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Urteil

8 K 1991/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1124.8K1991.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 11. Dezember 2020 für die Errichtung von Wohngebäuden auf dem Grundstück Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 0000/0 mit der Lagebezeichnung I.----straße 00, 00000 L. -S1. (Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist straßenseitig mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Über eine Durchfahrt zum hinteren Grundstücksbereich sind die dort befindlichen Garagen zu erreichen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 0000 mit der Lagebezeichnung I.----straße 00, 00000 L. -S1. . Das Grundstück des Klägers grenzt in geschlossener Bauweise nördlich an das Vorhabengrundstück an, teilt sich mit diesem an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Kommunwand und ist mit einem seit 1991 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen (Wohn-)Gebäude bebaut. Zur Begründung der Denkmalwürdigkeit heißt es in der Anlage zur Eintragung in die Denkmalliste hinsichtlich der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals u. a.: „Erbaut um 1890 im Stil der Neurenaissance […], Backsteinfassade mit Stuck- und Fachwerkgliederung, […] Hauseingang mit originaler Haustür, […] im Innern original erhalten: Reste von Marmorboden und Marmorstufen im Eingangsbereich, Zimmertüren (z. T. mit Beschlägen) und Gewände, inkrustierter Terrazzoboden und Wandfliesen in der Küche (EG). […] Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist, als auch künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. […] Während sich in allen Bereichen [S2. ] die sehr kleinteilige Bebauung des Viertels um die alte [N. -]Kapelle mit überwiegend ein- bis zweigeschossigen Giebelhäusern fortsetzt, zeichnet sich um die Jahrhundertwende in der I.----straße eine Tendenz zu einer vorstädtischen Bebauung ab. Aus dieser Bauphase stammt das […] Objekt […]. Das in Anklängen an die rheinische Bautradition gestaltete Wohnhaus ist beispielhaft für die Wohnbebauung Ende des 19. Jahrhunderts und stellt innerhalb der leider stark dezimierten historischen Straßenbebauung auch einen städtebaulichen Fixpunkt dar.“ Die Bebauung entlang des Gevierts S3. I.----straße , G.----straße , X.------straße und N1.-----straße ist überwiegend straßenseitig ohne Einhaltung von Grenzabständen orientiert. Bisweilen sind auch Nutzungen im Blockinnenbereich vorhanden. Der einfache Bebauungsplan Nr. 00000.00 setzt für das Vorhabengrundstück sowie das Grundstück des Klägers ein Allgemeines Wohngebiet sowie eine straßenseitige, vordere Baulinie fest. Das Vorhabengrundstück ebenso wie das klägerische Grundstück befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung Nr. 6 der Beklagten vom 7. April 1987. Mit Antrag vom 22. November 2016, bei der Beklagten eingegangen am 12. Dezember 2016, beantragte die Beigeladene die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Abriss des dreigeschossigen Bestandsgebäudes mit Satteldach und Errichtung eines viergeschossigen Gebäudes mittlerer Höhe mit acht Wohneinheiten und Flachdach straßenseitig, einem zweigeschossigen Gebäude mit zwei Wohneinheiten im hinteren Grundstücksbereich sowie zehn Tiefgaragenstellplätzen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid. Hiergegen erhob der Kläger eine Klage, die unter dem Aktenzeichen 8 K 2918/18 geführt wird und mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wurde. Mit Bauantrag vom 2. Mai 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für ein im Vergleich zu der Bauvoranfrage leicht geändertes Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich der Dachgestaltung, die nunmehr als Mansarddach ausgeführt werden sollte. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2020 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen die Errichtung eines straßenseitigen Gebäudes mit acht Wohneinheiten und eines rückwärtigen Gebäudes mit zwei Wohneinheiten sowie von Garagen von 100 bis 1.000 m 2 Nutzfläche mit zehn Stellplätzen. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 10. März 2021 übersandt und ging ihm nach eigenen Angaben am selben Tag zu. Der Kläger hat am Montag, dem 12. April 2021 Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das auf seinem Grundstück befindliche Gebäude aufgrund des Denkmalschutzes durch die genehmigte Bebauung straßenseits sowie im rückwärtigen Teil des Vorhabengrundstücks erheblich beeinträchtigt werde. Die Baugenehmigung verstoße gegen denkmalrechtlichen Nachbarschutz, da wegen der Eigentumsgarantie dem Eigentümer eines Denkmals vor dem Hintergrund ihm nach § 7 Abs. 1 DSchG obliegender Erhaltungspflichten solche Veränderungen der Umgebung des Denkmals nicht zugemutet werden könnten, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerteten. Ein