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Urteil

16 A 601/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0529.16A601.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1. Januar 1914 geborene Frau X. C. wohnte von April 1995 bis zu ihrem Tod am 11. März 2004 im Alten- und Pflegeheim St. N. in S. -I. . Der Heimvertrag über die vollstationäre Pflege sah ein nach Tagen berechnetes Entgelt vor. Die Klägerin übernahm zum 1. Januar 2007 vertraglich den Betrieb des bis dahin von der Katholischen Kirchengemeinde St. H. , S. -I. (im Folgenden: Kirchengemeinde), betriebenen Altenpflegeheims und trat insofern in deren Rechtsstellung ein. Der Beklagte lehnte den von Frau C. am 20. November 2001 bzw. 19. September 2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege für die Kosten der Heimunterbringung ab dem 26. März 2003 mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 ab. Ihr auf Sparbuch und Girokonto befindliches Gesamtguthaben habe in jedem Monat das nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - außer Betracht zu lassende Schonvermögen von 2.301,00 EUR so weit überstiegen, dass der monatliche Bedarf hieraus habe gedeckt werden können. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2004 als unzulässig zurück, weil ein möglicherweise bestehender Anspruch mit dem Tod der Frau C. nach § 28 Abs. 2 BSHG auf die Kirchengemeinde übergegangen sei. Über einen entsprechenden Antrag der Kirchengemeinde ist seitens der Stadt X1. bislang nicht abschließend entschieden; das noch anhängige Widerspruchsverfahren ist einvernehmlich ausgesetzt. Die Kirchengemeinde beantragte am 24. Juni 2003, ihr rückwirkend ab dem 26. März 2003 für den Heimplatz von Frau C. Pflegewohngeld zu gewähren. Für das Altenpflegeheim bestanden ein Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligte der Beklagte der Kirchengemeinde Pflegewohngeld erst für die Zeit ab dem 1. August 2003. Auf den vorhergehenden Zeitraum ab dem 26. März 2003 ging er in dem Bescheid nicht ein. Die Kirchengemeinde legte hiergegen Widerspruch ein. Daraufhin ergänzte der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid am 16. September 2004, indem er die Gewährung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 26. März 2003 bis 31. Juli 2003 nunmehr ausdrücklich ablehnte. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 zurück, weil im fraglichen Zeitraum das Vermögen der Frau C. in jedem Monat ausgereicht habe, um ihren Bedarf zu decken. Mit der am 19. Oktober 2004 erhobenen Klage hat die Kirchengemeinde ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, das Geldvermögen der Frau C. habe um die nicht beglichenen Heimkosten vermindert werden müssen. Die Forderung der Kirchengemeinde gegen Frau C. aus dem Heimvertrag sei vom 26. März 2003 von 2.229,58 EUR bis auf 10.834,16 EUR Mitte Juli 2003 angewachsen. Nach einer Abschlagszahlung in Höhe von 8.500,00 EUR habe die Entgeltforderung zum 31. Juli 2003 noch 5.176,36 EUR betragen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 29. Juni 2004 und 16. September 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2004 zu verpflichten, ihr für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau X. C. Pflegewohngeld für die Zeit vom 26. März 2003 bis 31. Juli 2003 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, Frau C. sei in dem beantragten Zeitraum nicht im sozialhilferechtlichen Sinne bedürftig gewesen. Sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Bankguthaben zur Bedarfsdeckung einsetzen können. Die der Kirchengemeinde aus dem Heimvertrag gegen Frau C. zustehenden Forderungen seien von den das Vermögen ausmachenden Bankguthaben nicht abzusetzen. Das vorhandene Vermögen stehe einer Bedürftigkeit so lange entgegen, wie es nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt, also tatsächlich verbraucht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2005 verpflichtet, der Kirchengemeinde für den Heimplatz der Frau C. Pflegewohngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von 1.174,14 EUR zu bewilligen. Es hat angenommen, das anrechenbare Vermögen sei um Forderungen aus dem Heimvertrag zu vermindern, wenn der Heimbewohner diese nachträglich aus seinem Vermögen begleiche. Der dem Träger der Pflegeeinrichtung zustehende Anspruch auf Pflegewohngeld könne nicht davon abhängen, wann der Heimbewohner seine Pflegekosten entrichte. Auf den Zahlungszeitpunkt habe der Träger keinen Einfluss. Das sozialhilferechtliche Verbot der Saldierung von Aktiv- und Passivvermögen