Beschluss
10 A 3398/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0708.10A3398.19.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. 7 in C. Sie wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Januar 2019 und einen Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 für die Errichtung von zwei Dreifamilienwohnhäusern (im Folgenden: Vorhaben) auf dem südlich unterhalb ihres Grundstücks gelegenen Grundstück M. 21/21a in C. (Gemarkung T., Flur 33, Flurstück 763) in C. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im Jahr 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. (im Folgenden: Bebauungsplan). Dieser setzt sowohl für das Grundstück der Kläger als auch für das Vorhabengrundstück ein reines Wohngebiet fest. In der Planbegründung heißt es unter anderem: "Die Festsetzungen über Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung und Gestaltung der Gebäude sollen die organische Einfügung der Baukörper in die Geländestruktur bewirken und damit einen hohen Wohnwert gewährleisten." Die Beigeladenen beantragten am 7. Dezember 2017 die Erteilung der Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 befreite die Beklagte die Beigeladenen – bezogen auf das Vorhaben – von der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform sowie der Baugrenzen. Zur Begründung der Befreiung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich das für das Vorhaben geplante Satteldach in die vorhandene Struktur spannungsfrei einfüge, weil auch für andere Gebäude in der Nähe bereits Satteldächer genehmigt worden seien und die Bebauung in der Umgebung entsprechend durch diese Dachform geprägt sei. Die Überschreitung der für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baugrenze durch Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich sei durch § 23 Abs. 5 BauNVO in der Fassung vom 1. Januar 1969, wonach Nebenanlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bei fehlenden gegenteiligen Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden könnten, gerechtfertigt. Die Überschreitung der südlichen Baugrenze durch die vorgesehene Aufschüttung sei insgesamt geringfügig und aufgrund der Hanglage ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt sei das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Höhe als mit der Umgebung verträglich zu bewerten. Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Kläger haben am 22. März 2019 ihre bereits gegen eine früher geplante Bebauung des Vorhabengrundstücks erhobene Klage um eine Klage gegen diese Baugenehmigung erweitert. Mit Beschluss vom 3. April 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Baugenehmigung vom 10. Januar 2019 und den Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 betrifft, abgetrennt. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die den Beigeladenen erteilte Befreiung nicht vorlägen, weil das Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre und ihre nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtige. Der drittschützende Charakter der Festsetzung des Bebauungsplans zur Dachform ergebe sich aus der Planbegründung, wonach Ziel des Bebauungsplans letztlich die Gewährleistung eines hohen Wohnwerts sei. Zwar werde der Begriff des hohen Wohnwerts in der Planbegründung nur im Zusammenhang mit der Gestaltung und der Stellung der Gebäude erwähnt. Zu der Gestaltung der Gebäude gehöre aber auch die Dachform. Überdies profitierten primär die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet von dem angestrebten hohen Wohnwert, sodass dessen Schutz vor allem subjektive Interessen befriedigen solle. Daraus ergebe sich letztlich auch ein nachbarliches Austauschverhältnis, denn der hohe Wohnwert sei nur bei allseitiger Beachtung der ihm dienenden Festsetzungen gewährleistet. Die Festsetzung der Dachform bezwecke darüber hinaus auch die Bewahrung des freien Blicks von den jeweils höher gelegenen Grundstücken in das S.. Dass im südlichen wie nördlichen Bereich des Plangebiets Satteldächer vorgesehen seien, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil dort wegen der steilen Hanglage der besagte freie Blick durch eine tiefer gelegene Bebauung gar nicht verstellt werden könne. Für das Vorhabengrundstück gelte dies gerade nicht. Der drittschützende Charakter der Festsetzungen zur Dachform könne zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig vom konkreten Willen des Rates im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nachträglich festgestellt werden. Er ergebe sich hier aus dem Sinn und Zweck der Festsetzungen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der topographischen Situation im Plangebiet, die insgesamt erkennen ließen, dass die Gewährleistung eines hohen Wohnwerts die Konzeption der Planung bestimme. Schließlich sei das Vorhaben auch rücksichtslos, weil es nicht nur den freien Blick von ihrem Grundstück in das S. verbaue, sondern auch unzumutbare Einblicke von dem Vorhabengrundstück aus auf ihr Grundstück ermögliche. Die Kläger haben beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Januar 2019 und den zugehörigen Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Parallelverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2018 – 10 B 1430/18 – berufen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2018 – 4 C 7.17 – sei nicht einschlägig. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird im Übrigen entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2019 abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 10. Januar 2019 verletze keine nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Kläger. Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos geworden, obwohl die Beklagte nach eigenem Bekunden in der Vergangenheit für zahlreiche Bauvorhaben in der Umgebung Befreiungen erteilt habe. Die Befreiungen beträfen nur einzelne Festsetzungen, insbesondere zur Dachform und zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse, nicht aber den Bebauungsplan insgesamt. Auch der Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 verletze keine nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Kläger. Sowohl die Festsetzungen zur Dachform als auch die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück seien aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 6. Dezember 2018 – 10 B 1430/18 – nicht drittschützend. An diesem Ergebnis ändere auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 – nichts. Selbst wenn man diese Entscheidung so verstehe, dass auch die Konzeption eines nachbarlichen Austauschverhältnisses unter Berücksichtigung der objektiven Umstände und des Zusammenspiels sämtlicher Festsetzungen nachträglich angenommen werden könne, seien hier für ein solches, die Dachform und die Baugrenzen betreffendes nachbarliches Austauschverhältnis keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit sich die Kläger auf den vermeintlichen Schutz des bisher möglichen freien Blicks von ihrem Grundstück in das S. beriefen, lasse die Konzeption des Bebauungsplans insgesamt den Schluss auf einen solchen Schutzzweck nicht zu. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die maximal zulässige Höhe der Gebäude, sodass ein Versperren des freien Blicks durch andere Gebäude unter Ausnutzung der sonstigen Festsetzungen also ohne Weiteres möglich sei. Die Festsetzungen zur Dachform könnten eine Verbauung des freien Blicks in das S. nicht verhindern, zumal an zahlreichen anderen Stellen im Plangebiet Satteldächer ausdrücklich zugelassen seien. Schließlich erlaube der Bebauungsplan Satteldächer sowohl auf dem Gebäude der Kläger als auch auf den auf derselben Höhe liegenden Nachbargebäuden, die ihrerseits den freien Blick in das S. von den dahinter gelegenen Grundstücken aus größtenteils versperrten. Das Vorhaben verstoße schließlich auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zwar könnten sich die Beigeladenen auf kein besonders schutzwürdiges Interesse an einer über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehenden Nutzung des Vorhabengrundstücks berufen, doch überschritten die ihnen erteilten Befreiungen von diesen Festsetzungen gleichwohl nicht die Schwelle der Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Kläger, denn die Situation ihres Grundstücks verschlechtere sich dadurch nur in einem Maße, wie es in überwiegend bebauten Gebieten grundsätzlich hinzunehmen sei. Dass zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten entstünden und die Lebensäußerungen der Nachbarn in einer derartigen baulichen Situation auf dem eigenen Grundstück wahrgenommen werden könnten, sei in dicht besiedelten Großstädten der zumutbare Regelfall. Was die Einschränkung der bisherigen Aussicht von ihrem Grundstück in das S. angehe, gelte nichts Anderes. Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihren Vortrag. Sie beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Januar 2019 und den zugehörigen Befreiungsbescheid vom 9. Januar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil. Sie beantragen ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 A 3398/19 und 10 A 3397/19 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 14) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würden. Zwar ist der Senat an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden. Eine grundsätzliche Bedeutung hat der zu entscheidende Fall jedoch nicht. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt im Wesentlichen von der Auslegung einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans und damit von der Bewertung eines Einzelfalles ab. Eine Ortsbesichtigung hält der Senat, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht für erforderlich. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte verletzten keine Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger rügen weiterhin ohne Erfolg, dass die den Beigeladenen erteilten Befreiungen von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung – nur ein Vollgeschoss – sowie zur Dachform zu ihren Lasten rechtswidrig seien. Die Festsetzungen, von denen die Beklagte zugunsten des Vorhabens Befreiungen erteilt hat, dienen jedenfalls nicht auch dem Schutz der Kläger, sodass es nicht darauf ankommt, ob sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung dieser Befreiungen vorlagen. Inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss, soweit sie nicht bereits kraft Bundesrecht eine nachbarschützende Funktion haben, den Festsetzungen selbst entnommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1611/14 –, juris, Rn. 40. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrecht eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihres Zusammenspiels mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und/oder anderer Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie im Hinblick auf den geregelten Sachverhalt zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder insoweit eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 4 B 38.93 –, BRS 55 Nr. 170; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 10 B 1010/12 –, und vom 23. September 2004 – 7 B 1908/04 –, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Wille des Rates, mit den in Rede stehenden Festsetzungen auch eine nachbarschützende Funktion zu Gunsten des Grundstücks der Kläger zu verbinden, nicht feststellen lässt. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das angefochtene Urteil und seinen Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 10 B 1430/18 –. Die Berufungsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Der Hinweis der Kläger darauf, dass die Beklagte einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans in der Vergangenheit als nachbarschützend angesehen habe, ist insoweit unerheblich. Unabhängig davon, lässt sich aus der behaupteten Praxis der Beklagten, für konkrete Bauvorhaben Befreiungen nur nach Zustimmung der jeweiligen Nachbarn zu erteilen, nichts Durchgreifendes für die Annahme herleiten, die Beklagte gehe selbst von einer nachbarschützenden Wirkung bestimmter Festsetzungen aus. Die Darstellung der Kläger, dass es sich bei dem Baugebiet um eine in C. wohl einzigartige Hanglage mit Fernblick zum S. und auf die bewaldeten Anhöhen handele, ist für die Beantwortung der Frage, ob Festsetzungen des Bebauungsplans Nachbarschutz vermitteln, irrelevant. Im Übrigen ist die topographische Situation im Plangebiet gerichtsbekannt. Der Senat verbleibt bei seiner Einschätzung, dass mangels irgendwelcher sonstiger Anhaltspunkte den Aufstellungsvorgängen kein Wille des Rates zu entnehmen ist, den hier in Rede stehenden Festsetzungen abweichend von ihrer grundsätzlich nur städtebaulichen Funktion ausnahmsweise Drittschutz zu verleihen. Die Erwähnung des Begriffs des Wohnwerts, dessen Inhalt sich zudem ohne nähere Erläuterungen nicht fassen lässt, ist eher beiläufig erfolgt, auch wenn – wie die Kläger anführen – die Planbegründung lediglich zwei Seiten umfasst. Dass der Rat bei der Aufstellung des Bebauungsplans nach dem Vortrag der Kläger einzelnen Anregungen zur Ausweitung der baulichen Nutzung von Grundstücken mit der Begründung gefolgt ist, dass dort Sichtbeziehungen nicht gestört würden beziehungsweise Nachbarn zugestimmt hätten, lässt darauf schließen, dass er dem Abwägungsgebot Rechnung getragen hat, gibt aber für die Auffassung der Kläger betreffend die vermeintliche Verleihung von Drittschutz nichts her. Soweit die Kläger auch im Berufungsverfahren vortragen, es sei Ziel des Rates gewesen, für alle Baugrundstücke im Plangebiet einen freien Blick in das S. zu gewährleisten, hält der Senat an seiner Bewertung, die Planbegründung enthalte hierzu keine Aussage, fest. Ihr Hinweis darauf, dass der Bebauungsplan abweichende Festsetzungen zur Dachform nur für diejenigen Randbereiche des Plangebiets treffe, wo es wegen des steil abfallenden Geländes nicht notwendig sei, den freien Blick durch einschränkende Festsetzungen zu sichern, ist schon wegen der Festsetzungen für den Bereich ihres eigenen Grundstücks kein aussagekräftiger Beleg für das von ihnen behauptete Planungsziel. Entsprechendes gilt für den angeblichen besonderen Charakter des Plangebiets. Nach alledem lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger aus dem Begriff des Wohnwerts nichts Erhebliches dafür herleiten, dass die fraglichen Festsetzungen anders als rein städtebaulich beziehungsweise – hinsichtlich der Dachform – gestalterisch motiviert sind. Die Gründe und die Umstände, die die Kläger für die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung dieser Festsetzungen in der Berufungsbegründung ansprechen, geben ihre Sicht der Dinge wieder, sind aber kein Beleg für einen entsprechenden Willen des Rates. Soweit der Senat ergänzend darauf hingewiesen hat, dass beispielsweise die Aufbringung von einem Pult- oder Satteldach mit geringer Dachneigung ein Gebäude gegenüber einem solchen mit Flachdach nicht wesentlich erhöhen würde, wenden die Kläger dagegen ohne Erfolg ein, das Vorhaben sei ein Beleg dafür, dass durch die Aufbringung eines flach geneigten Satteldaches statt eines Flachdaches die Höhe eines Gebäudes verdoppelt werden könne. Denn unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die bisher von dem Grundstück der Kläger aus gegebene Aussicht in das S. bleibt es eine nicht belegte Behauptung, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Fernsicht der höher gelegen Häusern absichern und so Drittschutz vermitteln sollen. Schließlich steht weiter außer Frage, dass die Kläger und die Beigeladenen hinsichtlich ihrer Grundstücke im Plangebiet durch die jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachform gerade nicht im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie insoweit zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet wären oder insoweit eine "Schicksalsgemeinschaft" bildeten, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf, denn die ursprünglich vorgesehene Festsetzung "Flachdach" ist unter anderem in dem Bereich, in dem das Grundstück der Kläger liegt, gestrichen worden. Wenn die Kläger demgegenüber ausführen, dass das Ausbrechen Einzelner das Ziel für das gesamte Plangebiet gefährde, meinen sie in Wahrheit die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf ihr eigenes Grundstück. Die Gefahr, dass das Vorhaben anderen Bauvorhaben als Vorbild dienen könnte, ist zwar nicht zu leugnen, ist aber für die Beantwortung der Frage nach der nachbarschützenden Wirkung der besagten Festsetzungen ebenfalls irrelevant. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 – folgt entgegen der Auffassung der Kläger kein anderes Ergebnis. Nach diesem Urteil sollen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten und nachträglich subjektiv-rechtlich "aufgeladen" werden können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stamme, in der man an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht habe. Stünden solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, komme ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 15. Gemeint ist insoweit wohl, wie sich aus dem 2. Leitsatz ergibt, dass der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen in ein Austauschverhältnis einbinden wollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung unter anderem die Würdigung der Vorinstanz, dass die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumassenzahl zu der spezifischen Qualität des konkreten Baugebiets beitragen und nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters dienen sollten, zwar als zweifelhaft bezeichnet, sie aber seiner Entscheidung als nicht bundesrechtswidrig zugrunde gelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 21. Eine vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Anders als die Kläger meinen, lässt sich ein vom Rat konzipierter Charakter des Plangebiets aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Dachform, die angeblich den besonderen Fernblick von den Grundstücken im Plangebiet in das S. sichern sollten, aus den vorstehenden Erwägungen gerade nicht herleiten. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg betreffend einen Bebauungsplan aus einer Zeit, in der die Grundsätze bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes bereits allgemein bekannt gewesen sind, geht zunächst zutreffend davon aus, dass es im Einzelfall vom Willen des Rates abhänge, ob Festsetzungen gemäß den §§ 16 ff. und § 23 BauNVO auch darauf gerichtet seien, dem Schutz des jeweiligen Nachbarn zu dienen. Soweit es darüber hinaus darauf abstellt, dass dem untersuchten Bebauungsplan kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen sei, dass seine Festsetzungen nach dem Willen des Plangebers keinen Nachbarschutz vermitteln sollten, und es ferner die Frage aufwirft, ob eine Aussage des Plangebers wonach die Festsetzungen keinen Nachbarschutz vermitteln sollten, trotz der Begründung eines Austauschverhältnisses, überhaupt rechtlich verbindlich sein könne, vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 –, juris, Rn. 28 und 55, teilt der Senat diesen rechtlichen Ausgangspunkt für die Bejahung des drittschützenden Charakters einer Festsetzung nicht. Dieser entspricht so auch nicht der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Schließlich ist auch nicht von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Grundstück der Kläger auszugehen. Hierzu haben sowohl der Senat in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 10 B 1430/18 – in Bezug auf die unter dem 22. September 2017 erteilte Baugenehmigung nebst Befreiungsbescheid vom 19. September 2017 als auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil mit Blick auf die vorgetragenen Dimensionen des Vorhabens ausgeführt, dass zwar kein besonders schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an einer über das Maß der Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehenden Nutzung des Vorhabengrundstücks bestehe, doch die den Beigeladenen erteilten Befreiungen gleichwohl die Schwelle der Rücksichtslosigkeit nicht zu Lasten der Kläger überschritten. Die Situation des Grundstücks der Kläger verschlechtere sich allenfalls in einer Weise, wie sie in überwiegend bebauten Gebieten grundsätzlich hinzunehmen sei. Dass durch eine Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft eines Grundstücks neue Einblicke in bestimmte Bereiche dieses Grundstücks ermöglicht würden und die Lebensäußerungen der künftigen Nachbarn in einer derartigen baulichen Situation wahrgenommen werden könnten, sei nicht rücksichtslos. Vgl. hierzu zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –, vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils m. w. N. Was die Einschränkung der bisher von dem Grundstück der Kläger aus gegebenen Aussicht in das S. angehe, gelte nichts anderes. Abgesehen davon, dass, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, diese Aussicht auch bisher nicht uneingeschränkt bestanden habe und sie den Klägern durch das Vorhaben auch nicht völlig genommen werde, sei die Aussicht lediglich eine durch die ihnen für ihr Wohnhaus erteilte Baugenehmigung vermittelte Chance, deren Vereitelung nicht etwa der Entziehung einer Rechtsposition gleichzusetzen sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 24. Die Kläger haben auch im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen könnten, sodass der Senat an den oben dargelegten Einschätzungen festhält. Erweisen sich die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen somit nicht als ihnen gegenüber rücksichtslos, kann auch ihre hieran anknüpfende Befürchtung, ihr Grundstück könne deswegen an Wert verlieren, kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben vermitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.