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Beschluss

18 B 2353/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1208.18B2353.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - iVm Art. 6 des Grundgesetzes für die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der Erteilung einer Duldung an den Antragsteller zum Zwecke der Mitausübung des Sorgerechts an seinem bei der deutschen Mutter in B. lebenden, am 1. März 2001 geborenen Sohnes vorliegen. Die Ausführungen des Antragstellers sind nicht geeignet, die aus zutreffenden rechtlichen Grundsätzen hergeleiteten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, die anerkannte Vaterschaft und Mitinhaberschaft der elterlichen Sorge stünden seiner Abschiebung entgegen, verkennt er, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine - hier in Rede stehende - Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des elterlichen Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang der Ausübung dieses Rechts im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert eine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - 1241/02 -, vom 9. September 2002 - 18 B 1371/02 -, vom 12. November 2002 - 18 B 2078/02 - und vom 6. Dezember 2002 - 18 B 2324/02 -. Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Dem gegenüber kann die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai 2001 - 18 B 1309/00 -, vom 9. Juli 2002, a.a.O., vom 9. September 2002, a.a.O., vom 12. November 2002 - , a.a.O., vom 6. Dezember 2002, a.a.O. und vom 26. März 2003 - 18 B 656/03 -. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Besuche des Antragstellers bei seinem Sohn hätten nur "ein- oder/bis zwei Mal monatlich" stattgefunden, nicht bestritten, sondern eine Beziehung mit zwar "regelmäßigem telefonischem Kontakt", aber ohne häufige persönliche Kontakte zu seinem Sohn eingeräumt. Dabei liegt es auf der Hand, dass in der zurückliegenden Zeit durch überwiegend nur telefonische Kontakte zu einem jetzt 2 Jahre und 9 Monate alten Kind keine schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft begründet werden konnte. Dies gilt vor allem, wenn der Ausländer - wie hier der Antragsteller - der Kindesmutter nicht einmal seine Telefonnummer bekannt gegeben hat. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe sein Kind nicht wegen fehlenden Willens nicht häufiger sehen können, sondern weil er weder über nötige Geldmittel noch über eine Erlaubnis des Antragsgegners, seinen Wohnsitz von W. nach B. zu verlegen, verfügt habe, mag es letztlich offen bleiben, inwieweit solche Kontakthindernisse - wenn sie allein der Aufnahme einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft entgegenstehen - beachtlich sind. Hier sprechen nämlich erhebliche Umstände gegen die familiäre Verbundenheit des Antragstellers mit seinem Sohn. Solche gegen die Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft sprechenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260 = FamRZ 2003, 1000 = NVwZ-Beilage I 9/2203, S. 73 aus Besonderheiten des bisherigen Aufenthalts des Ausländers ergeben, etwa wenn dieser bereits über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht hat, ein dauerhaftes Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten. Das ist beim Antragsteller der Fall. Nachdem er sich nach seiner Einreise im Jahre 1999 mit einem falschen portugiesischen Pass eine EU-Aufenthaltsgenehmigung erschlichen hatte und deswegen in Abschiebehaft genommen worden war, hat er in der Haft einen Asylantrag gestellt, in welchem er - fälschlich - behauptet hat, Angehöriger des Staates T. M. zu sein, was dem das Asylbegehren ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2002 zufolge "aus asyltaktischen Gründen zwecks Aufenthaltsverlängerung" geschehen ist. So hat er auch erst, nachdem sein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag vom Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 22. März 2002 unanfechtbar abgelehnt worden und die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vollziehbar geworden war, am 19. Juni 2002 anerkannt, der Vater des - bereits am 1. März 2001 geborenen - Kindes K. C. zu sein, das zu diesem Zeitpunkt bereits 1 Jahr und 3 Monate alt war. Die Kindesmutter hat unter dem 25. August 2003 eidesstattlich versichert, es habe monatliche Besuche des Antragstellers gegeben, nachdem er die Vaterschaft anerkannt habe. Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsteller eine Beziehung zu seinem Sohn erstmals - lange nach dessen Geburt - geltend gemacht hat, als sich seine langfristigen Bemühungen, mit Hilfe mehrfacher Täuschungen ein dauerhaftes Bleiberecht zu erhalten, als vergeblich erwiesen hatten und seine Aufenthaltsbeendigung bevorstand. Ist wie hier mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers an seinem Kind erst erwacht ist, als ihm die Abschiebung drohte, und sein Interesse daher auf die Sicherung seines Aufenthalts mit Hilfe seines Kindes gerichtet ist, lässt sich aus Art. 6 GG nicht ableiten, dass dem Antragsteller eine Trennung von seinem Kind nicht zugemutet werden kann oder das Wohl des Kindes einer Trennung von seinem ausländischen Vater entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (215 f); Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 - 18 B 175/00 - und vom 28. April 2000 - 18 B 2041/00 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.