Urteil
7 A 2761/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0117.7A2761.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Nachtragsbaugenehmigung der Bürgermeisterin der Stadt X. vom 1. September 2005 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. vom 7. Dezember 2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit der Maßgabe, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Nachtragsbaugenehmigung der Bürgermeisterin der Stadt X. vom 1. September 2005 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. vom 7. Dezember 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit der Maßgabe, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 1. September 2005 zur unanfechtbaren Baugenehmigung vom 10. Februar 2004 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen im rückwärtigen Bereich des Wohn- und Geschäftshauses S.-------platz 13 - 15 eine Feuertreppe als zweiten Rettungsweg. Die 1 m breite Treppe führt von der Terrasse im 1. Obergeschoss zur ebenerdigen Freifläche in einen Hinterhof ohne direkten Zugang zur Straße; die Treppe hält zum Grundstück der Klägerin einen Abstand von 2,80 m ein. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 1. September 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. vom 7. Dezember 2005 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag der Beklagten und der Beigeladenen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Treppe sei als Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW innerhalb der Abstandfläche zulässig. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, mit § 6 Abs. 7 BauO NRW wolle der Gesetzgeber unselbständige Bauteile, die aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorsprängen, erleichtert zulassen. Hierbei handele es sich entweder um kleine untergeordnete Bauteile oder um solche, die durch ihre teilweise Offenheit sich in ihrem Gewicht unterordneten. Die Vorschrift wolle jedoch nicht ermöglichen, die Abstandfläche in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen. Sie wolle dies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen rechtfertigten, erleichtern. Bei richtiger Planung hätte die Treppe ohne weiteres so geplant werden können, dass sie außerhalb der Abstandfläche liege. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 1. September 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. vom 7. Dezember 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die streitige Fluchttreppe diene nur zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges. Sie habe den Bauherrn in der Nebenbestimmung Nr. 3 der Nachtragsbaugenehmigung vom 1. September 2005 verpflichtet, die Fluchttreppe als solche zu kennzeichnen und auch nur als solche zu benutzen. Die Treppe sei in ihrer Ausführung als Gittertreppe aufgrund ihrer Transparenz als nicht störend anzusehen. Die Beigeladenen beantragen schriftsätzlich ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweisen auf das Vorbringen der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 1. September 2005 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. vom 7. Dezember 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht genehmigen dürfen. Ihm stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die zugleich den privaten Interessen der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Das mit der angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung gestattete Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Es hält die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Klägerin nicht ein. Auf das Vorhaben der Beigeladenen sind die Vorschriften der Bauordnung in der Fassung vor dem Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 614) anzuwenden, weil die Beigeladenen ihren Bauantrag unter der Geltung des bisherigen Rechts gestellt haben. Die Vorschriften des Änderungsgesetzes der Landesbauordnung von Dezember 2006 wären nur insoweit anzuwenden, als sie für die Beigeladenen eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. Das ist jedoch in Bezug auf die hier entscheidungserheblichen abstandrechtlichen Fragen nicht der Fall. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Bauteile und Vorbauten, die nicht privilegiert im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. sind, sind als Bestandteile des Gebäudes den für Außenwände geltenden Regelungen über die durch sie ausgelösten Abstandflächen unterworfen. Vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1998 - 7 A 2822/96 -; Senatsbeschluss vom 30. März 2004 - 7 B 2430/03 -. Die streitige Außentreppe gehört nicht zu den gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. privilegierten Bauteilen. Nach dieser Vorschrift bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Die Außentreppe stellt keines der genannten Bauteile dar. Sie ist auch keine Hauseingangstreppe. Sie führt in einen von der Straße getrennten Hinterhof und ist nach der Nebenbestimmung Nr. 3 der Nachtragsbaugenehmigung ausschließlich als Fluchtweg genehmigt. § 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. führt die privilegierten Bauteile zwar nicht abschließend auf. Auch für andere Gebäudeteile gelten jedoch die Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101 dargelegt hat: "Der vorspringende Gebäudeteil gehört auch nicht zu den sonstigen nach § 6 Abs. 7 BauO NW abstandsrechtlich privilegierten Vorbauten. Wie die Aufzählung in dieser Bestimmung zeigt, will der Gesetzgeber unselbständige Bauteile, die aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen, erleichtert zulassen. Hierbei handelt es sich entweder um kleine, untergeordnete Bauteile (z. B. Gesimse, Blumenfenster, Hauseingangstreppen) oder solche, die durch ihre teilweise Offenheit sich von ihrem Gewicht unterordnen (z. B. Balkone). Die hier geplanten Vorbauten sind schon unter dem zweiten, quantitativen Gesichtspunkt den Bauteilen, die § 6 Abs. 7 BauO NW benennt, nicht vergleichbar ... Wichtiger als der quantitative Gesichtspunkt ist jedoch der funktionale. § 6 Abs. 7 BauO NW will es nicht ermöglichen, die Abstandsfläche in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen, er will dies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen (Erker, vorgesetzte Haustreppen) rechtfertigen, erleichtern. Hier dient die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch die Vorsprünge ausschließlich dem