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Urteil

28 K 6678/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0316.28K6678.19.00
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Leitsätze

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis für ein Bauvorhaben in der engeren Umgebung eines Baudenkmals ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.2. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers, z.B. durch Erweiterung des Schutzumfangs des Denkmals oder der Gründe für die Erhaltung und Nutzung, haben außer Betracht zu bleiben. Anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen je nachdem, ob die denkmalrechtlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden oder in einem gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren.3. Da zur Ermittlung des individuellen Aussagewerts eines Denkmals in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und auf die ihr beigefügte Begründung abzustellen ist, ist auch für die Annahme eines Umgebungsschutzes die jeweilige Denkmaleintragung maßgeblich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die dem Beigeladenen zu 2. entstandenen Kosten trägt dieser selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis für ein Bauvorhaben in der engeren Umgebung eines Baudenkmals ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.2. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers, z.B. durch Erweiterung des Schutzumfangs des Denkmals oder der Gründe für die Erhaltung und Nutzung, haben außer Betracht zu bleiben. Anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen je nachdem, ob die denkmalrechtlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden oder in einem gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren.3. Da zur Ermittlung des individuellen Aussagewerts eines Denkmals in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und auf die ihr beigefügte Begründung abzustellen ist, ist auch für die Annahme eines Umgebungsschutzes die jeweilige Denkmaleintragung maßgeblich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die dem Beigeladenen zu 2. entstandenen Kosten trägt dieser selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis, im Umfeld des im Eigentum des Klägers stehenden Baudenkmals Haus A. bauliche Maßnahmen entsprechend der Bauvoranfrage vom 00. März 2018 durchzuführen. Die ehemalige spätmittelalterliche Wasserburg A. (auch: Haus A. , C. T. , Haus A. ), die im 15. Jahrhundert auf einem Geländeplateau erhöht errichtet, später ausgebaut und in der Folgezeit im Bestand wieder reduziert wurde, liegt am A1. Weg im Ortsteil N. der beklagten Gemeinde und ist sowohl als Bodendenkmal als auch – seit dem 8. November 1984 – als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Mit dem über die Eintragung des Denkmals erteilten Bescheid vom 00. März 1985 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das in die Denkmalliste eingetragene Baudenkmal Haus A. bedeutend für die Geschichte des Menschen sei und dessen Erhaltung und Nutzung aus wissenschaftlichen, insbesondere historischen und volkskundlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Im zugehörigen Eintragungstext wird die Geschichte des ehemaligen Rittersitzes beschrieben. Zu den wesentlichen Merkmalen des Baudenkmals wird u.a. ausgeführt, die Reduzierung des Bestandes scheine gegen Ende des 18. oder zu Beginn des 19. Jahrhunderts erfolgt zu sein. Die C. bestehe heute aus dem langgestreckten, aus Backstein errichteten Südostflügel mit dreistöckigen Ecktürmen und einem polygonalen Treppentürmchen in der Mitte der nach Nordwesten gerichteten Längswand. Anstelle des ehemaligen Südwestflügels, der mit einem mächtigen Giebel versehen gewesen sei, fänden sich heute nach Nordwesten vorstoßende Wirtschaftsgebäude. Der einzig erhaltene Flügel der Burganlage sei bis auf die Ankersplinte schmucklos. Nur an den Türmen fänden sich Gesimse. Von dem ehemaligen gegenüber liegenden Seitenflügel, mit zwei nebeneinanderstehenden Giebeln versehen, sei an der Nordostseite des in ursprünglicher Höhe erhaltenen Treppentürmchens heute noch der Ansatz zu sehen. An der Südwestecke des Türmchens lasse sich noch der Ansatz des ehemaligen dritten Geschosses ablesen. Der Ostturm zeige zudem unter dem Dachgesims einen Sandsteinfries mit Renaissanceornamenten. Der südliche Eckturm sei bis auf das Gesims zwischen den beide Obergeschossen schmucklos. Sowohl die vier Erdgeschossfenster an der Südostseite des Baues als auch die jeweils aus der Mittelachse gerückten Fenster in den Obergeschossen der Türme seien als halbe Kreuzstockfenster unter Entlastungsbögen gebildet und gehörten, wie auch die halben Kreuzstockfenster auf der Hofseite neben dem Treppentürmchen wohl noch zum ursprünglichen Bestand der 1. Hälfte des 15. Jahrhunderts. Im Innern sei vor allem das Kellergeschoss bis auf einige nachträglich gezogene Zwischenwände im ursprünglichen baulichen Zustand erhalten. Das Erdgeschoss sei durch zahlreiche Umbauten verändert. Unter den Stallgebäuden von Haus A. habe das im rechten Winkel nach Nordwesten vorgelagerte über niedrigen Backsteinmauern einen mächtigen Dachstuhl. (…Auszug Flurkarte) Mit Bauvoranfrage vom 0. März 2018 begehrte der Beigeladene zu 1., der nordöstlich der Burganlage auf der gegenüberliegenden Seite des A1. Weges einen landwirtschaftlichen Hof im Vollerwerb betreibt, die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die beabsichtigte Erweiterung eines bestehenden Boxenlaufstalles für Rinder. Hiernach ist beabsichtigt, die im südlichen Grundstücksbereich vorhandene Scheune, die eine Grundfläche von 25 x 14 Meter und eine Firsthöhe von maximal 26,17 Meter aufweist, abzubrechen. Der bestehende Stall soll an seiner Südseite um ca. 19,5 x 31,5 Meter und an der Westseite um eine Grundfläche von ca. 36 x 25 Meter erweitert werden. Die Höhe der Erweiterungsbauten beträgt am höchsten Punkt, dem Dachfirst, 9,41 Meter. Der Abstand des südlichen Gebäudeteils zum A1. Weg soll zwischen 9,5 und 11,5 Meter betragen. Das geplante Gebäude an der Westseite des Hofes springt demgegenüber um weitere 13,65 Meter von der Straßenbegrenzungslinie zurück. Im Auftrag des Klägers erstellte der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden, Dr. E. , unter dem 00. Juli 2018 eine denkmalfachliche Stellungnahme zu den Denkmaleigenschaften, der Eintragung und zu den geplanten Baumaßnamen. Darin führte Dr. E. u.a. aus: Nicht nur die einzigartig in die Landschaft wirkende C. , sondern auch das Grabensystem, die ehemaligen Wasserflächen sowie die Bereich der Vorburg und des Wirtschaftshofes seien denkmalwürdig. Dies habe teilweise, wenn auch nicht vollständig, seine Entsprechung durch die Eintragung der Bodendenkmalpflege gefunden. Diese habe nach Bohrkernuntersuchungen explizit die Bedeutung der noch im Boden befindlichen Befunde und Funde hervorgehoben und führe hierzu aus, dass zum Schutzbereich die Haupt- und die Vorburg gehören würden. Von den aus der Geschichte überlieferten Bauten der Haupt- und Vorburg seien obertägig keine Reste mehr erhalten, jedoch dürften sich nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft im Boden entsprechende Befunde und Funde erhalten haben. Der geplante Neubau führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und zur Gefährdung der denkmalgerechten Erhaltung und Nutzung des Denkmals sowie zu einem irreversiblen Eingriff in die denkmalwürdige Substanz. Wörtlich führte Dr. E. aus: „Insbesondere die Trennung zwischen C. und Vorburg/Vorwerk durch die ehemalige Wasserfläche, deren Bett sich noch teilweise im Gelände abzeichnet, wird durch die sich ausweitende Bebauung erheblich gestört und geradezu ad absurdum geführt. Der klare, historisch bedingte Abstand zwischen Vorburg und C. sowie deren Trennung ist unabdingbar, um die Bedeutung der historischen Anlage nachvollziehen zu können. Daneben wird das Baudenkmal der C. und der Nebengebäude durch den herandrückenden Neubau bedrängt und in seinem Maßstab missachtet.“ Nachdem bei einer archäologischen Sachverhaltsermittlung des von dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1. betroffenen Bereichs keine erwähnenswerten archäologischen Befunde in Erscheinung traten, stellte der Beigeladene zu 2. mit Email vom 00. September 2018 das Benehmen in Bezug auf die geplante Baumaßnahme her. Eine zunächst unter dem 00. September 2018 erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis, in welcher eine zweite Hofzufahrt nicht vorgesehen war, hob die Beklagte nach Erhebung einer Anfechtungsklage durch den Beigeladenen zu 1. wieder auf. Das Verfahren wurde daraufhin von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt und durch Beschluss vom 21. Januar 2019 - 28 K 8534/18 - eingestellt. Mit Bescheid vom 0. Dezember 2018 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die streitgegenständliche denkmalrechtliche Erlaubnis, im Umfeld des Baudenkmals Haus A. sowie im Bereich des dortigen Bodendenkmals bzw. vermuteten Bodendenkmals bauliche Maßnahmen entsprechend der Bauvoranfrage vom 0. März 2018 durchzuführen. Bestandteil dieses Bescheides ist ein Lageplan, in dem das Bauvorhaben nebst Grüngürtel und die Lage der zweiten Hofzufahrt dargestellt werden. Die Durchführung knüpfte der Bescheid u.a. an nachfolgende, hier sinngemäß wiedergegebene Bedingungen: Die Lage der zweiten Hofzufahrt sei entsprechend der Darstellung gemäß beigefügter Anlage zu errichten (maximal schräg versetzt zur denkmalgeschützten Scheune der Burganlage), wobei die Breite der Zufahrt auf 9 Meter beschränkt werde. Entlang des A1. Weges sei in 5 Meter Breite ein mit heimischen Bäumen und großwüchsigen Sträuchern besetzter Grünstreifen anzulegen, um optische Beeinträchtigung der Burganlage zu mindern. Sämtliche Erdarbeiten seien unter archäologischer Aufsicht nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG durchführen. Die fachgerechte archäologische Untersuchung, Bergung und Dokumentation auftretender Befunde und Funde sei nach Maßgabe der Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW zu gewährleisten. Mit Bescheid vom 00. Januar 2019 erteilte der Kreis L. dem Beigeladenen zu 1. den begehrten Bauvorbescheid für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes. Dieser Bescheid ist vom Kläger durch verwaltungsgerichtliche Klage unter dem Aktenzeichen 11 K 1867/19 angefochten worden. Das Verfahren ist derzeit noch rechtshängig. Gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 00. Dezember 2022 hat der Kläger ebenfalls Klage beim Verwaltungsgericht E. erhoben. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 11 K 464/23 anhängig. Am 00. April 2021 nahm die Untere Denkmalbehörde der Beklagten aufgrund eines vom Kläger gestellten Antrags im Benehmen mit dem Beigeladenen zu 2. eine Fortschreibung der Denkmallisteneintragung des Denkmals „C. A. “ unter Bezugnahme auf das burgenkundliche Fachgutachten C. A. des Büros für Burgenforschung Dr. K. A2. vom 00. August 2019 (Stand November 2020) und eine Umfeldanalyse (J. X. ) vom 00. September 2020 vor und mit einem an den Kläger adressierten, nicht mit Datum versehenen Bescheid ersetzte sie den Eintragungsbescheid vom 00. März 1985. Hiernach umfasst das Denkmal die C. A. als mehrteilige Anlage aus baulichen Anlagen gemäß Lageplan einschließlich den zugehörigen Freiräumen zwischen den denkmalwerten Gebäuden, einen Ausschnitt der historischen Zuwegung, der noch anschaulichen Grabenzone und einen Ausschnitt der umgebenden Kulturlandschaft, der auch als engerer Wirkungsraum im Nord/Nordosten unabdingbar sei. Im nachfolgend abgebildeten Lageplan ist der neu bestimmte Denkmalumfang ablesbar: (…Lageplan) In der Lage- und Kurzbeschreibung des Eintragungstextes wurden u.a. nachfolgende Passagen eingefügt: „Weite Blickbezüge und Fernwirkungen von Einzelobjekten als markante Festpunkte im strukturellen, funktionalen und optischen Wechselbezug zum Landschaftsraum zeichnen die Düffel aus und verdichten sich in historisch bedeutsamen Einzelobjekten. Ein solch historisch bedeutsames und substantiell hochkarätiges Objekt mit weitem Ausstrahlungsbereich ist C. A. . In dem Geflecht aus Freiflächen, […] und aus Blickbezügen und Fernwirkungen ist C. A. ein markanter Festpunkt, der die topographischen Besonderheiten bündelt und als Ankerpunkt Geschichte konzentriert. […] Die Konturen der ehem. Burginseln sind im Bereich der Hauptburg gut, im Bereich der Vorburg – hier A3. – nur noch rudimentär nachvollziehbar. […] Haupt- und Vorburgflächen sind demnach als historisch gewachsene und damit schützenswerte Einheit zu verstehen.“ (…) „So hat die reizvolle imposante Wechselwirkung der Wasserburg mit der sie umgebenden Kulturlandschaft Düffel schon im 18. Jahrhundert die bedeutenden Landschaftsmaler Cornelis Pronk (1731) und Jan Beiyer (1745) animiert, dass Ensemble von verschiedenen Stadtpunkten aus zeichnerisch zu dokumentieren. Die Standorte der Zeichner und die von ihnen gewählten Ansichtsperspektiven sind heute noch vor Ort auffindbar und gut nachzuvollziehen. Sieht man von den baulichen Veränderungen im Bestand ab, so hat sich die Umgebung um die Wasserburg herum seit dem 18. Jahrhundert weitgehend unverändert erhalten. Der Umstand des weitgehend intakten, unverbauten nicht zersiedelten Burgumfeldes ist in dieser Qualität anderenorts nicht mehr oder nur noch rudimentär zu finden und unterstreicht die Wertigkeit des Baudenkmals C. A. im Besonderem.“ (…) „Haupt- und Vorburginsel umgaben einst ausgedehnte Wassergräben und Wasserflächen, die heute nur noch rudimentär überliefert sind. Intakte und wiederhergestellte Wassergräben finden sich noch auf der Süd- und Südwestseite der Hauptburg. Zum Teil sind ihre Fortsetzungen als Senken im Weideland noch zu erkennen. Im Norden ist die Bossewässerung ein Relikt des früher sehr breiten A1. Meeres (verlandeter Waalarm), von wo aus den Burggräben das Wasser zugeleitet wurde (nicht in den Denkmalumfang einbezogen). Direkt westlich des Zelemerhofes ist eine teichartige Nord-Süd orientierte Mulde das Überbleibsel einer ausgedehnten Wasserfläche, die in das A1. Meer überging. Ihre Bestandteile sind ebenso wie der Trenngraben zwischen Haupt- und Vorburg und die Umfassungsgräben um den A3. herum zugeschüttet und/oder verlandet und als Bodendenkmal im Untergrund konserviert. Die historische Landschaftsgestaltung ist in Form der tiefer als der aufgedammte Weg liegenden Mulde noch erkennbar; wegen dieses rudimentär überlieferten, aber im Landschaftsrelief noch wahrnehmbaren Zeugniswerts ist eine zum geschützten Bodendenkmal analoge Fläche auch als Teil des Baudenkmals anzusehen.“ Ferner wird in der Eintragungsbegründung ausgeführt: Die über den engeren, hier definierten Denkmalumfang hinaus gehenden Aspekte – neben Blickbezügen/Sichtachsen auch funktional ehemals zugehörige Frei- und Wasserflächen und archäologisch fassbare Relikte – würden eine engere Umgebung des Denkmals C. A. , im Sinne des im Denkmalschutzgesetz für Baudenkmale fixierten Umgebungsschutzes definieren. Gegen den undatierten Bescheid über die unter dem 00. April 2021 erfolgte Fortschreibung der bereits am 00. März 1985 vorgenommenen Eintragung des Baudenkmals „C. A. “ in die Denkmalliste hat der Beigeladene zu 1. am 19. Mai 2022 Klage beim Verwaltungsgericht E. erhoben (28 K 3828/22). Bereits am 9. September 2019 hat der Kläger Klage gegen den denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 0. Dezember 2018 erhoben. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Der Erlaubnisbescheid sei bereits deshalb in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig, weil er ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage ergangen sei. Zwar könne auch im Fall einer bauaufsichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit die Erlaubnis nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 DSchG NRW gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW gesondert beantragt werden. Diese Möglichkeit habe der Beigeladene zu 1. jedoch nicht in Anspruch genommen. Anstatt einen gesonderten Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zu stellen, habe der Beigeladene zu 1. die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zum Gegenstand seiner Bauvoranfrage gemacht. Der Kreis L. habe dem Beigeladenen zu 1. unter dem 00. Januar 2019 den im Parallelverfahren 11 K 1867/19 angefochtenen Bauvorbescheid unter Bezugnahme auf die Bauvoranfrage erteilt, ohne diesen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Damit seien die Belange des Denkmalschutzes Gegenstand des Bauvorbescheidverfahrens und von der Bauaufsicht zu berücksichtigen, weshalb für eine eigene Prüfung und Entscheidung durch die Untere Denkmalbehörde kein Raum mehr. Erst Recht gebe es keine Berechtigung, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage unmittelbar in seine Nachbarrechte einzugreifen. Die Behörde dürfe einen drittbelastenden Verwaltungsakt nicht erlassen, wenn der Begünstigte keinen Antrag auf Erteilung dieses Verwaltungsaktes gestellt habe. Außerdem sei in formeller Hinsicht zu bemängeln, dass der dem Erlaubnisbescheid vom 0. Dezember 2018 als Anlage beigefügte Lageplan nicht mit dem genehmigten und mit Grünstempel versehenen und zum Bestandteil des angefochtenen Bauvorbescheides vom 00. Januar 2019 gemachten Lageplan identisch sei. Während der Erlaubnisbescheid vom 0. Dezember 2018 in den Nebenbestimmungen die Regelung enthalte, dass die zweite Hofzufahrt hinsichtlich ihrer Lage entsprechend der Darstellung im beigefügten Lageplan schräg versetzt zur gegenüberliegenden denkmalgeschützten Scheune zu errichten sei und die Breite der Zufahrt auf 9 m begrenzt werde, sei die zweite Zufahrt im Lageplan des Vorbescheides unmittelbar auf Höhe der gegenüberliegenden Scheune geplant. Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis der Beklagten verstoße aber auch gegen materielles Denkmalschutzrecht und verletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten als Denkmaleigentümer. Zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung bestehe eine zu schützende Beziehung, die von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert sei. Das nachbarliche Bauvorhaben sei nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. Die von dem Beigeladenen zu 1. geplante Erweiterung eines Boxenlaufstalles in unmittelbarer Nähe der denkmalgeschützten Burganlage stelle unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine Veränderung der näheren Umgebung dar, die das Erscheinungsbild des Denkmals besonders schwerwiegend beeinträchtige und daher von ihm als Denkmaleigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG abgewehrt werden könne. Die besonders hohe denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit der Burganlage, bei der es sich um die nach Schloss Moyland größte Wasserburg im Rheinland handele, stehe auf Grund des Eintragungsbescheids, des Bodendenkmalblattes, der denkmalfachlichen Stellungnahme des Gutachters Dr. E. sowie der denkmalfachlichen sachverständigen Bewertung von Dr. K1. A2. außer Zweifel. Auch der Beigeladene zu 2. sei nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erweiterung des in seiner Entstehung gemeinsam mit Haus A. zu betrachtenden landwirtschaftlichen Betriebes fraglos zu einer Beeinträchtigung des Denkmals führe. Der Beigeladene zu 2. habe versichert, dass die in den Stellungnahmen ausführlich dargelegte historische und architekturgeschichtliche Bedeutung von Haus A. in keiner Weise zu bestreiten sei. Seinen hohen Denkmalwert verdanke die C. A. nicht nur dem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch der bemerkenswert anspruchsvollen Bauausführung im Inneren. Deren hohe Qualität gehe weit über die bislang publizierten Baudetails hinaus. Der Denkmalwert werde darüber hinaus durch die wichtige Verknüpfung von Burganlage und Landschaft begründet. C. A. stelle ein landschaftsprägendes Element dar, welches die