gelte für das Pflegewohngeldrecht nicht, weil das Pflegewohngeld denselben Gläubiger befriedigen solle, bei dem der Heimbewohner noch Schulden habe. Auch werde eine monatliche Betrachtung der Bedürftigkeit des Heimbewohners den Besonderheiten der Heimfinanzierung durch das Pflegewohngeld nicht gerecht, weil es nach § 4 Abs. 2 der Pflegewohngeldverordnung a.F. für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu bewilligen sei. Der Beklagte hat gegen das ihm am 6. Januar 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15. Februar 2006 unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und hebt hervor, dass das Pflegewohngeld in erster Linie der Finanzierung des Pflegeheims dienen solle. Daher sei es den Trägern von Pflegeeinrichtungen nicht zuzumuten, das aus der verspäteten Zahlung der Heimbewohner erwachsende Finanzierungsrisiko zu tragen. Die Prozessbevollmächtigte der Kirchengemeinde und der Klägerin hat am 14. November 2007 erklärt, die St. N. I. gGmbH übernehme den Rechtsstreit als Klägerin. Der Beklagte hat dem zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist mit Zustimmung des Beklagten im Wege des als Klageänderung im Sinne von § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu bewertenden Klägerwechsels wirksam in das Verfahren eingetreten. Nachdem der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde St. H. zu I. als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, GS S. 585) am 29. Oktober 2007 die durch Pastor L. vorgenommene Prozessführung nachträglich gebilligt hat, bestehen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Erhebung der auch im Übrigen zulässigen Klage. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 63 Rn. 65; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 51 Rn. 8. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Pflegewohngeld vom 26. März 2003 bis zum 31. Juli 2003 für den Heimplatz der Frau X. C. durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996 in der Fassung vom 9. Mai 2000 (Art. 21 des Zweiten Modernisierungsgesetzes, GV. NRW S. 462, 470) - Landespflegegesetz; im Folgenden: PfG NRW F. 1996/2000 - hat eine Pflegeeinrichtung unter der Voraussetzung weiterer - hier erfüllter - Bedingungen gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die u.a. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Während des beantragten Zeitraums vom 26. März 2003 bis zum 31. Juli 2003 sind diese Voraussetzungen in der Person der Heimbewohnerin Frau X. C. nicht erfüllt. Dabei lässt der Senat offen, ob sich dies bereits aus der Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Ablehnung ihres Antrags auf Hilfe zur Pflege durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. September 2004, in den zur Bedarfsberechnung der Investitionskostenanteil des Heims eingestellt wurde, ergibt. Vgl. zur Tatbestandswirkung OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - (Juris). Denn selbst wenn angesichts des von der Klägerin geltend gemachten Übergangs des Sozialhilfeanspruchs auf sie (vgl. § 28 Abs. 2 BSHG) auch im Verfahren auf Bewilligung des Pflegewohngelds eine eigenständige Prüfung der damaligen Bedürftigkeit von Frau C. geboten sein sollte, fällt diese zulasten der Klägerin aus. Nach der Rechtsprechung des Senats unterstellt das Gesetz die Bedürftigkeitsprüfung und damit den Anspruch auf Pflegewohngeld den Leistungsvoraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes bzw. des Bundesversorgungsgesetzes. Das hat u.a. zur Folge, dass neben dem Einkommen auch das Vermögen des Heimbewohners zu berücksichtigen ist, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Pflegewohngeld vom 4. Juni 1996 (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO -, GV. NRW S. 200) in der Fassung vom 2. Dezember 1998 (GV. NRW 1999, S. 48) ist dahingehend auszulegen, dass bei der Bedürfnisprüfung nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen des Heimbewohners einzubeziehen ist. Grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.); BVerwG, Beschluss vom 5. September 2003 - 5 B 60.03 -, Juris. Gemäß § 88 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen (Absatz 1), soweit es nicht ausnahmsweise zu schonen ist (Absatz 2) oder soweit nicht sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (Absatz 3). Ist der sofortige Verbrauch oder die Verwertung des Vermögens nicht möglich oder würde dies für den Heimbewohner eine Härte bedeuten, steht es einem dann darlehensweise zu gewährenden Sozialhilfeanspruch nicht entgegen (§ 89 BSHG). Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Dass das Gesetz nicht etwa von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden in die Vermögensermittlung einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva fremd. Aus dem Grundsatz, dass die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die Hilfeleistungen ist, folgt andererseits der Grundsatz, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen abzudecken. Der Hilfesuchende muss in der Regel sein Vermögen auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 5 B 61.90 -, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 22, und Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, BVerwGE 20, 188; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, NVwZ-RR 2000, 685; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 88 Rn. 24. § 14 PfG NRW F. 1996/2000 lässt sich nicht entnehmen, dass die Vermögenslage anders zu betrachten ist, wenn es um das Pflegewohngeld für einen vergangenen Zeitraum geht und der Heimbewohner sein Vermögen später reduziert hat, indem er seine im Antragszeitraum entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Pflegeheim getilgt hat. Nach seinem Wortlaut verweist § 14 Abs. 1 PfG NRW F. 1996/2000 vielmehr lediglich auf tatsächliche oder fiktive Leistungen nach dem Bundessoziahilfe- oder Bundesversorgungsgesetz. Eine pflegewohngeldrechtliche Sonderregelung bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Heimbewohners gegenüber dem Sozialhilferecht sah lediglich § 14 Abs. 3 PfG NRW F. 1996/2000 vor, wonach das Pflegegeld nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne angesehen werden sollte. Erst die Neufassung der Anspruchsvoraussetzungen in § 12 Abs. 3 Satz 4 des Landespflegegesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW S. 380) wandelt die ausschließlich nach dem BSHG erfolgende Bestimmung des vom Heimbewohner einzusetzenden Vermögens ab, indem es abweichend von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG höhere Geldwerte (bis zu 10.000,- Euro) zu Schonvermögen erklärt. An der Bestimmung, wann das Vermögen als verwertbar anzusehen ist, hat das Pflegegesetz NRW i.d.F. von 2003 jedoch nichts geändert. Vielmehr findet sich in der gesetzlichen Neuregelung die grundsätzliche Abhängigkeit des Pflegewohngelds von Leistungsansprüchen des Heimbewohners nach dem Bundessozialhilfe- bzw. Bundesversorgungsgesetz bestätigt. Der Sinnzusammenhang, in den § 14 PfG NRW F. 1996/2000 gestellt ist, gebietet keine andere Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld beträchtliche Elemente einer auf die Person des jeweiligen Pflegebedürftigen abzielenden Hilfeleistung aufweist, auch wenn das Pflegewohngeld in erster Linie der Pflegeeinrichtung zugute kommen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 16 A 4434/04 -, NWVBl 2006, 303. Das Land hat die Pflegewohngeldgewährung in nicht zu beanstandender Weise von der Bedürftigkeit des Bewohners abhängig gemacht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 (a.a.O.). Das Ziel des Landespflegegesetzes, die Unterbringung Pflegebedürftiger so zu fördern, dass sie möglichst keine zusätzlichen öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen müssen, rechtfertigt es nicht, Pflegewohngeld auch in diesem Sinne nicht Bedürftigen zuzusprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2006 (a.a.O.). Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. Denn durch die Verknüpfung des Pflegewohngelds mit der Bedürftigkeit des Heimbewohners verfolgte der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel, "eine sozialpolitisch differenzierte und verantwortbare Investitionskostenregelung" zu schaffen. Soziahilferechtlich nicht Bedürftige sollten von den anderweitig nicht gedeckten Investitionskosten der von ihnen bewohnten Pflegeeinrichtungen nicht durch öffentliche Mittel freigestellt werden. Vgl. LT-Drs. 12/194 S. 42. Da das Landespflegegesetz die Voraussetzungen des Bundessozialhilfe- bzw. des Bundesversorgungsgesetzes an die Hilfebedürftigkeit praktisch unverändert als Anspruchsvoraussetzung in § 14 Abs. 1 PfG NRW F. 1996/2000 übernommen hat, besteht zudem kein Grund, von der danach gebotenen monatlichen Betrachtung der Bedürftigkeit abzurücken. Vorhandenes einzusetzendes Vermögen steht danach Monat für Monat der Bedürftigkeit - soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet wurde - entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob es ausgereicht hätte, den Bedarf im Antragszeitraum insgesamt zu decken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7 96 -, BVerwGE 106, 105; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326. Die Regelung des § 4 Abs. 2 PfGWGVO, wonach Pflegewohngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt wird, stellt die sozialhilferechtlich gebotene monatsweise Betrachtung nicht in Frage, weil der Bewilligungszeitraum dort ausdrücklich durch den "Fortbestand der Berechtigung" bedingt ist. Die jährliche Bewilligung dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung, weil sich die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse von vollstationären Pflegeheimbe-wohnern idealtypisch nicht in kleineren Zeitabschnitten verändern. