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Beschluss

18 B 1371/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0909.18B1371.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Ausländergesetzes - AuslG - für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers vorliegen, weil es - wie von ihm in der Beschwerdebegründung allein geltend gemacht - zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG ergibt sich für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland entgegen seinem Vorbringen nicht aus seiner Trennung von seinem drei 1995, 1996 und 1998 während seiner Duldung als Bürgerkriegsflüchtling geborenen Kindern bosnischer Staatsangehörigkeit, die nach der Trennung der Ehegatten b. 10. Februar 2000 bei ihrer bosnischen Mutter leben, welche seit August 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass es an Anhaltspunkten für häufige und intensive Kontakte zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern und für seine maßgebliche Beteiligung an der tatsächlichen Sorge für seine Kinder fehle, so dass trotz der formalen Mitinhaberschaft des Sorgerechts durch den Antragsteller nicht von Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne, die ausländerrechtlich schützenswert wäre. Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen sinngemäß lediglich entgegen, dass er seit dem 13. Juli 2002 das ihm gerichtlicherseits eingeräumte vierzehntägige Umgangsrecht wahrnehme und "diese Kontakte langsam wachsen " müssten. Damit beruft er sich letztlich darauf, dass allein das Bestehen eines Personensorgerechts in Verbindung mit der Möglichkeit, zukünftig die gegenwärtigen Besuchskontakte zu seinen Kindern zu intensivieren, auf ein Bleiberecht zur Vermeidung einer besonderen Härte führen soll. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine - hier in Rede stehende - Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert eine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinen Kindern, bei der sich allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Eine solche lässt sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter Betreuungsleistungen bestimmen. Die Ausgestaltung der Elternverantwortung wird darüber hinaus auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 - . Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und seinen Kindern etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67, und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai 2001 - 18 B 1309/00 - und vom 9. Juli 2002 aaO. Der Antragsteller hat nicht in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert dargelegt, dass zwischen ihm und seinen Kindern eine Erziehungsgemeinschaft im vorbezeichneten Sinne besteht, deren Beendigung für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG bedeuten würde. Vielmehr ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass er - über die von ihm allein geltend gemachte Ausübung des vierzehntägigen Umgangsrechts seit dem 13. Juli 2002 hinaus - in der Zeit seit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft b. 10. Februar 2000 ganz überwiegend keine Elternverantwortung getragen hat, die von einer geistigen und emotionalen Nähe zu seinen Kindern geprägt gewesen wäre. So erfolgte die Trennung der Familie bereits in der Weise, dass die Ehefrau mit den Kindern vor den Gewalttätigkeiten des Antragstellers aus der Ehewohnung in ein Frauenhaus geflüchtet ist. Ab November 2000 gab es zwar Wochenendbesuche der Kinder beim Antragsteller, die jedoch - aufgrund von Klagen der Mutter über mangelnde Betreuung und Versorgung der Kinder durch den Antragsteller - ab Mai 2001 nur noch jede zweite Woche für jeweils zwei Stunden in den Räumen des Kinderschutzbundes stattfinden konnten. Durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts F. b. S. vom 27. September 2001 wurde das Sorgerecht für die Kinder aus Gründen des Kindeswohles der Kindesmutter zunächst allein übertragen, bis durch Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 29. Mai 2002 die Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile erfolgte. Diese auf das Fehlen einer vom emotionaler Nähe geprägten Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern und damit auf das Fehlen einer besonderen Härte im Falle der Aufenthaltsbeendigung hindeutenden Umstände gehen zu Lasten des Antragstellers. Der jeweilige Aufenthaltszweck ist nämlich vom Ausländer darzutun und ggf., wenn nicht nachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind, darf die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt, verlängert oder belassen werden und kommt dementsprechend auch kein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1999, a.a.O., vom 13. Dezember 1999 - 18 B 2247/98 und vom 9. Juli 2002, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.