Landschaft nicht nur gestalterisch, sondern auch historisch und touristisch bereichere. Als wesentlicher Baustein lokaler und regionaler Herrschaftsinszenierung sei die C. bewusst so gestaltet und positioniert worden, dass sie als Symbol herrschaftlicher Macht möglichst eindrucksvoll den gehobenen Status ihrer Bau- und Burgherren auch fernoptisch ins Land hinein visualisiere. Dieses Zusammenspiel sei heute noch eindrucksvoll erlebbar. Die Architektur des Baudenkmals werde durch das gesteigerte Präsentationspotential bestimmt. C. und Landschaft seien untrennbar miteinander verbunden. Die historischen Lagepläne und der bauliche Bestand mit seiner Schaufassade zeigten, dass die historische Annäherung von Osten bzw. Südosten erfolgte und ein Ankömmling zwei Vorburgen sowie ansehnliche Wasserflächen zu durchqueren gehabt habe. Auffällig sei insbesondere das intensive Zusammenspiel von Grüngründen und Wasserflächen: C. A. habe nicht nur einst weithin sichtbar zwischen Wiesen, Weiden, Flüssen und Teichen gelegen, sondern habe diese Lage für seine Herrschaftsinszenierung genutzt. Dies werde noch offensichtlicher, wenn man ein historisches Panorama von L1. betrachte. Hier rage aus der weitläufigen, flachen Landschaft die C. weithin sichtbar bzw. landschaftsprägend heraus. Auch der aktuelle Bestand von C. A. könne bereits während der Annäherung von Süden und Osten noch immer einen Eindruck der ehemals großartigen Herrschaftsinszenierung vermitteln. Der in der Platzierung der Burganlage zum Ausdruck kommende Herrschafts- und Repräsentanzwille der ehemaligen Burgbesitzer und Adelsleute verlange eine räumliche Mindestdistanz zu jeder nächstgelegenen Nachbarbebauung. Für den Denkmalwert von erheblichem Gewicht sei auch die engere Umgebung der C. A. , zu der die landwirtschaftlich geprägte Infrastruktur aus Scheunen, Stallungen, Weidegründen und Getreidefeldern gehöre, die so geplant sei, dass sie den Wert der C. durch das Aufzeigen von Wohlstand großräumig betone. Bei der aus dem frühen 19. Jahrhundert stammenden und nun zum Abriss bestimmten Hofscheune handele es sich ebenfalls um ein dem obigen Baudenkmal bzw. Bodendenkmal zugehöriges Baudenkmal und somit um ein historisch bedeutendes Zeugnis der baulichen Gestaltung von C. A. im 18./19. Jahrhundert. Diese Scheune sei ein letztes Zeugnis der ehemaligen Vorburg, deren restliche Anlagen durch die Hofstelle überbaut worden seien. Diese Scheune des A1. Hofes sei zeitgleich mit den unter Denkmalschutz gestellten Scheunen der A1. C. errichtet worden und heute noch in seiner ursprünglichen Erscheinung und historischen Beschaffenheit zum größten Teil erhalten, weshalb er – der Kläger – im Januar 2023 ihre Eintragung als Baudenkmal und ihre vorläufige Unterschutzstellung beantragt habe. Durch den Abriss des historischen Wirtschaftsbaus am A1. Weg werde eine offene Schneise von 60 Meter Länge auf dem A1. Hof zur C. A. hin vor den Stallneubau eröffnet, auf der die Längsseite des modernen Wirtschaftsstallneubaus mit 56 Metern Länge, 8 Metern Höhe und einer 240 qm großen Stallseitenfläche sichtbar werde. Die gestaffelten Bauformen des historischen Bauensembles C. A. und Hof A. würden hälftig getrennt und der Neubau rage in doppelter Breite bisheriger Bebauung zur C. als zentraler neuer Baumittelpunkt heran. An die Stelle einer mehrhundertjährigen Bauanordnung trete eine das Denkmal krass kontrastierende, zentrale neuzeitliche Bebauung in Industriehallendimensionen. Darüber hinaus sei die mit ihren feldseitigen Türmen als einmalig beschriebene Seite des Denkmals betroffen. Dies führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Baudenkmals C. A. , da die Omnipräsenz des monumentalen Stallneubaus alles um sich „in den Schatten" stelle. Aufgrund seiner Höhe in Verbindung mit der geplanten Grundfläche stelle der geplante Boxenlaufstall ein massives und dominantes Bauwerk dar, welches im baulichen Kontext mit den bereits vorhandenen Betriebsanlagen des Hofes eine Kompaktheit an Bebauung verkörpere, die den historischen Entwicklungsprozess der Ansiedlung geradezu auf den Kopf stelle. Nicht mehr die ehemalige Burganlage und ihre Repräsentanz beherrschten bei Durchführung des Vorhabens das Umfeld, sondern die Hofstelle breite sich in einer Präsenz aus, welche C. A. aus der Perspektive ihrer Zuwegung gewissermaßen zum Restbestandteil der ehemals historischen Ansiedlung mache. Diese Verschiebung der städtebaulichen Gewichtung verändere den historischen Aussagewert der Burganlage und die Ablesbarkeit der historischen Abläufe. Dies gelte umso mehr, als der geplante Standort des Bauvorhabens in einen Bereich falle, der vom ehemaligen Grabensystem und den ehemaligen Wasserflächen bestimmt worden sei und der anhand der topographischen Gegebenheiten und ihren Senken auch heute noch ein Verständnis vom historischen Zusammenhang der ehemaligen Burganlage und der Vorburg mit den in das Gesamtsystem einbezogenen Frei- und Wasserflächen vermittele. Damit trete der voluminöse Baukörper des Boxenlaufstalles am Rande des Vorburgareals und in Teilen der historischen Wasserfläche „A1. Meer" unangemessen nah an das Baudenkmal heran, und zwar in einem Bereich, in dem die historische Wasserfläche der C. durch das vorhandene Kartenmaterial und die Geländeformation bis heute verortet werden könne. lnsbesondere die Trennung zwischen C. und Vorburg durch die ehemalige Wasserfläche, deren Bett sich noch heute im Gelände abzeichne, werde durch die sich ausweitende Bebauung geradezu ad absurdum geführt. Im Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. sei vorgesehen, die einzige zwischen den landwirtschaftlichen Anlagen und der Hauptburg noch vorhandene Wasserfläche zu beseitigen und auszuschütten, obwohl die Sachverständigengutachten eindeutig belegen würden, dass der – wenn auch erst in neuerer Zeit angelegte – Teich ein Bestandteil des Schutzbereichs der Burganlage sei. Der klare historisch bedingte Abstand zwischen Vorburg und Hauptburg sowie deren Trennung müsse erhalten bleiben, um die Bedeutung der historischen Anlage nachvollziehen zu können. Zudem lasse die äußere Gestaltung des geplanten Stallgebäudes jede Rücksicht auf die historische und denkmalrechtlich geschützte Nachbarbebauung vermissen. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die nähere Umgebung vorbelastet sei. Dass vorhandene Bausünden zum Anlass genommen würden, dem Denkmal und dessen Eigentümer noch weitergehende Eingriffe zuzumuten, überzeuge im Lichte der Ziele des Denkmalschutzes betrachtet nicht. Soweit von der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1. vorgetragen werde, von einer besonderen Objekt-Raum-Beziehung und deren Schutzwürdigkeit sei weder im ursprünglichen Eintragungsbescheid noch in der Darstellung der wesentlichen Merkmale des Denkmals in der zugehörigen Denkmalbeschreibung die Rede, sei diese Argumentation aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, weil defizitär begründete Eintragungen von Baudenkmälern nicht zur Folge haben dürften, dass dem Denkmaleigentümer nachbarliche Abwehrrechte aus Art. 14 GG beschnitten werden könnten. Selbst nach den strengen Maßstäben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei nur „in erster Linie" und eben nicht ausschließlich auf die Eintragung in die Denkmalliste abzustellen. Die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen und die Auffassung des Beigeladenen zu 2. attestierten dem Denkmal einen wesentlich umfassenderen Umgebungsschutz, als er in der Ersteintragung seinen sprachlichen Niederschlag gefunden habe. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass seine Belange die des Beigeladenen zu 1. weit überwiegen würden. Die von ihm – dem Kläger – bereits geleisteten Investitionen seien in besonderer Weise schutzwürdig und würden die Zumutbarkeitsschwelle zusätzlich absenken. Er habe das Baudenkmal unter höchstem Aufwand instand gesetzt und seitdem vorbildlich gepflegt und unterhalten. Diese erheblichen Investitionen habe er auf sich genommen, um den langfristigen Erhalt und die Nutzung des hochwertigen Baudenkmales sicherzustellen und damit zugleich ein hochrangiges öffentliches Interesse befriedigt. Demgegenüber verfolge der Beigeladene zu 1. einseitig und kompromisslos seine betrieblichen Belange als Landwirt. Er halte trotz der Einwendungen und denkmalschutzrechtlichen Bedenken von Sachverständigen und Fachämtern einschränkungslos an seinem nach Standortauswahl und Größendominanz unverträglichen Bauvorhaben unverändert fest. Die im Aufbau befindliche historische Scheune sei in besonderer Weise den denkmalschutzrechtlichen Unzuträglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes ausgesetzt. Die Errichtung des geplanten Boxenlaufstalles als Bestandteil der extensiven landwirtschaftlichen Betriebstätigkeit werde im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens den landwirtschaftlichen Zu- und Abgangsverkehr auf der historischen Wegefläche nochmals zulasten des Baudenkmales erhöhen. Es bestehe berechtigte Besorgnis, dass mit der Errichtung des Boxenlaufstalles die weitere bauliche Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes in Richtung zum denkmalgeschützten Anwesen nicht abgeschlossen sei. Zukünftige betriebliche Erweiterung dürften nicht noch weiter in den Bereich zwischen Hauptburg und ehemaliger Vorburg gelenkt werden. Zudem stünden dem Beigeladenen zu 1. Alternativstandorte zur Verfügung, die den Betriebsablauf gewährleisten und das Denkmal unvergleichlich weniger belasten würden. Auch sei dem Beigeladenen zu 1. entgegenzuhalten, dass er sich in Kenntnis des historischen Baudenkmals in dessen Nachbarschaft niedergelassen habe und von vorneherein damit habe rechnen müssen, wegen des Denkmalschutzes und dieses herausragenden Baudenkmals zukünftig in den Erweiterungsmöglichkeiten seines Betriebs jedenfalls in Richtung der Burganlage eingeschränkt zu sein. Die der Erlaubnis beigegebenen Nebenbestimmungen seien nicht