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Beschluss

10 B 1611/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0108.10B1611.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel. Für den auf sie entfallenden Kostenanteil haften sie jeweils als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei seiner Entscheidung beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre. In der Entscheidung ist vielmehr zutreffend ausgeführt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. März 2002 gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 4 1. Nachbarschützende Vorschriften des Planungsrechts sind nicht verletzt. 5 a) Soweit die Antragsteller rügen, das Vorhaben füge sich nach der Zahl der Wohnungen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, sprechen sie damit einen Umstand an, der - unabhängig von der Frage einer nachbarschützenden Wirkung - bereits für die Frage des Einfügens grundsätzlich unerheblich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Begriff des Einfügens (nur) auf die Merkmale, Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab. Die Anzahl der in einem Gebäude vorhandenen Wohnungen ist hierfür kein Kriterium. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 186. 7 b) Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde geltend machen, das streitige Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl) und der überbaubaren Fläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ergeben sich hieraus grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass regelmäßig nicht einmal Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die das Maß der Nutzung betreffen, Nachbarschutz vermitteln. 8 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209, vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219, und vom 23. November 1998 - 4 B 113.98 -,n.v. 9 Denn im Regelfall kommt den Maßfestsetzungen lediglich städtebauliche Bedeutung zu. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Plangeber die Festsetzungen ausdrücklich mit nachbarschützender Wirkung ausstattet. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, a.a.O. 11 Hält ein Vorhaben, das nicht dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterfällt, sondern nach der Planersatzvorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, sich - etwa hinsichtlich des Maßes der Nutzung - nicht in dem durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen, ist dies nachbarrechtlich gleichfalls grundsätzlich unerheblich. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164. 13 Nachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, daß ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muß objektivrechtlich, daß es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, daß es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, a.a.O; für geringere Anforderungen Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rn. 902 ff., dem ist die Rechtsprechung nicht gefolgt. 15 Selbst wenn sich das streitige Vorhaben daher im Sinne des § 34 Abs. 1 BauBG nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte, besäßen die Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht nur dann, wenn das Vorhaben ihnen gegenüber zugleich baurechtlich rücksichtslos wäre. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, a.a.O. 17 Nach diesen Kriterien sind zureichende Anhaltspunkte für einen Rücksichtnahmeverstoß aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. 18 aa) Insoweit tragen die Antragsteller zunächst vor, das streitige Gebäude habe ihnen gegenüber erdrückende Wirkung. Sie würden von dem "völlig ... überdimensionierten Bauvorhaben in besonderem Maße betroffen, weil sie die gesamte Breite des Vorhabens von 38 m ...unmittelbar im Blick" hätten. Der Höhe nach ist das genehmigte Bauvorhaben nicht überdimensioniert. Die Firsthöhe des streitigen Vorhabens bleibt hinter derjenigen des östlich benachbarten Hauses I.------ -straße 8 je nach Gebäudeteil um 35 bzw. 45 cm zurück und überragt das Haus der Antragsteller lediglich um 5 bzw. 15 cm. Die Antragsteller schauen auch nicht auf eine 38 m breite Gebäudefront, sondern - ausweislich der genehmigten Bauvorlagen - auf zwei durch eine 6 m breite Lücke (Tiefgaragenzufahrt) voneinander getrennte Gebäudeteile, die eine Breite von etwa 14 m (westlicher Teil) bzw. 18 m (östlicher Teil) haben. Da das streitige Gebäude insgesamt eine Entfernung von etwa 25 m zu dem Gebäude der Antragsteller einhält, sind Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts auch nicht ansatzweise ersichtlich. 19 bb) Das genehmigte Vorhaben begegnet unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes auch nicht deshalb Bedenken, weil die I.-------straße , wie von den Antragstellern geltend gemacht, auf Grund ihres Ausbauzustandes nicht in der Lage wäre, den durch das Vorhaben zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Verkehr zu bewältigen. Zwar kann in Ausnahmefällen eine unzureichende verkehrsmäßige Erschließung rechtlich geschützte Interessen der Nachbarn berühren, wenn infolge mangelnder Kapazität der zur Erschließung vorgesehenen Straße eine überhöhte Lärm- oder Abgasentwicklung zu Lasten der vorhandenen Anwohner bewirkt wird. Von einer solchen Fallgestaltung kann hier aber offensichtlich schon deshalb keine Rede sein, weil die Fahrbahn der I.