Beschluss
4 E 876/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1130.4E876.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 9.11.2020 ‒ 4 E 772/19 ‒ wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. 3 Der Senat hat in dem Beschluss vom 9.11.2020 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat sich darin mit dem Vorbringen des Klägers und der von ihm vertretenen und verschiedentlich veröffentlichten Auffassung zum Wesen, zur Behandlung und zur Reichweite der Dienstaufsichtsbeschwerde auseinandergesetzt. Der Senat hat hierzu unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung festgestellt, dass die Auffassung des Klägers mit der Ordnung des Rechtsschutzes durch die Verfahrensgesetze nicht vereinbar sei. Zu den weiteren Ausführungen des Klägers sowie seinem jüngsten Manuskript, das er zur Akte gereicht hatte, hat der Senat ausgeführt, dass diese bezogen auf das geltende Recht nicht ansatzweise neuen Klärungsbedarf aufzeigten. Die vom Kläger wiederholt aufgeworfene Frage, ob das Testamentsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfassungsgemäß sei, hat der Senat in dem Beschluss vom 9.11.2020 schon nicht als entscheidungserheblich angesehen. Sie sei dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung vorzulegen, weil die Voraussetzungen hierfür nach Art. 100 GG nicht gegeben seien. 4 Aus der Anhörungsrüge ergibt sich, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung im Wesentlichen ausgehend von seinen rechtstheoretischen Erkenntnissen und abweichend von der im Rechtsstaat zu beachtenden und allein maßgeblichen Rechtslage in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.