Beschluss
4 A 2701/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0113.4A2701.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. 4 Daran fehlt es hier. 5 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 17.9.2019 ausgesprochene Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Konten und Karten als selbständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB“ sowie eines jeden anderen Gewerbes, soweit es dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliege, sei angesichts der gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit des Klägers rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 6 § 35 Abs. 8 GewO steht dem Erlass der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und ihrer Erstreckung auf alle Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen, nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht entgegen. 7 Nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. 8 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8.8.1986 – 1 B 98.86 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 24 ff., undvom 30.9.2016 – 4 B 601/16 –, juris, Rn. 6 ff., jeweils m. w. N. 9 Diese Voraussetzungen für die Anwendung von § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO liegen nicht vor. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO betrifft nur das tatsächlich ausgeübte Gewerbe „Vermittlung von Bausparverträgen, Konten und Karten als selbstständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB“. Für dieses gesondert angemeldete Gewerbe bestehen weder besondere Untersagungsvorschriften wegen Unzuverlässigkeit, noch hat der Kläger hierfür eine Erlaubnis erteilt bekommen. Die Untersagungsverfügung erfasst nicht das von dem Kläger ebenfalls ausgeübte und eigenständig angemeldete nach § 34c GewO erlaubnispflichtige Gewerbe, das die Vermittlung von Darlehens- und Grundstücksverträgen betrifft und vom Anwendungsbereich des § 35 GewO nach dessen Absatz 8 ausgenommen ist. Diesbezüglich ist zutreffend die Erlaubnis widerrufen worden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tage – 4 A 2700/20 –). 10 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihn fehlerhaft wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit als unzuverlässig angesehen, greift nicht durch. 11 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 ‒ 4 A 2461/19 ‒, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. 13 Hiervon ausgehend war die zu dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 17.9.2019 als letzter behördlicher Entscheidung, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2021 – 4 A 2960/20 –, juris, Rn. 14 f., 15 getroffene Prognose gerechtfertigt, der Kläger werde auch künftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben. 16 Insbesondere hat der Kläger seine Behauptung, seine öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten bei den Städten T. , E. , I. und X. sowie beim Finanzamt X. erwiesen sich zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung mit insgesamt knapp 15.000 Euro als weitaus geringer als von der Beklagten angegeben, nicht belegt. Sie steht auch in Widerspruch dazu, dass seine Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Jahr 2018 nach Mitteilung der Stadt I. rund 73.000 Euro betrugen, zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung im September 2019 von der Beklagten mit rund 89.000 Euro ermittelt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass seine Forderungen falsch ermittelt worden seien und stattdessen nur die erstmals im Zulassungsverfahren vom Kläger behauptete, im Vergleich zu amtlichen Auskünften deutlich geringere Höhe gehabt haben könnten, sind nicht aufgezeigt. Der Kläger ist auch weder den ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgehaltenen Aufstellungen, wonach bis August 2020 Steuerschulden in Höhe von über 140.000 Euro aufgelaufen waren, noch der Mitteilung der Beklagten in der Zulassungserwiderung entgegengetreten, im November 2020 seien seine Steuerschulden schon auf über 205.000 Euro weiter angestiegen. 17 Unverständlich ist der Einwand des Klägers, es sei bei einem Gewerbebetrieb ausschließlich in E. und S. nicht nachvollziehbar, warum er Gewerbesteuern in vier Städten schulde. Er hat selbst in seiner Rückstandsaufstellung Verbindlichkeiten auch gegenüber der Stadt T. aufgeführt, wo er einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Im März 2019 hatte er noch gegenüber der Beklagten erklärt, mit den Städten S. , I. , T. und E. Vereinbarungen getroffen bzw. an diese Zahlungen geleistet zu haben. 18 Seine weitere Behauptung, mit einem zügigen Abbau der von ihm abweichend benannten Rückstände sei zu rechnen, bleibt ebenfalls ohne jeden Beleg. Insbesondere trägt der Kläger weder vor noch weist er nach, dass ein Sanierungskonzept im oben beschriebenen Sinne bestehe, nach dessen Vorgaben er eine etwaige Schuldentilgung vornehme. 19 Der nicht weiter erläuterte Einwand des Klägers, das Schuldnerverzeichnis sei bereinigt worden und werde bereinigt, kann die Annahme geordneter Vermögensverhältnisse im September 2019 nicht belegen. Ungeachtet dessen ist die Zahl der Eintragungen nach zwischenzeitlicher teilweiser Bereinigung sogar wieder angewachsen. Für den Kläger waren im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung 42 Eintragungen im Vollstreckungsportal aufgeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger von 22 bestehenden Eintragungen berichtet. Nach den Ermittlungen der Beklagten war die Anzahl der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis im November 2020 schon wieder auf 33 angestiegen. Dieser zuletzt erteilten Auskunft der Beklagten ist der Kläger ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. 20 Ebenso wenig führt die Annahme des Klägers zu einer anderweitigen Einschätzung, die Beklagte habe nicht auf die Verurteilung wegen Betruges abstellen dürfen, weil die Straftat nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit gestanden habe. Ein derartiger Zusammenhang ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. 21 Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das zu untersagende Gewerbe dartun. Die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, müssen nicht bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten sein. Entscheidend ist, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1994 – 1 B 234.94 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017– 4 A 2232/15 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. 23 Ob diese Voraussetzungen angesichts des strafrechtlich sanktionierten Verhaltens des Klägers gegeben sind, kann auf sich beruhen, weil sich seine Unzuverlässigkeit bereits aus seinen hohen finanziellen Verbindlichkeiten und der Verletzung seiner steuerlichen Pflichten ergibt. 24 Mit dem nicht näher konkretisierten Einwand, es sei bedenklich, dass die Beklagte die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch für andere Gewerbe ausgesprochen habe, stellt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass auch gegen die von der Beklagten ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO keine rechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere ergeben sich aus der pauschalen Behauptung, die Entscheidung der Beklagten zur erweiterten Gewerbeuntersagung sei ermessensfehlerhaft gewesen, sie habe sich nicht am Zweck des Gesetzes orientiert und sei nicht geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, keine Hinweise für eine im Streitfall gegebene Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung oder Unverhältnismäßigkeit. Die Ermessensausübung ist der Sache nach ordnungsgemäß an der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu orientiert. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –,juris, Rn. 22-25. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 28 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.