbst wenn - wie auch hier - die Auflösung des Vermögens mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen verbunden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000, a.a.O.. Das aus der Kündigung der Bestattungsvorsorgeverträge einzusetzende Vermögen beläuft sich daher auf 5.889,95 Euro. Hinzuzurechnen ist ferner das Vermögen aus dem Sparbuch des Antragstellers zu 1., das sich ausweislich des Kontoauszuges am 3. Juli 2003 auf einen Betrag von 364,58 Euro belief. Das verwertbare Vermögen beträgt daher insgesamt 6.254,53 Euro. Dieses Vermögen übersteigt den Freibetrag von 2.915,00 Euro um 3.339,53 Euro. Dieser Betrag reicht aus, die nicht durch die Einkünfte gedeckten monatlichen Heimkosten in Höhe eines Betrages von 1.319,59 Euro für Juli, für August in Höhe von 456,27 Euro und für den Monat September in Höhe von 456,27 Euro zu begleichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Betrag - was hier nicht der Fall ist - zur Begleichung der ungedeckten Heimkosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 ausreicht. Vielmehr steht nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet worden ist, dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte; dies gilt auch in Zeiten eines Streits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens, so BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O.. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.