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Urteil

2 A 4970/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1027.2A4970.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren zu je einem Drittel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren zu je einem Drittel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger zu 1) wurde am 29. Juli 1950 in W. in der Republik Komi in der Russischen Föderation geboren. Seine Eltern sind die am 23. August 1923 in S. im Gebiet Tambow geborene russische Volkszugehörige W. R. , geborene G. , und der am 21. Februar 1920 in S. im Gebiet Kostroma geborene deutsche Volkszugehörige G. R. . Die am 9. August 1982 geborene Klägerin zu 3) stammt aus der am 25. November 1974 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. Am 28. Juni 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit "Deutscher", als seine Muttersprache "Deutsch" sowie als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache verstehe und schreibe. Bei der Frage nach der Benutzung der deutschen Sprache in der Familie ist keine der vorgegebenen Antworten angekreuzt. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde mit "Ja" beantwortet und zusätzlich erläutert: "der Vorsitzende der Gesellschaft der Sowjetdeutschen 'Wiedergeburt' in W. ". Als Mutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie der Kläger ist in dem Aufnahmeantrag für die Klägerin zu 2) jeweils "Russisch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist für die Klägerin zu 2) erklärt, daß sie die deutsche Sprache verstehe. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte der Kläger zu 1) am 10. Juni 1992 mit, in seinen ersten Inlandspaß sei im Jahre 1966 aus von ihm "unabhängigen Gründen" die russische Nationalität eingetragen worden. Mit seinem deutschen Vornamen und Namen sei er jedoch für seine Umgebung immer ein Deutscher gewesen. Man habe ihn immer für einen Deutschen gehalten. Er habe im Laufe der Jahre versucht, seine Nationalität zurückzugewinnen. Dies sei unter den im System herrschenden Umständen jedoch unmöglich gewesen. Erst im Dezember 1991 seien seine Bemühungen nach einem Volksgerichtsurteil von Erfolg gekrönt gewesen. Bis zum fünften Lebensjahr habe er mit seinem Vater und seiner "Bonne", einer Deutschen, deutsch gesprochen. Im Kindergarten habe er nur russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er sechs Jahre in der Mittelschule und drei Jahre in der Hochschule gelernt. Seit April 1991 absolviere er einen Deutschsprachlehrgang. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei "Russisch und nicht so viel Deutsch". Mit Bescheid vom 7. Juli 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. Seine Entscheidung, die Entgegennahme seines ersten Inlandspasses mit nichtdeutscher Volkszugehörigkeit nicht abzulehnen, spreche für seine vorsätzliche Abwendung vom Deutschtum. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 21. Dezember 1992 Widerspruch ein und machten geltend: Als der Kläger zu 1) seinen ersten Inlandspaß erhalten habe, habe seine Mutter die russische Nationalität eingetragen. Eine Entscheidungsbefugnis zur Ablehnung des Passes habe er als Sechzehnjähriger nicht gehabt. Danach sei eine Änderung der Nationalität für ihn bis zu der Gerichtsentscheidung im Jahre 1991 gesetzlich nicht möglich gewesen. In dem dem Widerspruch in Ablichtung beigefügten Inlandspaß des Klägers zu 1) vom 4. Dezember 1991 ist als seine Nationalität "Deutscher" eingetragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern über das Auswärtige Amt am 28. April 1993 zugestellt. Mit am 7. Mai 1993 in Rußland abgestempeltem und am 7. Juni 1993 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 5. Mai 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Er habe die deutsche Sprache von seinem Vater gelernt. Dies sei nicht immer reines Hochdeutsch, sondern bisweilen dialektgefärbtes Deutsch gewesen. Er habe zureichende Kenntnisse in seiner Muttersprache Deutsch. Bei einer Begegnung einer Gruppe ehemaliger deutscher Strafgefangener mit der Vertretung der "Wiedergeburt" in W. im Jahre 1993, an der auch der Kläger zu 1) teilgenommen habe, sei - auch mit ihm - problemlos deutsch gesprochen worden. Auch bei einer Gruppenreise im Oktober 1994, an der der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ebenfalls teilgenommen habe, hätten die Gespräche mit den Klägern problemlos in deutscher Sprache stattgefunden. Der Kläger zu 1) sei von seinem Vater zum deutschen Volkstum erzogen worden. Diesem Bestreben habe seine Mutter nicht entgegengestanden. Schon aufgrund der Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) stehe auch fest, daß er sich deutsches Kulturgut persönlichkeitsprägend angeeignet habe. Hierauf weise im übrigen auch seine Sammlung deutscher Bücher und Schallplatten sowie seine Wohnungseinrichtung hin. Seine Eltern hätten aus durch die Familiengeschichte in Zwangsarbeit und Verbannung begründete Angst die russische Nationalität in den ersten Inlandspaß des Klägers zu 1) eintragen lassen. Um Schaden von ihm abzuwenden, um ihm beim bevorstehenden Studium schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile zu ersparen, hätten seine Eltern damals diese Paßeintragung veranlaßt. Sie hätten auf einer solchen Eintragung "bestanden", ohne ihn zu fragen. Er sei damals nicht volljährig gewesen und habe deshalb eine Erklärung eigenständig nicht abgeben können. Daraus könne nicht geschlossen werden, daß der Kläger zu 1) sich vom deutschen Volkstum abgewandt habe. Sein Willen, allein dem deutschen Volke anzugehören, sei unzweifelhaft und sei in zahlreichen "Freundschaftsgesprächen" auch Dritten bekannt geworden. Er sei von der Russischen Föderation seit dem 17. Mai 1995 als "Opfer politischer Repression" anerkannt. Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1993 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG zu erteilen und die übrigen Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und einen Bericht des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in St. Petersburg vom 6. Februar 1995 einschließlich eines zugehörigen Protokolls über eine Anhörung des Klägers zu 1) vom 2. Februar 1995 zu den Gerichtsakten übersandt. Wegen des Inhaltes des Berichtes und des Protokolls sowie des Ergebnisses der Anhörung im einzelnen wird auf Blatt 77 bis 79 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben "zu den persönlichen Lebensumständen, Prägung und dem Zustand in der heutigen Familie der Kläger" durch Vernehmung ihres Prozeßbevollmächtigten als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1995 (Bl. 124 bis 126 der Gerichtsakte) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Abschluß folgenden Vergleichs vorgeschlagen: "1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Zustimmung des Landes Bremen hierzu einzuholen. 2. Die Kläger nehmen im Gegenzug die Klage zurück und übernehmen die Kosten des Verfahrens. 3. Im Hinblick auf die noch fehlende Zustimmung des Bundeslandes wird der Beklagten eine Widerrufsfrist des vorstehenden Vergleichs bis zum 31. Januar 1996 eingeräumt. 4. Dem Zustellungsbevollmächtigten der Kläger wird aufgegeben, die Klagerücknahmeerklärung der Kläger umgehend einzuholen." Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung haben "die erschienenen Beteiligten ... diesen Vergleichsvorschlag, soweit sie dies können", angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch insoweit auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1995 (Bl. 124 bis 126 der Gerichtsakte) verwiesen. Am 6. Februar 1996 hat der Kläger zu 1) gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, unter Bezugnahme auf dessen "Beschluß vom 05. Dezember 1995", die Klage auch im Namen der Kläger zu 2) und 3) zurückzunehmen, und hinzugefügt, diese Erklärung werde wirksam, "wenn die Zustimmung des Bundeslandes Bremen vorliegt und der Vergleich wirksam wird". Mit Schriftsatz vom 19. März 1996 hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, der Vergleich sei nach der Verweigerung der Zustimmung des Beigeladenen versehentlich nicht rechtzeitig widerrufen worden, und sinngemäß beantragt, das Verfahren fortzuführen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, stattgegeben. Gegen dieses ihm am 9. September 1996 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 19. September 1996 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der Lebenslauf des Vaters des Klägers zu 1) verbunden mit dem Umstand, daß die Eltern für ihren Sohn ein Kindermädchen beschäftigt hätten, spreche eindeutig dafür, daß die Heirat des Vaters diesem dazu verholfen habe, aus dem schweren Schicksal der Rußlanddeutschen auszubrechen und fortan ein privilegiertes Leben zu führen. Daß sich der Kläger zu 1) unter solchen Umständen bei der Beantragung des Inlandspasses auch auf Anraten seiner Eltern zur russischen Nationalität bekannt habe, sei geradezu zwangsläufig. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Versuche des Klägers zu 1), seine Nationalitätseintragung im Inlandspaß zu ändern, als Indiz für eine innere und ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum zu werten seien, könne angesichts des gehäuften Auftretens solcher Änderungen nach 1990 nicht überzeugen. Auch eine Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt" sei nach allen Erfahrungen aus der Praxis oft kein ernsthaftes Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit, sondern ebenfalls eine Maßnahme zur Verbesserung der Anerkennungschancen im Aufnahmeverfahren. Auch zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache befänden sich nicht restlos überzeugende Angaben in den vorliegenden Akten. Diese Sachverhalte seien vom Bundesverwaltungsamt im Vorverfahren zutreffend kritisch beurteilt worden. Für den Abschluß des Vergleichs seien für die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1995 und der persönliche Eindruck des Zeugen maßgebend gewesen. Der Zeuge habe jedoch die berufliche Stellung des Klägers zu 1) eindeutig falsch dargestellt. Die Aussage des Zeugen zur Bibliothek der Kläger lasse durchaus Zweifel offen. Die vom Gericht und der Beklagten zum vorgelegten Bild der Klägerin zu 3) unter dem Tannenbaum im Jahre 1987 vorgenommene Bewertung der Tracht als typisch rußlanddeutsche und des Tannenbaums als Hinweis auf eine Verwurzelung in deutschen Sitten und Gebräuchen sei nicht geeignet, Schlüsse auf eine deutsche Volkszugehörigkeit zu ziehen. Eine einheitliche rußlanddeutsche Tracht habe sich nicht herausgebildet und ein Tannenbaum sei in der ehemaligen Sowjetunion unabhängig von der Nationalität sowohl von Gläubigen als auch von Nichtgläubigen u.a. auf öffentlichen Plätzen, in Dienstgebäuden, auf Schulhöfen und in Schulklassen usw. aufgestellt worden. Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Das Klageverfahren ist nicht durch einen gerichtlichen Vergleich oder durch Klagerücknahme beendet worden. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 1995 einen Vergleich geschlossen haben. Denn die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung enthält keinen Vermerk darüber, daß der darin ausdrücklich nur als "Vergleichsvorschlag" des Verwaltungsgerichts bezeichnete Vergleichstext den anwesenden Vertretern der Beteiligten vorgelesen und danach von diesen genehmigt worden ist. Aber selbst wenn dies unterstellt wird, ist der Vergleich jedenfalls deshalb unwirksam, weil dieser gemäß § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, der Zustimmung des Beigeladenen bedurfte, die hier nicht erteilt worden ist. Zwar beendet ein gerichtlicher Vergleich als Prozeßhandlung formell das Verfahren. Ein Prozeßvergleich nach § 106 VwGO ist aber nicht nur eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozeßrechts richtet, sondern auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten. Als Prozeßhandlung führt er zur Prozeß-, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung. Beide Teile bilden eine Einheit und stehen zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis. Danach ist die Prozeßhandlung nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich und verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Vergleichsvereinbarung materiellrechtlich unwirksam ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 -, NJW 1994, 2306. Dies ist hier der Fall. Nach § 58 Abs. 2 VwVfG konnte der Vergleich als materiellrechtlicher Vertrag erst wirksam werden, nachdem der Beigeladene in dem in § 28 Abs. 2 Satz 1 BVFG vorgeschriebenen Verfahren der Erteilung eines Aufnahmebescheides zugestimmt hatte. Denn über den gesetzlichen Wortlaut hinaus fällt entsprechend dem Schutzzweck der Norm unter § 58 Abs. 2 VwVfG auch die Verpflichtung, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der in der angeführten Weise der Mitwirkung einer anderen Behörde bedarf. BVerwG, Beschluß vom 4. November 1987 - 1 B 112.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 130 § 9 RuStAG Nr. 9. Hiervon ausgehend ist der Vergleich nicht wirksam geworden, da die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Zustimmung des Beigeladenen zur Erteilung des Aufnahmebescheides, die Einzuholen die Beklagte sich zudem im Vergleich verpflichtet hatte, verweigert worden ist. Die Kläger haben die Klage auch nicht wirksam zurückgenommen. Denn ihre am 6. Februar 1996 zu den Gerichtsakten gereichte Erklärung war Bestandteil des Vergleichs und teilt deshalb dessen rechtliches Schicksal. Sie stand nämlich schon von ihrem Wortlaut her in einer inneren Abhängigkeit zu dem geschlossenen Vergleich. Denn sie nimmt "Bezug auf (den) Beschluß vom 05. Dezember 1995" und sollte zudem "wirksam werden, wenn die Zustimmung des Bundeslandes B. vorliegt und der Vergleich wirksam wird". Zudem gab es für die Kläger keinen tragfähigen Grund, die Klage zurückzunehmen, wenn ihnen nicht gleichzeitig entsprechend dem Inhalt des Vergleichs die Sicherheit der Erteilung eines Aufnahmebescheides gegeben wurde mit der Folge, daß die Klagerücknahme keine selbständige Prozeßerklärung darstellt, sondern ebenfalls Teil und Inhalt des Vergleichs ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1992 - 4 B 223.92 -, NJW 1993, 1940. Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. A. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in St. Petersburg in der Russischen Föderation. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Zur deutschen Sprache als Muttersprache gehört, daß sie - je nach Herkunft und Bildungsstand des Aufnahmebewerbers - umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Auch als bevorzugte Umgangssprache muß sie - abgesehen von ihrem Gebrauch - in dieser Weise beherrscht werden. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und Beschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -. Dagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Daß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1) im Aufnahmeantrag angegeben, seine Muttersprache sei Deutsch. Diese Angabe geht jedoch offensichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil der Kläger zu 1) gleichzeitig nur angekreuzt hat, die deutsche Sprache zu verstehen und zu schreiben, nicht angekreuzt ist jedoch, diese auch zu sprechen. Daß Deutsch nicht die Muttersprache des Klägers zu 1) gewesen ist, ergibt sich darüber hinaus eindeutig aus seinen Angaben im Rahmen seiner Anhörung vor dem Deutschen Generalkonsulat in St. Petersburg am 2. Februar 1995. Denn ausweislich der durch seine Unterschrift bestätigten Niederschrift dieser Anhörung hat der Kläger zu 1) dort angegeben, als Kind im Elternhaus ab dem zweiten Lebensjahr sowohl deutsch als auch russisch gesprochen zu haben. Dies entspricht auch seinem Vorbringen im übrigen im Verwaltungs- und Klageverfahren. So hat er etwa auf die Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes erklärt, (nur) mit seinem Vater und mit seiner "Bonne" deutsch gesprochen zu haben. Dem entspricht seine Angabe bei seiner Anhörung in St. Petersburg, Deutsch im Elternhaus allein von seinem Vater und von der Nachbarin, Frau R. , sowie fremdsprachlich erlernt zu haben. Auch der Vortrag des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für Deutsch als seine Muttersprache. Denn dort hat er ausdrücklich eingeräumt, mit seinem Vater "hauptsächlich" deutsch gesprochen zu haben. Daraus folgt, daß er sich zuhause mit ihm wie auch mit seiner Mutter auch auf russisch unterhalten hat. Auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er habe mit seiner Mutter deutsch und russisch gesprochen, zeigen, daß der Kläger zu 1) zuhause nicht ausschließlich die deutsche, sondern daneben auch die russische Sprache benutzt hat. Diese Angaben des Klägers zu 1) und der Vortrag der Kläger im übrigen können in ihrer Gesamtheit nur dahingehend gewürdigt werden, daß der Kläger zu 1) mehrsprachig aufgewachsen ist. Der Kläger zu 1) hat auch nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen, Deutsch heute als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich zu sprechen. Im Aufnahmeantrag hat er insoweit vielmehr ausdrücklich angegeben, die jetzige Umgangssprache in seiner Familie sei Russisch. Die weitere Frage nach dem Sprachverhalten in seiner Familie ist mangels entsprechender Kreuze bei den vorgegebenen Antworten überhaupt nicht beantwortet worden. Für Russisch als Umgangssprache in der Familie der Kläger sprechen auch die Angaben zur Klägerin zu 2). Denn dort ist ebenfalls als jetzige Umgangssprache in der Familie allein Russisch eingetragen. Weitere Angaben zum Sprachverhalten in der Familie fehlen allerdings auch hier. Auf eine diesbezügliche Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes haben die Kläger am 1. Mai 1992 bestätigt, daß die bevorzugte Umgangssprache in der Familie der Kläger heute Russisch ist, indem jeder Kläger jeweils als jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch und nicht so viel Deutsch" angegeben hat. Dies ergibt sich auch aus den Erklärungen des Klägers zu 1) bei seiner Anhörung am 2. Februar 1995. Denn dort hat er angegeben und durch seine Unterschrift bestätigt, daß er jetzt im engsten Familienkreis (zuhause) "selten" deutsch und "häufig" russisch spricht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 1) zudem eingeräumt, daß Deutsch von den Klägerinnen zu 2) und 3) erst seit 1997 "erlernt" wird, indem er erklärt hat, sie hätten in diesem Jahr einen einjährigen Sprachkurs besucht und er helfe ihnen "beim Erlernen des Deutschen". Gleichzeitig hat er noch einmal bestätigt, daß die Kläger jetzt zuhause "nicht so viel" deutsch sprechen. Diese Feststellungen zum Sprachverhalten des Klägers zu 1) rechtfertigen allein den Schluß, daß Deutsch nicht als bevorzugte Umgangssprache in seiner Familie gesprochen wird. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897, und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. Der Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen. Wird somit das vom Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann er kein deutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger zu 1) hat nicht behauptet, daß er an dem Erlernen und an der Benutzung der deutschen Sprache in seiner Familie gehindert war bzw. heute ist. Er hat vielmehr vorgetragen, zuhause durchaus mit seinen Eltern und seiner deutschen Nachbarin, die ihn betreut habe, deutsch gesprochen zu haben. Daraus folgt, daß die deutsche Sprache damals zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt und gebraucht werden konnte. Auch heute sind Hinderungsgründe nicht ersichtlich. B. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Sie ist schon nach ihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und dem Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspaß russische Volkszugehörige. Als solche kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung der Klägerin zu 2) nicht in Betracht. C. Schließlich ist auch die Klage der Klägerin zu 3) unbegründet, da sie weder von einem deutschen Staatsangehörigen noch aus den oben unter A. dargelegten Gründen von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und auch die Möglichkeit einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) nach den unter B. dargelegten Gründen ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG), weil dem Kläger zu 1) ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, da dieser dort einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.