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung zu § 14 PfG NRW F. 1996/2000, in der es heißt: "Die Leistung ist gebunden an: (...) den Fortbestand des Vorliegens der Bedürftigkeit (...)." Vgl. LT-Drs. 12/914 S. 43. Freilich führt die Verweisung in das Bundessozialhilfegesetz dazu, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegewohngeld auch dann vorliegen, wenn trotz des einzusetzenden Vermögens nach §§ 89, 88 Abs. 3 BSHG Hilfe zur Pflege als Darlehen zu gewähren ist oder wäre, um eine Härte für den Heim-bewohner zu vermeiden. Dies könnte beispielsweise dann geboten sein, wenn ihm wegen des weggefallenen Pflegewohngelds der Verlust des Heimplatzes droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - (Juris). Nach diesen Grundsätzen waren in der Person der Frau C. die Voraus- setzungen des § 14 Abs. 1 PfG NRW F. 1996/2000 während des klageweise geltend gemachten Zeitraums vom 26. März 2003 bis 31. Juli 2003 nicht erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass Frau C. während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums auch nach Abzug des nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu belassenden kleineren Barbetrags von 2.301,00 EUR über ein Bank-guthaben in einer Höhe verfügte, die ihren monatlichen Bedarf überstieg. Nach dem durch die Rechtsprechung ausgeformten Verständnis der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes waren hiervon die von März bis Juli 2003 ent-standenen Verbindlichkeiten gegenüber der Kirchengemeinde aus dem Heimvertrag nicht vermögensmindernd abzusetzen. Eine mit § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder Abs. 3 Satz 2 BSHG vergleichbare besondere Bindung des Bankguthabens zugunsten der Begleichung der Heimkosten, die seine Berücksichtigung als einzusetzendes Vermögen ausschließen könnte, lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Girokonto praktisch ausschließlich zum Durchreichen der Alterseinkünfte an das Pflegeheim genutzt wurde. Unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit mit den in § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 BSHG geregelten Fällen fehlt es angesichts der freien Verfügbarkeit der Mittel an der jedenfalls erforderlichen Zweckbindung, an deren Vorliegen hohe Anforderungen zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, BVerwGE 121, 34. Anhaltspunkte dafür, dass die Kirchengemeinde im Begriff war, wegen des entfallenen Pflegewohngeldanspruchs den Heimvertrag mit Frau C. zu kündigen, die Versagung der Hilfe zur Pflege also für sie eine Härte i.S.v. §§ 89, 88 Abs. 3 BSHG darstellen könnte, liegen nicht vor. Der Vortrag der Klägerin, der Träger der Pflegeeinrichtung habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zahlung der Heimkosten durch die Bewohner, so dass es in Fällen wie dem vorliegenden zur Bildung von Vermögen kommen könne, das dem Pflegewohngeldanspruch entgegenstehe, gebietet keine andere Be-trachtung. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist es nicht erheblich, ob der Wegfall des Pflegewohngeldanspruchs für den Träger des Heims eine Härte darstellt. Es kommt insofern allein auf den Heimbewohner an. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann überdies durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewohner auch ohne gerichtliche Hilfe Vorsorge dafür treffen, dass seine Forderungen nicht wegen der verlorenen Fähigkeit des Bewohners, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln, oder wegen der Nachlässigkeit von Betreuungspersonen nur unregelmäßig beglichen werden (z.B. Einzugs-ermächtigung). Entgehen ihm Ansprüche auf Pflegewohngeld wegen verspäteter Zahlung des Heimbewohners, muss er den entstandenen Schaden zivilrechtlich - etwa als Verzugsschaden - gegen den Heimbewohner bzw. dessen Erben geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.