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Beschluss

10 B 42/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0314.10B42.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 29. Januar 2018 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit acht Stellplätzen auf dem Grundstück L.‑straße 29 in C., Gemarkung T., Flur 3, Flurstück 165 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die seinem Schutz zu dienen bestimmt seien. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung sowohl in der Sache als auch hinsichtlich der Reichweite gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung zutreffend bewertet. 5 Es hat angenommen, dass vor der östlichen Außenwand des Vorhabens die nach den Abstandsflächenvorschriften von Bebauung freizuhaltenden Flächen in ausreichender Tiefe auf dem Vorhabengrundstück zur Verfügung stehen. Zur Begründung dieser Annahme hat es die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Abstandsflächenberechnung hinsichtlich der zum Grundstück des Antragstellers (L1.-straße 27) hin erforderlichen Abstandsflächen nachvollzogen und als rechnerisch richtig beurteilt. Soweit bei der Abstandsflächen Nr. 10 als einer von zwei Bezugspunkten zur Ermittlung der mittleren Geländehöhe (A und B) ein Wert von 158,54 üNN (B) angegeben sei, der sich in den Bauvorlagen (Ansicht Ost) nicht wiederfinde, hat es diesen Wert mit Blick auf die übrigen in der Ansicht Ost eingetragenen Geländehöhen als nachvollziehbar erachtet. Im Übrigen sei – was hier letztlich ausschlaggebend ist – auf dem Vorhabengrundstück auch dann eine ausreichend tiefe Abstandsfläche vorhanden, wenn man den niedrigsten der in der Ansicht Ost eingetragenen Werte (158,45 üNN) für die gesetzlich vorgeschriebene Mittelung der geneigten Geländeoberfläche am Fußpunkt der östlichen Außenwand des Vorhabens zugrunde lege. 6 Abgesehen davon, dass es sich bei den angesprochenen abweichenden Höhenangaben hinsichtlich der jeweiligen Zahlen nach dem Komma vermutlich um einen bloßen Zahlendreher handeln wird, kann nach dem Vorstehenden bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit der Baugenehmigung keine Rede sein, zumal die Höhenangaben in der Ansicht Ost die maßgeblichen sein dürften, da auf der Abstandsflächenberechnung, anders als auf der Ansicht Ost, die Zugehörigkeit zur Baugenehmigung mittels Grünstempel nicht vermerkt ist. Dementsprechend gehen die Ausführungen des Antragstellers zu den vermeintlichen Widersprüchen von Unterlagen, die nicht als Bauvorlagen zur Baugenehmigung gehören, ins Leere. 7 Ebenso wenig nachbarrechtsrelevant unbestimmt ist die Baugenehmigung in Bezug auf die übrigen Abstandsflächen, die für das Grundstück des Antragstellers von Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für die Abstandsfläche Nr. 33, die die Höhe des umlaufenden Geländers auf der östlichen Außenwand des Vorhabens berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man das Zurückspringen des Geländers um etwa einen halben Meter (Bauvorlagen zum Staffelgeschoss und zur Ansicht Nord) außer Acht lassen würde, die erforderliche Abstandsfläche auf dem Vorhabengrundstück liege. Dem setzt der Antragsteller auch mit der Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. 8 Einen Gebietswahrungsanspruch des Antragstellers dergestalt, dass er das Vorhaben abwehren könnte, weil etwa ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und einem Staffelgeschoss den Rahmen des im Bebauungsplan Nr. – Teil I für beide Grundstücke festgesetzten reinen Wohngebiets sprengen würde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Für einen Gebietswahrungsanspruch, wie ihn die Rechtsprechung in Bezug auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung entwickelt hat, ist insoweit auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 – ersichtlich kein Raum. Das Beschwerdevorbringen, das in der Sache auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gestützt ist, enthält keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung veranlassen könnten. 9 Die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung. Sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein solches Baugebiet hineingeplant worden ist, und der Wille des Plangebers, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 – juris, Rn. 21. 11 Insbesondere aus der Zahl der genehmigten Wohneinheiten folgt danach hier keine Unvereinbarkeit mit der Eigenart des konkret festgesetzten reinen Wohngebiets. Ein Umschlagen der Art der baulichen Nutzung wegen einer gänzlich anderen Quantität und Dimensionierung des Vorhabens im Vergleich zu der Umgebungsbebauung ist offensichtlich nicht zu befürchten. 12 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris, Rn. 25. 