Urteil
22 K 4212/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0206.22K4212.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Januar 0000 geborene Kläger leidet an einer Arthrogryposis multiplex (Erkrankung mit angeborenen, meist symmetrischen Gelenkfehlstellungen und -versteifungen) mit Fehlstellung der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie einer Mastdarm- und Blasenlähmung. Seit dem 3. Januar 1989 gewährte die Beklagte ihm Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) alter Fassung. 3 Von August 1989 bis Juli 1992 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Während dieser Zeit erwarb er mit Hilfe der ihm vom Ausbildungsbetrieb gewährten vermögenswirksamen Leistungen für einen Betrag von monatlich 78,00 DM Anteile an einem Investmentfonds (B-Investment). 4 Auf Grund einer im März 1993 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers gelangte der Stadtarzt der Beklagten zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu den Schwerstbehinderten im Sinne von § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. zu zählen sei. Daraufhin gewährte die Beklagte ihm ab dem 1. April 1993 das Höchstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F.. 5 Nachdem der Kläger seit Dezember 1992 arbeitslos gewesen war, nahm er im August 1994 eine Beschäftigung in einer Reiseagentur für Behinderte in N1 auf. Von seinem Gehalt wurden wiederum vermögenswirksame Leistungen in Höhe eines Betrages von monatlich 78,00 DM an die B-Investment überwiesen; der Kläger erwarb weitere Anteile an diesem Investmentfonds. 6 Mit Schreiben vom 21. November 1994 beantragte die Beklagte bei der Kranken- und Pflegekasse des Klägers die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI an den Kläger und meldete unter Hinweis auf das von ihr gewährte Pflegegeld nach dem BSHG einen Erstattungsanspruch auf die möglicherweise von der Pflegekasse zu gewährenden Leistungen an. 7 Im Januar 1995 übersandte der Kläger der Beklagten eine Bestandsbestätigung der B-Investment vom 8. Dezember 1994, wonach er zu diesem Zeitpunkt Anteile mit einem Wert von insgesamt 2.832,56 DM besaß, sowie ein Schreiben der Q Lebensversicherungsanstalt vom 12. Dezember 1994, wonach der Rückkaufswert seiner seit Juli 1993 bestehenden Kapitallebensversicherung zum 1. Januar 1995 498,00 DM betrug. Da diese Vermögenswerte den maßgeblichen Freibetrag nicht überstiegen, gewährte die Beklagte dem Kläger weiterhin das Höchstpflegegeld. 8 Mit Schreiben vom 16. März 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 1. April 1995 die Pflegekassen Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) gewährten und die Bestimmungen des BSHG die Anrechnung der Leistungen nach dem PflegeVG vorsähen. Da die Pflegekasse des Klägers bisher über den Antrag vom 21. November 1994 noch nicht entschieden habe, gewähre sie, die Beklagte, bis zur Entscheidung der Pflegekasse das bis zum 31. März 1995 gezahlte Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.031,00 DM ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorläufig weiter. 9 Mit Bescheid vom 21. März 1995 lehnte die Pflegekasse des Klägers dessen Antrag auf Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI ab. Zur Begründung führte sie aus, die im Pflege-Versicherungs-gesetz ausdrücklich vorgesehene Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung habe ergeben, dass bei ihm die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit im Sinne der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen beschlossenen und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigten Pflegebedürftigkeits-Richtlinien nicht erfüllt seien. 10 Nachdem die Beklagte von diesem Bescheid der Pflegekasse Kenntnis erlangt hatte, entschied sie, dem Kläger im Rahmen des Besitzstandes nach Art. 51 PflegeVG das Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.031,00 DM weiter zu zahlen, und verfuhr entsprechend. 11 Im Juli 1997 erfuhr die Beklagte, dass auf den Kläger ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 zugelassen war, und forderte ihn mit Schreiben vom 10. Juli 1997 auf, den KFZ-Brief, den Kaufvertrag und Finanzierungsnachweise vorzulegen. 