geeignet, den Eingriff denkmalverträglich zu gestalten. Die als Abschirmung geplante Baumreihe werde die Sichtachse auf Dauer sogar zusätzlich verstellen, so dass die Burganlage ihr weithin sichtbares Alleinsteilungsmerkmal in der Kulturlandschaft endgültig verliere. Der gleichsam fließende Übergang der Burganlage in die freie Landschaft sei historisch vom seinerzeitigen Bauherrn gewollt und bewusst inszeniert; auf eine Abgrenzung durch hohe Bäume oder eine wallartige Burgmauer, die das Anwesen von den sie umgebenden Frei- und Wasserflächen abgesetzt hätte, sei erkennbar verzichtet worden, weil es die Souveränität des Burgherrn zum Ausdruck gebracht habe, der es sich habe leisten können, auf solche wehrhaften und ohnehin nicht mehr zeitgemäßen Militäranlagen zu verzichten. Auch das Freiflächengeschehen auf der Zuwegungs- und Rangierfläche, die den geplanten Boxenlaufstall großräumig umgebe, bleibe von den einschränkenden Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheides unberührt. Diese nach dem Inhalt des Bauvorbescheides baulich gestaltete Freifläche diene als Zuwegungsfläche des zukünftigen Boxenlaufstalles, der nach dem genehmigtem Grundrissplan des Bauvorbescheides von der Westseite ebenso wie von der Ostseite mit landwirtschaftlichen Maschinen befahrbar sei. Dies habe zur Folge, dass das streitbefangene Bauvorhaben der Hauptburginsel sowohl in der räumlichen Kubatur als auch in den Unzuträglichkeiten durch das Freiflächengeschehen in unzumutbarer Weise näher rücke. Nach der Fortschreibung der Eintragung sei der Schutzbereich des Baudenkmales nunmehr deckungsgleich mit der Unterschutzstellung des Bodendenkmals. Die Eintragungsgründe berücksichtigten die aktuelle historische Erkenntnislage und setzten sich eingehend mit dem im Auftrag der Beklagten als Untere Denkmalbehörde erstellten Ergänzungsgutachten des Büros für Burgenforschung Dr. K1. A2. vom 00. November 2020 auseinander. Sie übernähmen ferner die Feststellungen aus der ebenfalls im Auftrag der Beklagten erstellten gutachterlichen Umfeldanalyse zur kulturlandschaftlichen Prägung von C. A. des Büros X1. , Archäologie & Burgenforschung, vom 00. September 2020. Wie die Eintragungsgründe nunmehr zutreffend darlegen würden, verkörpere die C. A. ein besonders herausragendes und substantiell einzigartiges Beispiel mit weitem Ausstrahlungsbereich, das als Landmarke die topographischen und kulturellen Besonderheiten bündele und als überlieferter baulicher Ankerpunkt die Geschichte in unvergleichlicher Weise konzentriere. Ferner stehe nach den Eintragungsgründen fest, dass Haupt- und Vorburgflächen als eine historisch gewachsene und damit als eine schützenswerte Einheit zu verstehen seien. Im aktuellen Eintragungsbescheid werde zutreffend darauf abgestellt, dass ein zumindest dezimierter Rest des ehemaligen Wohnstallhauses erhalten geblieben sei und möglicherweise sogar noch ältere historisch überlieferte Bausubstanz dokumentieren könnte. Der Standort des heutigen Scheunengebäudes sowie das südlich davon gelegene Scheunengebäude seien nach wie vor augenfällige Bezugspunkte beiderseits des A1. Weges, dessen Wegeführung als Erschließungsanlage seit dem Mittelalter unverändert geblieben sei und seitdem von Osten her in die Vorburginsel einmünde. Die Wegeführung ende damals wie heute am Zugangspunkt zur Hauptburginsel, wo ein Trenngraben mit Brücke oder Zugbrücke zu rekonstruieren sei. Jede räumliche Veränderung dieser historischen Standorte beeinträchtige die historische Zuordnung der einzelnen Gebäude im Kontext von Hauptburg und Vorburginsel sowie des historischen Erschließungssystems. Die Fortschreibung des Denkmalumfanges sowie der Eintragungsgründe habe gleichzeitig Auswirkungen auf die Reichweite des Umgebungsschutzes, der sich zwangsläufig jenseits des Denkmalumfanges erstrecke und nach der Ausweitung des Baudenkmales neu zu bewerten sei. Nach dem überarbeiteten Eintragungstext sei der Bereich des zu beachtenden Umgebungsschutzes auf die bereits erwähnten Blickbezüge und Sichtachsen sowie auf das Umfeld der Gesamtanlage dazugehörenden und die archäologisch fassbaren Relikte zu erstrecken und im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Abwägung zu beachten, soweit sie nicht bereits Bestandteil der Unterschutzstellung als Baudenkmal seien. Der Kläger beantragt, den dem Beigeladenen zu 1. erteilten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisbescheid der Beklagten vom 0. Dezember 2018 (Az. 0000-00) zur Durchführung von Maßnahmen im Umfeld des Baudenkmals „Haus A. “ sowie im Bereich des dortigen Bodendenkmals aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Es könne offen bleiben, ob gegen die Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW verstoßen worden sei, da diese Vorschrift jedenfalls keine drittschützende Wirkung habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Verfahrensvorschriften – mit Ausnahme der sogenannten absoluten Verfahrensrechte – grundsätzlich nicht drittschützend seien. Der Drittbetroffene habe damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellen Rechte. Hieraus folge, dass ein Nachbar grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens habe noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren dienten in der Regel nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern nur dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren. Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. führe auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Denkmals, so dass die streitgegenständliche denkmalrechtliche Erlaubnis nicht die Rechte des Klägers verletze. § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW vermittele dem Eigentümer eines Grundstückes, auf dem ein in die Denkmalliste der Gemeinde eingetragenes Gebäude aufstehe, kein generelles subjektives Abwehrrecht gegen Vorhaben in der näheren Umgebung. Der verfassungsrechtlich gebotene und gerichtlich durchsetzbare Abwehranspruch des Denkmaleigentümers gegenüber einem Vorhaben werde erst dann ausgelöst, wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Denkmals eine besondere Beeinträchtigung festzustellen sei, mithin der Denkmalwert durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Dem Kläger sei es nicht gelungen darzulegen, dass die Erweiterung des bestehenden Boxenlaufstalles nach Art und Ausführung den Denkmalwert des Hauses A. , soweit er in der Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner Umgebung liege, wesentlich herabsetze. Von einer besonderen Objekt-Raum-Beziehung sei weder im ursprünglichen Eintragungsbescheid noch in der Darstellung der wesentlichen Merkmale des Denkmals in der Denkmalbeschreibung die Rede. Ausweislich der Bauvoranfrage sei beabsichtigt, die bereits vorhandenen Stallungen lediglich nach Westen hin zu erweitern. Inwieweit dadurch das Erscheinungsbild des Hauses A. erheblich beeinträchtigt werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Blick auf die Südostfassade des Hauses A. könne durch den vom Beigeladenen zu 1. geplanten Erweiterungsbau überhaupt nicht beeinträchtigt werden, da zwischen der Südostfassade und dem streitgegenständlichen Vorhaben überhaupt keine Sichtbeziehungen bestünden. Der Blick in den offenen Innenhof des Hauses A. werde ebenfalls nicht beeinträchtigt, da sich die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude des Beigeladenen zu 1. auf der Nordseite des A1. Weges befänden und das Haus A. auf der Südseite, also der gegenüberliegenden Straßenseite. Bereits gegenwärtig nähmen die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäude und zugehörigen Hofflächen des Betriebsgrundstücks des beigeladenen Bauherrn im Verhältnis zu den Grund- und Hofflächen des Hauses A. eine relativ große Fläche ein. Die vom Kläger problematisierte "Präsenz" der Hofstelle sei also bereits jetzt gegeben. Es bestehe demzufolge eine Vorbelastung. Diese Vorbelastung habe jedoch, wie die Unterschutzstellung aus dem Jahr 1985 zeige, die Denkmalwürdigkeit des Hauses A. nicht aufgehoben. Durch die Verwirklichung des Vorhabens des beigeladenen Landwirts trete allenfalls eine Zusatzbelastung ein, die gegenüber der bereits bestehenden Vorbelastung nicht mehr entscheidend ins Gewicht falle. Das vom Kläger erwähnte "ehemalige Grabensystem" und die "ehemaligen Wasserflächen" seien nicht in die Unterschutzstellung einbezogen. Sofern nach alledem für eine Interessenabwägung überhaupt noch Raum sei, falle diese nicht zu Gunsten des Klägers aus. Der beigeladene Landwirt habe sich den Standort für seinen Erweiterungsbau keineswegs willkürlich ausgesucht. Vielmehr sei es so, dass sich die komplette Melktechnik derzeit bereits an der Westseite der vorhandenen Stallungen befinde, so dass der Erweiterungsbau auch an dieser Stelle angesiedelt sein müsse. Denn anderenfalls müsste der beigeladene Bauherr diese Technik ebenfalls verlegen, was einen außerordentlichen Kostenaufwand verursachen würde. Außerdem verkenne der Kläger, dass nicht nur ihm Rechte aus Art. 14 GG zukämen, sondern dem beigeladenen Landwirt ebenfalls. Aus Art. 14 GG erwachse grundsätzlich Baufreiheit, so dass der beigeladene Landwirt grundsätzlich frei darin sei, im Rahmen der Gesetze Baukörper auf seinem Grundstück so zu positionieren, wie es ihm beliebe. Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er hat im Verfahren eine Fotodokumentation zur Visualisierung möglicher Sichtbezüge und Fernwirkungen und in der mündlichen Verhandlung eine Visualisierung des Vorhabens aus Blickrichtung des A1. Weges auf Grundlage des Ist-Zustandes vorgelegt und hält dem klägerischen Vorbringen entgegen, dass der neue denkmalrechtliche Unterschutzstellungsbescheid im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sei, sich aber selbst dann, wenn er zu berücksichtigen wäre, keine erhebliche Beeinträchtigung des im Eigentum des Klägers stehenden Denkmals ergeben würde, sodass ein im Denkmalrecht wurzelndes Abwehrrecht des Klägers gegen das Bauvorhaben nicht bestehe. Der mit der Realisierung des Stallbauvorhabens verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Denkmals – dessen zutreffende Abgrenzung unterstellt – sei jedenfalls derart gering, dass Gründe des Denkmalschutzes der Maßnahme nicht entgegenstehen könnten. Im Einzelnen führt der Beigeladene zu 1. aus: Der undatierte Bescheid der Beklagten über die neuerliche Eintragung des Baudenkmals C. A. in die Denkmalliste der Beklagten, der die ursprüngliche Eintragung in die Denkmalliste vom 00. März 1985 ersetzen solle, sei nicht bestandskräftig, weil er ihm nicht im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW bekannt gegeben worden und zudem nach erfolgter Kenntniserlangung von ihm gerichtlich angefochten worden sei. Außerdem sei dieser Bescheid zeitlich erst deutlich nach dem ihm erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheid ergangen. Grundsätzlich sei der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Drittanfechtungsklage maßgeblich. Nachträgliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage zulasten des Adressaten des angefochtenen Bescheides hätten bei der Beurteilung im Sinne des „Meistbegünstigungsgrundsatzes“ regelmäßig außer Betracht zu bleiben. Der Kläger verkenne bei der von ihm vertretenen verfassungsrechtlichen Herleitung der Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunktes zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Drittanfechtungsklage im Denkmalrecht, dass die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes in NRW für die Frage der Denkmaleigenschaft wie auch für die Reichweite eines möglichen Umgebungsschutzes konstitutive Bedeutung hätten. Solange sich ein Umgebungsschutz aus der konstitutiven Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste nicht ableiten lasse, sei dieser auch nicht eigentumskräftig verfestigt. Insoweit unterscheide sich die Situation nicht maßgeblich von der baurechtlichen Drittanfechtungsklage. Der Kläger verkenne zudem, dass nicht nur auf dessen Seite, sondern auch auf seiner – des Beigeladenen – verfassungsrechtliche Aspekte, namentlich die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, eine Rolle spielten. Es stünden sich hier gleichrangige Rechtspositionen der Beteiligten gegenüber, ohne dass der Kläger für sich die Höherwertigkeit der von ihm reklamierten Rechtsgüter in Anspruch nehmen könnte. Einzig aus der Begründung des Denkmalwerts, so wie er der Denkmalliste der Beklagten zu entnehmen sei, ergebe sich der von ihm zu beachtende rechtliche Rahmen mit Blick auf einen möglichen Umgebungsschutz. Ansonsten sei er im Rahmen der eigentumsrechtlich garantierten Baufreiheit in seiner unternehmerischen Entscheidung jedenfalls nicht mit Blick auf denkbare rechtliche Aspekte eingeschränkt. Hiernach könne zugunsten von C. A. kein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz bestehen, da die ursprüngliche und hier nach wie vor maßgebende Eintragung des Objekts in die Denkmalliste der Beklagten keine Anhaltspunkte hierfür enthalten habe. Nicht gleichzusetzen sei Umgebungsschutz eines Denkmals mit dessen reinem Anblick oder mit einer durch die Unterschutzstellung möglicherweise erfolgenden, hier aber wohl nicht einmal vorhandenen, bloßen Umgebungsbeschreibung. Die Denkmalbegründung enthalte keinerlei Feststellungen, die die Umgebung des Denkmals beträfen, so dass ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz von vornherein nicht in Frage kommen dürfte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem klägerischen Denkmal grundsätzlich – aufgrund des neueren Unterschutzstellungsbescheids – ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz zugebilligt werden könnte, würde dieser durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht verletzt. Es sei nicht ansatzweise dargetan, dass die hier für die Annahme eines Abwehranspruchs erforderliche, erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch das Bauvorhaben bewirkt werde. Eine erhebliche Beeinträchtigung des historischen Aussagewerts von C. A. gehe mit dem Stallbauvorhaben des Beigeladenen nicht einher. Insbesondere würden die schon in der Vergangenheit zulässigerweise vorgenommenen baulichen Veränderungen im engeren Umfeld der C. deren Schutzanspruch im Sinne einer zu berücksichtigenden Vorbelastung deutlich reduzieren. Bei der Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals könne diese schon im heutigen Zustand gegebene „Vorbelastung" nicht außer Acht gelassen werden, die sich aus dem Vorhandensein eines großen Rinderstalls, der durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ersetzt werden solle, entlang des auch das Denkmal erschließenden Weges ergebe. Diese Situation werde durch das geplante Bauvorhaben des Beigeladenen nicht verschlechtert, da das neue Stallgebäude nur in sehr untergeordnetem Maße näher an das Denkmal heranrücken solle. Der Kläger blende in Bezug auf die Wahrnehmbarkeit seines Denkmals und die optische Prägung der Landschaft durch die C. aus, dass eine visuelle Beeinträchtigung dieser vom Kläger angenommenen Funktion ohnehin nur in einem sehr geringen Ausschnitt der 360 Grad-Ansicht des Schlosses wahrnehmbar sein werde und die Wahrnehmbarkeit des Vorhabens des Beigeladenen mit der Entfernung des Betrachters immer weiter abnehmen werde. Für diese Wertung spreche letztlich auch die fachliche Einschätzung des Beigeladenen zu 2., der das Benehmen zu dem Vorhaben hergestellt und dieses seit der Entwurfsfassung aktiv begleitet habe. Soweit der Kläger auf „weitere Blickbezüge und Fernwirkungen“ abstelle, sei schon fraglich, ob diese einen möglichen Umgebungsschutz von C. A. begründen oder einen solchen in irgendeiner Weise näher definieren könnten oder sollten. Dies käme letztendlich einer nahezu uferlosen Ausweitung des Umgebungsschutzes gleich und führte zu nicht mehr bestimmbaren Beschränkungen des Eigentumsgrundrechts von Flächeneigentümern auch in der weiteren Umgebung des Denkmals. Außerdem hätten bei der Abfassung der Stellungnahme des Beigeladenen zu 2. offensichtlich nicht nur denkmalrechtliche Aspekte, sondern auch solche des Schutzes der Kulturlandschaft eine Rolle gespielt, was an den denkmalrechtlichen Beurteilungsmaßstäben vorbeiginge. Jedenfalls sei festzustellen, dass die insoweit in Bezug genommenen Blickbezüge und Fernwirkungen durch die Realisierung des Bauvorhabens des Beigeladenen ausweislich der beigefügten Fotodokumentation nicht negativ und schon gar nicht erheblich im Sinne einer Aktivierung eines möglichen Umgebungsschutzes beeinträchtigt würden. Schon bei spärlicher Begrünung der vorhandenen Bäume sei festzustellen, dass der heute bestehende Betrieb des Beigeladenen aus der Ferne nur aus wenigen Blickwinkeln überhaupt wahrgenommen werden könne. Soweit der Betrieb aus einzelnen Blickrichtungen wahrnehmbar sei, wirke er nicht störend mit Blick auf die historische Aussage der denkmalgeschützten C. im Sinne der Ausführungen im neuen denkmalrechtliche Unterschutzstellungsbescheid. Zudem wäre die schon heute bestehende störende Wirkung zweifellos als optische Vorbelastung schutzmindernd zulasten des Klägers zu berücksichtigen. Der Neubau werde flacher als das bestehende Scheunengebäude ausgeführt und wäre in der Fernsicht praktisch gar nicht wahrnehmbar. Zudem habe der Kläger selbst Maßnahmen an seinem Eigentum vorgenommen, die wenig denkmalgerecht erschienen und selbst zu einer Reduzierung schutzwürdiger Sichtbezüge und Fernwirkungen führten. Namentlich sei insoweit auf die ehemalige Scheune auf der Burginsel zu verweisen, deren vormals typische Dachgestaltung durch die Errichtung von insgesamt neun Gauben deutlich wahrnehmbar verfremdet worden sei und so den optischen Eindruck des Objekts aus mittlerer Entfernung erheblich verunkläre. Die neu geschaffenen Öffnungen in den der freien Landschaft zugewandten Fassaden dieses Objekts wirkten wie Fremdkörper und reduzierten die Schutzwürdigkeit von Sichtbezügen und Fernwirkungen weiter. Entgegen der Ausführungen des Klägervertreters sei es auch nicht möglich, den landwirtschaftlichen Betrieb in eine andere, von der C. abgewandte Richtung zu erweitern. Die gesamte Logistik seines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs müsste in diesem Fall unter extremem Kostenaufwand angepasst werden. So müsste beispielsweise ein zweiter Melkstand gebaut werden, wohingegen es bei der derzeitigen Planung bei einem Melkstand bleiben könne. Ebenso müsste ein zweiter Milchtankraum errichtet werden. Auch die weitere Logistik der Hofstelle, wie beispielsweise die Unterbringung von Lagern für Betriebsstoffe und Futter sowie Technikräume müssten verlegt bzw. neu errichtet werden. Zudem könne nicht verkannt werden, dass die vom Kläger befürwortete anderweitige räumliche Ausrichtung des Betriebs des Beigeladenen zu einer erheblich höheren Flächenversiegelung und zudem auch dazu führte, dass die betrieblichen Anlagen sehr nahe an ein Naturschutzgebiet herangeplant würden, was dort zu naturschutzfachlichen Konflikten führen würde. Der Beigeladene zu 2., der keinen Antrag stellt, führt aus: Grund für die Fortschreibung der Denkmalbeschreibung sei der aus heutiger Sicht nicht mehr den denkmalfachlichen Anforderungen entsprechende alte Eintragungstext, der, wie es häufig bei den Eintragungstexten der 1980er Jahre vorkomme, nicht alle denkmalwertrelevanten Umstände benannt habe und somit ergänzungsbedürftig gewesen sei. Mit der Fortschreibung sei insbesondere die Wechselwirkung des Denkmals „C. A. “ mit der Umgebung in den Eintragungstext aufgenommen worden: Der A1. Hof sei als ehemalige Vorburg Teil der historischen Burganlage. In diesem Bereich verbiete es sich aus denkmalfachlicher Sicht, eine so große Anlage wie den von dem Beigeladenen zu 1. geplanten Stall zu errichten, der völlig unmaßstäblich sei. Diese bauliche Anlage entspreche nicht der historischen Gewichtung der Hauptburg zur Vorburg, störe den Blick auf die C. und behindert deren