13 Was der Antragsteller in diesem Zusammenhang mit „Villengebiet“ meint, vermag der Senat angesichts der konkret festzustellenden Grundstücksgrößen in der näheren Umgebung, einer großen Zahl von Doppelhäusern, einer Reihenhausbebauung unmittelbar östlich des Grundstücks des Antragstellers und der festgesetzten Baugrenzen nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Schon deshalb führt auch der Vortrag, seine eigene gehobene Wohnsituation werde durch ein Mehrfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück „abgewertet“, zu keiner anderen Beurteilung. 14 Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Vorhaben entgegen der im Einzelnen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sein könnte. 15 Dessen Befürchtung, es könne eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben, ist offensichtlich unbegründet. Dass das Vorhaben mit den seinem Grundstück zugewandten Außenwänden mit weniger als sechzehn Meter Länge und einer Gesamthöhe über Gelände von deutlich weniger als zehn Metern wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung sein Grundstück derart unangemessen benachteiligt, dass es diesem förmlich die Luft nimmt, dass für ihn das Gefühl des Eingemauertseins entsteht oder dass die Größe des Vorhabens auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls und trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen derart übermächtig ist, dass sein Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer herrschenden baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird, 16 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils m. w. N.; siehe zu derartigen Fallgestaltungen BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, juris, Rn. 33 ff., und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 – 11 B 2890/91 –, juris, Rn. 25 ff., 17 ist, wie das Verwaltungsgericht formuliert hat, fernliegend. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf den Grenzabstand des Vorhabens, das ebenfalls große Haus des Antragstellers und die auf seinem Grundstück verbleibenden Freiflächen hingewiesen. Die Lichtbilder, die der Antragsteller zuletzt zum Beleg des Gegenteils vorgelegt hat, sind nicht aussagekräftig. Über die Wahl des Blickwinkels suggerieren sie eine bauliche Situation, die der Wirklichkeit nicht entspricht. Sie zeigen das auf dem Grundstück des Antragstellers aufstehende Garagengebäude mit Zufahrt auf Straßenniveau von hinten sowie das darunter liegende hangseitige Geschoss und die darauf angelegte Dachterrasse. Das eigentliche, sich östlich anschließende zweigeschossige Wohnhaus, dessen Höhe der des Obergeschosses des Vorhabens entsprechen dürfte, zeigen sie nicht. Soweit der Antragsteller behauptet, die Lichtbilder machten deutlich, dass sein Garten nicht groß genug sei, um eine Privatsphäre zu ermöglichen, weil das gesamte Grundstück von den künftigen Bewohnern des Vorhabengrundstücks eingesehen werden könne, trifft das nicht zu. Die Lichtbilder zeigen nur einen Ausschnitt des westlichen Teils des Gartens, der allenfalls ein Viertel der auf dem Grundstück verfügbaren rückwärtigen Freiflächen ausmacht. 18 Wenn der Antragsteller meint, sein eigenes Haus sei wegen dessen baulicher Gestaltung besonders sensibel gegenüber den vom Nachbargrundstück aus ermöglichten Einblicken, so kann er nicht erwarten, dass bei der Bebauung des Vorhabengrundstücks gerade auf diese besondere Sensibilität Rücksicht genommen und von einer Ausnutzung der bestehenden Baurechte abgesehen wird. Der Antragsteller oder sein Rechtsvorgänger musste, als er sein Haus entsprechend gestaltet hat, damit rechnen, dass auf dem Vorhabengrundstück den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß gebaut würde. Dass schließt die Errichtung eines Staffelgeschosses ein. Im Übrigen stellt sich die Situation hinsichtlich der gegenseitigen Einsehbarkeit der Grundstücke nicht wesentlich anders dar als es in innerstädtischen, überwiegend bebauten Gebieten üblich ist. 19 Die drei zu seinem Grundstück ausgerichteten Öffnungen in der Außenwand der Tiefgarage, die der natürlichen Entlüftung dienen sollen, lassen angesichts ihres Abstands zu den besonders schützenswerten Bereichen auf seinem Grundstück (Terrasse, Fenster von Wohnräumen) sowie wegen der überschaubaren Zahl von Fahrbewegungen, die in der Tiefgarage zu erwarten sind, keine derart intensiven Beeinträchtigungen des Antragstellers durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen befürchten, dass sie als eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu bewerten wären, die eine Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen würde. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).