Abwehrrecht bestehe gegenüber solchen baulichen Maßnahmen, die das Denkmal erdrückten, verdrängten, übertönten oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht ließen, welche das Denkmal verkörpere. Die Begründetheit eines solchen Abwehranspruchs des Denkmaleigentümers hänge von der Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals ab. Aufgrund der zu erwartenden Höhe des genehmigten Bauvorhabens, welches deutlich höher ausfalle als das bisherige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück, sei von einer erdrückenden Wirkung des Denkmals auszugehen. Das Denkmal werde in der Häuserreihe verschwinden und damit keinen städtebaulichen Fixpunkt mehr darstellen, der jedoch in der Denkmallisteneintragung als schutzwürdig befunden worden sei. Es sei eine optische Überlagerung und Verdrängung zu befürchten. Derzeit verfügten das Denkmal und die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück über dieselbe Geschossanzahl und Höhe. Der Giebel und die Erker des Denkmals träten demgegenüber hervor und würden das Denkmal optisch abheben, was danach nicht mehr der Fall sei. Jedenfalls werde das denkmalrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Aufgrund des Umfangs und des Ausmaßes der geplanten Bebauung sowie der modernen Aufmachung passe sich das Bauvorhaben nicht der historischen Altbauvilla auf dem klägerischen Grundstück an. Derzeit bildeten das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück, das klägerische Denkmal und die Bebauung auf dem Grundstück I.----straße 00 eine einheitliche Höhe und Geschossaufmachung aus zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss. Wenngleich das straßenseitige Bauvorhaben unterhalb der Höhe der sich anschließenden Bebauungen an der I.----straße 00 halte, finde doch eine erhebliche Veränderung im Verhältnis zum Denkmal statt, da nunmehr vier Vollgeschosse plus Dachgeschoss geplant seien. Anders als bisher werde sich die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr wegducken, sondern in den Vordergrund treten und das Denkmal zurücktreten lassen. Zudem teilten sich beide Gebäude eine Kommunwand. Auch sei die Erhaltungssatzung als Bewertungsgrundlage heranzuziehen, nach der das Gebiet in ihrem Geltungsbereich insgesamt als erhaltungswürdig angesehen werde und die Bürgerhäuser und Großvillen geschützt werden sollten. Die Erhaltungssatzung führe aus, dass das Ortsbild noch durch die aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stammende Bebauung von ein- bis zweigeschossigen, schlichten giebelständigen sogenannten Fischerhäusern, sowie Handwerker- und Arbeiterhäusern und Bürgerhäusern geprägt sei. Diese Beschreibung stehe in eklatantem Widerspruch zum Bauvorhaben. Hinsichtlich der Bürgerhäuser und Großvillen am nördlichen Ortseingang mit gestalterischen Merkmalen von künstlerischem Niveau, zu denen auch das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück zähle, räume die Erhaltungssatzung dem öffentlichen Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der jeweiligen Eigentümer ein. Damit weise die Erhaltungssatzung bereits auf das Konfliktpotential bei Betroffenheit derartiger Grundstücke hin. Nach der Erhaltungssatzung müsse insbesondere auch der ansonsten genehmigungsfreie Abbruch von Gebäuden genehmigt werden; eine Prüfung des Bauvorhabens durch die Beklagte anhand der Erhaltungssatzung sei jedoch nicht ersichtlich. Infolge der Genehmigung unter fast vollständiger Ausnutzung des gesamten Vorhabengrundstücks unter Wegfall von Grünflächen und Gärten insbesondere im hinteren Grundstücksbereich, seien ähnliche Anträge zukünftig kaum mehr abzulehnen. Eine starke Veränderung des Ortsbilds sei die Folge, obwohl die Erhaltungssatzung dies vermeiden wolle. Zudem seien infolge der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück Schäden an dem Denkmal auf dem klägerischen Grundstück zu erwarten. Aufgrund der Kommunwand seien bei den vorzunehmenden Abrissarbeiten unwiderrufliche Schäden an dem Denkmal und damit eine Beeinträchtigung desselben zu erwarten. Neben Rissen und weiteren statisch begründeten Schäden stünden zudem Feuchtigkeitseintritt und Schimmelbefall zu befürchten. Dies gelte auch für die Errichtung einer Tiefgarage unter dem Fundament des 1889 erbauten Denkmals, das dadurch statischen Bedenken ausgesetzt sei. Auch das Beiblatt zur Baugenehmigung führe die gemeinsame Wand und Betondecke des Bestandsbaus mit Auflagentaschen an. Bei deren Beseitigung könnten Schäden an dem Denkmal kaum verhindert werden. Die entsprechenden Auswirkungen von Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück auf die Kappendecke des Denkmals seien von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren noch nicht einmal untersucht worden. Aufgrund der Lage in einer Hochwassergefährdungszone des Rheins, worauf ein Beiblatt der Baugenehmigung ebenfalls Bezug