Beschluss
18 B 1284/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0105.18B1284.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Mit der Geltendmachung guter Beziehungen zu seinem bei der allein sorgeberechtigten deutschen Kindesmutter lebenden, am 28. September 1999 geborenen Sohn und dem Hinweis auf seine Bemühungen um eine Erweiterung des Umgangsrechts über das bestehende Maß hinaus hat der Antragsteller die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle am Bestehen einer familiären Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, nicht in Frage zu stellen vermocht. Der Senat geht davon aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine - hier in Rede stehende - Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert eine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Eine solche lässt sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter Betreuungsleistungen bestimmen. Die Ausgestaltung der Elternverantwortung wird darüber hinaus auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; vgl. auch Beschluss vom 9. April 2003 - 1BvR 1493/96 und 1724/01 -, NJW 2003, 2151; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 -und vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2353/03 - m.w.N. Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67, und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai 2001 - 18 B 1309/00 -, vom 9. Juli 2002 aaO. und vom 8. Dezember 2003 aaO. m.w.N. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass zwischen ihm und seinem Sohn eine Erziehungsgemeinschaft im vorbezeichneten Sinne besteht. Vielmehr hat er die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe das Umgangsrecht mit seinem Sohn in der Vergangenheit nur derart ausgeübt, dass er seinen Sohn vierzehntägig für je eine Stunde in den Räumen eines Vereins für binationale Familien und Partnerschaften getroffen habe und dieser Kontakt zwischenzeitlich von der Mutter wieder unterbunden sei, nicht substantiiert bestritten. Soweit er aus einer Stellungnahme des Mitarbeiters des Jugendamtes Fritsche vom 1. Juli 2003 eine Bescheinigung herleiten will, dass er sich von der Geburt seines Sohnes an stets um diesen gekümmert und für ihn gesorgt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass in dieser Stellungnahme insoweit nur Erklärungen des Antragstellers gegenüber Herrn G. wiedergegeben worden sind, Herr G. aber keine eigenen Feststellungen oder Beobachtungen dokumentiert hat. Im Falle der Ausübung eines vierzehntägigen Umgangsrechts in fremden Räumen unter Aufsicht und Betreuung genügt dies in der Regel - so auch hier - nicht für die Feststellung, dass damit Elternverantwortung getragen worden ist, die von einer geistigen und emotionalen Nähe zu dem Kind geprägt gewesen wäre. Vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2002 - 18 B 1371/02 -. Nach alledem hat hier bis zu dem im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist, vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, eine von sozial-familiärer Verbundenheit geprägte Beziehung, in der der Antragsteller zumindest eine Zeit lang tatsächlich die Elternverantwortung für seinen Sohn getragen hätte, nicht bestanden. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass ein Umgang dem Kindeswohl dient, denn dafür kommt es nicht auf die rechtliche, sondern auf die tatsächliche Beziehung des Kindes zum Vater an. Ob sich durch den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 25. August 2003 vor dem Amtsgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich über eine Ausweitung des Umgangsrechts des Antragstellers eine rechtlich relevante Änderung in der tatsächlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn im Sinne der Begründung einer von elterlicher Verantwortung geprägten sozial- familiären Verbundenheit ergeben hat, ist für das Beschwerdeverfahren ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.