Urteil
19 K 2341/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0827.19K2341.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf Art. 17 GG an den Petitionsausschuss des Beklagten. In ihrem Schreiben führte sie aus, dass sie „Beschwerde“ gegen das Jugendamt des Kreises C. erstatte. Sie habe sich seit dem Jahr 2020 mehrfach an das Jugendamt gewandt, weil sie sich Sorgen um ihren Enkel mache und zudem ihr Umgangsrecht mit diesem ausüben wolle. Das Jugendamt habe ihr daraufhin aus ihrer Sicht unzureichende bzw. falsche Auskünfte erteilt und zum Teil gar nicht reagiert. Die Klägerin bat den Petitionsausschuss des Beklagten darum, „entsprechende Maßnahmen“ gegenüber dem Jugendamt zu ergreifen. Der Petitionsausschuss des Beklagten beriet die Eingabe der Klägerin in seiner Sitzung vom 20. Februar 2024. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 gab er der Klägerin den gefassten Beschluss als Auszug aus dem Sitzungsprotokoll zur Kenntnis. Der Petitionsausschuss habe sich über die der Petition zugrundeliegende Sach- und Rechtslage unterrichtet und sehe keinen Anlass, der Landesregierung Maßnahmen zu empfehlen. Das Jugendamt des Kreises C. habe die Gefahrenmeldung der Klägerin ernst genommen und diese im Rahmen des staatlichen Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII geprüft. Eine Rückmeldung an die Klägerin als Melderin sei ebenfalls erfolgt. Das Jugendamt habe außerdem einen gemeinsamen Beratungstermin vorgeschlagen, zu dem es jedoch nicht gekommen sei. Zudem habe es die Klägerin auf die Möglichkeit einer Klage vor dem Familiengericht hingewiesen. Das Vorgehen des Jugendamtes entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024, das mit „Ihre Benachrichtigung vom 26.02.2024“ überschrieben war, wandte sich die Klägerin erneut an den Petitionsausschuss des Beklagten. Darin brachte sie mehrere Einwendungen gegen das Schreiben des Petitionsausschusses vor, insbesondere stellte sie dar, dass das Jugendamt ihrer Ansicht nach gegenüber dem Petitionsausschuss falsche Angaben gemacht habe. Vor diesem Hintergrund bitte sie darum, eine neue Sitzung abzuhalten, um das Handeln des Jugendamtes zu überprüfen. Der Petitionsausschuss des Beklagten beriet über die weitere Eingabe der Klägerin in seiner Sitzung vom 16. April 2024. Mit Schreiben vom 18. April 2024 gab er der Klägerin den gefassten Beschluss als Auszug aus dem Sitzungsprotokoll zur Kenntnis. Eine Petentin habe im Petitionsverfahren Anspruch darauf, dass die Petition entgegengenommen, geprüft und beschieden werde. Diese verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin seien gewahrt worden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschlussfassung oder ein bestimmtes Tätigwerden des Parlaments im Sinne der Petentin sei nicht vorgesehen. Das Petitionsverfahren sei kein Verwaltungsverfahren, sondern ein parlamentarisches Verfahren. Ein Widerspruch gegen einen Beschluss des Petitionsausschusses sei nicht möglich. Auch bestehe kein Anspruch auf eine ständig wiederholte Befassung mit dem bereits vorgetragenen Sachverhalt. Das nochmalige Vorbringen der Klägerin könne nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Es müsse bei dem Beschluss vom 26. Februar 2024 bleiben. Bereits am 4. April 2024 hat die Klägerin mit einem mit „Verpflichtungsklage“ überschriebenen Schreiben Klage erhoben. Nach Anhörung der Beteiligten zu einer solchen Entscheidung hat die Einzelrichterin durch Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2024, der Klägerin zugestellt am 25. Juni 2024, die Klage abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung verwies auf den Antrag auf mündliche Verhandlung und alternativ den Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024, der am 3. Juli 2024 bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Auf die Hinweisverfügung vom 23. Juli 2024 hat die Klägerin erklärt, sie wolle eine mündliche Verhandlung. Der Gerichtsbescheid sei aufzuheben, denn er sei rechtswidrig. Er verstoße gegen §§ 40, 42 und 113 VwGO sowie ihre verfassungsgemäßen Rechte aus den Artikeln 17, 20 und 34 des Grundgesetzes. Die Einzelrichterin habe verkannt, dass es sich bei der Petitionsentscheidung um einen Verwaltungsakt handele. Hätte sie dies erkannt, hätte sie die Richtigkeit der Entscheidung des Petitionsausschusses auch inhaltlich überprüfen müssen. Der Petitionsausschuss habe ihre Beschwerdegründe nicht gewürdigt. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass das Schreiben des Petitionsausschusses vom 20. Februar 2024 nur den gefassten Beschluss enthalte, aber unklar sei, auf welcher Grundlage dieser getroffen worden sei. Das Schreiben enthalte zudem keine Erläuterungen zu ihren Beschwerden. Der Beschluss sei rechtswidrig. Ihm lägen falsche Tatsachen zugrunde. Eine wirkliche Überprüfung des Handelns des Jugendamtes sei nicht erfolgt. Dies verletze ihre Rechte aus Art. 17 GG. Der Beklagte schränke zudem ihre Möglichkeiten zu einer familiengerichtlichen Lösung ein. Die Klägerin beantragt, den Beklagten wegen Täuschung und Falschdarstellung zu verurteilen, und folgende Maßnahmen zur Umsetzung des § 113 VwGO festzulegen: Beschluss der Sitzung vom 20. Februar 2024 aufheben, den Beklagten zu verpflichten, eine echte Prüfung der Tätigkeit des Jugendamtes durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klage der Klägerin sei dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine allgemeine Leistungsklage handele. Dies sei die zutreffende Klageart für die Durchsetzung des Petitionsrechts, da es sich bei dem Petitionsbescheid nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Klage sei unbegründet. Der Klägerin seien ihre Rechte aus Art. 17 GG in vollem Umfang gewährt worden. Die Vorschrift vermittele das Recht, dass der Petitionsausschuss eine Eingabe entgegennehme, sie in der Sache prüfe und die Art der Erledigung