Urteil
2 A 362/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0424.2A362.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) wurde am 28. Juni 1955 im Kolchos , Kreis E. , Gebiet B. , Kasachstan, geboren. Ihre Eltern sind der am 30. Mai 1930 in X. , Gebiet Saporoshje, geborene und im Jahre 1968 verstorbene X. F. und die am 5. Mai 1925 in C. , Rayon Zeprikanski, Gebiet P. , geborene F. C. . Die Mutter der Klägerin zu 1) ist im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und hat einen Vertriebenenausweis erhalten. Der Kläger zu 2), der Ehemann der Klägerin zu 1), ist ukrainischer Volkszugehöriger. Die Klägerinnen zu 3) und 4) sind die am 2. Dezember 1983 und 5. Oktober 1988 jeweils in B. geborenen Töchter der Kläger zu 1) und 2). Die am 18. Juni 1978 in B. geborene Klägerin zu 5) ist die Tochter der Klägerin zu 1). Am 2. April 1992 stellte die Mutter der Klägerin zu 1) für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 1) als Volkszugehörigkeit Deutsch, als Muttersprache Deutsch und als jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache ist "verstehen" angekreuzt und erklärt, daß in der Familie von den Eltern deutsch gesprochen werde. Die Pflege des deutschen Volkstums ist verneint worden. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes ist zu den Sprachkenntnissen der Klägerin zu 1) angegeben worden, sie habe von 1957 bis 1963 im Elternhaus deutsch gesprochen, ab 1959 habe sie auch kasachisch und ab 1962 russisch gesprochen. Heute spreche sie deutsch selten und nur russisch. Sie verstehe wenig deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Auf die Frage, warum die Umgangssprache in der Familie "Russisch" sei, ist angegeben "weil der Man won J. ist Ukrainer deshalb sprechen Sie in Familie russisch." Die Frage, ob mit den Kindern deutsch gesprochen wird, ist verneint worden. Mit Bescheid vom 14. September 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab, weil die Klägerin zu 1) mangels Vermittlung der deutschen Sprache keine deutsche Volkszugehörige sei. Den hiergegen am 9. Oktober 1992 eingelegten Widerspruch der Kläger, wonach die Klägerin zu 1) das deutsche Volkstum durch die Teilnahme an den wöchentlichen Gebetstreffen und dem damit verbundenen Erfahrungsaustausch der teilnehmenden Rußlanddeutschen pflege, wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1992 als unbegründet zurück. Am 1. Dezember 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Sep- tember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1992 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Durch Beschluß vom 9. September 1994 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab. Durch Gerichtsbescheid vom 8. November 1994, der auf den Beschluß Bezug nahm, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung tragen die Kläger im wesentlichen vor: Problematisch im Falle der Klägerin zu 1) sei lediglich die Frage des fortbestehenden Bekenntniszusammenhanges. Die Klägerin zu 1) habe bis zu ihrem siebten Lebensjahr deutsch gesprochen, das ihr von ihren Eltern vermittelt worden sei. Auch die Eltern hätten untereinander deutsch gesprochen. Mit der Einschulung hätten die Sprachkenntnisse begonnen zu verblassen. Ab dem zehnten bis zwölften Lebensjahr habe die Klägerin zu 1) meistens auf russisch geantwortet, am Ende des Prägungszeitraums habe sie die deutsche Sprache im wesentlichen nur noch verstanden. Diese Sprachkenntnisse erfüllten nicht die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen an die Muttersprache oder die bevorzugte Umgangssprache. Dennoch sei die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) nicht ausgeschlossen, da die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, daß Erziehung und Vermittlung kultureller Elemente nur über die Sprache erfolgen könnten, auf einer unhaltbaren Argumentationskette beruhe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht seine Ansicht mit einem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1970 begründe, die wiederum auf ein älteres Standardlehrbuch der Sprachwissenschaft Bezug nehme, könne dem nicht gefolgt werden. Die dort vertretene Ansicht entspreche nicht den derzeitigen Erkenntnissen der Sprachwissenschaft. Vielmehr müsse nach derzeitigen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, daß eine passive Beherrschung der deutschen Sprache Grundlage für die Bejahung der übrigen Bestätigungsmerkmale sein könne, da bereits in einem derartigen Fall von den älteren Rußlanddeutschen der Dialekt als Kommunikationsmittel zu den jüngeren verwendet werden könne und auf diese Weise kulturelle Werte und erzieherische Normen auf die nächste Generation vermittelt werden könnten. Beweis: 1. Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Hilkes Freie Ukrainische Universität München, 2. Sachverständigengutachten des Instituts für Deutsche Sprache Mannheim. Dies ergebe sich darüber hinaus auch aus den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingeholten Sachverständigengutachten in dem Verfahren 2 A 4115/94. Alle drei Sachverständigen kämen im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß eine aktive Sprachkompetenz zur Identifikation mit dem deutschen Volkstum nicht erforderlich sei. Vielmehr sähen sie auch eine relikthafte Sprachkompetenz, verbunden mit einem familiären deutschsprachigen Kontext, oder andere Faktoren, vor allem die Religionszugehörigkeit und rußlanddeutsche Bräuche, wie auch die Kenntnis über ein sehr ähnliches persönliches Schicksal und ein ähnliches Schicksal der Familie, woraus sich ein gemeinsames Werte- und Bezugssystem ergebe, als prägend an. So werde insbesondere darauf hingewiesen, daß in einer multinationalen Gesellschaft die Sprache nur ein Merkmal der Volkszugehörigkeit bilde, wobei der Verlust der Muttersprache und die Aneignung der russischen Sprache kennzeichnend für alle Völker in der ehemaligen UdSSR und somit kein Unterscheidungsmerkmal gewesen sei. Darüber hinaus müsse darauf hingewiesen werden, daß das Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 12. November 1996 ausführe, daß im zu entscheidenden Fall offenbleiben könne, ob für eine Annahme des Bestätigungsmerkmals Sprache auch Sprachkenntnisse von "einigem Gewicht" genügen könnten. Wie diese Auffassung in die Praxis umzusetzen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht nicht angegeben. Sprachkenntnisse in diesem Umfange besitze auch der, der in der Lage sei, die an ihn gerichteten Fragen, Bemerkungen und Erläuterungen im häuslichen Dialekt oder in der hochdeutschen Sprache zu verstehen und sich zumindest bruchstückhaft auch in diesem Dialekt noch verständigen könne. Das Schwergewicht liege dabei auf den rezeptiven Sprachkenntnissen, die eine hinreichende Vermittlung deutscher Sitten und Gebräuche und eine deutsche Erziehung ermöglichten. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß es lediglich darum gehe, den rußlanddeutschen Kulturkreis von den Kulturkreisen der übrigen Nationalitäten in der ehemaligen UdSSR zu unterscheiden, d.h. die rußlanddeutschen Spätaussiedler klar von russischen, ukrainischen, kasachischen oder sonstigen Volkszugehörigen der ehemaligen UdSSR abzugrenzen. In diesem Zusammenhang spiele die deutsche Sprache nur eine untergeordnete Rolle. Der Klägerin zu 1) sei das deutsche Volkstum in diesem Sinne vermittelt worden, da neben den geschilderten passiven und bruchstückhaften aktiven Sprachkenntnissen zahlreiche Indizien vorhanden seien, die für einen fortbestehenden Bekenntniszusammenhang sprächen. Die Klägerin gehöre der evangelisch-lutherischen Religionsgemeinschaft an und sei in der frühen Kindheit im Wege der Nottaufe getauft worden. Sie habe auch an den abwechselnd in verschiedenen Privathäusern durchgeführten Zusammentreffen teilgenommen. Die kirchlichen Feiertage, Ostern, Weihnachten und Pfingsten seien nach typisch rußlanddeutschen Sitten in der Familie der Klägerin gefeiert worden. Außerdem sei im Elternhaus der Klägerin zu 1) kurz vor Weihnachten jeweils geschlachtet und Fleisch- und Wurstwaren nach deutschen Rezepten hergestellt worden. Ebenso sei nach deutscher Sitte gekocht worden. Der Klägerin zu 1) sei durch Erzählungen der Eltern sowie eines Onkels die allgemeine Geschichte der Rußlanddeutschen bekannt. Die Klägerin zu 1) sei selbst noch unter Kommandantur geboren und habe vor allem von der Mutter nähere Einzelheiten über den Tod der Großeltern während der Kriegszeit erfahren sowie über das Leben in den deutschen Siedlerdörfern bei P. , die Evakuierung und die erneute Verschleppung durch die sowjetischen Besatzungstruppen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 14. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1992 zu verpflichten, den Klägern Aufnahmebescheide zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin räume selbst ein, daß die Vermittlung und Beherrschung der deutschen Sprache nicht den Anforderungen genüge, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 12. November 1996 und 17. Juni 1997 aufgestellt habe. Die Ansicht der Kläger, daß diesen Urteilen nicht zu folgen sei, teile die Beklagte nicht. Vielmehr folge sie dem Bundesverwaltungsgericht, das sich mit den Gutachten des Verfahrens 2 A 4115/94 auseinandergesetzt habe. Das Gericht habe jedoch darauf verwiesen, daß zwischen dem inneren Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein als Bestandteil des Bekenntnisbegriffes und der Frage zu unterscheiden sei, ob und unter welchen Voraussetzungen nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. getroffenen Regelung auch ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise vermittelt werden könnten. Dabei sei das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß es die Vermittlung deutscher Erziehung und Kultur ohne die gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache in der Familie nur unter besonderen Umständen für denkbar halte. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht dargetan. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß erstmals im Berufungsverfahren eine intensive Pflege deutscher Sitten und Gebräuche vorgetragen werde. Es bleibe aber offen, wann diese Traditionen innerhalb des Elternhauses der Klägerin gepflegt worden seien, und ob die Klägerin ihnen nach außen hin erkennbar weiter folge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513- 542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, C. 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide haben. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger leben jedoch heute noch in Kasachstan. A. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). I. Die Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897. Dabei ist erforderlich, daß Deutsch sowohl in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit als auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Sind zu einem dieser Zeitpunkte Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -. Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Im Berufungsverfahren ist dargelegt worden, daß die Klägerin zu 1) Deutsch nur versteht und nicht selbst spricht und Deutsch weder ihre Muttersprache noch ihre bevorzugte Umgangssprache sei. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Zwar gehen die Kläger davon aus, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Kultur und deutsche Erziehung vermittelt worden sei. Sie tragen insoweit vor, daß die Klägerin zu 1) der evangelisch-lutherischen Religionsgemeinschaft angehöre und in der frühen Kindheit im Wege der Nottaufe getauft worden sei. Sie habe auch an den abwechselnd in verschiedenen Privathäusern durchgeführten Zusammentreffen teilgenommen. Die kirchlichen Feiertage, Ostern, Weihnachten und Pfingsten seien nach typisch rußlanddeutschen Sitten in der Familie gefeiert worden. Außerdem sei im Elternhaus der Klägerin zu 1) kurz vor Weihnachten jeweils geschlachtet und es seien Fleisch- und Wurstwaren nach deutschen Rezepten hergestellt worden. Ebenso sei nach deutscher Sitte gekocht worden. Der Klägerin zu 1) sei durch Erzählungen der Eltern sowie eines Onkels die allgemeine Geschichte der Rußlanddeutschen bekannt. Die Klägerin zu 1) sei selbst noch unter Kommandantur geboren und habe vor allem von der Mutter nähere Einzelheiten über den Tod der Großeltern während der Kriegszeit erfahren sowie über das Leben in den deutschen Siedlerdörfern bei P. , die Evakuierung und die erneute Verschleppung durch die sowjetischen Besatzungstruppen. Diese Schilderungen lassen nicht erkennen, daß die dadurch vermittelten kulturellen Werte die Klägerin zu 1) wesentlich geprägt und einen zur Bestätigung des deutschen Volkstums hinreichenden Einfluß auf ihre individuelle Lebensführung ausgeübt haben. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) die ihrer Familie bekannten und von ihr gepflegten Traditionen deutscher Kultur übernommen und ihr eigenes Leben im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Selbständigkeit danach ausgerichtet hat. Der Vortrag beschränkt sich darauf, die in der elterlichen Familie der Klägerin zu 1) gepflegten Traditionen wiederzugeben. Er läßt aber nicht erkennen, daß die Klägerin zu 1) diese so aufgenommen hat, daß sie selbst willens und in der Lage ist, diese Traditionen zu pflegen und damit zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Darüber hinaus kann, wenn - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache fehlt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897, und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. der sich der Senat angeschlossen hat, vgl. Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -, wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an sie ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, daß sich dies bereits aus dem auch vom Gesetz vorausgesetzten engen inneren Zusammenhang zwischen Sprache und Kultur regelmäßig ergebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36/96 -. Dem schließt sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. Dies bedeutet, daß der von den Klägern beantragte Beweis über den Zusammenhang von Sprache und Kultur durch Einholung von Sachverständigengutachten nicht erhoben werden muß. Da sich der enge Zusammenhang zwischen Sprache und Kultur bereits aus dem Gesetz ergibt und damit rechtlicher Art ist, handelt es sich nicht um eine Frage der Sprachwissenschaft, die durch Sachverständigengutachten geklärt werden müßte oder könnte. Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897, nicht ersichtlich sind. Ein derartiger Umstand ist auch nicht die behauptete Prägung durch das besondere Schicksal der Eltern, insbesondere der Mutter und der Großeltern der Klägerin zu 1), weil andernfalls allein die Abstammung von einem deportierten Volksdeutschen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreichen würde, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 2 BVFG gerade nicht der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. II. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Danach gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Kläger haben das weder behauptet noch Umstände vorgetragen, wonach die deutsche Sprache in der Familie nicht hätte benutzt werden können; vielmehr haben sie angegeben, daß Deutsch in der Familie gesprochen worden sei. Dies entspricht den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen. Vgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff.. B. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutscher Volkszugehöriger kann er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in Betracht. C. Die Klage der Kläger zu 3) bis 5) ist unbegründet, weil sie nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen und auch eine Einbeziehung nicht erfolgen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.