Zweck, weitere Wohnfläche zu gewinnen. Dafür ist die Inanspruchnahme der Abstandsflächen jedoch vom Gesetzgeber nicht gerechtfertigt worden. Der Gesetzgeber wollte es nicht ermöglichen, die Abstandsflächen scheibchenweise durch verschiedenartige Vorsprünge und Ausbuchtungen am Gebäude zur weiteren Bebauung in Anspruch zu nehmen. Wenn ein Vorbau funktional nicht mit dem vergleichbar ist, was § 6 Abs. 7 BauO NW anführt, ist er in den Abstandsflächen nicht privilegiert zulässig, mag die über das zulässige hinausgehende Inanspruchnahme quantitativ auch noch so geringfügig sein." Daran ist für die im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 festzuhalten. Vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2001 - 7 B 1192/01 -. Hiervon ausgehend ist die streitige Außentreppe kein Bauteil im Sinne dieser Vorschrift. Es spricht schon viel dafür, dass das Gesetz, indem es ausdrücklich Hauseingangstreppen erwähnt, andere Außentreppen abstandrechtlich nicht privilegieren will. Unabhängig davon erfüllt die Treppe nicht die oben dargelegten Voraussetzungen der gesetzlichen Privilegierung. Sie gehört nicht wie ein Balkon zum gewohnten Bild eines Gebäudes, der regelmäßig im Sinne einer Unterordnung optisch nicht besonders ins Gewicht fällt. Der Senat vermag nach Auswertung des vorliegenden umfangreichen Bildmaterials, das die strittige Treppe aus allen relevanten Blickrichtungen wie auch ihre Relation zum Gesamtgebäude anschaulich wiedergibt, nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, die Treppe falle in ihrer konkreten Ausführung nicht nennenswert ins Gewicht. Sie fällt dem Betrachter unmittelbar ins Auge, sie dominiert die Rückwand des Gebäudes im Erdgeschoss. Die von der Beklagten betonte Transparenz der stählernen Treppe vermag daran nichts zu ändern. Von der Funktion her dient die Treppe nicht der Gestaltung des Gebäudes. Ihre Funktion liegt darin, einen zweiten Rettungsweg zu schaffen, der bei sachgerechter Planung ohne weiteres innerhalb der Abstandflächen hätte angelegt werden können. Die Treppe ermöglicht die Nutzung der Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses, die ohne einen zweiten Rettungsweg unzulässig wäre. Die Treppe dient damit zwar nicht der Gewinnung zusätzlicher Wohnfläche, vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 1985, a.a.O., der vorliegende Fall ist aber entsprechend zu bewerten. Der Gesetzgeber hat die Abstandfläche nur für funktional untergeordnete Zwecke in begrenztem Umfang freigegeben. Von einer solchen funktionalen Unterordnung kann bei der hier in Rede stehenden Außentreppe keine Rede sein, weil sie notwendig ist, um eine funktionsgerechte Nutzung der Wohnungen im Obergeschoss überhaupt erst zu ermöglichen. Vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2002 - 7 B 1389/02 - zu einem Vorbau, der für die funktionsgerechte Nutzung einer Treppe zum Obergeschoss notwendig ist. Um die Abstandfläche einzuhalten, hätten die Beigeladenen entweder die rückwärtige Erdgeschosswand zurücksetzen müssen - insoweit haben sie durch die Außentreppe zusätzliche Gewerbefläche gewonnen -, oder sie hätten die Treppe an anderer Stelle anbringen müssen. Dies zu verhindern, rechtfertigt die Inanspruchnahme der erforderlichen Abstandfläche nicht. Das neue Abstandrecht ermöglicht keine andere Bewertung. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2006 privilegiert das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen, wozu die streitige Treppe nicht gehört. Nach obigen Ausführungen gehört die Außentreppe auch nicht zu den "untergeordneten Bauteilen" der Nr. 2 dieser Vorschrift. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2006 verlangt nunmehr für Vorbauten wie Erker und Balkone sowie Altane einen Mindestabstand von der Nachbargrenze von 3 m; dieser Abstand ist nicht gewahrt. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2a BauO NRW 2006 liegt ersichtlich nicht vor. Die Beklagte kann die Feuertreppe auch nicht im Wege einer Abweichung legalisieren. Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist, dass der gegebene Sachverhalt von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrundeliegenden Normalfall in so deutlichem Maße abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen, so dass die Nichtanwendung des einschlägigen Abstandrechts im konkreten Fall dem Zweck der Norm zuwiderläuft. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, BRS 59 Nr. 162. Von einer solchen Sondersituation kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil nichts dafür dargetan ist, dass die Beigeladenen ihr Grundstück ohne den derzeit bestehenden Abstandverstoß nicht entsprechend den einschlägigen baurechtlichen Vorgaben angemessen hätten baulich nutzen können. Durch die am 28. Dezember 2006 in Kraft getretene Novelle hat sich nichts geändert. Das in § 6 BauO NRW geregelte, in sich geschlossene System der Abstandflächenvorschriften hat durch diese Neuregelung keine grundsätzliche Änderung erfahren. Es enthält weiterhin Regel- und Ausnahmetatbestände, die eine zentimetergenaue Bestimmung der Abstandflächentiefe vorschreiben. Infolgedessen werden die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die relevanten öffentlichen Belange regelmäßig schon durch die Vorschrift des § 6 BauO NRW in einen gerechten Ausgleich gebracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -. Danach halten die Bausenate des erkennenden Gerichts daran fest, dass eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts nur in atypischen Sonderfällen in Betracht kommen kann. Die Einfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW hat somit nichts daran geändert, dass regelmäßig nur eine grundstücksbezogene Atypik eine Abweichung rechtfertigen kann. Diese kann sich ergeben aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topografischen Besonderheiten des Geländeverlaufs, nicht aber aus den Wünschen eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies nach § 6 BauO NRW ohnehin schon zulässig wäre. § 73 BauO NRW 2006 ist somit unverändert kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007- 10 B 274/07 -. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass hiermit keine Aussage über die Möglichkeit einer Abweichung bei nachträglicher Anordnung eines zweiten Rettungsweges bei alter Bausubstanz getroffen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.