Beschluss
4 E 772/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.4E772.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.8.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers vom 6.5.2016, 18.7.2016 und 23.9.2016 sowie seine weiteren Schreiben vom 16.6.2016, 16.8.2016, 12.1.2017, 28.1.2017, 12.2.2017 und 28.4.2017 sind von dem Beklagten ordnungsgemäß behandelt worden. 2 Die sich hier stellenden Fragen der Reichweite des Petitionsrechts sind seit langem in der Rechtsprechung geklärt. Art. 17 GG gewährt dem Kläger danach (lediglich) das Recht, dass die zuständige Stelle seine Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.7.2011 – 4 A 911/11 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 22.4.1953 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 255 = juris, Rn. 27 und 30; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2007 – 1 WB 51.06 –, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = juris, Rn. 19. 4 Die wissenschaftliche Befassung des Klägers mit Fragen der Dienstaufsicht und ihrem Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit, wegen derer er eine Überprüfung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht begehrt, geht schon nicht vom geltenden Recht aus. Seine Ausführungen sind, worauf der Senat den Kläger in einem früheren Verfahren bereits hingewiesen hatte, mit der Ordnung des Rechtsschutzes durch die Verfahrensgesetze nicht vereinbar. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.4.2015 – 4 A 358/15 –, Beschlussabdruck, Seite 3. 6 Auch die weiteren Ausführungen des Klägers sowie sein jüngstes Manuskript, das er zur Akte gereicht hat, zeigen insoweit bezogen auf das geltende Recht nicht ansatzweise neuen Klärungsbedarf auf, der die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten rechtfertigen könnte. Darin vermengt er bezogen auf die Dienstaufsicht über Richter losgelöst vom geltenden Recht, an das die Rechtsprechung gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), Rechtsweg und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien mit der Dienstaufsichtsbeschwerde. Für eine strengere Dienstaufsicht gegenüber „mandatierten“ staatlichen Richtern neben der ebenfalls eröffneten Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, führt er unter anderem an, deutsche Juristen nähmen ihre richterliche Aufgabe oftmals nicht wahr, durch ein gerechtes Urteil, Frieden zwischen Streitparteien herzustellen, weil sie lediglich auf die Normen staatlicher Gesetze wie auf die höchstrichterlichen Entscheidungen eingeübt seien, die Methoden einer „Rechtsfindung“ aber nicht gelernt hätten. Das Plädoyer, den Gesetzen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung weniger Beachtung zu schenken, mag darauf beruhen, was der Kläger als Anhänger des „Naturrechts“ für vernünftig hält. Es ist aber im rechtsgebundenen Verfassungsstaat des Grundgesetzes nicht im Ansatz geeignet, von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen bei dem Bestreben, letztlich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Ansätzen erneut zu befassen, um seine seit langem gefestigte Rechtsprechung aufzugeben. 7 Ausgehend von dieser gefestigten und nach rechtlichen Kategorien nicht nachvollziehbar in Frage gestellten Rechtsprechung bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Danach hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden erfüllt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln hat sich mit Schreiben vom 1.6.2016 und 29.6.2016 und das Ministerium der Justiz mit Bescheiden vom 27.7.2016 und 18.8.2016 sowie Schreiben vom 30.9.2016 und 24.1.2017 zu den Eingaben des Klägers diesem gegenüber verhalten. Mit den Schreiben des Klägers vom 28.1.2017, 12.2.2017 und 28.4.2017 hat sich das Ministerium der Justiz am 6.2.2017, 21.2.2017 und 8.5.2017 ebenfalls befasst und mangels neuen, erheblichen Sachvortrags von einer Beantwortung dieser Eingaben – wie zuvor dem Kläger angekündigt – abgesehen. Vor diesem Hintergrund ist die von dem Kläger mit der Beschwerde erneut aufgeworfene Frage, ob das Testamentsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfassungsgemäß ist, schon nicht entscheidungserheblich und folglich dem Bundesverfassungsgericht auch nicht zur Entscheidung vorzulegen, weil die Voraussetzungen hierfür nach Art. 100 GG nicht gegeben sind. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.