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Urteil

4 K 2315/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0427.4K2315.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 2004, soweit diese die Errichtung eines Stahlbalkons auf der Rückseite des Wohngebäudes auf dem Grundstück C Straße 16 in E (G1) beinhaltet, und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. April 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks H Straße 22 in E (G2). Hieran grenzt in nördlicher Richtung das Grundstück der Beigeladenen C Straße 16 (G1) an, das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. 3 Unter dem 29. Juli 2004 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Stahlbalkons auf der Gebäuderückseite im Erdgeschoss, zur Nutzungsänderung des Spitzbodens von Hobbyraum in Wohnfläche, zur Schaffung eines 2. Rettungsweges sowie zur Verlegung einer Treppenanlage vom Erd- ins Kellergeschoss auf dem Grundstück C Straße 16 in E. 4 Gegen die Baugenehmigung, soweit diese die Errichtung des Stahlbalkons beinhaltet, erhoben die Kläger unter dem 4. August 2004 (Kläger zu 1.) beziehungsweise mit Schriftsatz vom 9. August 2004 (Klägerin zu 2.) Nachbarwiderspruch, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005 zurückwies. 5 Die Kläger haben am 24. Mai 2005 Klage erhoben. 6 Die Kläger beantragen, 7 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 2004, soweit diese die Errichtung eines Stahlbalkons auf der Rückseite des Wohngebäudes auf dem Grundstück C Straße 16 in E (G1) beinhaltet, und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. April 2005 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine vom Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 17. Februar 2006 verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 2004 ist, soweit sie hier in Streit steht, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Das genehmigte Vorhaben verstößt gegen die die Kläger als Nachbarn schützende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen die Abstandflächen auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen. Zwar hält der streitbefangene Balkon, dessen Kragplatte eine Tiefe von 1,49 m aufweist, bei isolierter Betrachtung die Maßgrenzen des § 6 Abs. 7 BauO NRW ein. Die von dieser Vorschrift geregelte abstandrechtliche Privilegierung scheitert insbesondere nicht daran, dass der Stahlbalkon keinen seitlichen Abstand von zwei Metern zum Grundstück der Kläger einhält. Nach § 6 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz BauO NRW müssen Balkone diesen Abstand nämlich nur von gegenüberliegenden Nachbargrenzen einhalten. Hierbei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung, 16 vgl. Landtags-Druckssache 11/7153 S. 150, 17 um diejenige Grenze, die parallel zur Außenwand verläuft und damit nicht um die seitlichen Grundstücksgrenzen. 18 Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1996, 10 B 2178/96. 19 Die gegenüberliegende Nachbargrenze ist vorliegend die Grenze zum - nicht im Eigentum der Kläger stehenden - Flurstück G3. Die Privilegierung des Stahlbalkons nach § 6 Abs. 7 BauO NRW führt hier aber nicht zur abstandrechtlichen Rechtmäßigkeit des Vorhabens, weil die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die von der rückwärtigen Außenwand des Wohngebäudes C Straße 16 in E (G1) ausgeworfenen Abstandfläche neu aufgeworfen wird. Die Frage der Abstandwahrung dieser Wand stellt sich vorliegend aufgrund der von der Beigeladenen im Zuge der Errichtung des genehmigten Vorhabens vorgenommenen baulichen Änderungen (Herstellung einer Tür in der Gebäudewand, von der aus der Balkon betreten werden soll) neu. Die Herstellung derartiger Öffnungen in eine vorhandene Gebäudewand ist auch vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. Diese Türen haben auf die von den Abstandvorschriften geschützten nachbarlichen Belange nachteiligere Auswirkungen als das bisher vorhandene Gebäude ohne solche Öffnungen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 10 B 853/00 -, JURIS. 21 Im Übrigen wird die Genehmigungsfrage auch neu aufgeworfen, weil die Balkonanlage als solche für die vorhandene Gebäudewand, an die sie ansetzt, eine Funktionsänderung bewirkt. Ohne das vorhandene Gebäude und deren Außenwand ist die Anlage eines Balkons nicht denkbar. Dieser Balkon bewirkt, dass sich die von dem Gebäude insgesamt ausgehenden Wirkungen, gerade in Bezug auf den abstandrechtlich geregelten Schutz des Nachbargrundstücks vor fremder Einsichtnahme, nachteilig verändern. Die Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW von vor die Außenwand tretenden Bauteilen und Vorbauten rechtfertigt sich allein dadurch, dass diese Bauteile im Verhältnis zu dem Hauptbau eine nur untergeordnete Bedeutung haben. Entspricht das Hauptgebäude den gesetzlichen Abstanderfordernissen, sollen die angesprochenen Bauteile und Vorbauten bei der Abstandfläche für die Außenwand, an die sie anschließen, außer Betracht bleiben und keine eigenen Abstandflächen auslösen. Die Rechtfertigung dieser abstandrechtlichen Privilegierung entfällt jedoch, wenn die maßgebliche Außenwand selbst die hierfür nach geltendem Recht bestimmten Abstandflächen nicht einhält. So verhält es sich auch hier, weil die von der in Rede stehenden Außenwand ausgeworfene Abstandfläche zum Teil auf dem Grundstück der Kläger liegt. Die sich dort gegenüberliegenden Grundstücke der Beigeladenen und der Kläger verlaufen nicht parallel zueinander, vielmehr weist die südliche Grenze des Grundstücks der Beigeladenen einen "Knick" auf. Um den Abstandflächenvorschriften zu genügen, müsste die Gebäudeabschlusswand ebenfalls einen "Knick" aufweisen. Dieser Verstoß gegen Abstandflächenrecht ist derzeit nicht geheilt. Weder haben die Kläger eine Abstandflächenbaulast (§ 7 BauO NRW) übernommen, noch hat der Beklagte eine Abweichung nach § 73 BauO NRW erteilt. Die Voraussetzungen für deren Erteilung liegen auch nicht vor. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dabei kommt die Zulassung einer Abweichung von Abstandflächenvorschriften nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, weil der Gesetzgeber mit den detaillierten, die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundstückseigentümer zum Ausgleich bringenden Regelungen in § 6 BauO NRW bereits abschließende Festlegungen getroffen hat. Der Anwendungsbereich des § 73 BauO NRW ist daher eröffnet, wenn atypische Grundstückszuschnitte vorliegen. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, JURIS; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band 2, Stand: Oktober 2005, § 73 Rdnr. 20. 23 Die in Rede stehende Grundstückssituation ist aufgrund des von der C Straße aus gesehenen nicht rechtwinkligen Grenzverlaufes des Grundstücks der Beigeladenen (G1) und der dadurch bedingten Verjüngung des Baugrundstücks im hinteren Bereich atypisch. Mit dieser Grundstückssituation weicht der vorliegende Sachverhalt von dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Normalfall ab. Dies allein führt indessen nicht auf einen Anspruch der Beigeladenen auf Erteilung einer Abweichung. Die Zulassung einer Abweichung erfordert tatbestandlich auch die Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, umso gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein. Vorliegend sind keine für eine Abweichung streitenden Gründe gegeben, die objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen der Kläger zurücktreten müssen. Durch den in Rede stehenden Balkon der Beigeladenen entsteht vielmehr eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten zum Nachteil des klägerischen Grundstücks. Hierbei wirkt sich besonders belastend aus, dass nunmehr eine vor die Gebäuderückseite vorgelagerte "Aussichtsplattform" geschaffen wird. Der unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Balkon ermöglicht Einblicke in Fenster des Nachbargrundstücks. Überdies kann der Terrassenbereich der Kläger ohne weiteres von dem streitgegenständlichen Balkon aus beobachtet werden, wie die anlässlich des Ortstermins aufgenommenen Lichtbilder verdeutlichen. Zwar konnte auch bislang vom Grundstück der Beigeladenen – etwa von der im ersten Obergeschoss gelegenen Terrasse – Einsicht in den Terrassenbereich der Kläger genommen werden. Die Bausituation hat sich aber zum Nachteil der Kläger wesentlich dadurch verschärft, dass die sich auf der Terrasse der Kläger aufhaltenden Personen für die sich auf dem Balkon der Beigeladenen befindlichen Personen "zum Greifen" nahe sind. Hinzu kommt, dass ein Balkon im Gegensatz zu Fenstern - die regelmäßig nur für gelegentliche Ausblicke nach Außen genutzt werden - dem gegebenenfalls auch länger andauernden Aufenthalt dient. Diesen erheblichen Interessen der Kläger stehen keine gewichtigen Interessen der Beigeladenen gegenüber. Das Wohnhaus der Beigeladenen verfügt bereits im rückwärtigen Grundstücksbereich über mehrere Terrassen (etwa im ersten und zweiten Obergeschoss). Das Interesse der Beigeladenen an der Errichtung eines weiteren Außenwohnbereichs am hier in Rede stehenden Standort hat angesichts dieser Verhältnisse zurückzutreten. 24 Den Klägern ist das aus § 6 BauO NRW hergeleitete nachbarliche Abwehrrecht auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeschnitten, weil sie selbst bauliche Anlagen errichtet haben, die die erforderlichen Grenzabstände nicht einhalten. Zutreffend ist zwar, dass die von der rückseitigen Außenwand des Gebäudes H Straße 22 ausgeworfene Abstandfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Kläger überhaupt nicht mehr gegen die Verletzung der Abstandflächenregelungen durch die Beigeladene zur Wehr setzen könnten. Die Kläger müssen nicht hinnehmen, dass die Beeinträchtigung durch das Vorhaben der Beigeladenen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als dies durch die Nutzung ihrer baulichen Anlage mit Unterschreitung der Abstandfläche geschieht. Sie wären nur gehindert, ein Vorhaben zu unterbinden, das in seinen Auswirkungen dem eigenen gleichsteht und unter den Maßstäben des geltenden Rechts in gleicher Weise zu beurteilen ist. Nur insoweit schließt der Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte aus. Bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigung ist neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen von wesentlicher Bedeutung. 25 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 22. August 2005, 10 A 3611/03, und vom 24. April 2001, 10 A 1402/98, beide in JURIS veröffentlicht. 26 Diese Betrachtungsweise fällt zu Lasten der Beigeladenen aus. Die von dem genehmigten Stahlbalkon ausgehenden Beeinträchtigungen wiegen aus den oben bereits angeführten Gründen schwerer, als der Abstandflächenverstoß der Kläger. Insbesondere sind die sich auf dem Terrassenbereich der Beigeladenen aufhaltenden Personen nicht in einer Weise "zum Greifen" nahe, wie dies im umgekehrten Verhältnis der Fall ist. Der streitbefangene Stahlbalkon ist nahezu grenzständig errichtet. Dies ist bei den dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Balkonen der Kläger nicht der Fall. Nach den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin, die dieser der Kammer vermittelt hat, und nach Auswertung des Kartenmaterials, ist der Grad der Beeinträchtigungen, die durch die beiderseitige Verletzung der Abstandflächenvorschriften für das jeweils andere Grundstück hervorgerufen werden, daher nicht vergleichbar. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da sie sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.