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Urteil

2 A 3500/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0216.2A3500.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je einem Fünftel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je einem Fünftel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger zu 1) wurde am 17. Oktober 1951 in L. im Gebiet Tscheljabinsk in Rußland geboren. Seine Eltern sind die am 3. August 1921 in X. im Gebiet Gorki geborene russische Volkszugehörige B. Q. und der am 18. August 1922 in K. -Q. im Gebiet Saratow in Rußland geborene K. E. . Die Klägerin zu 2), die Ehefrau des Klägers zu 1), wurde am 20. Juni 1952 ebenfalls in L. geboren. Ihre Eltern sind die am 6. Juni 1926 geborene und am 13. Dezember 1991 in der Bundesrepublik Deutschland verstorbene B. G. , geborene Q. , und der am 16. Februar 1927 geborene und im Jahre 1984 gestorbene F. G. . Die Kläger zu 3), 4) und 5) sind die am 13. Dezember 1974, 1. November 1980 und 18. April 1988 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Am 12. März 1991 stellte die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Cousine der Klägerin zu 2), Frau M. V. , für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit "deutsch", als Muttersprache "russisch" und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch/deutsch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache verstehe. In der Familie werde von den Eltern/Elternteil sowie vom Ehegatten deutsch gesprochen. Als Beruf ist "Flieger- Ingenieur" angegeben. Bei der Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist eingetragen: "Sprache, Kultur". In dem Aufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 2) als Volkszugehörigkeit und Muttersprache "deutsch" sowie als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß sie die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Als Beruf ist "Lehrerin" angegeben. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist mit "Ja" beantwortet und zusätzlich eingetragen: "Sprache, Kultur". In dem Aufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 3) als Volkszugehörigkeit "deutsch", als Muttersprache "(deutsch)russisch" und als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß sie die deutsche Sprache verstehe und schreibe. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist mit "Ja" beantwortet und dazu erläutert: "Interesse für Deutsche Kultur und Sprache". In den auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes zu den Verwaltungsvorgängen übersandten Abschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3), 4) und 5) vom 18. April 1991 ist als Nationalität des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) "Deutscher" bzw. "Deutsche" eingetragen. Außerdem wurde angegeben, daß der Kläger zu 1) als Fluglehrer in einer Ausbildungseinheit der sowjetischen Luftwaffe zuletzt den Rang eines Majors bekleidet habe. Als Muttersprache der Klägerin zu 2) wurde "deutsch/russisch" und als jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" angegeben. Die Familie E. habe bis 1990/91 den Familiennamen "Q. " getragen. Mit Bescheid vom 2. Januar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Die Kläger zu 1) und 2) seien zwar deutsche Volkszugehörige. Aufgrund der herausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers zu 1) als Fliegerinstrukteur der Militärfliegerhochschule seien sie jedoch nicht mehr vom Vertreibungsdruck betroffen. Den von den Klägern gegen diesen Bescheid am 20. Januar 1992 eingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1992 als unbegründet zurück. Am 27. März 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) habe eine normale Technikerkarriere im Bereich des militärischen Dienstes durchlaufen. Er habe als Major einen Rang der mittleren Ebene erworben und sei deshalb kein Entscheidungsträger gewesen. Innerhalb der russischen Armee seien auch technische Angestellte in den Rang eines Offiziers erhoben worden. Bis zum Rang eines Majors seien keine politischen Differenzierungen vorgenommen worden. Daß er sich zum deutschen Volkstum bekannt habe, sei durch die Vorlage der Geburtsurkunden seiner Kinder nachgewiesen worden. Die Kläger zu 1) und 2) verfügten auch über für ihre Verhältnisse ausreichende Sprachkenntnisse. Sie seien aufgrund ihres Schicksals und der kulturellen Prägung, die sie durch ihre Eltern erfahren hätten, sowie aufgrund der Erziehung und der passiven Sprachkenntnisse dem Deutschtum zuzurechnen. Bei dem von der Klägerin zu 2) gesprochenen Deutsch handele es sich nicht um "Fremdsprachenkenntnisse", sondern um ihre Muttersprache. Dadurch, daß sie in der Schule die deutsche Sprache gelernt habe, werde nachgewiesen, daß sie sich als Deutsche intensiv darum bemüht habe, jede Gelegenheit zum Erlernen der Schriftsprache zu nutzen. