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Urteil

2 A 946/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0428.2A946.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 6. August 1960 in S. , Gebiet Aktjubinsk in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 22. Januar 1930 im Dorf F. , S. , geborene deutsche Volkszugehörige E. M. und die am 6. August 1929 in O. im Gebiet Saporoski geborene deutsche Volkszugehörige H. M. , geborene E. . Die am 28. September 1991 geborene Klägerin zu 3) entstammt der am 18. Juni 1988 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der Klägerin zu 2), die ukrainische Volkszugehörige ist. Unter dem 17. Juni 1992 beantragten die Kläger die Aufnahme als Aussiedler. In dem vom Kläger zu 1) unterschriebenen Antragsformular ist für diesen als Volkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch und jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Bei der Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist Verstehen und Schreiben angekreuzt und angegeben, daß in der Familie von den Großeltern und den Eltern deutsch gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums heißt es "von Eltern und Großeltern wurde mit den Kindern deutsch gesprochen. Deutsche Lieder und Gedichte gelernt. In der Schule gab es etliche Stunden Deutschunterricht. Wir schauten alle deutsche Sendungen. Im Paß steht Volkszugehörigkeit 'Deutsch'". Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts wurde für den Kläger zu 1) mitgeteilt, daß er ab Geburt deutsch und russisch gesprochen habe und die deutsche Sprache von Vater, Mutter, Großvater und Großmutter erlernt habe. Darüber hinaus habe er in der Schule Deutschunterricht gehabt. Er spreche jetzt deutsch selten und russisch häufig. Im Deutschen verstehe er fast alles, spreche aber nur einzelne Wörter; er schreibe Deutsch. Durch Bescheid vom 15. Juni 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, daß er die deutsche Sprache ausreichend beherrsche. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs wurde im wesentlichen vorgetragen: Die Geschwister des Klägers zu 1) seien entsprechend den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes als Deutsche anerkannt worden. Es hätten nicht nur die Eltern mit den Kindern deutsch gesprochen sondern die Kinder auch untereinander. Darüber hinaus seien die wesentlichen Lebensereignisse durch Riten und kulturelle Umrahmungen nach deutschen Gebräuchen gekennzeichnet gewesen. Es seien deutsche Lieder gesungen und den Kindern deutsche Märchen erzählt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß der Kläger zu 1) kein deutscher Volkszugehöriger sei, da ihm die deutsche Sprache nur mangelhaft vermittelt worden sei. Zur Begründung ihrer am 3. Dezember 1993 eingegangenen Klage haben die Kläger im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) und seine Familie hätten sich bemüht, die deutsche Sprache und Kultur zu pflegen. Es sei nicht erklärlich, wie sich die falschen Angaben hinsichtlich der Sprachkenntnisse und des gesprochenen Wortes in den Antrag eingeschlichen hätten. Die eingehenden Schilderungen zur Pflege deutscher Sitten und Gebräuche zeigten, daß hier deutsches Kulturgut gezielt und bewußt vermittelt worden sei. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1993 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid als Aussiedler zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf berufen, daß der Kläger zu 1) nach seinen Angaben im Aufnahmeverfahren unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufweise und deshalb nicht als Spätaussiedler anerkannt werden könne. Dies habe zur Folge, daß die Klägerinnen zu 2) und 3) als nicht-deutscher Ehegatte bzw. Abkömmling des Klägers zu 1) nicht in einen Bescheid des Klägers zu 1) einbezogen werden könnten. Die Annahmen zu den Sprachkenntnissen des Klägers würden bestätigt durch einen Sprachtest, dem sich der Kläger zu 1) am 23. März 1994 in der deutschen Botschaft in Alma-Ata unterzogen habe. Dabei habe sich ergeben, daß der Kläger zu 1) die deutsche Sprache in keiner Weise beherrsche und zur Pflege des deutschen Volkstums keine Angaben habe machen können. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor: Der Kläger zu 1) erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, zumindest lägen Härtegründe vor, die die Erteilung eines Aufnahmebescheides notwendig machten. Dem Kläger zu 1) seien durch Eltern und Verwandte die sogenannten bestätigenden Merkmale vermittelt worden. In der Familie sei von den Eltern und den Geschwistern untereinander mit dem Kläger zu 1) deutsch gesprochen worden. Die deutschen Sitten und Gebräuche seien durch die Vermittlung von deutschen Liedern, deutschen Märchen und dem Feiern der Jahresfeste nach deutschen Ritus gepflegt worden. Dies habe dazu geführt, daß sämtliche Geschwister des Klägers zu 1), seine Mutter und die übrigen Verwandten der Familie in Deutschland als Vertriebene anerkannt worden seien. Der Kläger zu 1) sei der letzte der Großfamilie, der noch nicht anerkannt worden sei. Da der Kläger immer im gesamten Familienverband gelebt habe, sei nicht nachvollziehbar, daß dieser nicht - wie seine drei Geschwister - entsprechend geprägt worden sein solle. Gegen die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) spreche nicht der Sprachtest. Dieser lasse nicht erkennen, unter welchen Umständen er durchgeführt worden sei. Er sei daher nicht geeignet, ein realistisches Bild von den wirklichen Sprachkenntnissen des Klägers zu 1) zu geben. Dieser habe bei dem Gespräch unter einem Schock gestanden. Er habe nicht begriffen, daß es auf seine, wenn auch geringen Deutschkenntnisse, entscheidend ankommen könne. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und zu 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und den angefochtenen Gerichtsbescheid und legt ein Schreiben der Mutter des Klägers zu 1) an den Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen vom 26. Juli 1994 vor. In diesem heißt es, daß sie (die Mutter) erklären möchte, wie es dazu gekommen sei, daß ihr Sohn W. "nicht so gut Deutsch kann." Er sei als zuletzt Geborener ihrer vier Kinder, in einer Zeit aufgewachsen, in der es in Rußland sehr gefährlich gewesen sei, deutsch zu sprechen. Deshalb sei in der Jugendzeit des Klägers zu 1) in ihrer Familie so gut wie nie deutsch gesprochen worden. Ihre älteren Kinder seien dagegen in einer Zeit aufgewachsen, in der die deutsche Sprache noch toleriert worden sei. Sie hätten in ihren Jugendjahren die deutsche Sprache auch lange benutzt. Deswegen könnten sie auch heute noch deutsch sprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet, die den Beteiligten bekannt sind. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-542.40 GUS) Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. A. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Kasachstan. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG, da er von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Wie das Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid festgestellt hat und im übrigen unter den Beteiligten auch unstreitig ist, sind die Eltern des Klägers zu 1) deutsche Volkszugehörige. 2. Der Kläger zu 1) erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich- familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -. Der Senat kann nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in dem erforderlichen Maße vermittelt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl seine Mutter- als auch seine bevorzugte Umgangssprache Russisch war und ist und er die deutsche Sprache weder heute noch im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bekenntnisfähigkeit in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden Weise spricht oder gesprochen hat. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, daß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht. Zwar hat er im Aufnahmeantrag angegeben, Deutsch sei seine Muttersprache. Diese Angabe geht jedoch ersichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil der Kläger zu 1) im nächsten Feld des Antrags zur Beherrschung der deutschen Sprache gleichzeitig erklärt hat, die deutsche Sprache zwar zu verstehen und zu schreiben, aber nicht zu sprechen. Auch aus dem späteren Vortrag des Klägers zu 1) im Aufnahmeverfahren, er habe von Geburt an im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen, sei also zweisprachig aufgewachsen, ergibt sich, daß Deutsch nicht seine Muttersprache sein kann. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß der Kläger zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen hat oder spricht. Schon in seinem Aufnahmeantrag hat der Kläger zu 1) Russisch als seine jetzige Umgangssprache in der Familie bezeichnet. Im Laufe des weiteren Verfahrens ist ergänzend erklärt worden, daß er jetzt im engsten Familienkreis deutsch selten und russisch häufig spreche, fast alles Deutsche verstehe aber nur einzelne deutsche Wörter spreche. Zur Umgangssprache in seiner Jugend ist zwar im Berufungsverfahren ergänzend erklärt und unter Beweis gestellt worden, seine Eltern und seine Geschwister untereinander hätten mit ihm deutsch gesprochen. Daraus ergibt sich aber nicht, daß damals Deutsch die bevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1) in der Familie war. Zum einen läßt sich dem nicht entnehmen, daß der Kläger zu 1) abweichend von seinem Vorbringen im Vorverfahren unter Anwendung aktiver deutscher Sprachkenntnisse an den von seinen Eltern und Geschwistern in deutscher Sprache geführten Gesprächen teilgenommen hat. Eine passive Teilnahme kann unterstellt werden. Zum anderen enthält dieser Vortrag keine Angabe über den Umfang des Gebrauchs der deutschen Sprache; insbesondere läßt sich dem nicht entnehmen, daß es sich um die im häuslich-familiären Bereich bevorzugte Sprache gehandelt hat. Eine solche eindeutige und klarstellende Angabe wäre aber im Hinblick darauf notwendig gewesen, daß im Vorverfahren vom Kläger zu 1) selbst angegeben worden war, er könne nur einzelne deutsche Worte sprechen, im Widerspruchsverfahren davon die Rede gewesen ist, das Gespräch in deutsch zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern untereinander "ging ... naturgemäß schwierig von statten" und seine Mutter ausführt, in der Jugendzeit des Klägers zu 1) sei "so gut wie nie" in der Familie deutsch gesprochen worden. Dementsprechend ist im Verfahren festgestellt worden, daß der Kläger zu 1) Deutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache spricht oder im Zeitpunkt der Bekenntnisreife sprach. Dies ergibt sich aus seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Alma-Ata am 23. März 1994 und den Angaben seiner Mutter im Schreiben vom 26. Juli 1994 an den Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen. Aus dem Protokoll der Anhörung geht eindeutig hervor, daß der Kläger zu 1) Deutsch weder spricht, noch versteht oder schreibt. Die Mutter des Klägers zu 1) hat dies in ihrem Brief vom 26. Juli 1994 eingeräumt und damit erklärt, daß nach der Geburt des Klägers zu 1), ihres jüngsten Kindes, in der Familie so gut wie nie Deutsch gesprochen worden sei, während ihre älteren Kinder Deutsch in ihrer Jugendzeit noch häufig benutzt hätten. An der Richtigkeit dieser Erklärung hat der Senat keinen Zweifel, zumal die Mutter des Klägers zu 1) diese Erklärung nicht widerrufen hat und die Kläger auch nicht dargelegt haben, daß und weshalb diese Erklärung unrichtig sei. Der Senat brauchte deshalb nicht der Behauptung der Kläger nachzugehen, der Kläger zu 1) habe in der deutschen Botschaft einen Schock erlitten und sei aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen, von seinen vorhandenen deutschen Sprachkenntnissen Gebrauch zu machen, zumal er auch vorträgt, er habe nicht begriffen, daß es auf seine, wenn auch geringen Deutschkenntnisse so entscheidend ankommen könnte. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur Begründung im einzelnen auf die Gründe der genannten Entscheidung. Er hält insoweit an seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden konnte und kann, nicht mehr fest. Wird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. dazu BVerwG; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. 3. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Soweit die Mutter des Klägers zu 1) sich darauf berufen hat, daß im Gegensatz zu den fünfziger Jahren, in denen ihre anderen Kinder aufgewachsen seien, nach der Geburt des Klägers zu 1) im Jahre 1960 es in Rußland sehr gefährlich gewesen sei, Deutsch zu sprechen, ist diese Behauptung völlig unsubstantiiert und läßt nicht im Ansatz erkennen, welche Gefahr bei der Benutzung der deutschen Sprache unter welchen Umständen gedroht haben soll. Sie wird zudem nicht gestützt durch die dem Senat vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Diesen Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. Vgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff. Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war. B. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau nicht in Betracht. C. Die Klage der Klägerin zu 3) ist unbegründet, weil auch sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels Bekenntnisfähigkeit und fehlender Anhaltspunkte für eine Prägung der Bekenntnislage in der Familie durch einen dem deutschen Volkstum zugehörenden Elternteil vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935, allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -ZPO-. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.