OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 2177/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0325.4A2177.23.00
5mal zitiert
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30.6.2022, mit der dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Tischlerei“ sowie eines jeden anderen Gewerbes und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragten unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, m. w. N. Zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, die die Voraussetzung für die Annahme gewerberechtlicher Zuverlässigkeit ist, gehört es auch, öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten – von sich aus – rechtzeitig nachzukommen und es nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1994 – 1 B 114.94 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2020 – 4 A 1558/19 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, m. w. N. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13; Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2021 – 4 B 837/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N., insbesondere auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht, indem es auf die entsprechenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zutreffend angenommen, weil der Kläger im Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nachhaltig nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen war, er wirtschaftlich leistungsunfähig war, es insbesondere zu neun Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft gekommen war, und der Kläger infolge der Nichtabgabe von Steuervoranmeldungen mit einem Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung belegt worden war. Zudem waren die aufgelaufenen Rückstände bei der Handwerkskammer, der Kreishandwerkerschaft sowie der Stadtkasse O. sämtlich in der Vollstreckung. Freiwillige Zahlungen hatte er nicht geleistet. Namentlich hatte er entgegen seiner Ankündigung diese auch nicht im ersten Quartal 2022 bzw. bis Ende Mai 2022 geleistet. Der Kläger stellt die Nichteinhaltung seiner steuerlichen Erklärungspflichten in seiner Zulassungsbegründung nicht in Zweifel. Schon die nachhaltige und im Einzelnen in der angefochtenen Ordnungsverfügung (Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 6, zweiter Absatz) dokumentierte Nichteinhaltung dieser Pflichten rechtfertigt den Schluss auf die gewerbliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Auf eine nachträgliche Tilgung offener Forderungen kann sich der Kläger schon nicht berufen, weil die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist. Auf den Grund der Entstehung der Verbindlichkeiten wie die hier vorgetragenen Zahlungsausfälle von Kunden zweier Großaufträge, Pandemie- oder Naturereignisse kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, bei der Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, die an objektive Tatsachen anknüpft, ebenfalls nicht an. Der weitere Einwand des Klägers, die Gewerbeuntersagung habe nicht nur für ihn weitreichende Folgen, sondern unter anderem auch für seine Auszubildenden, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO, so ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. Das öffentliche Interesse, unzuverlässige Marktteilnehmer vom Wirtschaftsmarkt fernzuhalten, wird auch nicht dadurch entscheidungserheblich gemindert, dass der Betrieb des Klägers als Ausbildungsbetrieb unter seiner selbstständigen Führung nicht mehr am Markt tätig sein kann. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2021 – 4 A 1726/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass der Kläger bereits keine konkrete Frage formuliert, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bezogen auf die vom Kläger genannten Ausnahmesituationen wie Pandemie, behördliche Kontaktverbote und „Lockdowns“ oder Naturereignisse sowie den geltend gemachten nachträglichen Ausgleich offener Forderungen und die Beschäftigung von Auszubildenden nicht aufgezeigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Untersagung eines Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO seit langem geklärt. Die danach auch in Pandemiezeiten maßgebliche Beurteilung, ob ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer fallübergreifenden Klärung entzieht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 – 1 B 34.97 –, juris, Rn. 8, und OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2023 – 4 A 1010/22 –, juris, Rn. 14, auch wenn bei dieser Beurteilung pandemiebedingte Einnahmeverluste zu berücksichtigen sein mögen. Eine Rechtfertigung für die Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten liegt darin nicht. Sofern im Einzelfall ausnahmsweise die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, schon vor Ablauf des Karenzjahres wegfallen, kommt gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren eine frühere Wiedergestattung in Betracht, weil dann hierfür besondere Gründe vorliegen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.