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Urteil

19 K 6073/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0601.19K6073.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 4. November 2002 verpflichtet, die beim Kläger angefallenen Kosten für die Unterbringung und Pflege der Frau Hertha Wille in Höhe von weiteren 5.575,36 DM bzw. 2.850,64 EUR zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechend Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme beim Kläger angefallener ungedeckter Heimpflegekosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin I. X. aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Hilfeempfängerin befand sich vom 15. Dezember 1997 bis zu ihrem Tode am 8. März 2002 zur Pflege im Alten- und Altenpflegeheim des Klägers. Die Pflegekasse erkannte ihr ab dem 1. Juli 2001 die Pflegestufe III zu. Nachdem Frau X. zunächst Selbstzahlerin mit Pflegewohngeldanspruch gewesen war, beantragte ihr bevollmächtigter Sohn, Herr H. X. , am 16. Oktober 2001 beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe unter Bezug auf einen entsprechenden Kostenübernahmeantrag des Klägers, der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Höherstufung der Hilfe Suchenden am 9. Juli 2001 vorsorglich beim Beklagten gestellt worden war. Durch Bescheid vom 14. November 2001 lehnte der Beklagte den Sozialhilfeantrag unter Hinweis auf einzusetzendes Einkommen und Vermögen der Hilfe Suchenden ab. Dem Kläger wurde diese Entscheidung mitgeteilt. Der Widerspruch vom 27. November 2001 wurde damit begründet, dass die drei verbliebenen Versicherungen (Solidar-Versicherungsgemeinschaft, Sterbegeldversicherung Nr. 269505; Deutscher Herold, Todesfallversicherung Nr. 01V-8545630; Volksfürsorge, Todesfallversicherung Nr. 1-15.475.688-5) der Hilfe Suchenden zum Gesamtrückkaufwert von zusammen 5.575,36 DM (= 2.850,64 EUR) nicht als Vermögen eingesetzt werden dürften. Nachdem Frau X. im März 2002 verstorben war, gab der Beklagte unter dem 10. April 2002 gegenüber dem Kläger eine Kostenzusicherung zu Lasten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Unterbringung der Hilfe Suchenden ab. Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs setzte er erneut die Sterbeversicherungen als Vermögen der Hilfe Suchenden ein und berücksichtigte zudem den Vermögensfreibetrag i.H.v. 4.500,00 DM (ab 1. Januar 2002 i.H.v. 2.301,00 EUR) wegen des zwischenzeitlichen Todes der Hilfeempfängerin am 8. März 2002 nicht mehr. Das führte bei der vom Beklagten zugrundegelegten saldierenden Betrachtung dazu, dass der errechnete Sozialhilfebedarf für den Zeitraum vom 9. bis 31. Juli 2001 i.H.v. 269,09 EUR, für den Monat August 2001 i.H.v. 738,83 EUR, für den Monat September 2001 i.H.v. 647,65 EUR, für den Monat Oktober 2001 i.H.v. 738,83 EUR und für den Monat November 2001 i.H.v. 456,23 EUR durch einzusetzendes Vermögen gedeckt war und kein Sozialhilfeanspruch der Frau X. als Grundlage einer Kostenzusicherung gegenüber dem Kläger bestand. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers vom 23. April 2002 wurde vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe am 4. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Zum Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehöre gem. § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen, das hier in voller Höhe einzusetzen sei. Nach dem Versterben der Hilfe Suchenden sei für den im Rahmen § 28 Abs. 2 BSHG geltend gemachten Geldleistungsanspruch des Pflegeheimträgers das vorherige Schonvermögen nicht mehr geschützt, denn die entsprechenden Vorschriften dienten allein dem Schutz der Sozialhilfeberechtigten zu ihren Lebzeiten, nicht aber dem seiner Erben. Ferner bedeute der Einsatz des Rückkaufswertes einer Sterbeversicherung keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Auch der Erhalt des Vermögens für die Erben sei insoweit kein beachtliches Motiv. 3 Der Kläger hat am 6. Dezember 2002 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Einsatz der drei Sterbeversicherungen der Frau X. mit einem Gesamtrückkaufswert von 5.575,36 DM (= 2.850,64 EUR) als verwertbares Vermögen sei rechtswidrig. Der Kläger verweist auf den systematischen Zusammenhang mit § 14 BSHG, wonach die verstorbene Hilfe Suchende zu Lebzeiten sogar die Übernahme der Beiträge zu den Sterbeversicherungen vom Beklagten hätte verlangen können. Jedenfalls sei ein Vermögensschonbetrag über 4.500,00 DM (ab 1. Januar 2002 i.H.v. 2.301,00 EUR) auch nach dem Tod der Hilfeempfängerin zu berücksichtigen, so dass Vermögen allenfalls i.H.v. 1075,36 DM bzw. 549,64 EUR einsetzbar sei. Schließlich meint er, der Einsatz der Versicherungen als Vermögen stelle eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG dar. 4 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 4. November 2002 zu verpflichten, dem Kläger eine Kostenzusicherung für Kosten von insgesamt 5.575,36 DM bzw. 2.850,64 EUR für den Zeitraum vom 9. Juli 2001 bis zum 30. November 2001 zu erteilen. 