Beschluss
2 A 3031/93
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0613.2A3031.93.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden, da die Voraussetzungen der §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, nicht vorliegen. Dabei ist insgesamt neues Recht maßgebend, da nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Aussiedler nur (noch) sein kann, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Die Kläger leben jedoch heute noch in Rußland. I. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 1. Die Klägerin zu 1) erfüllt zumindest nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, da ihr bestätigende Merkmale im Sinne dieser Vorschrift nicht vermittelt worden sind. a) Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Novem-ber 1996 - 9 C 8.96 - . Der Senat kann nicht feststellen, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in dem danach erforderlichen Maße durch die Eltern, einem Elternteil oder andere Verwandte vermittelt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl ihre Mutter- als auch ihre bevorzugte Umgangssprache Russisch war und ist und sie die deutsche Sprache nicht aufgrund einer Vermittlung durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannten Personen in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden Weise gesprochen hat bzw. heute spricht. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht. Im Aufnahmeantrag hat sie angegeben, Russisch sei ihre Muttersprache. Allerdings hat sie im Widerspruchs- und Klageverfahren angegeben, diese Angabe beruhe auf einem Irrtum. Deutsch sei ihre Muttersprache, da sie zumindest nach dem Tode ihres russischen Vaters im Jahre 1968 vollständig mit der deutschen Sprache aufgewachsen sei. Die Angaben zu ihrem deutschen Sprachvermögen hat sie aber nicht korrigiert, so daß der Vortrag, Deutsch sei ihre Muttersprache, ersichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache ausgeht. Denn zumindest hat die Klägerin zu 1) deutsch und russisch gesprochen, ist also zweisprachig aufgewachsen, so daß Deutsch nicht ihre Muttersprache sein kann. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß die Klägerin zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen hat oder spricht. In ihrem Aufnahmeantrag hat die Klägerin zu 1) Russisch als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie bezeichnet. Dem steht nicht entgegen, daß im Berufungsverfahren ergänzend erklärt worden ist, daß sie in der Familie deutsche Sprachkenntnisse erworben habe. Eine Bevorzugung der deutschen Sprache gegenüber der russischen Sprache im familiären Bereich ergibt sich daraus nicht. Auch die Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht hat nicht ergeben, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannten Personen vermittelt worden ist. Zwar hat der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Klägerin zu 1) habe mit seiner Mutter und seiner Großmutter deutsch gesprochen. Er hat aber angefügt "ebenso wie ich". Zu seinem eigenen Sprachverhalten hatte er zuvor jedoch erklärt, daß zwar seine Mutter mit ihm deutsch gesprochen habe, da diese die russische Sprache nicht so gut verstanden habe, er habe aber stets auf russisch geantwortet. Damit steht im Einklang, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht im Juni 1993 zwar die auf deutsch gestellten Fragen des Gerichts verstehen, sie aber nur auf russisch beantworten konnte, obwohl er bereits im September 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und sich seitdem hier aufgehalten hat. Die Angabe, die Klägerin zu 1) habe "ständig deutsch gesprochen, ebenso wie ich", kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß sie zwar das Deutsch ihrer Mutter und Großmutter verstanden, aber selbst zumindest ganz überwiegend russisch gesprochen hat. Damit steht im Einklang, daß die Zeugin M. , die mit der Klägerin zu 1) zur Schule gegangen ist und diese gelegentlich zu Hause besucht hat, nicht mehr sagen konnte, ob die Klägerin zu 1) in ihrer Jugend deutsch gesprochen hat. Soweit die Zeugin M. außerdem erklärt hat, die Klägerin zu 1), die sie im ersten Halbjahr 1993 besucht habe, beherrsche die deutsche Sprache inzwischen fast besser als sie, die diese Sprache erst nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erlernt habe, kann daraus nichts für das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache hergeleitet werden. Denn nach den von den Klägern geschilderten Umständen, die Klägerin zu 1) lebt als einzige ihrer Familie noch in ihrem Wohnort und ihr Ehemann spricht nur russisch und tarlarisch, ist es schon ausgeschlossen, daß Deutsch inzwischen ihre bevorzugte Umgangssprache geworden ist. Zudem lassen diese äußeren Umstände auf ein Erlernen durch fremdsprachliche Studien und nicht durch Vermittlung durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannten Personen schließen. b) Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Novem-ber 1996 - 9 C 8.96 - . Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zur Begründung im einzelnen auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen. Vgl. Urteil des Senats vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -. An seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden konnte und kann, hat er nicht festgehalten. Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. 2. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben dies weder behauptet noch Umstände vorgetragen, denen dies zu entnehmen wäre. Auch nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, die in das Verfahren eingeführt worden sind, ist davon auszugehen, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Klägerin zu 1) im Jahre 1961 auch in den Gebieten Kumsangir und Duschanbe in Tadschikistan das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden konnte. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NW vom 13. September 1995 (513-542.40 GUS), S. 1 und 7 f.; Hilkes, Stellung-nahme an OVG NW vom 17. September 1995, S. 3 ff.; Weydt, Stellungnahme an OVG NW vom 23. September 1995, S. 2 f. und Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW vom 24. November 1995, S. 6 ff. Aus diesen Auskünften und Stellungnahmen ergibt sich nämlich nichts dafür, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation grundsätzlich zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen möglich war. Gerade die Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war. Dies gilt auch und erst recht in einem Gebiet wie Pobeda, dem Ort, in dem die Klägerin zu 1) überwiegend aufgewachsen ist, in dem die Deutschen nach Angaben der Zeugen einen erheblichen Anteil der Bevölkerung stellten und in dem Gottesdienste in deutscher Sprache abgehalten werden konnten. II. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutscher Volkszugehöriger kann er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung ihres Ehemannes nicht in Betracht. III. Die Klage der Klägerin zu 3) ist unbegründet, weil auch sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels Bekenntnisfähigkeit und fehlender Anhaltspunkte für eine Prägung der Bekenntnislage in der Familie durch einen dem deutschen Volkstum zugehörenden Elternteil, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl. 1994, 935, allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F..