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Januar 1992 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, gegebenenfalls nichtdeutsche Kläger in den Aufnahmebescheid des deutschen Angehörigen einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Nach den Angaben im Antragsformular, ihre Umgangssprache innerhalb der Familie sei ausschließlich Russisch, sei die deutsche Volkszugehörigkeit der Kläger zweifelhaft. Zur Pflege des deutschen Volkstums seien keine konkreten Angaben gemacht worden. Bei den Kenntnissen der deutschen Sprache der Klägerin zu 2) handele es sich im wesentlichen um Fremdsprachenkenntnisse. Sie habe nach eigenen Angaben die deutsche Sprache zehn Jahre in der Schule und zusätzlich zu Hause mit Hilfe deutscher Bücher gelernt. Aufgrund des Berufes des Klägers zu 1) sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Kriegsfolgeschicksals widerlegt. Außerdem habe der Kläger zu 1) sich bei der Ausstellung seines Inlandspasses für die russische Nationalität seiner Mutter entschieden. Darüber hinaus habe er bis zum Jahre 1990/91 den Namen seiner Mutter getragen. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin zu 2) ist am 4. Oktober 1994 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau zu ihren Sprachkenntnissen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 4. Oktober 1994 (Beiakte Heft 4) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 21. April 1995 zugestellte Urteil haben die Kläger am 4. Mai 1995 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Sie hätten einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Sie seien deutscher Abstammung. Durch den Sprachtest sei belegt worden, daß sie die deutsche Sprache aktiv beherrschten. Sie hätten gemäß dem Eintrag der deutschen Nationalität in ihren Personenstandsurkunden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Es liege auch kein Grund für den Ausschluß vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vor. Die berufliche Position des Klägers zu 1) sei nicht derart herausgehoben gewesen, daß sie nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre Regime der ehemaligen Sowjetunion habe erreicht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde eine Unterbrechung des Vertreibungsdrucks im übrigen nur dann statt, wenn sich der Betroffene in einer herausgehobenen beruflichen Stellung auch vom deutschen Volkstum abgewandt habe. Der Offiziersrang eines Oberstleutnants oder Majors reiche alleine nicht aus. In jedem Einzelfall müsse von der Beklagten die besondere Bindung an das Regime nachgewiesen werden. Dies sei hier nicht erfolgt. Die Kläger hätten auch keine Privilegien genossen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt zur Begründung unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung zusätzlich aus: Zum beruflichen Werdegang des Klägers zu 1) lägen bislang keine Nachweise vor. Diese seien jedoch erforderlich, um seine Position umfassend beurteilen zu können. Als Major der Reserve würden ihm weiterhin Vergünstigungen gewährt. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner deutschen Volkszugehörigkeit. Zum Nachweis der Abstammung liege lediglich eine im Jahre 1990 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der er bereits mit dem Namen E. eingetragen sei und in dem auch sein Vater aufgeführt sei, während in der zunächst ausgestellten Urkunde kein Eintrag zum Vater vorhanden gewesen sein solle. Zudem solle der Kläger zu 1) den Namen Q. geführt haben. Ein Nachweis über eine Vaterschaftsanerkennung oder Adoption liege ebensowenig vor wie ein Nachweis über die Namensänderung. Nach den Antragsangaben könne auch nicht von einer hinreichenden Vermittlung der Bestätigungsmerkmale, insbesondere der Sprache, ausgegangen werden. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 2) und 3) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger zu 1), 2) und 3) leben jedoch heute noch in Rußland. Die Kläger zu 1), 2) und 3) haben gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Kläger zu 1), 2) und 3) nach dem 31. Dezember 1923 geboren sind, sind sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihnen die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Kläger zu 1), 2) und 3) erfüllen (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß den Klägern zu 1), 2) und 3) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381. Es ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit die bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß den Klägern zu 1), 2) und 3) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Daß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Er hat im Aufnahmeantrag vielmehr angegeben, daß seine Muttersprache Russisch sei. Diese Erklärung des Klägers zu 1) steht schon für sich gesehen der Annahme seiner deutschen Volkszugehörigkeit entgegen, da derjenige, der nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache spricht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises und damit russischer Volkszugehöriger ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.. Ebenso kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zu 2) Deutsch als Muttersprache spricht. Dies ist zwar im Antragsformular angegeben und von ihren Prozeßbevollmächtigten auch in der Klagebegründung behauptet worden. Dieser Vortrag ist jedoch korrigiert worden, indem die Klägerin zu 2) auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes als Muttersprache "deutsch/ russisch" angegeben hat. Diese Angabe geht jedoch ersichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil die Klägerin zu 2) darüber hinaus bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 4. Oktober 1994 erklärt und durch ihre Unterschrift bestätigt hat, als Kind im Elternhaus neben der deutschen Sprache auch die russische Sprache erlernt und gesprochen zu haben, also mehrsprachig aufgewachsen zu sein. Die Klägerin zu 3) hat ebenso wie der Kläger zu 1) ausdrücklich erklärt, daß Russisch ihre Muttersprache sei. Das Einklammern der Angabe "deutsch" im Antragsformular kann nur dahingehend verstanden werden, daß dieser Eintrag irrtümlich gemacht worden ist und nicht als wirksame Erklärung gelten soll. Daß die Kläger zu 1), 2) und 3) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen haben bzw. sprechen, haben sie ebenfalls nicht vorgetragen. Der Kläger zu 1) hat im Aufnahmeantrag insoweit angegeben, seine jetzige Umgangssprache in der Familie sei "russisch/deutsch", ohne nähere Angaben dazu zu machen, denen entnommen werden könnte, daß Deutsch überwiegend gebraucht werde. Daß dies nicht der Fall sein kann, ergibt sich aus seinen weiteren Angaben im Aufnahmeantrag. Denn der Kläger zu 1) hat erklärt, die deutsche Sprache nur zu verstehen. Die Rubriken "sprechen" und "schreiben" hat er nämlich nicht angekreuzt. Darüber hinaus hat er erklärt, daß in der Familie nur von der Klägerin zu 2) und von den Eltern/Elternteil, nicht jedoch von ihm und seinen Kindern deutsch gesprochen wird. Auch aus den Angaben der Klägerinnen zu 2) und 3) ergibt sich, daß Deutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache in der Familie der Kläger ist. Denn beide haben als Umgangssprache in der Familie "russisch" angegeben. Die Klägerin zu 3) hat zudem erklärt, die deutsche Sprache nur zu verstehen und zu schreiben, da sie bei der Frage zur Beherrschung der deutschen Sprache das Feld "sprechen" nicht angekreuzt hat. Daß Deutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache in der Familie der Kläger ist, ist schließlich auch den Angaben der Klägerin zu 2) bei ihrer Anhörung am 4. Oktober 1994 zu entnehmen. Denn dort hat sie ausweislich der von der Klägerin zu 2) durch ihre Unterschrift bestätigten Niederschrift dieser Anhörung erklärt, daß jetzt im engsten Familienkreis deutsch "selten" und "häufig" russisch gesprochen werde. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Kläger zu 1), 2) und 3) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an die Kläger zu 1), 2) und 3) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.. Der Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen. Wird somit das von den Klägern zu 1), 2) und 3) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, können sie keine deutschen Volkszugehörigen sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O., nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kläger zu 1), 2) und 3) haben nicht behauptet, daß sie an der Benutzung der deutschen Sprache in ihrer Familie gehindert waren. Im übrigen geht der Senat vor dem Hintergrund seiner den Prozeßbevollmächtigten der Kläger und den übrigen Beteiligten bekannten Erkenntnisse in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Kläger zu 1) und 2) im Jahre 1951 bzw. 1952 auch im Gebiet Tscheljabinsk das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden konnte. Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 - mit weiteren Nachweisen. B. Die Klage der Kläger zu 4) und 5) ist ebenfalls unbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.