Beschluss
4 A 790/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.4A790.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst der anwaltlich nicht vertretene Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3 f. Daran fehlt es vorliegend. Aus dem innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die vorliegend mit Ablauf des 12.6.2023 verstrichen ist, bei Gericht eingegangenen Vorbringen des Klägers lässt sich ein Zulassungsgrund nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere ist kein Anhalt dafür vorgetragen, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem sinngemäßen Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, die Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers ordnungsgemäß zu behandeln, erhobene Klage unter Verweis auf die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlüsse der Kammer vom 9.8.2019 (20 K 288/18 VG Düsseldorf) und des Senats vom 9.11.2020 (4 E 772/19) abgewiesen. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Kläger nicht mit Argumenten entgegen, die ein nochmaliges Überprüfen der Entscheidung rechtfertigen könnten. Vielmehr beharrt er auf den von ihm vertretenen rechtstheoretischen Erkenntnissen zur Dienstaufsicht. Dabei besteht er auf einer Auseinandersetzung mit seinen Beiträgen zur Dienstaufsichtsbeschwerde, obwohl der Senat eine solche bereits im Verfahren über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe vorgenommen hat, ohne hinreichende Erfolgsaussichten feststellen zu können. In den Beiträgen des Klägers wird die gefestigte Rechtsprechung, nach der Art. 17 GG (lediglich) das Recht gewährt, dass die zuständige Stelle eine Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und dem Einsender die Art der Erledigung schriftlich mitteilt und die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird, nach rechtlichen Kategorien nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.11.2020 ‒ 4 E 772/19 ‒, juris, Rn. 2 f., und vom 6.11.2020 ‒ 4 A 3613/19 ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Allein die Tatsache, dass der Kläger zu diesem Thema in mehreren Veröffentlichungen das Gegenteil ausgeführt hat, stellt angesichts der dort vertretenen, mit den rechtsstaatlichen Bindungen in einem Verfassungsstaat nicht in Einklang zu bringenden Ansichten die (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils nicht ansatzweise in Frage. Dementsprechend bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers weder einer weiteren Auseinandersetzung mit dieser abweichenden Meinung noch besteht angesichts des Stands der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein etwaiger erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf. Anhaltspunkte für das Vorliegen von weiteren Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.