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Beschluss

18 B 1309/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0515.18B1309.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist in substantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - 18 B 1268/99 -. Von dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung nicht geeignet, die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zustellen. Es ist bereits nicht eindeutig erkennbar, auf welche der für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommenden und vom Verwaltungsgericht getrennt geprüften Anspruchsgrundlagen mit der Antragsschrift abgestellt wird. Dessen ungeachtet ist das Antragsvorbringen bereits vom Ansatz her nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter E. B. in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nur geringe Kontakte in Form einer Begegnungsgemeinschaft bestehen, die ausländerrechtlich grundsätzlich nicht schützenswert sind. Dem hält der Antragsteller lediglich entgegen, dass er im Falle der Ablehnung seines Antrags jeglichen Kontakt zu seiner Tochter verlieren würde. Damit beruft er sich letztlich darauf, dass allein das Bestehen eines Umgangsrechts in Verbindung mit der Möglichkeit, zukünftig die Kontakte zu seinem Kind zu intensivieren, auf ein Bleiberecht führt. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Antragsteller, der die tatsächlichen Annahme, von denen das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht anzweifelt, verkennt insoweit, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine - hier in Rede stehenden - Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die ggf. auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten können. Erschöpft sich dagegen der familiäre Kontakt in Besuchen, so handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft, die kein Aufenthaltsrecht begründet. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 - und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -. Der Antragsteller hat nicht in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert dargelegt, dass zwischen ihm und seiner Tochter eine Erziehungsgemeinschaft im vorbezeichneten Sinne besteht. Dies geht zu seinen Lasten. Denn der Aufenthaltszweck ist vom Antrag stellenden Ausländer darzutun und ggf., wenn nicht nachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind, darf die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden und kommt dementsprechend auch kein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht. Vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -. Soweit sich der Antragsteller auf eine Gefährdung im Falle einer Abschiebung nach Sierra Leone beruft, ist sein unsubstantiiertes Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zustellen. Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht dargelegt, dass eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Frage führen kann. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen Prüfung nur bei spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Fragen gerechtfertigt ist. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. April 2000 - 18 B 662/99 -. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.