12 Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 6. August 1997 Bescheide des Arbeitsamtes N vom 5. September 1996, 21. Oktober 1996 und 28. Oktober 1996, durch die ihm ein Zuschuss für die Anschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges in Höhe von insgesamt 16.067,44 DM bewilligt worden war. Der Förderungsbetrag errechnete sich danach wie folgt: 13 KFZ-Zuschuss (Höchstförderungsbetrag) 18.000,00 DM abzüglich Altwagenerlös (voraussichtlich) 4.200,00 DM KFZ-Zuschuss somit 13.800,00 DM zuzügl. behinderungsbedingte Zusatzausstattung - Automatik - 1.963,81 DM - elektrische Außenspiegel - 303,63 DM 14 Mit Schreiben vom 18. August 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, in den nächsten Tagen im Sozialamt vorzusprechen und dabei den KFZ-Brief/Schein für das Fahrzeug XX-XX 00, den Kaufvertrag und einen Finanzierungsnachweis mitzubringen. Hinsichtlich des Finanzierungsnachweises wies die Beklagte darauf hin, dass daraus erkennbar sein solle, wie die Gesamtkosten des PKW finanziert worden seien, da vom Arbeitsamt lediglich ein Zuschuss gezahlt worden sei. 15 Mit Schreiben vom 9. September 1997 erinnerte die Beklagte den Kläger an ihre Schreiben vom 10. Juli 1997 und 18. August 1997 und wies ihn unter Wiedergabe des Wortlautes der §§ 60 und 66 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. 16 Mit Bescheid vom 22. September 1997 stellte die Beklagte die Gewährung von Pflegegeld an den Kläger ab Oktober 1997 mit der Begründung ein, er sei seinen Mitwirkungspflichten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. 17 Mit Schreiben vom 19. September 1997, bei der Beklagten eingegangen am 20. September 1997, übersandte der Kläger Kopien des Fahrzeugscheins betreffend den PKW mit dem Kennzeichen XX-XX 00, einer Rechnung eines in W ansässigen Autohauses vom 17. Oktober 1996 sowie mehrerer Kontoauszüge. Daraus ging hervor, dass das amtliche Kennzeichen XX-XX 00 dem Kläger am 17. Dezember 1996 für einen PKW der Marke Opel, Typ Astra, zugeteilt worden war, den der Kläger in den Niederlanden zu einem Preis von umgerechnet 23.209,76 DM erworben hatte. Ausweislich der Kontoauszüge war dieser Betrag am 2. Dezember 1996 vom Konto des Klägers abgebucht worden; am gleichen Tag war dem Konto ein Betrag von 5.000,00 DM gutgeschrieben worden. 18 Mit Schreiben vom 23. September 1997 bat die Beklagte den Kläger um Vorlage seiner Kontoauszüge für die Zeit ab 1. September 1996 bis laufend, um Erläuterung der einzelnen Guthabenpositionen sowie um Übersendung eines Nachweises betreffend den aktuellen Rückkaufswert seiner Lebensversicherung. 19 Daraufhin legte der Kläger die angeforderten Kontoauszüge und einen Vertrag vom 15. August 1996 über den Verkauf seines früheren PKW der Marke Opel, Typ Kadett, zu einem Preis von 4.200,00 DM vor. 20 Mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Bewilligung von Pflegegeld für die Zeit vom 1. August 1996 bis 30. September 1997 zurückzunehmen und die Erstattung der für diesen Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 14 x 1.031,00 DM = 14.434,00 DM zu fordern. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem Kaufvertrag vom 15. August 1996 entnehme sie, dass der Kläger an diesem Tag ein KFZ zum Preis von 4.200,00 DM verkauft habe. Durch den Zufluss des Kaufpreises sei die für die Hilfegewährung maßgebliche Einkommensgrenze erheblich überschritten worden, sodass der Kläger ab August 1996 nicht mehr hilfebedürftig gewesen sei. Außerdem sei der Kläger seit Mai 1993 Halter eines KFZ der Marke BMW mit dem Kennzeichen AA-AA 0 und seit dem 17. Dezember 1996 Halter eines KFZ der Marke Opel mit dem Kennzeichen XX-XX 00. Im Monat August 1996 sowie für die Zeit ab 17. Dezember 1996 habe der Kläger über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 88 BSHG verfügt, wodurch die Leistungsansprüche ebenfalls erloschen seien. 