mitteile. Ein weitergehender Anspruch, etwa auf eine bestimmte Art der Sachbehandlung, sei damit nicht verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende ist als Einzelrichter für die Entscheidung zuständig, nachdem die bisherige Einzelrichterin nicht mehr Mitglied der Kammer ist und ihre Verfahren durch den Geschäftsverteilungsplan dem Vorsitzenden zugewiesen wurden. Das Verfahren war durch Urteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist „sofortige Beschwerde“ erhoben hat, die unter dem Gesichtspunkt des zulässigen Rechtsbehelfs und der späteren Erklärung der Klägerin als Antrag auf mündliche Verhandlung zugunsten der Klägerin auszulegen war, obgleich die Klägerin durch die Rechtsmittelbelehrung zum Gerichtsbescheid auf die zulässigen Rechtsbehelfe hingewiesen wurde und meinte es besser zu Wissen. Aufgrund diese Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen. Die Klage hat jedoch weiterhin keinen Erfolg. Sie ist - entgegen der Ansicht der Klägerin – nur als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klage war auch hier zugunsten der Klägerin entsprechend ihrem Klagebegehren nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sich im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen den Beschluss des Petitionsausschusses vom 20. Februar 2024, ihr mitgeteilt mit Schreiben vom 26. Februar 2024, wendet. Die Klage ist bei Zugrundelegung der schriftlich gestellten Anträge ersichtlich auf eine Aufhebung des Beschlusses und auf eine Verpflichtung des Petitionsausschusses des Beklagten zu einem weiteren Tätigwerden gegenüber dem Jugendamt des Kreises C. gerichtet. Dieses Begehren kann die Klägerin nicht, wie insbesondere in der Überschrift der Klageschrift angegeben, im Wege einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, sondern nur durch eine allgemeine Leistungsklage geltend machen, da es sich bei dem Petitionsbescheid nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 - VII B 101.15 -, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 1990 - 1 BA 48/89 -, juris, Rn. 28; BeckOK Grundgesetz, Stand: 15. Januar 2024, GG Art. 17 Rn. 29. Dass die exemplarisch zitierte rechtliche Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht schon älteren Datums ist, ändert an der Richtigkeit nichts. Es sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin keine überzeugenden Gründe gegeben, die Rechtsnatur der Entscheidung des Petitionsausschusses anders zu bewerten. Die so verstandene Klage ist und bleibt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses des Petitionsausschusses noch auf eine Verpflichtung des Petitionsausschusses zu einer erneuten Befassung mit ihrer Eingabe. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 17 GG. Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Die Vorschrift gewährt dem Bürger (lediglich) das Recht, dass die zuständige Stelle seine Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 E 772/19 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N. Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Begründung und Auseinandersetzung mit dem Begehren des Petenten bedarf es demgegenüber grundsätzlich nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 138/07 -, juris, Rn. 2. Das Petitionsgrundrecht gewährt kein durchsetzbares Mitspracherecht des Petenten in Bezug auf die Art und Weise der Behandlung und Erledigung seiner Petition. Er hat keine rechtliche Handhabe, um darauf hinzuwirken, dass die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss sein Anliegen näher untersuchen oder fördern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 16.16 -, juris, Rn. 11. Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 8 A 848/12 -, n.v., sodass sich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf ergibt, im Petitionsbescheid mitgeteilt zu bekommen, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis der Petitionsausschuss Sachaufklärung betrieben hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris Rn. 20. Gemessen hieran ist der Anspruch der Klägerin aus Art. 17 GG erfüllt. Der Petitionsausschuss des Beklagten hat die Eingabe der Klägerin ausweislich des Schreibens vom 26. Februar 2024 zur Kenntnis genommen, sich über die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage informiert, sich in seiner Sitzung vom 20. Februar 2024 mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und der Klägerin anschließend das Ergebnis mitgeteilt. Zudem hat sich der Petitionsausschuss des Beklagten in seiner Sitzung vom 16. April 2024 über das weitere Vorbringen der Klägerin beraten und ihr auch das Ergebnis dieser Beratung schriftlich mitgeteilt. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass der Petitionsausschuss des Beklagten ihre Eingaben nicht zufriedenstellend bearbeitet habe, dringt sie damit nicht durch. Denn Art. 17 GG gewährt einem Petenten – wie dargelegt – nur das Recht, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Dem Betroffenen steht jedoch kein darüber hinausgehendes Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts oder auf ein bestimmtes Tätigwerden zu. Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die aus ihrer Sicht vom Jugendamt zu beachtende Regel § 1685 Abs. 1 BGB meinte berufen zu können, verkennt die Klägerin, dass es sich um eine Vorschrift des Familienrechts handelt und der dort benannte Anspruch von ihr selbst und nicht vom Jugendamt notfalls vor dem Familiengericht – wenn sie ihn für gegeben ansieht – durchzusetzen ist. Erst im Falle einer für die Klägerin positiven familiengerichtlichen Entscheidung mag das Jugendamt berufen sein, die Klägerin bei der Ausübung eines gerichtlich titulierten Anspruchs etwa durch Begleitung zu unterstützen. Ohne familiengerichtliche Entscheidung besteht auch kein Anspruch aus § 18 SGB VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.