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Urteil

8 K 3292/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0214.8K3292.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung eines Gebäudes sowie zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Lagebezeichnung I. Straße 0, in L. (im Folgenden: Nachbargrundstück), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Nachbargrundstück befindet sich innerhalb der sogenannten „Volksparksiedlung“, die seit dem 25. April 1995 in ihrer Gesamtheit als Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW unter Denkmalschutz steht (DLNr. 0000). Ausweislich der Begründung der Denkmaleigenschaft ist die „Volksparksiedlung“ ein Beispiel einer vorstädtischen Villensiedlung mit teilverdichteten Strukturen, die in ihrer geschlossenen baulichen Gestalt bis heute erhalten ist. Die Bauten seien einheitlich geplant und nahezu gleichzeitig – in den Jahren 1949-1952 – ausgeführt worden. Es seien sämtliche Grünflächen – öffentliche und private – sowie die Wegeverbindungen in die Planung eingeschlossen worden. Die Geschlossenheit sei nahezu einmalig. Die Siedlung dokumentiere ein weites Spektrum der Wohnbau-Architektur der 1950er Jahre, die in dieser Formenvielfalt Seltenheitswert besitze. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung L1. T. . 00, in L. . Das Vorhabengrundstück liegt unmittelbar südlich des Nachbargrundstücks, ist aber nicht Teil der „Volksparksiedlung“. Es ist mit einem eingeschossigen Bungalow aus den 1970er Jahren bebaut und Teil einer Bungalowsiedlung, die vollständig von der denkmalgeschützten „Volksparksiedlung“ umgeben ist. Der Abstand zwischen dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück und dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück beträgt etwa 35 m. In diesem Abstand befindet sich zum überwiegenden Teil der baumbestandene Garten der Klägerin. Sowohl Vorhaben- als auch Nachbargrundstück befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Mit Baugenehmigung vom 20. Mai 2021 genehmigte die Beklagte die „Änderung eines Wohngebäudes der Gebäudeklasse 1/ Umbau und Aufstockung um ein Geschoss zur Schaffung einer neuen zweiten Wohneinheit und Errichtung einer Doppelgarage“ auf dem Vorhabengrundstück. Am 23. Juni 2021 hat die Klägerin Klage erhoben und am 16. Juli 2021 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, der mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. August 2021, Az.: 8 L 1281/21, abgelehnt worden ist. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die erteilte Baugenehmigung verletzte nachbarschützende Rechte. Dies folge zum einem aus einem denkmalrechtlichen Nachbarschutz, der zumindest dann eingreife, wenn durch ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines Denkmals und damit die darauf bezogenen Erhaltungsinvestitionen erheblich beeinträchtigt bzw. entwertet würden. Dies sei der Fall, denn der denkmalrechtliche Umgebungsschutz sei berührt. Durch die Aufstockung des bislang eingeschossigen Flachdach-Bungalows würden die erhaltenswerten Blickachsen innerhalb der „Volksparksiedlung“ zerstört. Im Übrigen werde das Gesamtbild einer stark durchgrünten, lockeren und offenen Gartensiedlung durch das Vorhaben und die davon ausgehende negative Vorbildwirkung nachhaltig zerstört. Jedenfalls aber habe die untere Denkmalbehörde vor der Erteilung der Baugenehmigung beteiligt werden müssen, was unterblieben sei. Im Übrigen füge sich das Vorhaben in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht in die nähere Umgebung ein. Das genehmigte Maß der Bebauung und die Zahl der Wohnungen entsprächen nicht der Baudichte bzw. dem Maß der Nutzung der Nachbarbebauung. Der Klägerin stehe ein Gebietsprägungserhaltungsanspruch zu, da das Vorhaben dem prägenden Charakter des Gebiets zuwiderlaufe. Die Klägerin beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Mai 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, ein denkmalrechtlicher Nachbarschutz bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die nähere Umgebung für das Erscheinungsbild des Denkmals „Volksparksiedlung“ von erheblicher Bedeutung sei. Auch sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals aufgrund der starken Eingrünung nicht erkennbar. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, ein nachbarrechtlicher Denkmalschutz sei nicht eröffnet. Die Denkmalwürdigkeit des klägerischen Denkmals werde nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keine schützenswerten Blickachsen. Auch dränge sich das Vorhaben dem Denkmal der Klägerin nicht auf, da ein Abstand von über 30 m bestehe. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Auf den Flurstücken 500 und 514 befänden sich Häuser, die die Gebäudehöhe des Vorhabengrundstücks überragten. Die Zahl der Wohnungen sei kein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung. Aus diesen Gründen sei jedenfalls auch ein in der Rechtsprechung umstrittener Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht eröffnet. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (1 Band) sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 8 L 1281/21. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Mai 2021 in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin geltend macht, das von den Beigeladenen geplante Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung – insbesondere bezogen auf die „Baudichte“ und die Zahl der geplanten Wohnungen – nicht in die nähere Umgebung ein, § 34 Abs. 1 BauGB, so kommt dem Vortrag als wahr unterstellt keine nachbarrechtliche Relevanz zu. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale „Maß der baulichen Nutzung", „Bauweise" sowie „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" vermitteln für sich genommen keinen Nachbarschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2015 – 7 B 310/15 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen. Unabhängig von der Streitfrage, ob ein solcher Anspruch neben dem Gebietsgewährleistungsanspruch bzw. dem Gebot der Rücksichtnahme besteht, kann er nur dann einschlägig sein, wenn das den Vorgaben der §§ 2-14 BauNVO in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB an sich entsprechende Bauvorhaben bei typisierender Betrachtung gleichwohl als gebietsunverträglich zu bewerten ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht. Hierfür muss ein Umschlagen von Quantität in Qualität in einer Weise gegeben sein, dass die Art der baulichen Nutzung derart erfasst oder berührt wird, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden muss. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 15 ZB 19.1221 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Hierfür ist auch in Anbetracht des Umstands, dass innerhalb der Bungalowsiedlung mehrere zweigeschossige Bungalows vorhanden sind, nichts ersichtlich. Es ist auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Denkmalrechts gegeben. Von vornherein unbeachtlich ist die unterbliebene Beteiligung der unteren Denkmalbehörde in Gestalt eines Erlaubnis- oder Berücksichtigungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW. Denn aus § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW ergibt sich keine nachbarschützende Rechtsposition. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift gewährt dem Denkmaleigentümer kein subjektives Abwehrrecht, sondern ist allein auf die Sicherstellung eines im öffentlichen Interesse liegenden Denkmalschutzes gerichtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 823/14 –, juris, Rn. 65 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 46 ff. Allerdings unterliegt das Eigentum dem Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigen die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris, Rn. 9, sowie vom 17. Februar 2021 – 7 C 3.20 –, juris, Rn. 11 und 13; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 10 A 2096/19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 823/14 –, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 56 ff. Bei der Bestimmung der Schwelle, jenseits derer die Erheblichkeit einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals anzunehmen ist, steht die Verhältnismäßigkeit der dem Denkmaleigentümer auferlegten Pflicht, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, im Vordergrund. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Denkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind, zu erhalten. Soweit die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers nicht mehr rechtfertigen. Dieser hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 61. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2020 – 7 B 1263/18 –, juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68. Nach diesen Maßstäben steht dem denkmalgeschützten Eigentum der Klägerin kein Umgebungsschutz zu, der durch das außerhalb der „Volksparksiedlung“ gelegene Vorhaben der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt wird. Ausweislich der Begründung der Eintragung der „Volksparksiedlung“ in die Denkmalliste (DLNr. 0000, Anlage 08/03 S. 9 f.) führte die einheitliche Gestaltung der Siedlung mit verschiedenen Haustypen einschließlich der den Siedlungscharakter auflockernden Grünflächen (privat und öffentlich), die in ihrer Geschlossenheit und Erhaltung bis zum heutigen Tag einmalig seien, zur Einstufung als Baudenkmal. Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung der „Volksparksiedlung“ zu ihrer engeren Umgebung für den Denkmalwert von besonderer Bedeutung sein könnte, sind hiernach nicht ersichtlich. Dass – wie die Klägerin anführt – eine Gewährleistung der Erhaltung von langen „Blickachsen“ zwischen Teilen der Siedlung und dem G. -F. -Volkspark leitende Erwägung der damaligen Architekten und Bauherren gewesen sein mag, findet sich in der Begründung der Eintragung in der Denkmalliste nicht wieder. Solche „Blickachsen“ dürften in Anbetracht der ausgeprägten Baumbestände sowohl an den Straßensäumen der T1. Straße und der L1. Straße als auch auf den privaten Grünflächen der unter Schutz gestellten Gebäude, die aus im Internet frei verfügbaren Luftbildern der Örtlichkeit ersichtlich sind, auch ohne das Vorhaben der Beigeladenen nicht bestehen. Das gilt insbesondere für die Blickbeziehungen im Bereich des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Klägerin. Für die Einschätzung der fehlenden wesentlichen Bedeutung der engeren Umgebung für den Denkmalwert der „Volksparksiedlung“ spricht weiter, dass die denkmalrechtliche Unterschutzstellung im Jahre 1995 in Ansehung und trotz der bereits bestehenden Bungalowsiedlung in der L1. Straße erfolgte, die von der „Volksparksiedlung“ vollständig umgeben wird. Dieser Teil des ursprünglichen Volksparks war schon im Zeitpunkt der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung gemessen an den Unterschutzstellungskriterien der Einheitlichkeit und Geschlossenheit der Siedlung „verloren“. Insoweit ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Unterschutzstellung der „Volksparksiedlung“ in Ansehung und trotz der bereits vorhandenen Bungalowsiedlung unter der Bedingung stand, dass die Bungalowsiedlung von eingeschossigen Gebäuden geprägt ist und dies auch zukünftig bleibt. Der zitierten Begründung der Denkmaleigenschaft der „Volksparksiedlung“ ist hierzu nichts zu entnehmen. Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, warum eine bauliche Veränderung in diesem nicht unter Schutz gestellten, „verlorenen“ Teil der Siedlung, die für diesen Schutz maßgeblichen Attribute der Einheitlichkeit und Geschlossenheit in Bezug auf den unter Schutz gestellten Teil der Siedlung in erheblicher Weise gefährden können sollte. Da das Erscheinungsbild des Baudenkmals „Volksparksiedlung“ nach dem Vorstehenden schon nicht durch die Beziehungen zur engeren Umgebung erheblich mitgeprägt wird, kommt eine erhebliche Herabsetzung des Denkmalwerts des Baudenkmals der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.