Raumwirkung. Lege man diesen fortgeschriebenen Denkmallistentext zugrunde, dürfe ein Erlaubnisbescheid aktuell nicht mehr erteilt werden, da Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden, die nun eindeutig anhand des Eintragungstextes und des Fortschreibungsbescheides belegt werden könnten. Aktuell würde daher das Benehmen zu dem Erlaubnisbescheid nicht mehr positiv hergestellt werden können. Unerheblich sei, dass der vom Bauvorhaben substanziell betroffene Teilbereich des Baudenkmals im Grundeigentum des Beigeladenen zu 1. liege. Insoweit befänden sich die benachbarten Grundeigentümer des in verschiedene Buchgrundstücke aufgeteilten Baudenkmales in einer Schicksalsgemeinschaft und seien im Hinblick auf Erhaltung, Instandsetzung und Instandhaltung der Gesamtanlage wechselseitig zu einer gesteigerten Rücksichtnahme auf die Belange des Denkmalschutzes verpflichtet. Ebenfalls sei unerheblich, dass der Eintragungsbescheid der Beklagten vom 00. April 2021 nach dem angefochtenen Erlaubnisbescheid der Beklagten vom 0. Dezember 2018 ergangen sei. Der Erlaubnisbescheid der Beklagten sei nicht bestandskräftig und Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage. Der Nachbarausgleich im Denkmalschutzrecht könne nicht davon abhängen, ob und gegebenenfalls wann die zuständige Denkmalbehörde die Eintragung eines Baudenkmales mit welchen Eintragungsgründen vornehme. Ebenso wenig wirkten Bestimmtheitsmängel oder Beschreibungs- und Begründungsdefizite zu Lasten der schützenswerten Rechtsposition eines Denkmaleigentümers. Die Verkürzung des Nachbarrechtschutzes im konstitutiven Eintragungsverfahren wäre mit den Rechtsgrundsätzen des Nachbarausgleiches im Verhältnis zu den in den meisten Bundesländern praktizierten deklaratorischen Verfahren nicht vereinbar. Das gelte hier umso mehr, als der Kläger sich seit Jahren um die nunmehr erfolgte Fortschreibung der Denkmalliste der Beklagten bemüht habe. Der Einzelrichter hat die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen zu 1. mit den dort aufstehenden baulichen Anlagen sowie die sie umgebenden Örtlichkeiten bei einem Ortstermin am 0. Juni 2022 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber erstellte Niederschrift und die angefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Gerichtakten 28 K 3828/22, 11 K 1867/19 und 11 K 464/23 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist zwar nicht Adressat der dem Beigeladenen zu 1. erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis, jedoch als Eigentümer des Denkmals im Hinblick auf den geltend gemachten Umgebungsschutz klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris = BRS 74 Nr. 220; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 7 B 1155/13 -, juris Rn. 4. Zwar vermittelt die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Buchstabe b) Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist - DSchG NRW -, auf deren Grundlage die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, dem Kläger als Eigentümer des Denkmals C. A. kein subjektives Recht, weil der Schutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals bei denkmalrechtlicher Betrachtungsweise – ebenso wie die Unterschutzstellung des Denkmals selbst und seine Pflege und Erhaltung – allein im öffentlichen Interesse liegt. Auch ist die Denkmaleigenschaft weder Eigentumsbestandteil noch eine vermögenswerte Rechtsposition, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris, sodass sich der Eigentümer eines Baudenkmals auch im Lichte des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein generelles Abwehrrecht gegenüber Veränderungen der Umgebung im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW berufen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 10 A 2096/19 -, juris Rn. 6. Der Gesetzgeber würde aber widersprüchlich handeln, wenn er einerseits das Denkmal unter Schutz stellt und den Eigentümer zu dessen Unterhaltung verpflichtet, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmals durch Vorhaben in dessen Umgebung zuließe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris, Rn. 14; Davydov, in: Davydov / Hönes / Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage (2018), § 9 Rdnr. 107. Eine qualifizierte Befugnis des benachbarten Denkmaleigentümers zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Beeinträchtigungen kommt daher insbesondere in Betracht, wenn die Realisierung des streitigen Vorhabens den Denkmalwert dergestalt beeinträchtigt, dass die dem Eigentümer auferlegten denkmalrechtlichen Pflichten vor dem Hintergrund des Art. 14 GG nicht mehr verhältnismäßig sind und die mit der Unterschutzstellung einhergehenden Belastungen somit einen nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Eigentümers darstellen. Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, ob die Beeinträchtigung des im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommenden Denkmalwerts des geschützten Denkmals erheblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 - 10 B 605/15 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 -, juris Rn. 15. Das Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hängt danach von der Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals ab. Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage genügt der insoweit substantiierte Vortrag des Klägers zur Möglichkeit gebotenen Umgebungsschutzes und einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2019 - 28 K 5888/18 -, juris. Die Klage ist auch nicht außerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Da der Bescheid über die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis dem Kläger nicht bekannt gegeben worden ist, wurde der Lauf der Klagefrist nicht in Gang gesetzt. Damit gilt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, vgl. hierzu Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 58 Rn 17, sondern der Rechtsbehelf der Klage bleibt zulässig, solange keine Verwirkung eingetreten ist. Derartige Umstände, die eine Verwirkung zur Folge hätten, sind hier weder ersichtlich noch seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden. B. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die dem Beigeladenen zu 1. erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis vom 00. Juni 2018 ist nicht in nachbarrechtsrelevanter, drittschützender Weise rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben verletzt keine denkmalrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. I. Rechtsgrundlage der erteilten Erlaubnis ist § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW. Danach bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2019 - 28 K 14390/17 -, juris. Diese Vorschrift ist trotz Inkrafttreten des neuen nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (DSchG NRW n.F.) aufgrund der darin enthaltenen Übergangsvorschrift weiterhin anzuwenden. Denn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Erlaubnisse gelten gemäß § 43 Abs. 1 DSchG n.F. fort und nach Abs. 2 sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. II. Der angefochtene Erlaubnisbescheid ist nicht wegen formeller Mängel aufzuheben. 1. Der Bescheid ist nicht etwa bereits deshalb aufzuheben, weil ein entsprechender Erlaubnisantrag vom Beigeladenen zu 1. nicht gestellt wurde und der Bescheid daher verfahrensfehlerhaft, d.h. formell rechtswidrig ergangen wäre. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW kann u.a. im Falle einer bauaufsichtlichen Genehmigung die Erlaubnis nach Absatz 1 auch gesondert beantragt werden. Es mag dahinstehen, ob der Beigeladene zu 1.konkludent einen solchen gesonderten Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für sein Vorhaben gestellt hat. Jedenfalls würde allein eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Nach §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zielen Klage- und Antragsverfahren im Bereich der Anfechtungsklage auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Verfahrensvorschriften vermitteln in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, juris m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2006 - 11 A 1752/04 -, juris Rn. 80. 2. Der Erlaubnisbescheid ist auch nicht etwa aufgrund mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. In dem Bescheid wird das betroffene Flurstück konkret benannt und das Vorhaben hinreichend genau umschrieben. Hiernach wird dem Beigeladenen zu 1. gestattet, auf dem im Einzelnen bezeichneten Flurstück bauliche Maßnahmen entsprechend seiner Bauvoranfrage vom 0. März 2018 (Erweiterung des Boxenlaufstalls) unter dann nachfolgend beschriebenen Bedingungen durchzuführen. Der Bauvoranfrage beigefügt sind Karten und Pläne, aus denen sich das Vorhaben ablesen lässt. Zudem ist dem denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheid als Anlage ein Lageplan beigefügt mit Darstellung des durch die Nebenbestimmung Ziff. 2) geforderten Grüngürtels und der in der Nebenbestimmung Ziff. 1) festgelegten Lage der zweiten Hofeinfahrt. Soweit dieser Lageplan nicht mit dem der Bauvoranfrage beigefügten oder mit dem grüngestempelten Lageplan des erteilten Bauvorbescheides übereinstimmen sollte, lässt sich dies mit den gesonderten denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen erklären, ist aber für die Bestimmtheit der denkmalrechtlichen Erlaubnis auch ohne Belang. III. Der Erlaubnisbescheid vom 0. Dezember 2018 verletzt den Kläger nicht in seinen materiellen Rechten. 