nehme, sei nicht auszuschließen, dass zukünftig bei sich verändernden Pegelständen des Rheins die Grundwassersituation nachteilig durch den Bau der Tiefgarage verändert werde. Zwar seien die Sicherheitsbedenken an dem Denkmal infolge des Bauvorgangs überwiegend zivilrechtlicher Natur, dennoch seien die Bedenken vorliegend auch im öffentlichen Baurecht relevant, da Schäden überwiegend wahrscheinlich seien und es sich zudem um ein Denkmal und nicht um ein normales Gebäude handele, das von diesen betroffen werde. Die zivilrechtlich begrenzten Möglichkeiten eines Schadensersatzanspruchs könnten die drohenden irreparablen Schäden an der Bausubstanz des Denkmals nicht kompensieren. Zudem füge sich das straßenseitig geplante Bauvorhaben mit vier Geschossen und acht Wohneinheiten nicht in die neben dem einfachen Bebauungsplan zu betrachtende nähere Umgebung nach § 34 BauGB ein. Hinsichtlich des Ausmaßes, insbesondere der Höhe sowie der Ausnutzung des beinah gesamten Grundstücks durch den rückwärtigen Baukörper, übersteige das Bauvorhaben den vorgegebenen Umgebungsrahmen. Es entfalte zudem Vorbildwirkung hinsichtlich einer vollflächigem Versiegelung des Blockinnenbereichs und werde bodenrechtliche Spannungen hervorrufen. Gerade der rückwärtige Baukörper füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Insoweit sei nicht auf den Blockinnenbereich des gesamten Gevierts abzustellen, sondern nur auf die unmittelbar angrenzende Umgebung. Das so heranzuziehende eingeschossige Gebäude im rückwärtigen Bereich der I.----straße 00 sowie jenes an der X.------straße 00, welches als Atelier genutzt werde, könnten keine Vorbildwirkung entfalten. Es sei keine Blockinnenbebauung mit Wohnnutzung vorhanden. Auch die im Innenbereich vorhandenen beiden Wohnhäuser an der X.------straße 00 sowie 00-00 könnten nicht als Vorbilder herangezogen werden, da dort straßenseitig vorgelagerte Garagen befindlich seien. Zudem sei durch den rückwärtigen Baukörper eine enorme Verschattung des klägerischen Grundstücks und damit eine erhebliche Verschlechterung der Belichtungssituation zu befürchten. Aufgrund der süd-westlichen Ausrichtung seines Gartens beeinträchtige der rückwärtige Baukörper massiv seinen Ruhe- und Erholungsbereich. Das Bauvorhaben sei auch städtebaulich nicht vertretbar, da es umweltschädliche Folgen dergestalt habe, dass bisher vorhandene Begrünung als soziale Erholungsfläche beseitigt werde. Zudem verstoße die Tiefgaragenbelüftung, die in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze angelegt sei, gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Kläger beantragt, die am 11. Dezember 2020 erteile Baugenehmigung zur Errichtung von Garagen von 100-1000 m² Nutzfläche mit 10 Stellplätzen in Verbindung mit der Errichtung eines straßenbegleitenden Gebäudes mit acht Wohneinheiten und eines rückwärtigen Gebäudes mit zwei Wohneinheiten für das Grundstück I.----straße 00, 00000 L. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass zunächst die Erhaltungssatzung schon kein subjektives Recht für den Kläger enthalte, aber auch kein Verstoß gegen diese ersichtlich sei. Auch aus dem Denkmalrecht folge kein drittschützendes Recht für den Kläger. Ein solches könne aus Art. 14 GG folgend nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit folgen. Weder die beanstandete Höhe noch der Neubaucharakter des Bauvorhabens könnten jedoch eine derartige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals bewirken. Da das straßenseitige Bauvorhaben die Höhe des benachbarten Gebäudes an der I.----straße aufweise, könne von einer monströsen und erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Zudem handele es sich bei dem Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück auch nicht um eine Altbauvilla, sondern einen Nachkriegsbau, welcher seinerseits nicht die von dem Kläger formulierten Anforderungen an eine Nachbarschaft zu dem Denkmal erfülle. Schutz und Erhaltung von Denkmälern sei Aufgabe der Denkmalschutzbehörde, woraus folge, dass es gerade nicht dem Denkmaleigentümer zustehe, jedwede Veränderung der Umgebung eines Denkmals zu verhindern. Den rein partiellen abwehrrechtlichen Schutz aus dem Denkmaleigentum könne der Kläger vorliegend nicht geltend machen, da das Denkmal gerade nicht hinsichtlich seiner Umgebung unter Schutz stehe, sondern singulär zu betrachten sei. Es sei als Baudenkmal in die Denkmalschutzliste eingetragen worden und gerade nicht Denkmalbereich, der eine Mehrheit an baulichen Anlagen erfasse. An der singulären Denkmalwürdigkeit ändere sich durch das Bauvorhaben jedoch nichts. Der Fixpunktcharakter sei und bleibe dadurch begründet, dass das Denkmal auf dem klägerischen Grundstück eines von wenigen erhaltenen Gebäuden um die Jahrhundertwende in der näheren Umgebung sei. Insbesondere gingen von Seiten des Vorhabengrundstücks keinerlei Freiflächen oder Sichtbeziehungen aus, die für den Denkmalschutz relevant seien. Die einzig genannte schützenswerte rechtsseitige Seitenfassade sei zur Hausnummer 00 ausgerichtet und nicht zum Vorhabengrundstück. Da der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet vorgebe, füge sich das Bauvorhaben mit der Errichtung zweier Gebäude zu Wohnzwecken demgemäß ein. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sei ein Einfügen gegeben. Die Höhe des Bauvorhabens orientiere sich an der unmittelbaren Umgebungsbebauung. Auch der rückwärtige Baukörper bleibe hinter der im Blockinnenbereich durch das Gebäude an der I.----straße 00 vorgegebene Gebäudehöhe zurück. Auch in Bezug auf die Bauweise sei ein Einfügen zu bejahen, da es sich entlang der I.----straße überwiegend um moderne Bauten handele. Das Denkmal auf dem klägerischen Grundstück habe insoweit ein Alleinstellungsmerkmal, welches jedoch weder die andersartige Umgebung maßgebend prägen könne, noch durch die es umgebenden Nachkriegsbauten beeinträchtigt werde. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Bestandsbebauung des Grundstücks aus einem dreieinhalbgeschossigen Gebäude aus den 1950er Jahren sowie einer rückwärtigen Garagenanlage, die etwa 3,00 Meter hoch und 20,00 Meter lang mit Flachdach sei. Auch die Umgebungsbebauung zeichne sich durch überwiegend neuzeitliche Gebäude aus, wie beispielsweise gegenüberliegend an der I.----straße , wo sich ein fünfeinhalbgeschossiger, moderner Wohnblock befinde. Zudem befänden sich im Blockinnenbereich Anbauten auf den Grundstücken I.----straße 00 sowie I.----straße 00, wie auch auf den von der X.------straße erschlossenen Flurstücken 0000 und 0000. Insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung füge sich das Bauvorhaben ein, da der straßenseitige Baukörper die Höhe und Tiefe des benachbarten Gebäudes an der I.----straße 00 übernehme und die Höhe des daneben befindlichen Gebäudes unterschreite. Auch der rückwärtige Baukörper sei niedriger als der Anbau auf dem Grundstück I.----straße 00 sowie jener auf dem Flurstück 0000. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund von Verschattungen liege nicht vor, da die Abstandsflächen für den rückwärtigen Baukörper eingehalten seien. Atypische Gegebenheiten, die vorliegend eine andere Einschätzung gebieten könnten, seien nicht vorgetragen. Denn da das Flachdach des rückwärtigen Baukörpers bei einer absoluten Höhe von 6,34 Metern ende, sei aufgrund der süd-westlichen Gartenausrichtung des Klägers ein Schattenwurf auf das klägerische Grundstück beinahe ausgeschlossen. Die Tiefgarage werde zudem im Hofinnenbereich begrünt, was auch entsprechend im Baugenehmigungsverfahren thematisiert worden sei. Das vornehmlich öffentlich-rechtlichen Interessen dienende Denkmalrecht führe zu keiner anderen Bewertung. Es vermittele dem Eigentümer des Denkmals über Art. 14 GG nur einen Mindestschutz. Das Erscheinungsbild eines Denkmals könne durch ein anderes Bauvorhaben nur dann betroffen sein, wenn gerade die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung sei. Dies sei vorliegend ausweislich des Schutzanlasses in der Denkmalliste nicht der Fall. Danach stehe das Denkmal gerade für sich und schöpfe seinen Denkmalwert nicht aus seiner Beziehung zur unmittelbaren Umgebung. Zudem seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht Anpassungen an das Erscheinungsbild des benachbarten Denkmals erfolgt. Die Dachkonstruktion sei geändert und die Traufkante des Denkmals über eine Länge von 4 Metern entlang der Fassade des Bauvorhabens fortgesetzt worden. Auch die Erhaltungssatzung diene ausschließlich öffentlich-rechtlichen Interessen und könne vom Kläger nicht als drittschützende Norm herangezogen werden. Das straßenseitige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück sei zum einen zum Abriss genehmigt worden, wie in der Erhaltungssatzung vorgeschrieben, und unterfalle zum anderen aber auch gar nicht ihrem Schutzzweck, da es sich um ein Gebäude aus der Mitte des 20. Jahrhunderts handele. Es präge gerade nicht das Ortsbild S2. hinsichtlich der historisch bedeutsamen Architektur. Ein etwaiges Schadensrisiko für das klägerische Gebäude bei der Bauausführung sei nicht Beurteilungskriterium bei der Erteilung einer Baugenehmigung. Auch eine Veränderung der Grundwassersituation sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 8 K 2918/18 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2020, weil diese keine Rechte des Klägers als Eigentümer des Grundstücks, Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 0000 verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Entscheidung über die Klage eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 10 A 2167/17 –, juris, Rn. 8. Anzuwenden sind daher die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. Juli 2018 vor der Änderung durch das Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (BauO NRW 2018 a. F.). Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 a. F. ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Ein Verstoß gegen Regelungen, die zum Schutz der Kläger als Nachbarn bestimmt sind, liegt nicht vor. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf seine Stellung als Eigentümer eines Baudenkmals berufen. Insbesondere vermittelt § 9 Abs. 1 DSchG NRW kein subjektives Abwehrrecht; die Voraussetzungen für die Nachbaranfechtung einer denkmalrechtlichen Genehmigung aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des Eigentümers eines Baudenkmals sind nicht erfüllt. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift gewährt dem Denkmaleigentümer kein subjektives Abwehrrecht, sondern ist allein auf die Sicherstellung eines im öffentlichen Interesse liegenden Denkmalschutzes gerichtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 823/14 –, juris, Rn. 65 f.; OVG NRW, Urteil vom 8 März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 46 ff. Allerdings unterliegt das Eigentum dem Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris, Rn. 9; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 10 A 2096/19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 56 ff. Bei der Bestimmung der Schwelle, jenseits derer die Erheblichkeit einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals anzunehmen ist, steht die Verhältnismäßigkeit der dem Denkmaleigentümer auferlegten Pflicht, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, im Vordergrund. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Denkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind, zu erhalten. Soweit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers nicht mehr rechtfertigen. Dieser hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 61. Durch das Bauvorhaben – insbesondere die straßenseitige Bebauung – wird das Ziel, das Denkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind, zu erhalten, nicht vereitelt. Als zu berücksichtigender denkmalrechtlicher Belang kommt nach den Umständen des Falles vor allem der Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals vor einer unzulässigen Beeinträchtigung in Betracht. Eine derartige Beeinträchtigung ist vorliegend zu verneinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehende denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen – ungestörten – Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Dass es einen wesentlichen Unterschied für das zu schützende Erscheinungsbild eines Denkmals bedeutet, ob etwa ein Gebäude mit all seinen Außenbauteilen und den das Gebäude umgebenden Freiflächen Denkmalschutz genießt, oder ob ausschließlich seine seitliche Fassade, sein Kellergewölbe oder gar nur die baufesten Einrichtungen in seinem Inneren unter Schutz stehen, unterliegt keinem Zweifel. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 5 Abs. 1 DSchG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68 f. sowie Beschluss vom 17. Mai 2020 – 7 B 1263/18 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N. Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung der unter Schutz gestellten Denkmalwürdigkeit. Der für den Schutzumfang maßgeblichen Eintragung in die Denkmalliste ist zu entnehmen, dass das Denkmal aufgrund seiner Architektur, nämlich als in Anklängen an die rheinische Bautradition gestaltetes Wohnhaus, erhaltenswert ist, da es eines der wenigen erhaltenen Beispiele dessen darstellt. Es entstammt einer bestimmten zeitlichen Epoche und stellt die dafür charakteristische, vorstädtische Bebauung dar. Innerhalb der aus dieser Zeit stammenden, stark dezimierten Objekte stelle es einen städtebaulichen Fixpunkt dar. Diese letzte Aussage ist dabei jedoch nicht so zu verstehen, dass das Denkmal einen optischen Fixpunkt i. S. e. „Leuchtturm-Eigenschaft“ und allgegenwärtigen Wahrnehmbarkeit einnehme, was anhand der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, von denen sich das Gericht im Rahmen des Ortstermins einen Eindruck verschaffen konnte, auch im jetzigen Bestand nicht der Fall wäre. Der Fixpunktcharakter ist vielmehr historisch dergestalt zu verstehen, dass das Denkmal ein herausragendes Beispiel seiner Zeit ist und ihm eine Vorbildwirkung für einen Eindruck der Architektur aus seiner Erbauungszeit zukommt. Diese Auslegung wird zudem durch die in der Denkmalliste genannte, noch vorhandene originale Innengestaltung gestützt. Schützenswert ist allein der Baukörper des Denkmals als architektonischer Zeuge seiner Zeit, nicht jedoch der Bezug zu seiner seitdem gänzlich veränderten Umgebung. Gerade diese Eigenschaft als bauliches Meisterwerk seiner Zeit wird aber durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Da die Umgebungsbeziehung für den Denkmalschutz gerade nicht von Relevanz ist, verändert die nachbarliche Bebauung nichts an der Denkmalwürdigkeit. Insbesondere ist auch keine das Denkmal erdrückende Wirkung anzunehmen, die zu einer anderen Bewertung führen würde. Das Denkmal befindet sich eingebettet in die vorwiegend geschlossene Bebauung entlang der S3. I.