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Beschluss

4 B 800/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0607.4B800.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.4.2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 787/21 VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.1.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 5 mit der Begründung abgelehnt, die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners falle zulasten des Antragstellers aus, weil sich der Bescheid des Antragsgegners vom 15.1.2021 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig erweise. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei wegen der Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt. Dieser habe im Zeitpunkt der Untersagung Steuerrückstände in Höhe von 32.116,44 Euro aufgewiesen. Eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder aber ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept hätten nicht vorgelegen. 6 Diese Würdigung wird durch das innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO vorgelegte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. 7 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er versuche eine vergleichsweise Regelung mit dem Antragsgegner zu erreichen und habe auf die Altverbindlichkeiten 5.634,85 Euro gezahlt. Dieser Vortrag erlaubt weder eine positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, noch lässt er das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung entfallen. Derartiges ist vorliegend nur dann anzunehmen, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, wenn der Antragsteller ein Sanierungskonzept vorlegt und umsetzt. 8 Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von allen Gläubigern einschließlich der Finanzverwaltung akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, und der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. 10 Das weitere, mit Schriftsatz vom 28.5.2021 eingereichte Beschwerdevorbringen – soweit es inhaltlich über das bereits mit der Beschwerdeeinlegung angebrachte Vorbringen hinausgeht – ist unbeachtlich, weil es nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 17.5.2021 eingegangen ist. Mit dem Hinweis des Senats zur abgelaufenen Begründungsfrist vom 26.5.2021 hat der Antragsteller sich nicht auseinandergesetzt. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).