-------straße (ohne Gehwege und Pflanzbeete) ausweislich des genehmigten amtlichen Lageplans eine Breite von etwa 7 m hat und damit sogar die empfohlene Mindestbreite von 6,50 m für Hauptsammelstraßen überschreitet, die immerhin bis zu 1.500 Kfz in der Spitzenstunde bei Begegnungsverkehr bewältigen können (vgl. Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95, Tabelle 17, S. 69). Dass die I.-------straße , bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Luftbildern lediglich um eine Anliegerstraße handelt, nicht in der Lage wäre, weitere ca. 100 Fahrten pro Tag zu verkraften - hierbei ist bereits unterstellt, dass im Durchschnitt auf jede neue Wohneinheit 1,5 Kraftfahrzeuge entfallen, die im Durchschnitt zu jeweils 2 Fahrten pro Tag benutzt werden -, ist von den Antragstellern in keiner Weise dargelegt. Hierfür haben sich auch in dem durch den Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin keine Hinweise ergeben. 20 c) Das genehmigte Vorhaben verstößt ferner nicht gegen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BauVNO. Nach der letztgenannten, nachbarschützenden Vorschrift sind u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Auch wenn in den das genehmigte Vorhaben betreffenden Verkaufsprospekten die Rede davon ist, dass Tiefgaragenplätze "auf Wunsch" mit erworben werden könnten - das lässt vermuten, dass nicht mit erworbene Stellplätze Dritten zur Verfügung gestellt werden sollen -, kann daraus nicht geschlossen werden, dass Stellplätze über den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf errichtet würden. Der Bedarf ist nämlich nicht auf das genehmigte Vorhaben, sondern auf das gesamte Baugebiet zu beziehen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. 22 Selbst wenn daher nicht jeder Erwerber einer Eigentumswohnung in dem genehmigten Objekt zugleich einen Tiefgaragenplatz erwerben sollte, wäre damit noch kein Anhalt dafür gegeben, dass Stellplätze über den Bedarf des Baugebietes hinaus erstellt würden. Da 1 Stellplatz pro Wohneinheit, wie hier genehmigt, ohnehin für eine gehobene Wohnlage am untersten Rand des Stellplatzbedarfs angesiedelt ist, dürfte kaum ein Wohnungserwerber auf den Miterwerb eines Stellplatzes verzichten. Falls doch, kann davon ausgegangen werden, dass andere Wohnungserwerber an einem zweiten Stellplatz interessiert sind oder Dritte aus der näheren Umgebung den Stellplatz nutzen. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die Beigeladene Tiefgaragenplätze zu errichten beabsichtigte, um damit einen außerhalb des Baugebietes bestehenden Bedarf abzudecken. Denn erfahrungsgemäß werden Stellplätze nur angenommen, wenn sie in geringer Entfernung erreichbar sind. 23 2. Auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht dargetan. Das genehmigte Vorhaben lässt insbesondere keine Verletzung der in § 51 Abs. 7 BauO NRW geregelten Anforderungen erkennen. Nach der genannten Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Antragsteller meinen, die für das streitige Vorhaben genehmigten 17 Tiefgaragen- Stellplätze führten wegen der nicht abgeschirmten Tiefgaragenzufahrt, die zu ihrem Wohnhaus hin ausgerichtet sei, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung. Hierzu trage in besonderem Maße bei, dass die Rampe der Tiefgarage, abweichend von den Vorschriften der Garagenverordnung, eine Neigung von 16,86 % aufweise, wodurch gesteigerter Motorenlärm entstehe. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in dem durch Grünstempel der Bauaufsichtsbehörde zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Grundriss für das Kellergeschoss bzw. die Tiefgarage (Blatt 33 der Baugenehmigungsakte) die zunächst vorgesehene Steigung von 16,86 % durch nachträglichen Grüneintrag auf 15 % und damit auf eine gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Garagenverordnung zulässige Steigung herabgesetzt worden ist. Da der stark geneigte Teil der Rampe etwa 25 Meter von dem Haus der Antragsteller entfernt endet - die letzten 3 Meter bis zur I.-------straße weisen in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Garagenverordnung lediglich eine Steigung von 10 % auf -, ist eine übermäßige, unzumutbare Lärmentwicklung nicht zu erwarten. Geht man bei 17 Stellplätzen und durchschnittlich 2 Kfz-Fahrten pro Tag (= 4 Fahrbewegungen pro Kfz) von insgesamt 68 Fahrbewegungen pro Tag aus, dürfte sich daraus angesichts der bestehenden Entfernung zwischen der Tiefgaragenausfahrt und dem Gebäude der Antragsteller keine unzumutbare Störung der Wohnruhe im Sinne des § 51 Abs. 7 Bau O NRW ergeben. Außenwohnbereiche der Antragsteller sind ohnehin nicht betroffen, da diese sich auf der straßenabgewandten Seite ihres Gebäudes befinden. Gesundheitsstörungen durch Kfz-Lärm stehen angesichts der relativ geringen Anzahl von zusätzlichen Kraftfahrzeugbewegungen von vornherein nicht in Rede. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 26