Beschluss
10 A 2096/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0603.10A2096.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, die dieser selbst trägt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1 (im Folgenden: Vorhaben) das Erscheinungsbild des dem Kläger gehörenden Bauddenkmals (im Folgenden: Denkmal) nicht erheblich beeinträchtige. Aus den Gründen der Unterschutzstellung lasse sich nicht herleiten, dass der Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert eine erhöhte Relevanz beizumessen sei. Das Straßenbild in der Umgebung des Denkmals sei durch verschiedenste Baustile und Fassadengestaltungen geprägt. Auch durch den grenzständigen Anbau des Vorhabens an das Denkmal werde dessen Erscheinungsbild nicht empfindlich gestört. Dass der Giebel des Stiegenhauses durch das Vorhaben verdeckt werde, sei insoweit unschädlich, weil das Denkmal als Zeilenbebauung konzipiert und der Giebel nicht als dauerhafter Schaugiebel ausgestaltet gewesen sei sowie die vorhandene Kartusche erhalten werden müsse. Ebenso unschädlich sei, dass das Vorhaben die von der Straße zurückgesetzte Front des Stiegenhauses nicht spiegelbildlich aufnehme. Wegen der konzipierten Zeilenbebauung sei eine deutliche Einschränkung der Sichtbarkeit des Stiegenhausanbaus der historischen Aussage des Denkmals immanent. 6 Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein auf denkmalrechtlichen Vorschriften beruhendes Abwehrrecht gegen das Vorhaben zustehen könnte. 7 Der Eigentümer eines Baudenkmals kann sich auch im Lichte des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein generelles Abwehrrecht gegenüber Veränderungen der Umgebung im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW berufen. Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers setzt vielmehr voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 63 ff. 9 Das durch § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW geschützte denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68. 11 Der Kläger benennt – auch soweit er sich auf die Stellungnahme des Beigeladenen zu 2 zu dem Vorhaben beruft – keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Denkmalwert des Denkmals, soweit er in der Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner Umgebung liegt, durch die Verwirklichung des Vorhabens wesentlich herabgesetzt werden könnte. 12 Die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung, soweit sie im Zusammenhang mit dem Vorhaben von Gewicht für den Denkmalwert des Denkmals sein kann, erschöpft sich hier in der von dem Beigeladenen zu 2 in seiner Stellungnahme zu dem Vorhaben so genannten "Ansichtigkeit" und "Erlebbarkeit" des Halbgiebels auf der Ostseite des Denkmals mit den besonderen Fenstermotiven im Erdgeschoss, im Obergeschoss und im Dachgeschoss. Auf der Giebelwand finde sich in jedem Geschoss eine schmale, durch einen Segmentbogen im Erdgeschoss und einen geraden Sturz im Obergeschoss unterschiedene Fensteröffnung mit einem schmalen, einflügeligen Fenster mit Oberlicht. Eine unmittelbare Einsehbarkeit vom östlichen Gegenüber habe vermieden werden sollen, doch sei als Ausblick und Lichtquelle jeweils eine schmale Fensteröffnung eingebaut worden, die in Verbindung mit dem Rücksprung des Stiegenhauses das Motiv eines Standerkers zitiere, der regelmäßig auch auf "Ansichtigkeit" und "Erlebbarkeit" konzipiert und zur Gliederung eines Baukörpers verwandt werde. 13 Wenn man insoweit überhaupt ein Anfechtungsrecht des Klägers gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis anerkennen wollte, ergäbe sich aus seinem Vorbringen jedenfalls nicht, dass die Beklagte das Entgegenstehen von Gründen des Denkmalschutzes zu Unrecht verneint haben könnte. 14 Dies folgt bereits daraus, dass die "Ansichtigkeit" und "Erlebbarkeit" des Halbgiebels perspektivisch bereits bauzeitlich sehr stark eingeschränkt war. Der Beigeladene zu 2 geht mit insoweit überzeugender Begründung selbst davon aus, dass – was angesichts der zu beiden Seiten grenzständigen Bebauung kaum zu bezweifeln ist – bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Denkmals mit einer unmittelbar an das Stiegenhaus anschließenden späteren Bebauung zu rechnen war. Dass sich eine solche Bebauung mit ihrer nördlichen straßenseitigen Fassade an der Flucht der westlich bereits vorhandenen Häuser orientieren würde, war bereits damals zu erwarten. Dabei stand es dem potenziellen Bauherrn wohl grundsätzlich frei, den Rücksprung des Stiegenhauses auf einer entsprechenden Breite aufzunehmen oder die grenzständige westliche Außenwand der künftigen Bebauung bis an die nördliche Gebäudeflucht zu bauen. Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, weshalb der potenzielle Bauherr rechtlich hätte verpflichtet sein sollen, den Rücksprung des Stiegenhauses aufzunehmen. Auch der Beigeladene zu 2 und der Kläger benennen keine Tatsachen, aus denen sich eine solche Verpflichtung hätte ergeben können. Daran hätte sich auch nichts Entscheidendes geändert, wenn sich – was allerdings in der Gestaltung des Denkmals und der baulichen Situation im Übrigen nicht angelegt war – eine Folgebebauung in Richtung Ringstraße erst östlich an die zu den rückwärtigen Gärten führende Wegeparzelle, die nach einer zeitgenössischen Flurkarte damals unmittelbar östlich des Denkmals vorhanden war, angeschlossen oder der potenzielle Bauherr, etwa aus architektonischen Gründen, den Rücksprung des Stiegenhauses bei der Bebauung des Nachbargrundstücks aufgenommen hätte. 