Beschluss
4 A 2461/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0903.4A2461.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. 5 Daran fehlt es hier. 6 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18.7.2017, mit der dem Kläger die weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 7 Der Einwand des Klägers, er habe sich stets bemüht, seinen Forderungen nachzukommen, und seine Beitragsrückstände bereits vor Erlass der Gewerbeuntersagung teilweise ausgeglichen, steht der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen. 8 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, GewArch 1999, 72 = juris, Rn. 5, m. w. N. 10 Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 15. 12 Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 f., Beschluss vom 18.5.2020 – 4 A 1558/19 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. 14 Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Kläger nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 321/19 –, juris, Rn. 9 f. 16 In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2016 – 4 B 17/16 u. a. –, juris, Rn. 4 f., m. w. N., 18 im Juli 2017 bestanden bei der Deutschen Rentenversicherung über längere Zeiträume aufgelaufene Rückstände in Höhe von ca. 24.000,00 Euro, Gewerbesteuerrückstände in Höhe von ca. 17.000,00 Euro sowie – zwischenzeitlich beglichene – Zahlungsrückstände gegenüber der AOK und der Handwerkskammer. Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Klägers waren nicht ersichtlich. Der Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände hatte sich vielmehr seit der erstmaligen Anhörung zu einer möglichen Gewerbeuntersagung im September 2016 erhöht. Die im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im September 2016 angekündigte ratenweise Tilgung der Rückstände bei der Deutschen Rentenversicherung war dem Kläger nicht gelungen. Die seit Oktober 2016 von der Deutschen Rentenversicherung im Vollstreckungsweg eingezogenen Beträge über 500,00 Euro im Monat reichten nicht zur Deckung der laufenden Monatsbeiträge in Höhe von 556,33 Euro, so dass sich die Beitragsrückstände trotz der Zahlungen weiter erhöht hatten. Die Vereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung über eine ratenweise Tilgung der Rückstände durch monatliche Zahlungen von insgesamt 756,33 Euro ist erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im August 2017 getroffen worden. Zudem lässt sie die erheblichen Gewerbesteuerrückstände unberührt. Dass insoweit ein verbindlicher und von der Gläubigerin akzeptierter Tilgungsplan vorgelegen hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ausgehend davon war die Annahme des Beklagten gerechtfertigt, dass der Kläger auch zukünftig nicht seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachkommen werde. 19 Der Einwand des Klägers, mit der Gewerbeuntersagung werde ihm die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen, begründet vor diesem Hintergrund ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig, so ist die – nicht im Ermessen des Beklagten stehende – Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2017 – 4 A 1327/16 –, juris, Rn. 9 f., und vom 3.7.2017 ‒ 4 B 592/17 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N. 21 Der Beklagte hat aus diesem Grund auch die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht ermessensfehlerhaft ausgesprochen. Vielmehr hat er das ihm insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, nur durch die Erweiterung sei umfassend sichergestellt, dass der gewerbeübergreifend unzuverlässige Kläger nicht nach Einstellung seines bisherigen Gewerbes auf andere Gewerbearten ausweiche oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. 22 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 23 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.11.2006 – 10 B 48.06 –, juris, Rn. 5, und vom 27.5.2003 – 9 BN 3.03 –, NVwZ-RR 2003, 774 = juris, Rn. 18. 24 Der seinerzeit anwaltlich nicht vertretene Kläger war unter Hinweis darauf, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO) ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Zustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinn des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d. h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 – 4 B 181.96 –, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 17 = juris, Rn. 7, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2018 – 4 A 3100/18 –, juris, Rn. 3. 26 Eine derartige Substantiierung enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht lediglich geltend, dass er in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Parteien wohne. Es handele sich vorwiegend um Bewohner mit Migrationshintergrund. Die Namen seien überwiegend arabisch und könnten gleich lauten. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass die Ladung falsch eingeworfen worden sei. Ein Fehlverhalten des Postzustellers ist damit nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Der Kläger hat noch nicht einmal dargelegt, dass tatsächlich ein fremder Briefkasten mit einem gleichen oder ähnlich lautenden Namen beschriftet gewesen wäre, zumal er selbst keinen arabischen Namen, sondern einen Namen türkischen Ursprungs trägt. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.