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Beschluss

18 B 766/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1210.18B766.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Der vom Antragsteller sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist vornehmlich streitig die Frage nach dem Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz iVm. § 17 Abs. 1 AuslG zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn O. , der im Haushalt seiner Mutter lebt, die das alleinige Personensorgerecht besitzt. Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft setzt zwar nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraus, an der es hier fehlt. Wenn die Familienmitglieder getrennt leben, liegt eine den Schutzwirkungen des Art. 6 GG entsprechende familiäre Lebensgemeinschaft, wie sie in § 17 Abs. 1 AuslG ihre einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, aber nur dann vor, wenn eine Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen oder eine Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272. Hinsichtlich einer - hier in Rede stehenden - Erziehungsgemeinschaft können entsprechende Anhaltspunkte im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, daß der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten können. Erschöpft sich dagegen der familiäre Kontakt in Besuchen, so handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft, die kein Aufenthaltsrecht begründet. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 - und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1999 - 18 B 1190/98. Der Antragsteller hat nicht in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert dargelegt, daß zwischen ihm und seinem Sohn O. eine Erziehungsgemeinschaft im vorbezeichneten Sinne besteht. Er hat lediglich auf sein Umgangsrecht verwiesen, das ihm alle 14 Tage für vier Stunden zustehe und von ihm wahrgenommen werde. Soweit er schlußfolgert, damit besitze die Beziehung zu seinem Sohn bereits eine hinreichende Intensität, verkennt er die an das Bestehen einer Erziehungsgemeinschaft zu stellenden Anforderungen. Schon das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß herausgestellt, daß im einzelnen nicht bekannt sei, wie der Antragsteller sein Umgangsrecht ausübe. Daran hat sich nichts geändert. Dies geht zu Lasten des Antragstellers. Denn der Aufenthaltszweck ist vom antragstellenden Ausländer darzutun und ggf., wenn nicht nachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind, darf die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Vgl. Senatsbeschluß vom 5. November 1996 - 18 B 2037/96 -. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Das auch insoweit unspezifizierte Antragsvorbringen belegt insbesondere kein - hier allein berücksichtigungsfähiges - Abschiebungshindernis im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Namentlich hat der Antragsteller keinen Sachverhalt konkret vorgetragen, aufgrund dessen seine Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage landesweit unzumutbar ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193, 196 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.