21 Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 1997 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. September 1997. Zur Begründung machte er geltend, der Bescheid, der mit fehlender Mitwirkung begründet worden sei, sei schon deshalb rechtswidrig, weil er seinen Mitwirkungspflichten inzwischen umfassend nachgekommen sei. Der Erlös aus dem Verkauf seines früheren KFZ (Opel Kadett) von 4.200,00 DM sei bei der Neuanschaffung des Opel Astra verrechnet worden, was sich bereits aus dem Bescheid des Arbeitsamtes vom 5. September 1996 ergebe. Der Kaufpreis des neu angeschafften KFZ habe 26.500,00 DM betragen. Wenn man von diesem Preis die Zuschüsse des Arbeitsamtes in Höhe von insgesamt 16.067,44 DM und den Erlös aus dem Verkauf des Opel Kadett abziehe, verbleibe ein Restbetrag von 6.232,56 DM, der aus eigenen Mitteln einschließlich Zuschüssen von Eltern und Großmutter in Höhe von insgesamt 800,00 DM finanziert worden sei. Bei dem im Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 1997 angesprochenen PKW der Marke BMW (AA-AA 0) handele es sich um ein älteres Fahrzeug (Baujahr 1982), das auf ihn jeweils nur für einige Zeit im Sommer zugelassen sei. 22 Dem Schriftsatz vom 17. Oktober 1997 war ein Schreiben der Q Lebensversicherungsanstalt an den Kläger vom 8. Oktober 1997 beigefügt, wonach sich der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung zum 1. Oktober 1997 auf 3.906,84 DM belief. 23 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 22. September 1997 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der im Falle des Klägers einschlägige Leistungsanspruch auf Pflegegeld im Rahmen der Besitzstandswahrung nach Art. 51 PflegeVG ende unter anderem dann, wenn sozialhilferechtliche Bedürftigkeit im Sinne der §§ 2, 28, 76 und 88 BSHG nicht mehr vorliege. Die Frage der Bedürftigkeit einschließlich des Nachranges beantworte sich auch für die Besitzstandsleistung nach den jeweils geltenden Regelungen des BSHG. Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG in Gestalt der in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge. Auch wenn ihm wegen seiner Behinderung bzw. zur Eingliederung in das Arbeitsleben ein KFZ zuzubilligen sei, stelle das zweite KFZ jedoch verwertbares Vermögen dar. Weiteres grundsätzlich verwertbares Vermögen bestehe hinsichtlich der Lebensversicherung bei der Q Lebensversicherungsanstalt. Aus den Lohnabrechnungen sei daneben noch das Bestehen eines vermögenswirksamen Sparvertrages ersichtlich, welcher ebenfalls nicht vom Einsatz ausgenommen sei. Die für den Kläger maßgebliche Vermögensschutzgrenze des § 88 BSHG von 4.500,00 DM werde durch die verwertbaren Einsätze aller Vermögensarten erheblich überschritten. Bereits durch den Zufluss des Verkaufserlöses von 4.200,00 DM im August 1996 habe kein weiterer Sozialhilfeanspruch mehr bestanden, weil der Betrag zusammen mit dem Erwerbseinkommen die Einkommensgrenze überstiegen habe, sodass kein Pflegegeld mehr zur Auszahlung gelangt wäre. Ende aber der Leistungsanspruch, so lebe die Besitzstandsregelung nicht mehr auf, auch wenn später (z.B. nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens) erneut Hilfebedürftigkeit eintrete. 24 Der Kläger hat am 14. Mai 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, bei dem Erlös aus dem Verkauf des Opel Kadett in Höhe von 4.200,00 DM handele es sich nicht um einsetzbares Einkommen oder Vermögen, weil der Erlös von vornherein zur Finanzierung des neu angeschafften Opel Astra bestimmt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Veräußerung des Opel Kadett sei das Verfahren beim Arbeitsamt auf Gewährung eines Zuschusses zu dem später angeschafften Opel Astra bereits seit Monaten eingeleitet gewesen. Der Opel Kadett sei auf Veranlassung des Arbeitsamtes veräußert worden; auch der Preis hierfür sei mit dem Arbeitsamt abgestimmt gewesen. Die Lebensversicherung bei der Q sei geschütztes Vermögen nach § 88 BSHG. Er, der Kläger, habe ein Netto-Einkommen von ca. 2.200,00 DM. Eine ergänzende Alterssicherung sei daher unbedingt erforderlich. Die gesetzliche Rentenversicherung reiche ohnehin nicht aus, zumal bei unterdurchschnittlichen Einkommen. Der PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen AA-AA 0 sei abgemeldet und habe keinen besonderen Wert. Er habe dieses Fahrzeug nur vorübergehend gefahren. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. September 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1998 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.031,00 DM zu gewähren. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Lebensversicherung des Klägers sei einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 88 BSHG. Der Kläger sei seit dem 1. August 1989, mit einer kurzzzeitigen Unterbrechung wegen Arbeitslosigkeit, erwerbstätig, und seit diesem Zeitpunkt würden für ihn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Sein Vorbringen, die Lebensversicherung stelle eine ergänzende Alterssicherung dar, könne insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter nicht dazu führen, den Rückkaufswert der Versicherung als geschütztes Vermögen zu betrachten. Der Einsatz der Lebensversicherung begründe auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Das durch die vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 78,00 DM angesparte Guthaben des Klägers sei ebenfalls Vermögen, das (auch) durch Beleihung verwertet werden könne. Das Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer stehe der Verwertbarkeit eines Prämiensparvertrages nicht entgegen. Die Verwertung eines solchen Sparvertrages bedeute regelmäßig auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Da der Kläger über einzusetzendes und verwertbares Vermögen verfüge, das das Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteige, sei die Einstellung der Pflegegeldzahlung zum 30. September 1997 zu Recht erfolgt. 30 Das Gericht hat den Kläger gebeten, Angaben zur Höhe des durch die vermögenswirksamen Leistungen angesparten Guthabens und zum Wert des BMW mit dem Kennzeichen AA-AA 0 zu machen sowie entsprechende Nachweise vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Bestandsbestätigung der B-Investment vom 8. Januar 1997 vorgelegt, wonach am 31. Dezember 1996 sein Anteilsbestand 31,387 Anteile mit einem Wert von insgesamt 5.619,84 DM betrug. Ferner hat er einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ vorgelegt, dem zufolge er den PKW mit dem Kennzeichen AA-AA 0 am 2. März 1998 zu einem Preis von 1.350,00 DM veräußert hat. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. 34 Die Ablehnung der Gewährung von Pflegegeld an den Kläger ab Oktober 1997 durch den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1998 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 35 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 Pflegegeld in Höhe eines Betrages von monatlich 1.031,00 DM gewährt. 36 Ein derartiger Anspruch kann nicht auf §§ 68 Abs. 1, 69 und 69a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung des Art. 18 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) und Art. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830) gestützt werden. Denn der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht pflegebedürftig im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 bis 3 BSHG. Die Pflegekasse des Klägers hatte dessen Antrag auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI durch Bescheid vom 21. März 1995 mit der Begründung abgelehnt, die im Pflege- Versicherungsgesetz ausdrücklich vorgesehene Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung habe ergeben, dass bei ihm die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit im Sinne der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen beschlossenen und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigten Pflegebedürftigkeits- Richtlinien nicht erfüllt seien. An diese Entscheidung der Pflegekasse ist die Beklagte nach § 68a BSHG gebunden. 37 Art. 51 PflegeVG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1724) bietet ebenfalls keine Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch. 38 Nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG erhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. Absatz 3 (des Art. 51 PflegeVG) bestimmt, dass bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu Grunde zu legen sind; im Übrigen sind die geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. 39 Zwar hat der Kläger am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F. bezogen und erfüllt insoweit die Voraussetzung des Art. 51 Abs. 1 PflegeVG. Einem Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld für den von der Klage erfassten Zeitraum steht jedoch die Vorschrift des Art. 51 Abs. 3 PflegeVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG entgegen. Die zuletzt genannte Bestimmung sieht vor, dass Hilfe in besonderen Lebenslagen, wozu die Hilfe zur Pflege gehört (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 9 BSHG), nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 des BSHG gewährt wird, soweit dem Hilfe Suchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. 