----straße . Die es umgebenden Gebäudehöhen sind bereits im Bestand unterschiedlich und liegen zum Teil erheblich über der Firsthöhe des Denkmals. Dass die nunmehr unmittelbar nebenan befindliche Bebauung infolge des Bauvorhabens das Denkmal in der Firsthöhe um etwa 2,00 Meter übersteigen wird, nimmt dennoch keinen Einfluss auf dessen Denkmalwürdigkeit. Bereits die derzeitige Höhe der seitlichen Kamine der Bestandsbebauung entspricht der Firsthöhe des Bauvorhabens und übersteigt die Höhe des Denkmals. Es besteht auch unter Berücksichtigung denkmalrechtlicher Aspekte kein Anspruch auf eine unveränderte Umgebungsbebauungshöhe bzw. Unterordnung benachbarter Gebäude. Das Denkmal ist vielmehr aufgrund der nach wie vor geschlossenen Bebauung in seiner Frontansicht uneingeschränkt wahrnehmbar. Durch die sich im Rahmen der bereits vorhandenen Umgebungsbebauung haltenden Firsthöhe des Bauvorhabens besitzt dieses auch gerade keine derart ausufernden Ausmaße, dass die Wahrnehmung des Baudenkmales dadurch beeinträchtigt sein könnte, zumal gerade auch in optischer Hinsicht eine Anpassung der Dachform sowie Fassadengestaltung des Bauvorhabens stattgefunden hat. Aufgrund dessen ist von einer erdrückenden bzw. die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigenden Wirkung des Bauvorhabens umso weniger auszugehen. Die – auch im Rahmen des Ortstermins und der mündlichen Verhandlung nochmals geäußerten – Bedenken des Klägers bezüglich etwaiger Beschädigungen des Baudenkmals durch die Bautätigkeit betreffen die ordnungsgemäße Bauausführung und ggf. die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander und nicht die Baugenehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2000 bzw. § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 86/21 –, juris, Rn. 8. Auch die Satzung der Beklagten zur Erhaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in L. -S1. vom 7. April 1987 gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. Dieser kommt keine drittschützende Wirkung in dem Sinne zu, dass sich Satzungsunterworfene gegenüber Vorhaben Dritter auf die Einhaltung der Satzung berufen könnten. Denn die Erhaltungssatzung dient allein öffentlichen Zwecken. Für die Frage, ob den Regelungen der Erhaltungssatzung eine nachbarschützende Wirkung zuzusprechen ist, ist auf die allgemeinen Grundsätze der sogenannten (Dritt-) Schutznormtheorie zu rekurrieren. Drittschutz vermitteln danach nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die – gegebenenfalls auch nur partiell – auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Deswegen bedarf es im jeweiligen Einzelfall der Klärung, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, ob sie also Rücksichtnahme auf Interessen Dritter gebietet. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, insbesondere, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel wird insoweit allerdings – da der Normgeber (hier: Satzungsgeber) nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat – eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck in Betracht kommen; gelegentlich mag sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Wille des historischen Normgebers ermitteln lassen, die Interessen Dritter zu schützen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. August 2012 – 2 L 964/12 –, juris, Rn. 9. Gemessen hieran muss der Satzung die Annahme eines drittschützenden Charakters versagt bleiben. Ausweislich der Präambel der Satzung dient sie der Erhaltung des charakteristischen Ortsbilds von L. -S1. mit einer größeren Anzahl baulicher Anlagen, die „die Stadtgestalt prägen und von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und/oder künstlerischer Bedeutung sind“. Das Ortsbild werde durch die aus der „zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stamme Bebauung geprägt: Von 1- bis 2-geschossigen schlichten giebelständigen sog. ‚Fischerhäusern‘, von 2-geschossigen traufständigen sog. ‚Handwerkerker- und Arbeiterhäusern‘ aus Backstein, von 2-geschossigen traufständigen verklinkerten sog. ‚Bürgerhäusern‘ […]“. Es bestehe ein Konflikt zwischen den Vorstellungen der Eigentümer, im Erhaltungsgebiet den Grundstückswert durch Änderungen der Bausubstanz zu erhöhen, wobei dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieses alten Ortsbildes der Vorrang eingeräumt werde. Die aufgeführten Auszüge aus der Präambel zeigen, dass es dem Satzungsgeber allein um die Erhaltung der städtebaulich schützenswerten Substanz und Eigenart des Ortsteils S2. ging. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Bauvorhaben – weder hinsichtlich der straßenseitigen noch der rückwärtigen Bebauung – nicht in die nähere Umgebung gemäß § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung entsprechen sowohl die straßenseitige als auch rückwärtige ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Bebauung des Bauvorhabens den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 00000.00, der für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet, vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, vorsieht. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche sind keine, insbesondere keine drittschützenden, Rechtsverletzungen zugunsten des Klägers gegeben. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 BauGB gegen ein Vorhaben im – bei einem einfachen Bebauungsplan hinsichtlich dieser Aspekte – unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektivrechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 21. Das im unbeplanten Innenbereich aus dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB abzuleitende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dient dazu, angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke zwischen den verständlichen und unabweisbaren Interessen der Bauherren und den schutzwürdigen Belangen der Nachbarn einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich zu schaffen. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, die Intensität der Beeinträchtigungen, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rn. 53 ff. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung drittschützender Normen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung sowohl hinsichtlich der straßenseitigen als auch rückwärtigen geplanten Bebauung aus. Hinsichtlich der für sich betrachtet nicht drittschützenden Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung liegen Verletzungen der diesbezüglich entwickelten Grundsätze im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nicht vor. Weder entfalten die straßenseitige bzw. rückwärtige Bebauung eine erdrückende Wirkung, noch führt der genehmigte rückwärtige Baukörper zu einer unzumutbaren Verschattung des klägerischen Grundstücks. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rn. 58. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Sowohl die straßenseitige Bebauung als auch die rückwärtige Bebauung fügen sich zunächst nach ihrem Höhenmaß in den vorhandenen Umgebungsrahmen ein und überragen das Grundstück mitsamt Bebauung des Klägers nicht als übermächtig erscheinende Bebauung. Die straßenseitige Bebauung orientiert sich wie bereits ausgeführt an der Gebäudehöhe der daneben gelegenen Bebauung auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung I.----straße 00 und führt damit auch nach den bei dem Ortstermin gewonnenen Eindrücken des Gerichts zu keiner erdrückenden Wirkung. Nichts anderes gilt für die rückwärtige geplante Bebauung. Auch dieser Baukörper hält sich innerhalb der Grenzen der im Blockinnenbereich vorhandenen Gebäudehöhen und vermag das Grundstück des Klägers nicht zu dominieren. Hinzu tritt, dass dieser sämtliche Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück hin einhält. Dies spricht bereits dafür, dass die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris, Rn. 4; vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rn. 9, und vom 22. November 1984 – 4 B 244.84 –, juris, Rn. 4. Zudem bestehen hinreichende Lücken zwischen den Baukörpern für Sichtfenster und „Luft“ zwischen den Gebäuden auf dem Vorhabengrundstück sowie im Verhältnis zum Grundstück des Klägers. Dass das Grundstück des Klägers förmlich eingemauert werden würde, kommt danach nicht in Betracht. Auch die seitens des Klägers geltend gemachte Verschattung des Gartenbereichs auf seinem Grundstück erreicht nicht den Grad der Unzumutbarkeit. Ausgangspunkt der Betrachtung ist auch in diesem Kontext, dass die hier gegebene Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften, die gerade der Gewährleistung ausreichender Besonnung und Belüftung jedes (Wohn-)Gebäudes dienen, im Regelfall einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 -, juris Rn. 4 m. w. N. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Eine Ausnahme kann nur dann vorliegen, wenn die konkrete bodenrechtliche Situation im Verhältnis zu denjenigen Situationen, die der Landesgesetzgeber mit der Regelung der Abstandflächen im Auge hatte, so atypisch bzw. so sehr durch spezifische Besonderheiten gekennzeichnet sein, dass es gerechtfertigt wäre, deshalb von der Regel abzuweichen, dass das, was der Landesgesetzgeber mit den Bestimmungen über die Abstandflächen einem Nachbarn an Entzug von Besonnung und Belichtung zugemutet hat, auch das Rücksichtnahmegebot verletzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1993 – 7 A 1261/86 –, juris, Rn. 40. Unterhalb dieser Grenze müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn. 30, vom 14. Juli 2015 – 7 A 9/15 –, juris, Rn. 5 und vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rn. 8. So liegt der Fall hier. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert vorgebracht worden, welche Atypik sich vorliegend ergeben sollte, die eine unzumutbare Verschattung seines rückwärtigen Grundstücksbereichs trotz eingehaltener Abstandsflächen nahe legen sollte. Nach den obigen Maßgaben fehlt es zudem auch in Bezug auf das geltend gemachte fehlende Einfügen der rückwärtigen Bebauung in den Blockinnenbereich an einem durch den Kläger geltend zu machen etwaigen Verstoß gegen objektives Recht. Denn den Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche kommt jedenfalls kein drittschützender Charakter zu. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – 9 ZB 18.2585 –, juris, Rn. 5 und vom 19. April 2017 – 9 ZB 15.1590 –, juris, Rn. 6. Unabhängig davon ist ein fehlendes Einfügen als objektiv-rechtlicher Verstoß aber auch nicht ersichtlich. Da der Bebauungsplan lediglich eine straßenseitige Baulinie vorsieht und sich im Übrigen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht verhält, ist insoweit auf die maßgebliche prägende Umgebungsbebauung abzustellen. Dieser lässt sich eine etwaige hintere Baugrenze, nach der der Blockinnenbereich faktisch von Bebauung – zu Hauptnutzungszwecken – freizuhalten wäre, nicht entnehmen. Vielmehr finden sich hinreichende Beispiele rückwärtiger Grundstücksbebauung zu Hauptnutzungszwecken, die in den Blockinnenbereich hineinragen und als Vorbild für das Bauvorhaben dienen. Insoweit sind neben dem direkten Nachbargrundstück I.----straße 00 zum Grundstück des Klägers, das über einen weit in den Blockinnenbereich hineinragenden, zu Wohnzwecken genutzten Anbau verfügt, auch die vom Klägergrundstück wahrnehmbare Bebauung auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung X.------straße 0-0 (Flurstück 0000) sowie X.------straße (Flurstück 0000) zu nennen. Einer von dem Kläger überdies geltend gemachten übermäßigen Versiegelung des Vorhabengrundstücks ist kein Verstoß gegen drittschützende Normen zu entnehmen. Die dahinterstehenden Intentionen, wie die Sicherstellung des Wasserabflusses durch eine ausreichende Begrünung, dienen ausschließlich öffentlich-rechtlichen Belangen. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Juli 2012 – 1 B 158/12 –, juris, Rn. 15. Schließlich führt auch der die Tiefgarage des Bauvorhabens betreffende Vortrag zu keiner Verletzung des Klägers in nachbarschützenden Rechten. Soweit der Kläger eine befürchtete Veränderung der Grundwassersituation durch den Bau der Tiefgarage befürchtet, sind nachbarschützende Rechtsverletzungen nicht ersichtlich. Insoweit hat der Kläger auch nicht substantiiert vorgebracht, inwieweit eine konkrete Rechtsverletzung drohen sollte. Hinsichtlich der auch geltend gemachten befürchteten Schäden während des Bauprozesses der Tiefgarage wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Kläger darüber hinaus eine unangemessene Immissionsbelastung durch die Tiefgarage in Bezug auf Geruchs- und Geräuschbildung geltend macht, verfängt auch dieses Vorbringen nicht. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO wird den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen. Besondere örtliche Verhältnisse können aber zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Das gilt insbesondere für Stellplätze, die im Inneren von Wohnkomplexen oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen sind. Die Nutzung von Stellplätzen kann im Einzelfall etwa dann unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Das kann der Fall sein, wenn die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation (beengte Hoflage) zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigen und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite erfolgt. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung ist jedoch nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 35. Hiernach fehlt es an einer unzumutbaren Immissionsbelastung durch die Tiefgarage. Das bereits im Bestand mit einem rückwärtig gelegenen Garagenaufbau bebaute Vorhabengrundstück belastet das Grundstück des Klägers mit den maßgeblichen Immissionen bereits hinreichend vor. Durch die nunmehr unterirdisch gelegenen Parkmöglichkeiten ist jedenfalls keine Steigerung der Geruchs- als auch Geräuschimmissionen im Vergleich zur Bestandsituation zu erwarten. Die Lüftung der Tiefgarage ist nach den dem Gericht vorliegenden Bauvorlagen zudem in Richtung der Grundstücksmitte des Vorhabengrundstücks ausgerichtet und stellt keine unzumutbare Belastung für das angrenzende Grundstück des Klägers dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Beklagten i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO, hinsichtlich der Beigeladenen i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.