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid. 7 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 10 Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 11 Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe vom 4. November 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat gem. § 28 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einen Anspruch auf Übernahme von weiteren 2.850,64 EUR bezüglich der Kosten, die für die Pflege und Unterbringung der Hilfeempfängerin angefallen sind. Nach § 28 Abs. 2 BSHG steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tod demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Der Hilfeempfängerin ist in der Zeit vom 15. Dezember 1997 bis zu ihrem Tod am 8. März 2002 im klägerischen Pflegeheim als Einrichtung im Sinne von § 28 Abs. 2 BSHG Hilfe geleistet worden. Zwischen den Beteiligten steht außer Frage, dass die Hilfeempfängerin, die seit dem 1. Juli 2001 in Pflegestufe III eingestuft war, zu den Personen zählte, die wegen ihrer Gebrechen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe in einem Heim bedurfte, so dass die persönlichen Voraussetzungen für die Hilfe zur Pflege gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt waren. 12 Aber auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen waren gegeben. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen, wozu gem. § 27 Abs. 1 Nr. 9 BSHG auch die Hilfe zur Pflege gem. § 68 BSHG zählt, wird gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 des BSHG gewährt, soweit dem bzw. der Hilfe Suchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des BSHG nicht zuzumuten ist. Dem Anspruch stand verwertbares Vermögen der Hilfeempfängerin nicht entgegen. Zwar verfügte sie über drei Lebens- bzw. Sterbeversicherungen mit einem Rückkaufswert von zusammen 5.575,36 DM (= 2.850,64 EUR). Von deren Einsatz oder Verwertung durfte die Sozialhilfe aber nicht abhängig gemacht werden. Bis zu einem Betrag von 4.500 DM (ab 1. Januar 2002 i.H.v. 2.301,00 EUR) handelt es sich dabei nämlich um Schonvermögen; darüber hinaus stellte der Einsatz dieses Vermögens eine besondere Härte dar. 13 Zum Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen und muss für den Einsatzpflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht. Für einen Einsatz nach § 88 Abs. 1 BSHG kommt sonach nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen wird. Unschädlich ist insoweit, wenn die Verwertung der Vermögensgegenstände eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, also etwa Forderungen aus Versicherungs- oder Sparverträgen erst nach einer vorherigen Kündigung fällig werden oder sogar erst noch eingeklagt werden müssen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -; Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW); Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551. 14 Das bei der Hilfeempfängerin vorhandene Vermögen, zu dem einzig der Rückkaufwert der Sterbeversicherungen zählte, war bis zur Freigrenze bereits als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11. Februar 1988 zu qualifizieren. Die Sozialhilfe darf danach bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung eines Betrags von unter 4.500 DM (ab 1. Januar 2002 i.H.v. 2.301,00 EUR). Das Schonvermögen ist auch nach dem Tod des betreffenden Hilfeempfängers im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs gem. § 28 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Nach dem eindeutigem Wortlaut dieser Norm kommt insoweit eine einschränkende Auslegung nicht in Betracht. In der Bestimmung ist geregelt, dass der Anspruch übergeht, „soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre". Es kommt also allein auf die Lage an, wie sie zu Lebzeiten des bzw. hier der Hilfeempfängerin bestand. Nach der Formulierung der Norm ist es mithin zwingend, die Vorschriften über das Schonvermögen auch nach dem Tode des bzw. der Berechtigten im Rahmen des Anspruchs nach § 28 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Der Sinn der Vorschrift entspricht diesem Ergebnis. Die Regelung soll einen Anspruchsuntergang im Todesfall des Hilfeempfängers verhindern, wenn über bereits erbrachte Leistungen längere Zeit nicht entschieden wurde (BT- Drucksache 13/3904, S. 57). Dies entspricht dem Prinzip, dass Sozialhilfe zur Deckung einer gegenwärtigen Notlage dient. Für ein solches Verständnis spricht ferner, dass die Heranziehung von Erben eines Hilfeempfängers und damit auch der Zugriff auf früheres Schonvermögen speziell in § 92 c BSHG geregelt ist. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 22 A 900/02 ; m.w.N.; zuvor schon Urteil der Kammer vom 25. Januar 2001 - 19 K 5565/99 -, NJW 2002, 1738, m.w.N. 15 Soweit das bei der Hilfeempfängerin anrechenbare Vermögen um 1075,36 DM bzw. 549,64 EUR über der Freigrenze lag, ist es zwar nach § 88 Abs. 2 BSHG nicht geschützt. Doch bedeutet die Anrechnung des Rückkaufswerts von Sterbeversicherungen als Vermögen eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Gem. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen zutreffend erfasst werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des/der Hilfe Suchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschriften des § 88 Abs. 3 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar typischen Lebensgestaltungen Rechnung tragen kann, nicht aber den atypischen Sachverhalten, die sich einer abstrakten gesetzlichen Regelung entziehen. Der Ausnahmetatbestand muss vor diesem Hintergrund sinngerecht so angewendet werden, dass das Ergebnis der Regelvorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149; OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58; Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -; Urteil vom 30. September 1996 - 24 A 1129/93 -. Damit wird auch bei der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abgegangen. Vielmehr kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551. Eine solche atypische Situation, die mit der genannten Zielsetzung der Regelvorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar ist, liegt hier vor. Das gesamte - übrig gebliebene - Vermögen der verstorbenen Hilfeempfängerin bestand aus drei Versicherungen, die schon ausweislich ihrer Bezeichnung als „Sterbegeldversicherung" bzw. „Todesfallversicherung" als Vorsorge der Frau X. für eine angemessene Beerdigung gedacht zu sein scheinen. Dafür spricht auch der geringe Umfang der jeweiligen Versicherungssummen, die allenfalls zusammengenommen zur Deckung der Kosten für ein Begräbnis ausreichen. Schließlich laufen die genannten Versicherungen bereits seit Jahrzehnten und sind seit Jahren beitragsfrei gestellt (Deutscher Herold: Versicherungsbeginn am 1. November 1953, beitragsfrei seit 1973; Volksfürsorge: Versicherungsbeginn am 1. Oktober 1976, inzwischen beitragsfrei; Solidar-Versicherungsgemeinschaft: Eintritt Mai 1952). Im Übrigen hat die Klägerin diese Zweckbestimmung in der Begründung ihres Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. November 2001 dokumentiert, nachdem sie alle übrigen Versicherungen liquidiert hatte. Das Interesse an einer würdigen, standesgemäßen Bestattung ist mit der Zielsetzung des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar, sofern sich der Kostenaufwand in einem angemessenen Rahmen hält. Die Vorsorge für eine angemessene und würdige Bestattung ist für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis, das mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinnt, wobei häufig das Motiv hinzutritt, im Hinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder Enkeln zur Last zu fallen oder aber auf Kosten öffentlicher Kassen mit einem spärlichen „Armenbegräbnis" vorliebnehmen zu müssen. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -. Entsprechend ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für diese Zwecke zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, NSW 2004, 2914. Dem BSHG ist auch im Übrigen der Schutz immaterieller Interessen nicht fremd. So bestimmt § 88 Abs. 2 BSHG, dass „Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für den Hilfe Suchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde" (Nr. 5) und „Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist", kein verwertbares Vermögen darstellen. Dass Sozialhilfe nicht nur einen zu Lebzeiten entstehenden Bedarf umfasst, bestätigt schließlich § 14 BSHG. Danach können als Hilfe zum Lebensunterhalt u.a. auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen. Bei den Aufwendungen für die Sicherung eines angemessenen Sterbegeldes i.S.d. § 14 BSHG wird es sich in erster Linie um die Übernahme der Kosten einer privaten Sterbegeldversicherung handeln. Schellhorn/Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 14 Rn. 3. Entsprechende Beiträge zu Sterbegeldversicherungen werden im Rahmen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch regelmäßig als Absetzungsbetrag vom Einkommen anerkannt. Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt-Kommenar, Stand März 2004, § 76 Rn.90; LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 76 Rn.69. Wird aber einem Hilfebedürftigen im laufenden Bezug der Aufbau einer Sterbevorsorge ermöglicht, muss die Frage der Verwertbarkeit entsprechend aufgewandter oder vorgehaltener Vermögenspositionen bei Personen, die bislang unabhängig von Sozialhilfe lebten, konsequenterweise im Rahmen des § 88 Abs. 3 BSHG Berücksichtigung finden können. Ein für Begräbnis und Grabpflege über eine Sterbegeldversicherung angespartes Vermögen sollte deshalb, wenn es angemessen ist, nach § 88 Abs. 3 BSHG geschont werden. Fichtner (Herausgeber), Bundessozialhilfegesetz Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 - zu Grabpflegeverträgen; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 16 B 630/00 - zu Lebensversicherungen. Speziell für die - hier begehrte - Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG, dass eine Härte vor allem dann vorliegt, soweit durch den Vermögenseinsatz für den Einsatzpflichtigen oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen u.a. die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Ob diese Voraussetzung auch dann erfüllt wäre, wenn ein Hilfe Suchender zur Sicherstellung der Heimpflege genötigt wäre, sog. Bestattungsvorsorgeverträge zu kündigen, also ein solcher auf vertragliche Grundlage gestellter Bestattungsbedarf des Hilfe Suchenden als Teil seiner angemessenen Alterssicherung i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG zu bewerten ist, so OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 - m.w.N., oder sich die Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel unmittelbar aus § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ergibt, so BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil jedenfalls ein Ausnahmetatbestand vorliegt, in dem die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führte. Im Ergebnis gegen die Einsetzbarkeit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juli 2003 - 4 LC 523/02 -, NDV-RD 2004, 18; OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. November 2001 - 11 K 2784/99 -. Insoweit ist hier zu beachten, dass die Hilfeempfängerin erst am 16. Oktober 2001 einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln gestellt hat. Obzwar sie sich bereits seit dem 15. Dezember 1997 im klägerischen Alten- und Pflegeheim befand, war sie erst auf ergänzende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger angewiesen, als sich ihre Pflegebedürftigkeit weiter erhöht hatte. Damit geht der Bedarf nicht auf eine mangelnde Vorsorge für das Alter, sondern auf das kaum zu kalkulierende Risiko einer Pflegebedürftigkeit zurück. Vor dem Hintergrund, dass die Hilfeempfängerin alle anderen Vermögenswerte für ihren Unterhalt eingesetzt hat, mutet es unangemessen hart an, wenn sie auch noch die zuvor für den Todesfall getroffenen Dispositionen aufgrund der Pflegebedürftigkeit wieder rückgängig machen müsste. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Frage einer Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG im Hinblick auf die Vorsorge für ein angemessenes Begräbnis unter Einschluss des Schonvermögens nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG oder isoliert zu beurteilen ist. Denn da die drei Sterbeversicherungen das gesamte verbliebene Vermögen bilden, ist es schon unter Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bis zu einem Betrag von 4.500,-- DM geschützt. Da sich aber unter Heranziehung des Schonvermögens nur noch ein potentiell einsetzbarer Vermögenswert von 1075,36 DM (= 549,64 EUR) ergibt, bedarf es weiter keiner Entscheidung, ob sich die Angemessenheit der Beerdigungsvorsorge in Anlehnung an die Vorschrift des § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder nach § 15 BSHG beurteilt. Siehe hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 - m.w.N. Der in Rede stehende Betrag hält sich jedenfalls im Rahmen dessen, was als angemessener Kostenaufwand für die Bestattung und damit im Falle seines Einsatzes als Härte anzusehen ist. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 17 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob der Einsatz von Sterbeversicherungen als Vermögen für den Hilfe Suchenden eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. 18