15 Im Übrigen hat der Senat auch Zweifel an der Richtigkeit der Deutung der Beigeladenen zu 2, dass die schmalen Fensteröffnungen in der östlichen Außenwand des Denkmals einen Eckrisalit als Gliederungselement andeuten sollen. Die frontale Ansicht der nördlichen Schaufassade und der Abstand der dortigen Fensteröffnungen zur vorderen östlichen Ecke des Denkmals geben dafür nichts her. Der Rücksprung des Stiegenhauses erscheint vielmehr gestalterisch vor allem durch den Wunsch motiviert, die nördliche Schaufassade hervorzuheben und ihre Symmetrie zu erhalten. Wenig überzeugend ist auch die Vermutung, "das zitierte Motiv eines Standerkers" sei auf "Ansichtigkeit" und "Erlebbarkeit" konzipiert. Von Westen aus bleibt dem Betrachter jeder Blick auf dieses vermeintliche Gliederungselement verborgen. Auch von einem Standort unmittelbar gegenüber der Mitte der nördlichen Schaufassade lässt sich lediglich erkennen, dass es an der Ostseite ein zurückspringendes Stiegenhaus gibt. Der besagte Halbgiebel wird mit den schmalen Fensteröffnungen dagegen erst "ansichtig" und lässt sich "erleben" wenn man einen Standort östlich der vorderen östlichen Gebäudeecke wählt. In seiner Gänze ist dieser Halbgiebel darüber hinaus nur aus einem bestimmten Blickwinkel heraus zu erfassen. 16 Auch die Deutung des Beigeladenen zu 2, dass die Anordnung der Wohnraumfenster auf der Giebelseite im Erdgeschoss und Obergeschoss unmittelbar an der vorderen Gebäudekante bewusst auf einen größeren Abstand der antizipierten Bebauung des benachbarten Grundstücks setze, als dies durch eine einfache Fortsetzung der vorderen Bauflucht gewährleistet werden könne, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Abgesehen davon, dass es der damalige Bauherr kaum in der Hand gehabt haben dürfte, durch die bloße Gestaltung des eigenen Hauses dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Form einer späterer Bebauung dieses Grundstücks jenseits rechtlicher Vorschriften quasi aufzuzwingen, sind die nur geringe Breite dieser Fensteröffnungen und ihre so nah wie möglich an die Gebäudekante heranrückende Platzierung eher gewichtige Indizien für die Annahme, dass gerade wegen der antizipierten Nachbarbebauung dauerhaft nur dort und nur auf dieser Breite ein nennenswerter Lichteinfall beziehungsweise eine zusätzliche Aussicht auf die Straße erwartet wurde. 17 Angesichts dessen entbehrt die Auffassung des Beigeladenen zu 2, dass die Übernahme des Gebäuderücksprungs – zumindest in Breite der Wegeparzelle – fachlich als zwingende Vorgabe für eine neue Bebauung im unmittelbaren Anschluss an das Baudenkmal erscheine, einer tragenden Begründung. Wenn er mit "fachlich" denkmalfachlich aus heutiger Sicht meint, bleibt er – abgesehen von der "Ansichtigkeit" und "Erlebbarkeit" des Halbgiebels – jede Erklärung dafür schuldig, weshalb die mit dem Denkmal verbundenen Aussagen und ihre Bewahrung eine Übernahme des Rücksprungs des Stiegenhauses durch das Vorhaben erfordern sollen. 18 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 19 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 20 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 21 Die Rechtssache hat auch nicht die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 22 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 23 Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die zur Zeit der Errichtung eines Baudenkmals gegebene städtebauliche Planung für die Beantwortung der Frage, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch einen Neubau beeinträchtigt wird, maßgeblich oder jedenfalls zu berücksichtigen ist. 24 Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Die Kriterien, anhand derer festzustellen ist, ob das Erscheinungsbild eines Baudenkmals durch Veränderungen in seiner Umgebung beeinträchtigt würde, hat der Senat in seinem oben zitierten Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 – grundlegend herausgearbeitet. Bei der Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts unter diese Kriterien kommt es wesentlich auf den Denkmalwert an, der dem jeweiligen Baudenkmal innewohnt. Maßgeblich ist, für welche geschichtlichen Umstände und Entwicklungen das Baudenkmal Zeugnis ablegt und inwieweit dabei die Beziehung des Baudenkmals zu seiner Umgebung eine Rolle spielt. In diesem Zusammenhang kann selbstverständlich auch der gegebenenfalls vielgestaltige bauzeitliche Kontext bedeutsam sein, in dem das Baudenkmal bei seiner Errichtung stand, und zu dem unter Umständen auch die damals vorhandene bauliche oder sonstige Situation der engeren oder weiteren Umgebung oder deren zu erwartende Entwicklung gehört hat. Welche konkreten Gesichtspunkte aber letztlich das Erscheinungsbild eines Baudenkmals beeinflussen und welche sich darauf auswirkenden Veränderungen in der Umgebung dieses Erscheinungsbild gegebenenfalls beeinträchtigen, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht grundsätzlich klären. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 27 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 28 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).