1. Allerdings scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers nicht etwa bereits deshalb aus, weil die Errichtung des Vorhabens nicht erlaubnispflichtig im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW wäre. Denn es begegnet keinen Zweifeln, dass der auf dem benachbarten Hofgrundstück des Beigeladenen geplante Boxenlaufstall für Rinder in der engeren Umgebung der C. A. zur Ausführung gelangen soll und geeignet ist, das Erscheinungsbild des Denkmals zu beeinträchtigen. Betroffen von der Regelung des § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW sind in jedem Fall – wie hier – die einem Denkmal unmittelbar benachbarten Gebäude. Geschützt wird nicht nur die Substanz des Denkmals, sondern auch das Erscheinungsbild, und zwar auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 - 28 K 13105/16 -, juris. Als „engere Umgebung“ eines Denkmals ist der Bereich zu zählen, der das Baudenkmal unmittelbar umgibt, auf den es ausstrahlt und der es seinerseits prägt und beeinflusst und der den Gesamteindruck des Denkmals mit bestimmt. Geschützt sind danach auch und gerade die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Denkmal und Umgebung, wobei für eine Beeinträchtigung nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes genügt; vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 - 28 K 3438/17 -, juris Rn. 171 ff. m.w.N; VG Köln, Urteil vom 30. Juni 2011 - 13 K 5244/08 -, juris Rn. 29 ff. Von einer solchen Wahrnehmbarkeit, die vom Betrachter – jedenfalls aus der Nähe – als belastend empfunden wird, kann aufgrund der Lage und der Ausgestaltung des Vorhabens in unmittelbarer Nähe des Denkmals hier ausgegangen werden. 2. Indessen fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes. Dabei darf das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW nicht mit dem bloßen – ungestörten – Anblick des Denkmals als Objekt verwechselt werden, dessen Beeinträchtigung Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen kann. Genauso wenig ist landesrechtlich nach dem Denkmalschutzgesetz geschützt der Blick aus dem Denkmal. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 8 B 905/20 -, juris Rn. 28 und Beschluss vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 -, juris Rn. 29; anders für denkmalrechtliche Belange im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 4 B 47/13 -, juris Rn. 11. Bei den in § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW genannten Tatbestandsmerkmalen „engere Umgebung“ und „Erscheinungsbild“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Wie weit die engere Umgebung im Einzelfall reicht, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt mit der Eigenart und dem Standort des konkreten Denkmals zusammen. Der Wirkungsbereich eines Denkmals kann je nach Standort und Funktion auf die unmittelbare Nachbarschaft begrenzt sein oder weiterreichen. Je größer und höher ein geplanter Bau ist, desto größer ist auch die Entfernung, aus der er sich noch auf das Denkmal auswirken kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 - 28 K 3438/17 -, juris Rn. 171 ff. m.w.N. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt werden soll, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2022 - 10 B 368/22 -, juris Rn. 6 ff., Beschluss vom 30. März 2021 - 10 B 13/21 -, juris, Rn. 14 f., Beschluss vom 3. Juni 2020 - 10 A 2096/19 -, juris Rn. 8.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 - 28 K 3438/17 -, juris Rn. 176. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 68. Der nach diesen Maßstäben ermittelte Denkmalwert muss durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. Vgl. dazu grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 56; dem folgend: z.B. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2019 - 7 B 1263/18 -, juris Rn. 4 f. Wann die Schwelle der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 7 B 1155/13 -, juris Rn. 6. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 62; Beschluss vom 3. August 2015 - 10 B 605/15 -, juris Rn. 3. Geboten ist insoweit eine wertende Einschätzung, ob das Vorhaben das Denkmal erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, welche das Denkmal verkörpert. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 -, juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 BV 11.1631 -, juris; Davydov, in: Davydov / Hönes / Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage (2018), § 9 Rdnr. 108. Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Denkmal und seiner Epoche voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 - 28 K 13105/16 -, juris. Gemessen daran und ausgehend von den Gründen der Eintragung unter Berücksichtigung der örtlichen Situation, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 - 10 B 605/15 -, juris Rn. 7, sowie nach dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme durch das Gericht gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. nach diesen Maßstäben nicht erheblich beeinträchtigt. Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten C. durch das Vorhaben scheidet deshalb aus, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der C. ein entsprechender Umgebungsschutz zuzubilligen ist. Da die Eintragung in die Denkmalliste konstitutiv ist, ist zur Ermittlung des individuellen Aussagewerts eines Denkmals in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und auf die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Auch für die Annahme eines Umgebungsschutzes ist die jeweilige Denkmaleintragung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2015 - 7 A 2591/14 -, juris Rn. 11 ff. und Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 69 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 - 28 K 3438/17 -, juris Rn. 180 f. Da der betroffene Rechtsträger, sei es der Eigentümer des Denkmals oder sei es der Eigentümer eines in dessen engerer Umgebung gelegenen Grundstücks, zumindest auf Laienebene nachvollziehen können muss, weshalb und inwieweit die jeweilige Sache dem Denkmalschutz unterworfen werden soll beziehungsweise unterworfen ist, um die sich daraus ergebenden Beschränkungen und Verpflichtungen im Einzelnen erkennen und sich darauf sowohl in seiner Handlungsweise als auch wirtschaftlich einrichten zu können, muss die Unterschutzstellung im Hinblick auf die Bestimmtheit und die Transparenz der Maßnahme sowie wegen ihrer Eingriffsintensität aus rechtsstaatlichen Gründen hohen rechtlichen Standards genügen. Dem Begründungserfordernis kommt zudem die Funktion einer Willkürkontrolle zu. Erforderlich ist eine hinreichende Konkretisierung, damit im Streitfall eine beliebige nachträgliche Konkretisierung durch die Denkmalbehörden, die einer unzulässigen Auswechselung der Unterschutzstellungsgründe gleichkäme, ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 73. Maßgeblich ist hiernach der Eintragungstext der ursprünglichen Eintragung aus dem Jahr 1985. Hingegen kann nicht auf den Eintragungstext der konstitutiv wirkenden Eintragung aus April 2021 zurückgegriffen werden, der Gegenstand einer von dem Beigeladenen zu 1. erhobenen Anfechtungsklage ist und ihm gegenüber folglich (noch) keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Ungeachtet der fehlenden Bestandskraft dieser überarbeiteten Denkmaleintragung ist auch deshalb auf die Ersteintragung aus dem Jahr 1985 abzustellen, weil sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht richtet. Dies ist bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, juris Rn. 6, bzw. für Fälle baurechtlicher Nachbarklagen der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 10 B 614/18 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris Rn. 47 ff.; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, juris Rn. 6; Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 60 ff. Gleiches gilt bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 7 B 1.21 -, juris Rn. 9 und Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. April 2022 - 8 K 3255/19 -, juris Rn. 121 f. Das Gericht hat in diesen Fällen seiner Prüfung grundsätzlich die bei Erlass des Bescheids bestehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 47. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 89 ff.. Für die Anfechtung einer in einem gesonderten Verfahren erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis kann nichts anderes gelten. Anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen je nachdem, ob die denkmalrechtlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden oder in einem gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren. Hiernach kommt es vorliegend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf den Zeitpunkt an, in dem die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Nachträgliche Veränderungen der Sach- oder Rechtslage zulasten des Beigeladenen zu 1. – hier durch Erweiterung des Schutzumfangs des Denkmals und der Gründe für die Erhaltung und Nutzung – haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben. Vorliegend lässt sich aus den zu berücksichtigenden Gründen der Unterschutzstellung nicht herleiten, dass der Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert eine erhöhte Relevanz beizumessen ist. Dem Eintragungstext aus dem Jahr 1984 lassen sich nicht im Ansatz Hinweise entnehmen, dass die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant wäre. Die Umgebung des Denkmals wird nicht einmal erwähnt. In der „Darstellung der wesentlichen Merkmale“ wird umfangreich die Baugeschichte der C. dargelegt und erörtert. Ferner wird die Bausubstanz in Einzelheiten beschrieben und auf die Reduzierung des Bestands sowie zahlreiche Umbauten hingewiesen. Größeren Umfang nimmt auch die Beschreibung des Innern der Burganlage ein. Historische Sichtachsen, Sichtbeziehungen und Wechselwirkungen im Verhältnis zu der Umgebung finden dagegen keinerlei Erwähnung. Damit ergibt sich der Wirkbereich des Denkmals und mithin sein Schutzumfang im Zeitpunkt der denkmalrechtlichen Erlaubniserteilung weniger aus der Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung als maßgeblich aus der inneren und äußeren Bausubstanz der Anlage, die jedoch durch das geplante Vorhaben keiner Veränderung unterliegt. Eine gewichtige Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert kann aus den seinerzeitigen Erwägungen, die zur Unterschutzstellung führten, nicht abgeleitet werden. Zwar kann der Wirkungsbereich eines Denkmals im Einzelfall, etwa bei Burgen oder sonstigen kulturlandschaftsprägenden Denkmälern mit hoher Ausstrahlungswirkung durchaus (kilometer-)weit zu fassen sein. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung, sofern sie für den Denkmalwert von Bedeutung ist, bereits in der Eintragung in die DenkmaIliste und der dieser beigefügten Begründung dargelegt werden muss. Vgl. Davydov, in: Davydov / Hönes / Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage (2018), § 9 Rdnr. 21, m.w.N. Die umfangreichen und detaillierten Ausführungen zur Bausubstanz der zur Hauptburg gehörenden Gebäude verbieten eine „erweiternde Auslegung“ der Eintragungsgründe dahingehend, dass bei der seinerzeitigen Unterschutzstellung auch Sichtbeziehungen und Wechselwirkungen mit der die C. umgebenden Landschaft für die Beurteilung des Denkmalwertes von Bedeutung waren. Die Nichtberücksichtigung solcher Beziehungen und Wechselwirkungen erscheint angesichts der schon seinerzeit in gewissem Umfang gegebenen „Vorbelastung“ durch den dort ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb auch nachvollziehbar. Auch ist plausibel, dass die Untere Denkmalbehörde und das Denkmalpflegeamt erst in jüngerer Zeit aufgrund der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und aufgrund der nunmehr vorliegenden neueren denkmalfachlichen Stellungnahmen und privatgutachtlichen Äußerungen einer landschaftsprägenden Wirkung der C. und den Sichtbeziehungen aus der Umgebung auf das Objekt eine weitergehende Bedeutung zugemessen haben. Zwar mag der Burganlage als mittelalterlichem und frühneuzeitlichem Herrschaftssitz allein aufgrund ihrer Präsenz und des Erscheinungsbildes eine gewisse, mit der Bausubstanz untrennbar verbundene Ausstrahlungswirkung auf die engere Umgebung zuerkannt werden. Jedoch wird dieses Erscheinungsbild durch die Ausführung des Vorhabens in der engeren Umgebung der C. A. nicht erheblich beeinträchtigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der vom Beigeladenen zu 1. geplante Erweiterungsbau in westlicher Richtung näher an die C. herantritt, im südlichen Bereich hingegen im Vergleich zum Ist-Zustand von dem Denkmal zurückweicht und überdies die geplanten Gebäude eine geringere Höhe aufweisen werden als die Bestandsbauten. Ferner bleibt der vom Vorhaben abgewandte Südostflügel mit seinen beiden markanten Ecktürmen in seinem Erscheinungsbild völlig unbeeinflusst von der Vorhabenausführung in der engeren Umgebung. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass bei der Begehung im Ortstermin vom Standort auf dem Vorhabengrundstück der Blick auf das Objekt durch mehrere Meter hoch aufgestapelte Silageballen zu großen Teilen bereits verstellt war, ohne dass dies das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Burganlage von anderen Standorten aus als solches herabgesetzt hätte. Der von der C. A. beanspruchte „Wirkungsraum“, ohne dessen Erhaltung die historische Bedeutung des Denkmals nicht oder nicht vollständig ablesbar ist, wird unter Berücksichtigung des denkmalbeschreibenden Eintragungstextes und des Eintragungsbescheids vom 00. März 1985 durch das Vorhaben nicht wesentlich gestört. Vielmehr ist die C. nach der im Eintragungstext zum Ausdruck kommenden Bewertung ungeachtet der Ausführung des klägerischen Vorhabens weiterhin uneingeschränkt dazu geeignet, die in ihr dokumentierten historischen Bezüge zu vermitteln. Weder wird die Bedeutung für die Geschichte des Menschen nachhaltig beeinträchtigt noch entfallen die im Bescheid vom 00. März 1985 aufgeführten, nicht näher erläuterten Gründe für die Erhaltung, die wissenschaftlicher, historischer und volkskundlicher Natur sind. Die Aussagekraft der als wesentliche Merkmale des Denkmals eingehend beschriebenen und den Denkmalwert maßgeblich beeinflussenden Bauteile und Schmuckelemente mit ihren architektonischen und künstlerischen Details der Bausubstanz außen wie innen, anhand der die historischen Bezüge für die Menschen ablesbar sind, wird von dem Erweiterungsvorhaben nicht gemindert. Der Einzelrichter ist darüber hinaus aufgrund des bei dem Ortstermins am 0. Juni 2022 gewonnenen Eindrucks aber auch zu der Einschätzung gelangt, dass selbst dann, wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis auf den Zeitpunkt der Fortschreibung des Denkmalblattes vom 00. April 2021 und den hierüber erteilten Bescheid abzustellen wäre, ihrer Erteilung Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen würden. Weder würde hierdurch die Bedeutung der C. A. für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen erheblich gemindert, noch würden die wissenschaftlichen, städtebaulichen oder künstlerischen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals geschwächt. Die künstlerischen Gründe für den Denkmalwert, welche aus den am Außenbau zur Ausführung gekommenen Steinmetzarbeiten hergeleitet werden, bleiben von dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1. gänzlich unberührt. Soweit in der überarbeiteten Denkmaleintragung ausgeführt wird, von wissenschaftlicher Bedeutung für die Burgenforschung sei die landschaftsgestaltende Interaktion der C. mit der umgebenden Kulturlandschaft und die sog. „Herrschaftsinszenierung" der C. als Mittelpunkt einer Herrschaft, was in A. innerhalb der über Jahrhunderte gewachsenen und angepassten Landschaft – weit über die Grenzen des Baudenkmals hinaus – immer noch erkennbar sei, so bleibt diese Interaktion auch bei Ausführung des streitigen Vorhabens im Wesentlichen erhalten bzw. erkennbar und auch die städtebaulichen Gründe – die strategisch herausragende Lage der C. , der Wahrzeichen- und Landmarkencharakter – bleiben unangetastet. Nach dem insgesamt bei der Inaugenscheinnahme gewonnen Eindruck des Einzelrichters und unter Heranziehung und Würdigung des vorliegenden Karten- und Bildmaterials würde die Durchführung des streitigen Vorhabens die Sichtbeziehung auf die Burganlage mit den zum Denkmal gehörenden Freiflächen nicht in einer nennenswerten Weise über die bereits vorhandenen Vorbelastungen – welche auch in der Umfeldanalyse C. A. dargelegt werden – hinaus beeinträchtigen. Der Einzelrichter hat bei der im Rahmen des Ortstermins vom 0. Juni 2022 mit den Beteiligten zusammen durchgeführten Rundfahrt über die O. Straße, die N1. Straße, die L2.---------straße und wieder zurück zum Ausgangspunkt A1. Weg die Burganlage und ihre Umgebung aus allen Himmelsrichtungen und aus unterschiedlichen Entfernungen in Augenschein genommen. Hierbei waren die Burganlage wie auch die zum Hof des Beigeladenen zu 1. zählenden baulichen Anlagen zum Teil aufgrund der Entfernung mit dem bloßen Auge kaum zu erkennen, teils waren die Sichtbezüge durch Landschaftselemente verstellt. Soweit der Blick auf die C. unverstellt bzw. möglich war, waren die landwirtschaftlichen Hofanlagen aus den meisten Blickwinkeln allenfalls randläufig im Sichtfeld des Betrachters oder durch Landschaftselemente überwiegend verdeckt. Hieran würde sich durch die geplanten Erweiterungsbauten im Wesentlichen nichts ändern. Nur aus nordöstlicher Richtung – von der O. Straße und anfänglich der N1. Straße aus betrachtet – verdeckten zum landwirtschaftlichen Hof des Beigeladenen zu 1. gehörende Gebäude die Sicht auf das Denkmal zum Teil und ließen lediglich den Blick auf die Turmspitzen frei. Insoweit ist aber ebenfalls nicht zu erkennen, dass die geplanten Erweiterungsbauten zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sichtbeziehung führen würden, weil die Gebäude mit der geplanten Firsthöhe von 9,41 Metern deutlich niedriger als die Bestandsbauten sein werden und im südlichen Grundstücksbereich der neuerrichtete Gebäudeteil sogar von der Hauptburg und dem A1. Weg zurückweichen würde. Von Süden, Westen und Osten bliebe die unmittelbare Sichtbeziehung – soweit gegeben – aus der Ferne wie aus der Nähe auf die Burganlage unangetastet. Zwar geriete mit der westlichen Erweiterung des Stalles unter Umständen – wenn keine Landschaftselemente den Blick beeinträchtigen – vor allem bei Betrachtung aus nordwestlicher/ westlicher Richtung ein zusätzliches Element und – wenn man sich über den A1. Weg auf die C. zubewegt bzw. von einem Standpunkt aus südöstlicher Richtung – mit der südlichen Stallerweiterung ein Element in das Sichtfeld des Betrachters, welches in seinem Erscheinungsbild einen gewissen Kontrast zum Denkmal bildet. Von einer erdrückenden oder verdrängenden und achtlosen Wirkung kann nach dem Eindruck vor Ort unter Berücksichtigung der genehmigten Firsthöhe aber nicht ausgegangen werden, zumal der in ihrem baulichen Bestand über die Jahrhunderte umfangreich veränderten Hauptburg eine Umgebungsbebauung mit Ställen in Gestalt einer Vorburg historisch nicht fremd ist. In den in seinem Gutachten enthaltenen Anmerkungen zum Denkmalwert (vgl. S. 64) weist Dr. A2. darauf hin, dass der Vorburg eine wichtige Rolle zukam, weil sie die Grundfläche einer C. vergrößerte und die Zugehörigkeit eines Adligen zur Ritterkurie und damit für dessen Landtagsfähigkeit durch die Größe seines wie auch immer bewehrten Ansitzes bestimmt wurde. Bei Betrachtung aus der Ferne behält die C. – soweit sie vom Standort des Betrachters singulär oder gemeinsam mit der Hofanlage in den Blick gerät – auch nach Ausführung des Vorhabens ihre Dominanz. Sie überragt mit ihren Türmen die Umgebungsbebauung. Die gemäß der überarbeiteten Denkmalbegründung „vom A1. Weg aus sich ergebenden Sichtbezüge aus verschiedenen Blickwinkeln und Entfernungen auf die Burganlage“ würden durch das Vorhaben ebenfalls nicht oder jedenfalls – wird die Freifläche in Form der tiefer liegenden Mulde, welche nach der neueren Denkmalbeschreibung als Teil des Baudenkmals anzusehen ist, berücksichtigt – nur peripher beeinträchtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, weil dieser einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgesetzt hat. Hingegen waren die Kosten des Beigeladenen zu 2. nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.