40 Dem Kläger war im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 zuzumuten, die Mittel für die Hilfe zur Pflege aus seinem Vermögen aufzubringen. Denn er verfügte während dieser Zeit über einzusetzendes und verwertbares Vermögen, das den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich überstieg. 41 Der PKW der Marke Opel, Typ Astra, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00, dessen Eigentümer der Kläger seit Dezember 1996 war, dürfte allerdings nicht zum einzusetzenden Vermögen gehört haben. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG darf die Sozialhilfe nämlich nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die reinen Arbeitsgeräte, sondern für sämtliche mit einer Berufstätigkeit oder einer Ausbildung direkt oder indirekt zusammenhängenden Gegenstände, etwa auch für ein Beförderungsmittel zur Arbeitsstätte bei Personen, die auf ein solches Beförderungsmittel aus persönlichen oder sonstigen Gründen angewiesen sind, 42 so Schellhorn, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 88, Rn. 46; Brühl, in: BSHG Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, § 88, Rn. 28. 43 Nach den Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu der Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz in N1 zu gelangen, gemacht hat, spricht vieles dafür, dass der behinderte Kläger zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines PKW - heute ebenso wie in der Vergangenheit - angewiesen (gewesen) ist. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass das Arbeitsamt für die Anschaffung des Opel Astra einen erheblichen Zuschuss gewährt hat. Die Frage, ob dieses KFZ den Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG genießt, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil bereits das übrige Vermögen des Klägers einen Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen hat. 44 Der Kläger verfügte in dem für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung der Pflegegeldzahlung durch die Beklagte zum 30. September 1997 über folgendes Vermögen: 45 - Eigentum an einem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen AA-AA 0 mit einem Wert von 1.350,00 DM (vgl. Kaufvertrag vom 2. März 1998) 46 - Kapitallebensversicherung bei der Q Lebensversicherungsanstalt mit einem Rückkaufswert von 3.906,84 DM (vgl. Schreiben der Q vom 8. Oktober 1997) 47 - Anteile an einem Investmentfonds (B) mit einem Wert von etwa 6.300,00 DM (Zu dem von der B-Investment mit Bestandsbestätigung vom 8. Januar 1997 mitgeteilten Wert von 5.619,84 DM am 31. Dezember 1996 sind die in der Zeit von Januar bis September 1997 dem Fonds zugeflossenen Leistungen von monatlich 78,00 DM hinzuzurechnen.) 48 Bei den Investmentfondsanteilen handelte es sich auch um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. Selbst wenn sie im Oktober 1997 nicht sofort hätten veräußert werden können, konnten sie jedenfalls durch Beleihung verwertet werden. Das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer steht der Verwertbarkeit eines mit Hilfe von vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers angesparten Vermögens ebenfalls nicht entgegen. 49 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 45, S. 326 ff., sowie Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, S. 551 (552). 50 Die genannten Vermögensgegenstände (BMW, Lebensversicherung, Investmentanteile) sind nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BSHG geschützt; ihr Wert von insgesamt (abgerundet) 11.550,00 DM übersteigt den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, der bestimmt, dass die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, um 3.550,00 DM und damit um mehr als das Dreifache des monatlichen Pflegegeldes. "Kleinerer Barbetrag" in diesem Sinne ist hier ein Betrag von 8.000,00 DM. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150). Danach sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfe Suchenden abhängig ist, bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 4500 Deutsche Mark, im Falle des § 67 und des § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG jedoch 8000 Deutsche Mark. Da der Kläger bis zum 31. März 1995 das so genannte Höchstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. erhalten hat, gilt für ihn die Vermögensfreigrenze von 8.000,00 DM. Die Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG durch Art. 14 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), wonach die Angabe "§ 69 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "§ 69a Abs. 3" ersetzt worden ist, bleibt hier nach Art. 51 Abs. 3 Halbsatz 1 PflegeVG außer Betracht, 51 vgl. Krahmer, in: LPK-BSHG, Art. 51 PflegeVG (= Anhang zu § 69a BSHG), Rn. 6; Holtbrügge, in: Soziale Pflegeversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 1. Aufl. 1998, Anhang, Art. 51 PflegeVG, Rn. 6. 52 Der Verwertung des BMW, der Lebensversicherung und der Investmentfondsanteile stehen schließlich nicht die Bestimmungen des § 88 Abs. 3 BSHG entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (Satz 1). Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (Satz 2). Bei der Bestimmung des Begriffs der Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde, 53 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 -, FEVS 14, S. 81; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000, a.a.O., S. 553 mit weiteren Nachweisen. 54 Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere begründet es keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung - unter Umständen erheblich - hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, S. 145 (151). 56 Auch der Umstand, dass der Kläger bei der Beleihung oder vorzeitigen Veräußerung seiner Investmentfondsanteile möglicherweise wirtschaftliche Einbußen erleidet, stellt keine Härte dar. Denn § 88 Abs. 3 BSHG hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der Verpflichtung des Hilfe Suchenden, sich nach Kräften selbst zu helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994, a.a.O., S. 333, sowie Urteil vom 17. Januar 2000, a.a.O., S. 553 f.. 58 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei einer Verwertung der Lebensversicherung und der Anteile am Investmentfonds die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Zum einen ist nicht gewährleistet, dass der Kläger diese Vermögenswerte, insbesondere die ausweislich des Versicherungsscheins im Jahr 2021, d.h. im 51. Lebensjahr des Klägers, ablaufende Lebensversicherung, tatsächlich zum Zwecke der Alterssicherung einsetzen wird. Zum anderen muss sich der erwerbstätige Kläger darauf verweisen lassen, dass seine Alterssicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung, zu der er Beiträge entrichtet und voraussichtlich noch längere Zeit entrichten wird, sichergestellt wird. Das Risiko, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für eine angemessene Alterssicherung womöglich nicht ausreichen werden, betrifft den Kläger in gleicher Weise wie alle anderen Arbeitnehmer seiner Generation und vermag daher keine besondere Härte zu begründen. 59 Es ist rechtlich unerheblich, dass das die Vermögensschongrenze übersteigende verwertbare Vermögen des Klägers von 3.550,00 DM nicht ausgereicht hätte, den geltend gemachten Pflegegeldanspruch über den gesamten hier streitigen Zeitraum (7 Monate) zu decken. Nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Denn für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger Vermögen tatsächlich hatte. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O., S. 152- 154. 61 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger den BMW im streitigen Bedarfszeitraum durch Veräußerung verwertet hat. Denn das verbleibende Vermögen (Lebensversicherung und Investmentanteile) überstieg die Vermögensschongrenze immer noch um einen Betrag, der höher war als das monatliche Pflegegeld. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass die Leistungspflicht der Beklagten nach Art. 51 PflegeVG bereits dann endet, wenn der Kläger seinen Bedarf auch nur für einen Monat aus seinem Vermögen decken kann, und bei erneuter Hilfebedürftigkeit nicht wieder auflebt. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 63